Urteil
10 D 69/14.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0412.10D69.14NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. „S.“ der Stadt X. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. „S.“ der Stadt X. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. „S.“ (im Folgenden: Bebauungsplan). Ihr mit einem Einfamilienhaus nebst Stall bebautes Grundstück grenzt westlich an das circa 16,6 ha große Plangebiet. Dieses liegt etwa 2 km nördlich des Stadtzentrums und wird im Norden durch den S1., im Osten durch die D. Straße, im Süden durch die Q.-straße und im Westen durch das Grundstück der Antragsteller und durch die Tennishalle und die Tennisplätze des Tennisclubs X. begrenzt. Mit dem Bebauungsplan soll nach der Planbegründung die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes ermöglicht und Erweiterungsmöglichkeiten für zwei bestehende Betriebe geschaffen werden. Einer dieser Betriebe befasst sich mit der Entsorgung und Wiederverwertung von Wert- und Abfallstoffen, der andere lagert Lebensmittel und liefert diese an Großküchen, Einkaufsmärkte und Großhandelsbetriebe. Der Bebauungsplan setzt ein in die Teilgebiete GI 1 bis GI 4 gegliedertes, etwa 12 ha großes Industriegebiet (§ 9 BauNVO) und ein circa 0,6 ha großes Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) fest. In dem Plangebiet sind Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetriebe nicht zugelassen. Hinsichtlich der Teilflächen des Industriegebiets sind Geräuschemissionskontingente festgesetzt. Danach sind dort Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die für die Teilflächen GI 1 bis GI 4 jeweils nach der DIN 45691 berechneten Emissionskontingente LEK nicht überschreiten. Diese Emissionskontingente sind sowohl in der Planzeichnung eingetragen als auch tabellarisch in der textlichen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung. Dort heißt es zudem: „Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 Abschnitt 5 (DIN 45691 Geräuschkontingentierung, Dezember 2006, DIN Deutsches Institut für Normung, C. Verlag C1. GmbH).“ Einen Hinweis darauf, diese DIN-Vorschrift in Räumen der Beklagten einsehen zu können, enthält die Planurkunde nicht. Als Maß der baulichen Nutzung ist durchgängig die Grundflächenzahl 0,8 festgesetzt und eine maximale Gebäudehöhe von 15,0 m im Industriegebiet und von 12,0 m im Gewerbegebiet, jeweils bezogen auf mit Höhen üNN festgesetzte Bezugspunkte. Zudem sind Baugrenzen und auf etwa 2,7 ha öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Verkehr beschloss in seiner Sitzung am 6. Dezember 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Beschluss wurde in dem Amtsblatt der Beklagten vom 27. Januar 2012 öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 30. November 2012 bis zum 11. Januar 2013. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in Form einer Bürgerversammlung am 15. Januar 2013 statt. Im Anschluss übermittelte ein Bürger der Gemeinde eine gegen die Aufstellung des Bebauungsplans gerichtete Unterschriftenliste, auf der unter anderem die Antragsteller unterschrieben hatten. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Verkehr beschloss am 26. Februar 2013 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die zwischen dem 7. März und dem 8. April 2013 erfolgte öffentliche Auslegung des Planentwurfs wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 27. Februar 2013 öffentlich bekanntgemacht. Darin wurde darauf hingewiesen, dass Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten vorlägen: „Karte Biotoptypen, Artenschutzprüfung Vögel, Artenschutzprüfung Fledermäuse, Lärmgutachten, Stellungnahme zu Ausgleichsmaßnahmen und zum Monitoring“. Der Sohn der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 5. April 2013 Einwendungen gegen die Planung. Die Antragsteller äußerten sich während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nicht. Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 15. Mai 2013 den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2013 öffentlich bekannt gemacht. Am 5. Juni 2014 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zu seiner Begründung machen sie geltend: Der Bebauungsplan, der die Grundlage für künftige Baugenehmigungen für gewerbliche und industrielle Nutzungen sein könne, greife in ihr Eigentumsrecht ein. Ihr Recht auf sachgerechte Abwägung ihrer Belange, insbesondere der Auswirkungen der künftigen Nutzungen auf ihre Wohnnutzung, sei verletzt. Der Umfang der in der Umgebung des Plangebiets vorhandenen Wohnbebauung sei nicht ordnungsgemäß erfasst worden. Die Belange der Bewohner der Q.