Beschluss
2 A 1779/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0419.2A1779.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 23.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 23.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch folgt aus ihnen eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) (2.) Ebenso wenig ergibt der Zulassungsantrag einen der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann (3.). Schließlich lässt sich das Antragsvorbringen nicht, auch nicht sinngemäß einem der anderen in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zuordnen (4.). 1. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2014 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Festsetzung des Zwangsgeldes von 5.000,00 Euro und die unter Fristsetzung erfolgte erneute Androhung eines Zwangsmittels, nämlich der Versiegelung des Gebäudes T. in L., seien nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht zu beanstanden. Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen. Ernstliche Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts lassen sich nicht damit begründen, das Verwaltungsgericht habe seine Auffassung, dass die Zwangsgeldfestsetzung den gesetzlichen Anforderungen genüge, nicht in einer den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO genügenden Weise begründet. Die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf seine Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung in dem Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 11 L 2229/14 –, mit dem es den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz gegen die streitgegenständliche Verfügung abgelehnt hatte, ist weder im Hinblick auf das Begründungserfordernis aus § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu beanstanden, noch kann die Klägerin daraus eine Erleichterung im Hinblick auf die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel ableiten. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Eilbeschluss sind der Klägerin bekannt. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des beschließenden Senats zur Bestätigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in seinem Eilbeschwerdebeschluss vom 28. November 2014 - 2 B 1274/14 -, den das Verwaltungsgericht ebenfalls in Bezug genommen hat. Die Behauptung des Zulassungsantrags, die Beschwerdeentscheidung sei dem Unterzeichner nicht geläufig, widerspricht der Aktenlage, wonach der Beschluss der Kanzlei der Prozellbevollmächtigten der Klägerin am 1. Dezember 2014 per Fax übermittelt worden ist. Im Übrigen sind die Erwägungen zur fehlenden Veröffentlichung der Beschwerdeentscheidung im gegebenen Zusammenhang schon deshalb unerheblich, weil der Klägerin die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts und der zu tragende Gründe unstreitig bekannt war. Soweit die Klägerin gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes einwendet, mit der Ordnungsverfügung werde ihr etwas abverlangt, was sie nicht erfüllen könne, und die zwangsweise Durchsetzung einer Verpflichtung, die objektiv nicht erfüllbar sei, stelle sich als unverhältnismäßig dar, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass die Grundverfügung im Rahmen der Überprüfung der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung grundsätzlich nicht (erneut) zur Überprüfung ansteht. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung können im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich nicht mehr zum Tragen kommen. § 55 Abs. 1 VwVG NRW knüpft lediglich an die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Grundverfügung an. Vgl. OVG NRW; Beschluss vom 15. August 2013 - 2 A 740/13 -, NVwZ-RR 2014, 372 = juris Rn. 9; Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2152/10 -, JuS 2012, 1151 = juris Rn. 21. Warum hier ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht mit der Bezugnahme auf sein Urteil vom 10. Juni 2015 - 16 K 3829/14 -, mit dem es die Klage der Klägerin gegen die Grundverfügung abgewiesen hat, zugleich verdeutlicht, dass der Einwand gegen die Grundverfügung auch in der Sache nicht greift. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils sind nicht veranlasst. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 2 A 1778/15 im Einzelnen ausgeführt. Auf jene Ausführungen wird Bezug genommen. Soweit die Klägerin die Störerauswahl angreift, gilt Entsprechendes. