Urteil
2 D 30/15.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0411.2D30.15NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 14, Flurstück 1598 (P. Straße 10) in Bielefeld. Auf dem Grundstück beabsichtigt der SC I. e. V. als Nutzungsberechtigter, ein islamisches Gebets-, Aufenthalts- und Unterrichtszentrum (Moschee) zu errichten. Hierzu beantragte er am 19. Juli 2013 bei der Antragsgegnerin die Erteilung eines Bauvorbescheids mit den Fragestellungen: 1. Ist die geplante kirchliche Nutzung im geplanten Umfang planungsrechtlich zulässig? 2. Es sind insgesamt 35 Stellplätze vorhanden. Ist der Stellplatznachweis erbracht? Nach den eingereichten Bauvorlagen ist u. a. die Errichtung von 2 Gebetsräumen (m/w) mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 300 qm, 2 Aufenthaltsräumen (m/w) mit einer Gesamtfläche von ca. 300 qm, einem Jugendraum mit ca. 140 qm, 8 Unterrichtsräumen mit zusammen über 200 qm sowie mehreren Büros geplant. Die Gebets- und Aufenthaltsräume sollen im Sommerhalbjahr zwischen 4.30 und 24.00 Uhr, sonst von 6.00 bis 22.00 Uhr geöffnet sein, wobei zum Freitagsgebet 250 bis 300 Besucher, am Wochenende bis 80 Besucher und in der Woche 30 bis 50 Besucher erwartet werden. Die Unterrichtsräume sollen von 8.00 bis 20.00 Uhr genutzt werden. Gegenwärtig ist das Grundstück des Antragstellers mit einem leer stehenden Gebäude einer ehemaligen Hausschuhfabrik mit Hausmeisterwohnung bebaut. Zuletzt befanden sich dort Werkstätten und Ausbildungseinrichtungen der von C1. ´schen Stiftungen Bethel, ohne dass die Antragsgegnerin hierfür eine Baugenehmigung erteilt hätte. Das Grundstück liegt zwischen der P. Straße und der H.-----straße und verfügt über Zufahrten zu beiden Straßen. An der P. Straße befinden sich gegenüberliegend zwei kleinere Gewerbebetriebe und im Übrigen – bis auf eine Gaststätte an der Einmündung der Straße in die C2. Straße – Wohnhäuser. Auf der Westseite der H.-----straße ist ebenso wie beiderseits der nördlich gelegenen Südstraße ebenfalls lediglich Wohnbebauung vorhanden. Südlich (außerhalb des Plangebietes) grenzt an das Vorhabengrundstück ein größerer Industriebetrieb an. Weiter östlich (im Plangebiet) befindet sich an der X. Straße die W. -Moschee. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet bisher nicht. Am 17. September 2013 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin für das Gebiet, in dem das Vorhabengrundstück liegt, die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I/B 73 „P. Straße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Als Planungsziele hält der Aufstellungsbeschluss u. a. fest, den ehemaligen Fabrikstandort als gewerbliche Baufläche für eine Nutzung durch Betriebe des produzierenden Gewerbes oder des Dienstleistungssektors mit Gewinnerzielungsabsicht vorzuhalten und dazu die nach § 8 Abs. 3 BauNVO zulässigen Ausnahmen auszuschließen. Aufgrund der Nähe zur vorhandenen und planungsrechtlich zu sichernden Wohnbebauung sei eine Beschränkung auf nicht wesentlich störende Betriebe beabsichtigt. Der nordwestliche Bereich solle als allgemeines Wohngebiet und der östliche Teil mit der dort bestehenden W. -Moschee als Mischgebiet ausgewiesen werden. Durch die Festsetzungen werde verhindert, dass Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vollständig ausgeschlossen würden. Ziel sei jedoch auch die Vermeidung einer Konzentration derartiger Nutzungen mit einem über die nähere Umgebung deutlich hinausgehenden Einzugsbereich an einem dezentralen Standort in C. in der Nähe insbesondere von Wohngebieten. Der Aufstellungsbeschluss wurde mit Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2013 am 12. Oktober 2013 öffentlich bekannt gemacht. Mit Zurückstellungsbescheid vom 14. Oktober 2013 setzte die Antragsgegnerin die Entscheidung über den Vorbescheidsantrag des Nutzungsberechtigten bis zum 13. Oktober 2014 aus. Die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides wurde nicht angeordnet. Am 12. November 2013 erhob der Nutzungsberechtigte Anfechtungsklage gegen diesen Zurückstellungsbescheid sowie Untätigkeitsklage hinsichtlich seines Vorbescheidsantrages vom 19. Juli 2013. Nachdem die Antragsgegnerin den Vorbescheidsantrag am 4. September 2014 mit Blick auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene Veränderungssperre abgelehnt hatte, bezog der Nutzungsberechtigte diesen Bescheid in seine Klage ein und beantragte ergänzend die Feststellung, dass er bis zur Bekanntgabe des negativen Vorbescheids einen Anspruch auf eine positive Entscheidung über seinen Antrag vom 19. Juli 2013 gehabt habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. April 2015 insgesamt ab. Der Antrag des Nutzungsberechtigten, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, ist derzeit noch beim erkennenden Senat anhängig (Az: 2 A 1057/15). Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss am 18. März 2014 die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen hatte, beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 8. Mai 2014 die hier angefochtene „Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre“ für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. I/B 73 „P. Straße“. Nach § 2 der Satzung dürfen in ihrem Geltungsbereich u. a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Nach § 3 der Satzung wurde die Veränderungssperre mit der öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich. Sie soll außer Kraft treten, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung. Die Satzung wurde aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2014 am 7. Juli 2014 öffentlich bekannt gemacht. In seiner Sitzung vom 17. September 2015 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine Verlängerung der hier angefochtenen Satzung um ein Jahr. Die Satzung wurde mit Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2015 am 5. Oktober 2015 öffentlich bekanntgemacht. Bereits zuvor am 17. April 2015 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und mit Schriftsatz vom 30. November 2015 auf die Verlängerungssatzung erweitert. Die Veränderungssperre sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB nicht vorlägen. Es fehle an einer sicherungsfähigen Planung. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. I/B 73 „P. Straße“ vom 17. September 2013 sei rechtswidrig und unbeachtlich, weil die beabsichtigten Festsetzungen gegen das Erforderlichkeitsgebot verstießen. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung, der keinerlei städtebauliche Konzeption, sondern ausschließlich der politische Wille zugrundeliege, die Ansiedlung der religiösen Einrichtung auf dem Vorhabengrundstück zu verhindern. Zudem lasse die Planung ein Mindestmaß dessen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle, ebenso wenig erkennen wie eine positive Vorstellung über die zukünftige Entwicklung des Bebauungsplangebietes. Der angebliche Zweck, den ehemaligen Fabrikstandort als gewerbliche Baufläche zu erhalten, sei nur vorgeschoben. Tatsächlich gehe es, wie der nur für das Vorhabengrundstück geltende Ausschluss der Ausnahmen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zeige, allein um die Verhinderung des Moscheebaus. Handelte es sich um eine christliche kirchliche Einrichtung, hätte die Antragsgegnerin keine Veranlassung für bauleitplanerische Aktivitäten gesehen. Tatsächlich gehe es der Antragsgegnerin allein darum, mit den Mitteln des Bauplanungsrechtes zu verhindern, dass Einwohnerinnen und Einwohner des Stadtteils C. an einem dafür geeigneten und wohl auch einzig in C. in Betracht kommenden Ort ihre (islamische) Religion ausüben könnten. Hier sei auch das Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit massiv betroffen. Der geplante Ausschluss werde letztlich allein damit begründet, dass in der Nachbarschaft bereits eine andere Einrichtung zur Ausübung „derartiger Nutzungen“ vorhanden sei. Dies sei jedoch kein zulässiges und sicherungsfähiges Planungsziel. Immissionsschutzfragen hätten für die Antragsgegnerin hingegen keine Rolle gespielt. Darüber hinaus fehle es an der Erforderlichkeit einer Veränderungssperre, weil sich die avisierte Planung auf dem Vorhabengrundstück in absehbarer Zeit nicht werde verwirklichen lassen. Der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte schlössen eine gewerbliche Nutzung aus. Zudem sei der räumliche Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes inkorrekt, da er das Gelände des einzig emittierenden bestehenden Gewerbebetriebes nicht mit einschließe. Jedenfalls werde keine sicherungsfähige Planung betrieben; bis heute sei lediglich