Beschluss
15 A 982/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1217.15A982.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verfügung der Beklagten vom 27. März 2013. Mit dieser wurde der Kläger im Kern verpflichtet, den vorhandenen Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten zu ändern. Das Wohnhaus des Klägers sowie die Objekte B. I. 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15 und 19 leiten derzeit das auf den jeweiligen Grundstücken anfallende Abwasser in einen öffentlichen Kanal, der auf dem Grundstück „B. I. 19“ beginnt, sodann parallel zur Straße hinter und teilweise unter den fraglichen Gebäuden bis zum Grundstück „B. I. 3“ verläuft, östlich dieses Grundstücks abknickt und über das Grundstück „N. Weg 57“ einen Abwasserkanal im N. Weg erreicht. Zukünftig soll der Kläger sein Grundstück gemäß o. g. Verfügung über den mittlerweile auch vor seinem Grundstück verlegten öffentlichen Abwasserkanal in der Straße B. I. entwässern. Die gegen diese Verfügung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil ab. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung der Beklagten, den Kanal auf dem Hintergelände der in Rede stehenden Grundstücke außer Betrieb zu nehmen und dem Kläger aufzugeben, den Anschluss an den Kanal in der Straße B. I. herzustellen, sei rechtsfehlerfrei. Es stehe fest, dass für das Grundstück des Klägers zwei öffentliche Entwässerungsleitungen der Beklagten bestünden. Die Absicht der Beklagten, sich von einer dieser Leitungen zu trennen und sie stillzulegen, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 3 ihrer Entwässerungssatzung entscheide die Beklagte u. a. auch über die Beseitigung der öffentlichen Abwasseranlage. Hierbei dürfe sie allerdings nicht willkürlich vorgehen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte dargelegt, dass der Kanal auf dem Hintergelände der betroffenen Grundstücke beträchtliche Schäden aufweise, so dass er saniert werden müsse. Zwar dürfte auch der Kanal im Straßenkörper der Straße B. I. mittlerweile den Anforderungen, die an Abwasserleitungen zu stellen seien, nicht mehr in jeder Hinsicht gerecht werden. Die Kammer habe allerdings keine Zweifel an der Erkenntnis der Beklagten, wonach eine Sanierung des rückwärtigen Kanals – den weiteren Betrieb dieser Leitung unterstellt – wesentlich dringlicher wäre als Sanierungsarbeiten in dem deutlich jüngeren Kanal im Straßenkörper. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig; in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; II.). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 ‑ und vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 -. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑. Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 1.) Insoweit führt der Kläger zunächst aus: Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Chronologie der Ereignisse nicht hinreichend gewürdigt. Die Beklagte habe die Abwasseranlage in der Straße B. I. nicht deshalb verlängert, weil der bisherige Kanal schadhaft sei. Die Beklagte sei vielmehr früher der Auffassung gewesen, dass die auf den fraglichen Grundstücken verlaufende Entwässerungsanlage eine private Leitung sei und damit ein Anschluss nur an die Abwasseranlage B. I. in Betracht komme. Erst nachdem das Verwaltungsgericht dieser Rechtsauffassung der Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg zu dem Aktenzeichen 8 K 1522/11 nicht gefolgt sei, habe die Beklagte ihre Argumentation geändert und nunmehr reklamiert, dass der vorhandene Kanal schadhaft sei. Das der Beklagten zustehende Organisationsermessen sei der Beklagten seinerzeit gar nicht bewusst gewesen. Erst nach Einholung von verschiedenen Rechtsgutachten habe sich die Beklagte nachträglich auf dieses Ermessen berufen. Im Rahmen der Ermessensausübung sei dieser Sachverhalt zu berücksichtigen. Das Vorgehen der Beklagten stelle sich damit nicht als verhältnismäßig dar. Intention der Beklagten sei allein gewesen, ihn – den Kläger – zu verpflichten, Abwasser in die Kanalisation B. I. einzuleiten. Die vorausgegangene, fehlerhafte rechtliche Bewertung habe korrigiert werden sollen. Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht hervorgerufen. Gegenstand des Verfahrens ist die Anschlussverfügung der Beklagten vom 27. März 2013. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Anschlussverlangens. Diesem liegt die Entscheidung der Beklagten zugrunde, die auf den wiederholt erwähnten Grundstücken verlaufende öffentliche Entwässerungsanlage stillzulegen. Gegen diese Entscheidung ist mit Blick auf das der Beklagten zustehende weite Organisationsermessen rechtlich nichts zu erinnern. Denn der stillzulegende Kanal ist zum Abtransport von Abwasser kaum mehr geeignet und damit an der Grenze zur Funktionsunfähigkeit; auf jeden Fall kann hinsichtlich des Kanals ein deutlicher Sanierungsbedarf nicht von der Hand gewiesen werden. Soweit der Kläger diesen Umstand bestreitet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr belegt die sich in den Verwaltungsvorgängen befindliche Protokollierung der Untersuchung des rückwärtigen Kanals mittels Videoaufnahme sowie die Auswertung der Untersuchung hinreichend, dass der Kanal seinen entwässerungsrechtlichen Zweck kaum mehr erfüllen kann. 2.) Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass auch der in der Straße B. I. verlegte Abwasserkanal sanierungsbedürftig sei und für die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Sanierung des rückwärtigen Kanals sei wesentlich dringlicher als Sanierungsarbeiten in dem Kanal B. I. , eine sachlich – fundierte – Begründung fehle, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn die Beklagte hat den Kanal in der Straße B. I. zuletzt im Jahr 2010 einer Überprüfung mittels Videountersuchung unterzogen und dabei lediglich einzelne Schäden an der Kanalleitung festgestellt, die offenbar in geschlossener Bauweise saniert werden können. Selbst mittelfristig scheinen nach den Feststellungen der Beklagten keine Sanierungsarbeiten in offener Bauweise erforderlich zu sein. Dass diese Feststellungen unzutreffend sein könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass die vom Kläger in Frage gestellte Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rangfolge des Sanierungsbedarfs keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. 3.) Soweit der Kläger im Weiteren meint, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Zustimmung sämtlicher Grundstückseigentümer zur Durchführung etwaiger Sanierungsarbeiten an dem hinter den Häusern verlaufenden Kanal nicht zu erwarten sei, entbehre ebenfalls einer tatsächliche Grundlage, vermag das diesbezügliche Vorbringen ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Dabei kann offen bleiben, ob die entsprechenden – auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis tatsächlich zutreffend sind. Denn seine Entscheidung wird bereits allein durch die Erwägung getragen, dass das Anschlussverlangen seine Rechtfertigung darin finde, dass die derzeit das Grundstück des Klägers entwässernde Abwasserleitung wegen ihrer erheblichen und vorrangigen Sanierungsbedürftigkeit von der Beklagten rechtmäßig stillgelegt werden dürfe. Nur „im Übrigen“ verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass sich der in der Straße B. I. verlegte Kanal sowohl rechtlich als auch tatsächlich mit weniger Aufwand sanieren lasse als die Leitung, die über Privatgrundstücke führe. 4.) Die Berufung ist schließlich auch nicht etwa deshalb zuzulassen, weil sich der herzustellende (neue) Anschluss an die Abwasseranlage in der Straße B. I. nach Auffassung des Klägers als unverhältnismäßig teuer erweist. Diesbezüglich führt der Kläger aus: Es sei zu beachten, dass der Beklagten bei einer Tieferlegung des Kanals allenfalls Mehrkosten in Höhe von 60.000,- Euro entstanden wären. Diese Kosten stünden in keinem Verhältnis zu den Kosten, die den insgesamt neun Anliegern für den notwendig werdenden Einbau von Abwasserhebeanlagen entstünden. Auch deshalb sei die Entscheidung der Beklagten fehlerhaft. Dieser Einschätzung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundstücksbezogen zu beantworten. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 ‑ 15 A 1319/13 -, juris. Dass davon ausgehend dem Kläger unzumutbar hohe Kosten durch den vorzunehmenden Anschluss entstehen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II.) Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -. Der Kläger ist der Auffassung, es sei zu klären, „ob ein weites Organisationsermessen auch dann zu bejahen ist, wenn dies von der Stadt zunächst nicht erkannt wurde, sondern eine Entscheidung auf einer fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsgrundlage getroffen wurde“. Aus dieser Frage ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es mangelt schon an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Dessen ungeachtet wäre die vom Kläger sinngemäß für klärungsbedürftig gehaltene Frage nach der Rechtmäßigkeit der das Anschlussverlangen tragenden Stilllegungsentscheidung betreffend den Kanal, über den bislang das Grundstück des Klägers entwässert wird, unter Berücksichtigung der Darlegungen zu Ziffer I. 1. und 2. ohne Weiteres zu Lasten des Zulassungsantrags zu entscheiden, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens auch unter dem hier erörterten Gesichtspunkt nicht bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.