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme scheide aus, nachdem der Mieter U. „jedenfalls jetzt die Nutzung endgültig aufgegeben hat“. Der Einwand, dem Nutzungsverbot sei nunmehr Rechnung getragen, betrifft im Grundsatz einen anderen Streitgegenstand. Er zielt auf die Einstellung der (weiteren) Vollstreckung aus der Grundverfügung wegen Zweckerreichung nach § 65 Abs. 2 VwVG NRW. Im Übrigen ist das diesbezügliche Vorbringen unsubstantiiert. Soweit - wie hier in Bezug auf das Verbot eines Bordellbetriebes und in Bezug auf das weitere Verbot jeder anderen Nutzung des Gebäudes, bis zum Nachweis der brandschutzrechtlichen Ertüchtigung des Gebäudes - ein Unterlassen als Dauerzustand erreicht werden soll, ist für die Zweckerreichung entscheidend darauf abzustellen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Für eine nachhaltige Einstellung der Nutzung des Gebäudes zu Prostitutionszwecken gibt der Zulassungsantrag aber hier schon mangels jeglicher Erläuterung insbesondere der Umstände der Nutzungsaufgabe nichts Greifbares her. In Bezug auf die Festsetzung des Zwangsgelds ist zudem zu beachten, dass nach einem Verstoß gegen ein vollziehbares Unterlassungsgebot ein angedrohtes Zwangsgeld grundsätzlich selbst dann noch festgesetzt werden kann, wenn ein weiterer Verstoß nicht mehr möglich ist, d. h. wenn es nichts mehr zu beugen gibt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Februar 2012 - 5 A 2152/10 -, JuS 2012, 1151 = juris Rn. 25 ff., und vom 13. November 1998 - 11 A 6097/96 -, S. 12 des amtlichen Abdrucks. Für den Fortbestand einer Gefahrenlage sprechen im Übrigen auch die neuerlichen Feststellungen der Beklagten, wonach die vorhandenen Klingelschilder und die fortdauernde Internetwerbung auf die Fortsetzung der Prostitution im Haus T. der Klägerin deuten. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Androhung der Versiegelung in dem angefochtenen Bescheid geht der Zulassungsantrag nicht gesondert ein. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Antragsgegnerin die Androhung der Versiegelung inzwischen mit Bescheid vom 17. August 2015 aufgehoben hat und durch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 Euro unter Fristsetzung bis zum 30. September 2015 ersetzt hat. Die Aufhebung ist damit begründet, dass derzeit nicht auszuschließen sei, dass einzelne Wohneinheiten legal genutzt würden. Danach wäre die vorliegende Klage also, soweit sie sich gegen die Androhung des Zwangsmittels der Versiegelung richtet, inzwischen unzulässig geworden und wären ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des klageabweisenden Urteils schon deshalb nicht (mehr) veranlasst. 2. Die Klägerin legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar. Zur Darlegung einer Abweichung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Das leistet der Zulassungsantrag nicht. Eine Abweichung sieht der Zulassungsantrag zum Beschluss des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 13. Januar 1993 - 7 B 4794/92 -, juris, und zu Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2010 – 8 A 10623/10 -, juris Rn. 12, und vom 29. Januar 2007 - 8 B 10019/07 -, juris, allein im Zusammenhang mit der Störerauswahl. Die Rüge betrifft also einen im vorliegenden Verfahren unerheblichen Einwand. Im Übrigen ist die Störerauswahl hier auch unter Berücksichtigung der herangezogenen Entscheidung des 7. Senats des beschließenden Gerichts sowie der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 A 1778/15, welche die zu vollstreckende Ordnungsverfügung betrifft, wird Bezug genommen. Abgesehen davon ist die Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf eine Abweichung von einer Entscheidung „des“ Oberverwaltungsgerichts beschränkt, also des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 12 A 1729/10 -, juris Rn. 13; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 162. 3. Es liegt auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt, ist das verwaltungsgerichtliche Urteil ordnungsgemäß begründet im Sinne von§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass ein "grober Formmangel" der einer Nichtbegründung gleichkommt, ohnehin nur vorliegt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. 3. Schließlich lässt sich das Antragsvorbringen nicht, auch nicht sinngemäß einem der anderen in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zuordnen, welche die Klägerin in ihrer Antragsschrift bzw. eingangs der Antragsbegründung weiter aufgeführt hat. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. und 2. Ergibt, begründet das Antragsvorbringen insbesondere keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und spricht auch nichts für ihre grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Streitgegenständlich ist zweitinstanzlich der Zwangsmittelbescheid vom 9. September 2014, der keine eigenständige Gebührenfestsetzung enthält. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).