die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden. Für das weitere Planaufstellungsverfahren stünden nicht einmal finanzielle Mittel bereit. Unabhängig davon sei jedenfalls die Verlängerungssatzung unwirksam. Die Veränderungssperre sei am 1. Oktober 2015 bereits wegen Ablaufs der 2- Jahresfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB außer Kraft gewesen. Insoweit seien auch Zeiten der faktischen Zurückstellung des Baugesuchs vom 19. Juli 2013 einzubeziehen. Diesen Antrag habe die Antragsgegnerin verzögerlich behandelt. Angesichts der nicht schwierigen Sach- und Rechtslage hätte sie ihn spätestens einen Monat nach Eingang bescheiden müssen. Insoweit seien andere Maßstäbe anzulegen als nach § 75 VwGO. Der Antragsteller beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin über die Anordnung einer Veränderungssperre für ein Gebiet östlich der H.-----straße , südöstlich der Südstraße, südlich der C3. Straße, westlich der X. Straße und den Bereich beiderseits der P. Straße, vom Rat der Antragsgegnerin am 8. Mai 2014 beschlossen und am 7. Juli 2014 bekannt gemacht, und die Satzung der Antragsgegnerin über die Verlängerung der am 8. Mai 2014 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den vorbezeichneten Bereich, vom Rat der Antragsgegnerin am 17. September 2015 beschlossen und am 5. Oktober 2015 bekannt gemacht, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegenerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Minden in dessen Urteil vom 16. April 2015 – 9 K 3528/13 –. In diesem Rahmen habe es die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre überzeugend bestätigt. Die Bebauungsplanung werde auch weiter betrieben - allerdings habe die Anfertigung eines notwendig gewordenen und mittlerweile vorliegenden Gutachtens zum Artenschutz zu Verzögerungen geführt. Die Beschlussfassung über den Planentwurf und dessen Offenlage sei nunmehr für den 12. April 2016 vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 A 1057/15 sowie auf die in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Als Eigentümer eines Grundstücks, das von der angefochtenen Veränderungssperre erfasst ist, ist der Antragsteller antragsbefugt. Er hat seinen Antrag auch innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Der Normenkontrollantrag ist nicht durch Zeitablauf unzulässig geworden. Zwar ist die Geltungsdauer der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf zwei Jahre begrenzt. Dem entsprechend enthält § 3 der angegriffenen Satzung die Bestimmung, dass die am 7. Juli 2014 öffentlich bekannt gemachte und am Tag danach in Kraft getretene Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft tritt. Diese Frist ist hier noch nicht abgelaufen. Die Antragsgegnerin hat zudem im Hinblick auf den Zurückstellungsbescheid vom 14. Oktober 2013 aus Klarstellungsgründen von der Möglichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht und die Geltungsdauer der Veränderungssperre mit Satzungsbeschluss vom 17. September 2015 um ein weiteres Jahr verlängert. Diese Verlängerung erfolgt zwar nach den Regeln des § 16 BauGB in der Form einer Satzung. Es handelt sich jedoch bei ihr nicht um eine selbstständige Veränderungssperre, sondern nur um die Verlängerung der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre. Diese bleibt als Gegenstand des Normenkontrollverfahrens erhalten. Materiell und prozessual sind die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung als Einheit anzusehen. Denn ohne die ursprüngliche Veränderungssperre wäre die neue Satzung nicht lebensfähig, wenn die ursprüngliche Veränderungssperre an einem Rechtsfehler leidet, ist die Verlängerungssatzung schon aus diesem Grund unwirksam. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 16; Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 25. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Satzungen über die Anordnung der Veränderungssperre und ihre Verlängerung leiden nicht an zu ihrer Unwirksamkeit führenden beachtlichen formellen Mängeln (1.). Sie sind auch materiell rechtmäßig (2.). 