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Beschluss

8 B 1341/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde der Nachbarn gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist trotz Wegfalls der nationalen Präklusionsregelung unbegründet, wenn bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen bleiben und das Interesse des Genehmigten an Vollziehung überwiegt. • Die Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015, die materielle Präklusion in bestimmten Fällen für unionsrechtswidrig erklärt hat, kann einen Abänderungsantrag nach §80 Abs.7 VwGO begründen; nationale Gerichtsstände sind jedoch gehalten, die Unanwendbarkeit vergleichbarer Vorschriften selbst zu prüfen. • Bei der summarischen Prüfung von Geruchs- und Bioaerosol-Immissionen sind Maßstäbe wie §5 Abs.1 Nr.1 BImSchG, die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) und die Anforderungen an auf-der-sicheren-Seite liegende Prognosen zu beachten; offene Fragen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Sofortvollziehung von Genehmigung trotz Wegfalls der Präklusion bei offenen Erfolgsaussichten • Die Beschwerde der Nachbarn gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist trotz Wegfalls der nationalen Präklusionsregelung unbegründet, wenn bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen bleiben und das Interesse des Genehmigten an Vollziehung überwiegt. • Die Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015, die materielle Präklusion in bestimmten Fällen für unionsrechtswidrig erklärt hat, kann einen Abänderungsantrag nach §80 Abs.7 VwGO begründen; nationale Gerichtsstände sind jedoch gehalten, die Unanwendbarkeit vergleichbarer Vorschriften selbst zu prüfen. • Bei der summarischen Prüfung von Geruchs- und Bioaerosol-Immissionen sind Maßstäbe wie §5 Abs.1 Nr.1 BImSchG, die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) und die Anforderungen an auf-der-sicheren-Seite liegende Prognosen zu beachten; offene Fragen bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Antragstellerin erhielt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Neubau und Betrieb einer Mastschweineanlage mit 2.200 Mastplätzen und einem Güllehochbehälter. Die Beigeladenen betreiben unmittelbar angrenzend ebenfalls Schweinehaltung und bewohnen sowie vermieten benachbarte Wohnhäuser; sie rügten in Verfahren die mögliche Beeinträchtigung durch Geruch und Bioaerosole und befürchteten Mietausfälle. Im Genehmigungsverfahren waren Einwendungen wegen verspäteter Vorlage nicht näher ausgeführt und wurden nach §10 Abs.3 Satz5 BImSchG als präkludiert angesehen. Nach Eilanträgen ordnete das VG Düsseldorf die sofortige Vollziehung der Genehmigung an; die Beigeladenen stellten später einen Abänderungsantrag mit Verweis auf die EuGH-Entscheidung vom 15.10.2015, welche Präklusionsregelungen für unionsrechtswidrig erklärt hatte. Das OVG prüft, ob die Abänderung zulässig ist und ob die Vollziehung aufzuheben ist; die Stallanlage ist zwischenzeitlich errichtet und in Betrieb genommen worden. • Zulässigkeit: Der Abänderungsantrag nach §§80a Abs.3 Satz2, 80 Abs.7 VwGO ist zulässig, da die EuGH-Entscheidung eine veränderte, entscheidungserhebliche Rechtslage darstellt und §80 Abs.7 VwGO unionsrechtskonform so auszulegen ist, dass Durchsetzbarkeit des Unionsrechts gewährleistet bleibt. • Unionsrechtliche Wirkung: Der EuGH hat materielle Präklusionsregelungen im Bereich der UVP- und IE-Richtlinie für unvereinbar erklärt; nationale Gerichte haben vergleichbare Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit zu prüfen und gegebenenfalls nicht anzuwenden. • Anwendbarkeit auf §10 Abs.3 Satz5 BImSchG: Die Vorschrift ist wortgleich zu anderen vom EuGH beanstandeten Regelungen und daher nach vergleichender Prüfung jedenfalls für Vorhaben im Anwendungsbereich der IE- und UVP-Richtlinie unionsrechtswidrig und unanwendbar. • Summarische Prüfung Geruch: Bei Eilverfahren sind die GIRL und die Anforderung an "auf der sicheren Seite" liegende Prognosen maßgeblich; vorläufige Prognosen der Landwirtschaftskammer genügen nicht mit hinreichender Sicherheit, ob Immissionsrichtwerte (z.B. IW=0,15) an den relevanten Wohnstätten eingehalten werden, sodass die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht als offensichtlich gegeben oder offensichtlich rechtswidrig feststeht. • Bioaerosole: Es besteht derzeit kein ausreichender Anhalt für eine Gesundheitsgefährdung i.S.v. §5 Abs.1 Nr.1 BImSchG; mögliche Risiken gehören eher in den Bereich der Vorsorge (§5 Abs.1 Nr.2 BImSchG), für die Nachbarn keinen einklagbaren Anspruch haben; die vom Genehmigten vorgesehene DLG-zertifizierte Abluftreinigung spricht gegen eine offensichtliche Gefährdung. • Bauplanungsrecht und UVP-Vorprüfung: Bei summarischer Prüfung liegen keine erkennbaren Verstöße gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften vor; die erforderliche Vorprüfung zur UVP-Pflichtigkeit wurde durchgeführt, somit besteht kein Anspruch auf Aufhebung nach §4 Abs.1 Nr.2 UmwRG. • Interessenabwägung: Selbst bei offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung, weil sie bereits umfangreich investiert, die Anlage errichtet und finanzielle Verpflichtungen eingegangen ist; eine vorläufige Betriebseinstellung würde unzumutbare wirtschaftliche Nachteile verursachen. • Ergebnis der Prüfungsdichte: Die zahlreichen offenen fachlichen und örtlichen Fragen zu Vorbelastung, Rastergenauigkeit der Prognose und möglichen zusätzlichen Emissionsquellen können im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden und sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen; die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bleibt aufrechterhalten. Zwar ist die nationale Präklusionsregelung nach Auffassung des Gerichts insoweit unionsrechtswidrig und damit nicht anzuwenden, dass sie den Zugang zur gerichtlichen Überprüfung im Anwendungsbereich der UVP- und IE-Richtlinie unzulässig einschränkt; gleichwohl führt dies hier nicht zur Aufhebung der Vollziehung. In der summarischen Prüfung sind erhebliche rechtliche und tatsächliche offen gebliebene Fragen zu Geruchs- und Bioaerosol-Immissionen sowie zur genauen Vorbelastung festzustellen, so dass der Klage der Beigeladenen in der Hauptsache derzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Erfolg vorhergesagt werden kann. Demgegenüber überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung angesichts bereits getätigter Investitionen, errichteter Stallanlage und drohender unzumutbarer wirtschaftlicher Nachteile. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.