-straße seien in mehrfacher Hinsicht nicht berücksichtigt worden. Die Festsetzung eines Industriegebiets und eines Gewerbegebiets sei mit der Wohnbebauung unvereinbar. Dies gelte insbesondere für den Südwesten des Plangebiets, wo entsprechende Neuansiedlungen beabsichtigt seien. Diese wären ohne den Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig. Die Abstände der Abstandsliste würden gegenüber der Wohnbebauung nicht eingehalten. Das eingeholte Lärmgutachten erfasse die von den beiden im Plangebiet ansässigen Betrieben ausgehende Vorbelastung nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Berechnung der Emissionskontingente ein Worst Case-Szenario zugrundegelegt worden sei. Die Wohnbebauung werde durch die festgesetzten Emissionswerte nicht hinreichend geschützt. Dies gelte auch für die zusätzlichen Schallemissionen, die von dem planbedingten Quell- und Zielverkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen zu erwarten seien. Die Verträglichkeit des Verkehrslärms sei nicht näher überprüft worden. Die Annahme, der Verkehrslärm auf der Q.-straße werde zurückgehen, weil große Teile des dortigen Verkehrs zukünftig über die neue Umgehungsstraße fließen würden, sei falsch. Wegen der geplanten neuen gewerblichen Nutzung sei vielmehr mit zusätzlichen Lärmemissionen zu rechnen. Es finde eine unzulässige Verlagerung des Emissionskonflikts in die Genehmigungsverfahren statt. Die Erschließung des Plangebiets sei bezüglich des zusätzlichen gewerblichen (Schwerlast-)Verkehrs nicht gesichert. Dieser könne von der Q.-straße und der D. Straße nicht aufgenommen werden. Deren Aufbau entspreche nicht den Regeln der Technik, soweit es um die Aufnahme von Schwerlastverkehr gehe. Auch eine ausreichende Entwässerung des Plangebiets sei bezogen auf das Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen nicht gegeben. Bei einem Anschluss der künftigen Gewerbeflächen sei eine ausreichende Entsorgung der Wohngrundstücke durch die vorhandene Kanalisation nicht mehr gewährleistet. Selbst bei Einleitung des Niederschlagswassers in den G.‑Bach könnten Abflussspitzen durch das Regenrückhaltebecken nicht gemildert werden. Die Abwägungsmängel hätten sie mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 in dem vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geführten Klageverfahren 6 K 1970/13 gegen eine für ein Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung gegenüber der Antragsgegnerin binnen der Jahresfrist schriftlich gerügt. Zudem gelte die Jahresfrist nicht für Mängel im Abwägungsergebnis, für die Verletzung landesrechtlicher Vorschriften wie den Abstandserlass vom 1. Juli 2013 und für rechtsstaatlich unvertretbare Verletzungen von Vorschriften wie die offensichtliche Missachtung der Belange der Wohnbebauung durch einen Ausbau der gewerblichen Nutzung. Im Übrigen seien die Präklusionsvorschriften wegen Verstoßes gegen EU-Recht unanwendbar. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. „S.“ der Stadt X. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, die Antragsteller hätten binnen der Jahresfrist des § 215 BauGB ihr gegenüber keine Abwägungsmängel schriftlich gerügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und Pläne (Beiakten Hefte 1 und 2) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Als verletztes Recht der Antragsteller kommt das subjektive Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Belange im Rahmen der Abwägung in Betracht. Die von ihnen behaupteten Auswirkungen der Planung auf ihr unmittelbar an das Plangebiet angrenzendes Grundstück in Form von Lärmimmissionen im Zusammenhang mit den durch den Bebauungsplan ermöglichten Erweiterungen der bestehenden Betriebe und der Neuansiedlung eines Gewerbebetriebs und des damit zusammenhängenden Kraftfahrzeugverkehrs können grundsätzlich abwägungsrelevant sein. Die Antragsteller sind nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Danach ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragsteller haben zwar im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) weder Einwendungen geltend gemacht noch wirkt die Stellungnahme ihres auf ihrem Grundstück wohnenden Sohnes zu ihren Gunsten. Ihnen kann § 47 Abs. 2a VwGO aber nicht entgegen gehalten werden, weil die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verfehlt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2015 – 4 CN 1.15 –, juris, Rn. 8. Danach sind Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB gebotenen Auslegung der Entwürfe des Bauleitplans und seiner Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ortsüblich bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, welche die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Für Ausnahmen in Bezug auf die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, etwa wegen offensichtlicher Irrelevanz, ist kein Raum. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, juris, Rn. 15, und vom 11. September 2014 – 4 CN 1.14 – juris, Rn. 14. Diese Anforderungen sind in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Amtsblatt vom 27. Februar 2013 nicht erfüllt. Der dortige Hinweis, neben dem Umweltbericht lägen Informationen vor zu den umweltrelevanten Aspekten „Karte Biotoptypen, Artenschutzprüfung Vögel, Artenschutzprüfung Fledermäuse, Lärmgutachten, Stellungnahme zu Ausgleichsmaßnahmen und zum Monitoring“, gibt zwar die bei der Erstellung des Umweltberichts herangezogenen Unterlagen zu den möglichen Folgen der Planung für die Umwelt wieder, der Hinweis fasst aber nicht alle in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht hinreichend durch Schlagworte. Verschiedene in dem Umweltbericht enthaltene Umweltthemen sind nicht ausreichend angesprochen beziehungsweise charakterisiert. Dies betrifft etwa den Flächenverbrauch und die Versiegelung, die Auswirkungen der Planungen auf Amphibien, die Geruchsbelastung durch umliegende landwirtschaftliche Hofstellen und die Altlastensituation im Plangebiet. Der pauschale Verweis auf das Lärmgutachten lässt nicht erkennen, welche Arten von Lärm das Gutachten behandelt, ob zum Beispiel gewerblicher Lärm und/oder Straßenverkehrslärm untersucht worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 7 D 18/13.NE –, juris, Rn. 56. Auch aus dem Verweis auf eine Stellungnahme zu „Ausgleichsmaßnahmen und zum Monitoring“ ergibt sich für den Bürger nicht, welche Schutzgüter beziehungsweise Umweltthemen darin behandelt werden. Ob der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich geworden ist, ist für die Verneinung der Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO wegen fehlerhafter Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ohne Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 – 4 CN 3.14 – juris, Rn. 13. Im Übrigen dürfte eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO jedenfalls hinsichtlich der EU-Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen, und hinsichtlich der zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Vorschriften mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in Verbindung mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme unvereinbar sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015, C-137/14, juris, Rn. 75 ff.; zu § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG siehe OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2016 – 8 B 1341/15 –, juris, Rn. 32 ff. Denn der Bebauungsplan, der ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach Nr. 18.5.1 der Anlage 1 zum UVPG ermöglicht, fällt in den Anwendungsbereich des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam. Er ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Denn die Verkündung ist integraler Teil der förmlichen Rechtsetzung, also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann er dadurch bewirken, dass er die DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, juris, Rn. 9 ff., und vom 5. Dezember 2013 ‑ 4 BN 48.13 ‑, juris, Rn. 4. Die Festsetzung des Industriegebiets verweist hinsichtlich der in den Teilgebieten zulässigen Emissionskontingente auf die DIN 45691. Die Antragsgegnerin muss daher sicherstellen, dass die von der Planung Betroffenen von dieser DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür reicht allein der Hinweis, dass die DIN-Vorschrift bei der C. Verlag GmbH in C1. bezogen werden kann, schon wegen der nicht unerheblichen Kosten, die mit ihrem Erwerb verbunden sind, nicht aus. Der Bebauungsplan ist auch deshalb unwirksam, weil die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in beachtlicher Weise verletzt worden sind, da die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen, wie oben bereits aufgezeigt, die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verfehlt hat. Es sind nicht nur einzelne, sondern