1. Bezüglich der Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre sind nur auf Rüge beachtliche Form- und Verfahrensfehler nicht geltend gemacht worden. Ohne Rüge beachtliche Fehler dieser Art liegen nicht vor. Die Veränderungssperre ist vom Rat der Antragsgegnerin am 8. Mai 2014 formell ordnungsgemäß nach § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen worden, nachdem der nach der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bielefeld - Zuständigkeitsordnung (ZustO) - vom 17. Dezember 2009 (S. 27 unter 2.1) insoweit zuständige Stadtentwicklungsausschuss am 17. September 2013 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. I/B 73 „P. Straße“ gefasst hatte, der am 12. Oktober 2013 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Nach Ausfertigung und Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch den Oberbürgermeister am 1. Juli 2014 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 3 und 4 BekanntmVO wurde die Veränderungssperre am 7. Juli 2014 ortsüblich bekannt gemacht. Auch bezüglich der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre sind keine formellen Mängel ersichtlich. Sie wurde vom Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 17. September 2015 beschlossen und mit Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2015 am 5. Oktober 2015 öffentlich bekanntgemacht. 2. Die angegriffene Satzung ist materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB lagen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 8. Mai 2014 ebenso vor wie diejenigen für eine einjährige Verlängerung der Veränderungssperre am 17. September 2015. Nach § 14 BauGB kann die Gemeinde, wenn – wie hier – ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (wirksam) gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. a) Die Planungsabsicht der Antragsgegnerin war und ist konkretisiert genug, um die am 8. Mai 2014 beschlossene Veränderungssperre zu tragen. Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Hierzu gehören regelmäßig insbesondere konkretisierte Vorstellungen zur angestrebten Art der zulässigen baulichen Nutzungen. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen, die insbesondere eine Entscheidung über Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 BauGB rechtssicher und vorhersehbar ermöglicht. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht grundsätzlich nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rn. 6, und vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, NVwZ 2010, 42 = juris Rn. 9, Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 30. September 1992 - 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72 = juris Rn. 6, und vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 14; Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 44 ff. Diese Maßgaben sind erfüllt. Aus dem Aufstellungsbeschluss vom 17. September 2013 und der zugehörigen Beschlussvorlage 6069/2009-2014 geht hervor, dass die Antragsgegnerin das (positive) Planungsziel entwickelt hat, einen Bebauungsplan für das bestehende Gebiet aufzustellen, um angesichts der erkannten städtebaulichen Defizite im Planbereich eine städtebauliche Neuordnung unter Berücksichtigung bestehender Nutzungsstrukturen vorzunehmen. Hierzu gehört namentlich das Ziel, bestehende Ansiedlungsmöglichkeiten für produzierendes Gewerbe auf dem Grundstück des Antragstellers zu erhalten. Dies ist angesichts des – näher begründeten und im Übrigen gerichtsbekannten – Mangels an geeigneten Gewerbeflächen im Stadtgebiet ein grundsätzlich legitimes städtebauliches Anliegen. In diesem Zusammenhang dient die Ausweisung eines (eingeschränkten) Gewerbegebietes, die im Übrigen die Darstellung im geltenden Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche mit dem Hinweis „Abwägung hinsichtlich Nutzungsbeschränkung und Immissionsschutz beachten“ umsetzt - vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes allgemein BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BauR 1990, 694 = juris Rn. 7 -, zudem einer „Vermittlung“ im Sinne eines „Puffers“ zwischen der nördlich angrenzenden Wohnnutzung und der südlich anschließenden gewerblich-industriellen Nutzung. Angesichts dessen kann entgegen der Annahme des Antragstellers auch keine Rede davon sein, dass Fragen des Immissionsschutzes bei der Planaufstellung keine Rolle spielten oder gespielt hätten. Damit erschöpft sich die angedachte Bebauungsplanung nicht in einer reinen Verhinderung der Nutzungswünsche des Antragstellers. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die (positiven) Zielsetzungen nur vorgeschoben sind und die Antragstellerin in Wahrheit allein eine Negativplanung verfolge, ergeben sich aus den Aufstellungsvorgängen nicht. Belastbare Indizien zeigt auch der Antragsteller nicht auf. Er hält der Antragsgegnerin vielmehr im Wesentlichen unbelegte Vermutungen entgegen und unterstellt ihr pauschal, sie verfolge mit der Planung lediglich die negative Zielvorstellung der Verhinderung seines Bauwunsches. Es ist der Gemeinde indes nicht verwehrt, auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans zu reagieren, um ihm die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Entscheidend ist, ob eine bestimmte Planung - auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist - für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb in diesem Sinne erforderlich, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde städtebaulich gerechtfertigt ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlich gleichsam positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung der Planung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei kann die zulässige Steuerung eines von der Gemeinde als Fehlentwicklung gewerteten Baugeschehens auch darin liegen, dass der betreffende Bebauungsplan die weitere bauliche Entwicklung aus beachtlichen konzeptionellen Gründen restriktiv steuern soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9; Urteil vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, Buchholz 406.11, § 14 BauGB Nr. 17; Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 51; Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 14 ff. Angesichts dessen begegnet die städtebaulich begründete Verhinderung der Konzentration von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke an nicht integrierten Standorten in einem Gewerbegebiet - zumal in der konkret vorliegenden Situation - keinen grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt hier um so mehr, als Zeit und Ausmaß des mit den ausgeschlossenen Anlagen typischerweise - und so auch hier - verbundenen Besucherverkehrs aufgrund der Nähe zu verdichteter Wohnbebauung besondere Probleme aufwerfen. Aufgrund dessen sind solche Anlagen zumindest potentiell ungeeignet, die dem fraglichen Grundstück durch die Antragsgegnerin zugeordnete Vermittlungsfunktion zu erfüllen. Diesem legitimen planerischen Anliegen, das ihr der geltende Flächennutzungsplan bereits zu einer Zeit aufgegeben hat, als die von dem Antragsteller beabsichtigte Nutzung noch nicht absehbar war, hat die Antragsgegnerin im Übrigen auch dadurch Rechnung getragen, dass sie den Ausschluss weiterer (auch gewerblicher) Nutzungen - Einzelhandel, Tankstellen, Sportanlagen - beabsichtigt. Ob diese Überlegungen im Ergebnis tragfähig sind und in dem zu beschließenden Bebauungsplan abwägungsfehlerfrei festgesetzt werden können, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre. Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BauR 1990, 694 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 72. b) Die Veränderungssperre ist auch als Sicherungsmittel geeignet, weil sich das Planungsziel des Bebauungsplans rechtmäßig erreichen lässt. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. Eine Veränderungssperre, die eine offensichtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen soll, ist unwirksam. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 57, und vom 11. März 2004 - 7a D 103/03.NE -, juris Rn. 20 und 38. Das ist hier nicht der Fall. Der Bebauungsplan, dessen Erlass die Antragsgegnerin anstrebt und sichern will, wäre nicht offensichtlich unwirksam. Die planerischen Ziele der Sicherung von Gewerbeflächen und der Entzerrung und Bewältigung der bereits bestehenden Konflikte im Hinblick auf die vorhandene dichte Wohnbebauung durch Ausschluss von Nutzungen, die sich durch ein erhöhtes Störpotential insbesondere zu Ruhe- und Nachtzeiten auszeichnen, sind für sich genommen legitim und in der gegebenen Situation grundsätzlich erreichbar. Hierzu war und ist insbesondere nicht erforderlich, auch das südlich angrenzende Grundstück des metallverarbeitenden Betriebes in das Plangebiet einzubeziehen. Die Antragsgegnerin hat vielmehr - angesichts des gesicherten Bestandes und nicht ersichtlichen Veränderungsabsichten nachvollziehbar - dargelegt, dass insoweit ein planerisches Regelungsbedürfnis nicht gesehen werde. Es ist auch keine dauernde Vollzugsunfähigkeit der Planung gegeben, weil der Antragsteller eine gewerbliche Nutzung seines Grundstückes „nicht will“. Vielmehr handelt es sich insoweit gerade um die typische Ausgangslage einer eine Bauleitplanung, deren Anlass ein „unerwünschtes“ Baugesuch ist, flankierenden Veränderungssperre. Regelmäßig geht es insoweit legitimerweise darum, städtebauliche Vorstellungen zunächst und gegen den Eigentümer zu verfolgen. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BauR 1990, 694; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119; Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 51 ff. Angesichts dessen verstößt die Planung auch nicht von vornherein gegen Art. 4 GG, wie bereits § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zeigt. Das Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit gewährleistet nicht, unter Freistellung von den Anforderungen des Planungsrechts an jedem Ort zur Religionsausübung bestimmte Baulichkeiten errichten und betreiben zu dürfen. Die - teilweise polemisch zugespitzten - Einwände des Antragstellers führen am Kern der planerischen Überlegungen der Antragsgegnerin vorbei, die angesichts der konkreten baulichen Situation der Örtlichkeit nicht zuletzt aus Gründen der Immissionsbelastung der Nachbarschaft ein Bedürfnis nach planerischer Konfliktbewältigung gesehen hat. Die hinreichende Berücksichtigung religiöser Belange ist eine Frage der gerechten Abwägung, die von der Veränderungssperre nicht vorweggenommen werden kann. Vgl. dazu wiederum BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BauR 1990, 694 = juris Rn. 9. c) Die Geltungsdauer der damit rechtmäßigen Veränderungssperre vom 7. Juli 2014 konnte die Antragsgegnerin auch durch Beschluss vom 17. September 2015 um ein Jahr verlängern. Angesichts des Umstandes, dass die Veränderungssperre zum Zeitpunkt dieses Satzungsbeschlusses noch keine zwei Jahre in Kraft war, war dies nach § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB ohne weiteres zulässig. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, juris Rn. 46 (insoweit in BVerwGE 51, 121 nicht abgedruckt). Die von dem Antragsteller aufgeworfenen Fragen der Anrechnung der von dem Zurückstellungsbescheid vom 14. Oktober 2013 und einer - vermeintlichen - faktischen Zurückstellung erfassten Zeiträume sind im Normenkontrollverfahren unerheblich. Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens ist nur die als Satzung beschlossene Veränderungssperre und damit auch nur die allgemein angeordnete Dauer der Sperre. Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgesehene Berechnung einer individuellen Frist unter Anrechnung von Zeiten einer Zurückstellung oder faktischen Bausperre berührt die allgemeine Rechtsverbindlichkeit der Veränderungssperre als Satzung nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1992- 4 NB 11.92 -, BRS 54 Nr. 76; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 41 f. Maßgeblich ist allein, ob insgesamt im Geltungsbereich der Veränderungssperre das Sicherungsbedürfnis fortbesteht, mag auch für einzelne Grundstücke aufgrund der individuellen Berechnung die Geltungsdauer bereits abgelaufen sein. Diese Anrechnungsfragen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind allenfalls individuell bedeutsam und lassen die objektive Rechtslage unberührt; insbesondere führten diese Überlegungen nicht dazu, dass die (objektive) Geltungsdauer der Veränderungssperre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 17. September 2015 bereits abgelaufen gewesen wäre und eine Verlängerung deshalb ins Leere gegangen wäre. