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Beschluss

6 B 106/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0406.6B106.16.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Beschwerde eines Kriminaloberkommissars, dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, vorläufig einer Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Verwendungsfähigkeit nicht Folge leisten zu müssen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragssteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 12. Januar 2016 einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Verwendungsfähigkeit zu unterziehen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde eines Kriminaloberkommissars, dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, vorläufig einer Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Verwendungsfähigkeit nicht Folge leisten zu müssen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Es wird festgestellt, dass der Antragssteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 12. Januar 2016 einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Verwendungsfähigkeit zu unterziehen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag in der aus dem Tenor ersichtlichen Form zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die streitbefangene Untersuchungsanordnung vom 12. Januar 2016 hat nicht die Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, sondern allein die Überprüfung seiner Verwendungsfähigkeit durch den örtlich zuständigen Polizeiarzt Dr. I. (PÄD B. ) zum Gegenstand. Die angeordnete Untersuchung soll entsprechend der im Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen “Verfahren in Fällen längerfristiger Erkrankung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten und nach Zurruhesetzung“ vom 18. März 2006 - 45.2/3 - 42.01.09 (3004/2 H) - vorgesehenen Verfahrensweise in einem ersten Schritt über die gesundheitliche Situation des Antragstellers Aufschluss geben. Sie ist etwaigen weiteren Maßnahmen - insbesondere der Anordnung einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung wegen Zweifeln an der allgemeinen Dienstfähigkeit bzw. an der Polizeidienstfähigkeit - vorgelagert. Unter Berücksichtigung dessen sowie des Vorbringens des Antragstellers zielt sein Begehren darauf, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 12. Januar 2016 einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Verwendungsfähigkeit zu unterziehen. Dieses Begehren ist statthaft. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254, sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, ZBR 2013, 128, handelt es sich bei der Untersuchungsanordnung vom 12. Januar 2016 nicht um einen Verwaltungsakt. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung zwecks Wahrung der Rechtseinheit, soweit die Untersuchungsanordnung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, ZBR 2014, 141. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Demzufolge kann der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens gemäß § 123 VwGO in Anspruch nehmen. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner die streitbefangene Untersuchungsanordnung mit der Bekanntgabe des Untersuchungstermins verbunden hat und dieser Termin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist hierdurch nicht entfallen. Denn die Mitteilung des Untersuchungstermins diente lediglich der „technischen Abwicklung“ der Untersuchungsanordnung, vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2012 - 6 B 1362/11 -, NVwZ-RR 2012, 692, vom 10. Februar 2012 - 1 E 67/12 -, juris, vom 4. August 2011 - 6 A 2197/10 -, juris, und vom 13. August 2009 - 1 B 264/09 -, juris, so dass sie auch Grundlage für die Bestimmung eines neuen Untersuchungstermins sein kann, die der Antragsgegner sich vorbehält. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Der Antragsteller hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieser leitet sich daraus her, dass die streitbefangene Untersuchungsanordnung mangels Anhörung des Personalrats bereits formell rechtswidrig ist. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW ist der Personalrat anzuhören bei der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit. Zu diesen Untersuchungen gehört auch die polizeiärztliche Untersuchung zur Feststellung der Verwendungsfähigkeit. Die Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Äußerung des Personalrats noch Einfluss auf die Willensbildung der Dienststelle nehmen kann (§ 75 Abs. 2 LPVG NRW). Bezogen auf die streitbefangene Untersuchungsanordnung hat entgegen diesen Bestimmungen keine Anhörung des Personalrats stattgefunden. Der seinerzeit örtlich zuständige Polizeiarzt Dr. T. (PÄD C. ) überprüfte am 20. März 2013 die Verwendungsfähigkeit des Antragstellers und kam zu dem Ergebnis, er sei auf Dauer in der Verwendungsfähigkeit eingeschränkt. Hierüber informierte der Antragsgegner den Personalrat unter dem 12. Juni 2014 und führte weiter aus, eine erneute Überprüfung der Verwendungsfähigkeit sei nicht erforderlich. Der Polizeiarzt Dr. T. habe angegeben, alle medizinischen und therapeutischen Maßnahmen seien ausgeschöpft. Entsprechend seiner Empfehlung sei daher beabsichtigt, den Antragsteller „zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit dem PÄD N. vorzustellen“. Der Personalrat erteilte unter dem 3. Juli 2014 die hierzu von ihm erbetene „Zustimmung“. Der PÄD N. teilte dem Antragsgegner am 10. Dezember 2015 mit, das „Gutachten“ des Polizeiarztes Dr. T. vom 20. März 2013 sei „nicht mehr aktuell genug“, um den Antragsteller dort - beim PÄD N. - „vorzustellen“. Es werde daher „ein neues Gutachten“ des örtlich zuständigen Polizeiarztes benötigt. Der Antragsteller müsse auf eine „mögliche Rehabilitation/günstige Prognose“ untersucht werden. Daraufhin sah sich der Antragsgegner veranlasst, unter dem 12. Januar 2016 die Überprüfung der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers durch den nunmehr örtlich zuständigen Polizeiarzt Dr. I. (PÄD B. ) anzuordnen. Dieser Verfahrensablauf verdeutlicht, dass sich die Beteiligung des Personalrats allein auf die seinerzeit beabsichtigte Anordnung einer - letztlich nicht durchgeführten - Untersuchung des Antragstellers durch den PÄD N. wegen Zweifeln an der allgemeinen Dienstfähigkeit bzw. an der Polizeidienstfähigkeit bezogen hat. Soweit der Antragsgegner geltend macht, die unter dem 3. Juli 2014 erteilte „Zustimmung“ zu dieser Anordnung erstrecke sich auch auf die streitbefangene Untersuchungsanordnung, lässt er insbesondere außer Acht, dass letztere eine andere Zielrichtung - nämlich die Überprüfung der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers durch den örtlich zuständigen Polizeiarzt Dr. I. (PÄD B. ) - hat als die Anordnung einer Untersuchung des Antragstellers durch den PÄD N. wegen Zweifeln an der allgemeinen Dienstfähigkeit bzw. der Polizeidienstfähigkeit . Bei der streitbefangenen Untersuchungsanordnung handelt es sich um eine eigenständige Maßnahme i.S.v. § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW, die für sich der Beteiligung des Personalrats unterliegt. Der in der nicht erfolgten Beteiligung des Personalrats liegende Mangel ist auch nicht ausnahmsweise nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Denn es steht keineswegs fest, dass die Sachentscheidung bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2012 - 6 B 1362/11 -, NVwZ-RR 2012, 692. Die Möglichkeit, dass es unter Vermeidung des Fehlers zu einer abweichenden Entscheidung gekommen wäre, ist insbesondere auch in Anbetracht des Umstands, dass der Personalrat unter dem 3. Juli 2014 seine Zustimmung zur Anordnung einer Untersuchung des Antragstellers durch den PÄD N. wegen Zweifeln an der allgemeinen Dienstfähigkeit bzw. der Polizeidienstfähigkeit der Untersuchung erteilt hat, nicht auszuschließen. Dass dem Begehren des Antragstellers auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 290 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite steht, ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner auf der alsbaldigen Befolgung seiner Untersuchungsanordnung beharrt und einen neuen Untersuchungstermin bestimmen will. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.