verschiedenste Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, unterblieben. Diese beachtliche Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB ist nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Wegen des aufgezeigten Verkündungsmangels in Form des fehlenden Hinweises auf eine zumutbare Einsichtnahmemöglichkeit in die DIN 45691 ist eine fehlerfreie Bekanntmachung des Bebauungsplans noch nicht erfolgt, sodass sich die von der Planung Betroffenen noch nicht verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt haben verschaffen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 4 NB 40.96 –, juris, Rn. 8. Da nicht auszuschließen ist, dass der Rat für das Plangebiet erneut einen Bebauungsplan aufstellen oder das Aufstellungsverfahren mit einer erneuten Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB wiedereröffnen wird, sind ungeachtet der Unwirksamkeit des Bebauungsplans noch folgende Ausführungen angezeigt: Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Planung fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist. Mit dem Bebauungsplan hat der Rat ausweislich der Planbegründung unter anderem beabsichtigt, die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes zu ermöglichen und Erweiterungsmöglichkeiten für die bestehenden Betriebe zu schaffen sowie durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten die Flächen im Plangebiet Industriebetrieben und produzierenden Gewerbebetrieben vorzubehalten. Dies sind städtebauliche Erwägungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, die die Aufstellung von Bebauungsplänen rechtfertigen können. Dass der Bebauungsplan von vornherein vollzugsunfähig sein könnte, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Antragsteller noch sind solche Hindernisse erkennbar. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das an ihr Wohngrundstück angrenzende Gewerbegebiet durch einen Gewerbebetrieb genutzt werden kann, dessen Tätigkeit nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen ihres Grundstücks führt. Da wegen der aufgezeigten Mängel bei der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gebotenen ortsüblichen Bekanntmachung der Arten umweltbezogener Informationen eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut erfolgen müsste und wegen des aufgezeigten Verkündungsmangels die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch nicht abgelaufen ist, sieht der Senat von einer umfassenden Prüfung der Rügen der Antragsteller ab, weist auf aber Folgendes hin: Unabhängig von der Frage, ob die in der Nähe des Plangebiets gelegenen Wohngebäude sich im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) befinden, können Eigentümer von Grundstücken am Rande des Außenbereichs zwar nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen stattfinden, doch dürfen sie darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung zugelassen wird. Daher bedarf die Festsetzung eines im Wesentlichen uneingeschränkten Industriegebiets, das gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung erheblich belästigender, in anderen Baugebieten unzulässiger Gewerbebetriebe dient, in unmittelbarer Nähe zu vorhandener Wohnbebauung erheblicher städtebaulicher Gründe, um abwägungsgerecht zu sein. Dass mit der Festsetzung bestehende Betriebe und deren Erweiterung planungsrechtlich abgesichert werden sollen, ändert daran grundsätzlich nichts, sondern ist lediglich ein – wenn auch gewichtiger – abzuwägender Belang. In diesem Zusammenhang mag auch vom Rat zu prüfen sein, ob die beabsichtigte Absicherung des im südlichen Plangebiet gelegenen Betriebes tatsächlich die Festsetzung eines Industriegebiets erfordert oder ob dafür möglicherweise die Festsetzung eines Gewerbegebiets ausreichen könnte. Ist eine unverträgliche Nutzung zu erwarten, muss der Plangeber durch planerische Festsetzungen versuchen, den künftigen Konflikt zu vermeiden. Er hat seine Festsetzungsmöglichkeiten zu nutzen, um im Rahmen sachgerechter Abwägung vor solchen Einwirkungen zu schützen, diese jedenfalls zu vermindern. Der Plangeber hat durch planerische Maßnahmen soweit wie möglich dafür zu sorgen, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG nicht hervorgerufen werden können. Das folgt aus § 50 BImSchG und aus dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2004 – 4 BN 16.04 –, juris, Rn. 7, und vom 8. März 2010 – 4 B 76.09 –, juris, Rn. 7, Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 –, Rn. 29. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.