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, juris Rn. 46 (insoweit in BVerwGE 51, 121 nicht abgedruckt); ebenso Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 10 zur Frage der (automatischen) individuellen Verlängerung einer aufgrund eines Zurückstellungsbescheides für einen Betroffenen abgelaufenen Zweijahresfrist, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB für dieses Grundstück vorliegen. Einer Verlängerung der beschlossenen Veränderungssperre für das Grundstück des Antragstellers steht hier auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die zu sichernde Planung inzwischen aufgegeben haben könnte. Zwar trifft es zu, dass seit Oktober 2014 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat keine förmlichen Verfahrensschritte mehr unternommen wurden. Dies hat die Antragsgegnerin aber mit bestehenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Erstellung eines Artenschutzgutachtens plausibel erklärt. Aufgrund dessen ist weder für den Zeitpunkt des Verlängerungsbeschlusses noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Aufgabe des Planungszieles festzustellen. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass nach der zwischenzeitlich erfolgten Anfertigung des Artenschutzgutachtens der Planentwurf und dessen Offenlage in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 12. April 2016 beschlossen werden sollen. Dies entspricht auch der über die Homepage der Stadt Bielefeld abrufbaren Tagesordnung nebst Beschlussvorlage. Es ist damit nicht einmal auszuschließen, dass die Planung noch während der Geltungsdauer der Veränderungssperre abgeschlossen werden kann, was allerdings ohnehin nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung wäre. Lediglich klarstellend weist der Senat vor diesem Hintergrund darauf hin, dass vorliegend zugunsten des Antragstellers bzw. des Nutzungsberechtigten keine Zeiten einer faktischen Zurückstellung der Bauvoranfrage vom 19. Juli 2013 berücksichtigungsfähig sind. Von einer „faktischen Zurückstellung“ ist zu sprechen, wenn die Bauaufsichtsbehörde einen an sich (positiv) bescheidungsfähigen Bauantrag verzögerlich bearbeitet und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist. Der Zeitraum, der dadurch vergeht, dass ein (positiv) bescheidungsfähiger Bauantrag verzögerlich behandelt wird, ist auf eine nachträglich ausgesprochene Zurückstellung anzurechnen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2003 - 4 B 75.02 -, juris Rn. 19, und vom 27. April 1992 - 4 NB 11.92 -, BRS 54 Nr. 76 = juris Rn. 19, Urteil vom 11. November 1970 - IV C 79.68 -, BRS 23 Nr. 88 = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 55, und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris Rn. 19. Gemessen an diesen Maßstäben sind zugunsten des Antragstellers keine Zeiten einer „faktischen Zurückstellung“ auf den von der Antragsgegnerin über den am 14. Oktober 2013 verfügten Zurückstellungszeitraum hinaus anzurechnen. Die Antragsgegnerin hat entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Antragstellers die Bauvoranfrage vom 19. Juli 2013 nicht verzögerlich behandelt. Zwischen der Stellung des Bauantrages und dessen förmlicher Zurückstellung lagen weniger als drei Monate. Diesen Zeitraum sieht der Gesetzgeber nach § 42a VwVfG NRW als regelmäßig sachgerecht für eine ordnungsgemäße behördliche Prüfung an. Vorliegend kann auch keine Rede davon sein, dass diese Frist hier hätte (deutlich) unterschritten werden müssen, weil sich die angefragten Gesichtspunkte mit besonderer Leichtigkeit hätten beantworten lassen. Davon kann schon wegen der handgreiflichen Problematik der Nutzung der Moschee mit einem über die nähere Umgebung hinausreichenden Einzugbereich durch (nach Angaben des Nutzungsberechtigten) bis zu 300 Besucher auch zur Nachtzeit angesichts der sie umgebenden Wohnbebauung nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass die Anzahl der vorgesehenen Stellplätze angesichts der Größe der unterschiedlichen Nutzungseinheiten und der erwarteten Besucherzahlen nach der Anlage 51.11 VV BauO NRW kaum ausreichend dimensioniert erscheint - jedenfalls bedurfte diese Frage näherer Prüfung. Die Antragsgegnerin hat hier auf der Grundlage eines nach der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW konservativen Ansatzes einen Stellplatzbedarf von mindestens 52 Stellplätzen errechnet (Bl. 3 der Bauakte), während die Bauvoranfrage von lediglich 35 Stellplätzen ausgeht. Gegen die Annahme des Antragstellers, die Bauvoranfrage vom 19. Juli 2013 sei offensichtlich und ohne weiteres positiv zu bescheiden gewesen, spricht schließlich, aber nicht zuletzt die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. April 2015 - in Kammerbesetzung - festgestellt hat, dass der Nutzungsberechtigte unabhängig von planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.