Beschluss
5 B 459/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0422.5B459.16.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 5318/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. April 2016 hinsichtlich des darin angeordneten Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbots wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,00 EUR anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbots genüge in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO im Übrigen gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich – bei der im vorliegenden Eilverfahren angesichts der Kürze der für eine Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der derzeitigen Aktenlage – jedenfalls nicht, dass das vom Antragsgegner ausgesprochene Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot offensichtlich rechtswidrig wäre. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zur ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2016 – 5 B 225/16 – und – 5 B 2226/16 –, sowie vom 27. Juni 2006 – 5 B 1142/06 –, m. w. N. Auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens sprechen weiterhin gewichtige Umstände dafür, dass sich die Annahme des Antragsgegners, ausgehend vom bisherigen Verhalten des Antragstellers bei Fußballgroßveranstaltungen müsse damit gerechnet werden, dass er sich einem gewaltbereiten Personenkreis anschließen und versuchen werde, bewusst und geplant Straftaten zu begehen bzw. sich an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Gleichgesinnten zu beteiligen, nach einer eingehenden Prüfung in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller gegen die vom Antragsgegner vorgenommene und vom Verwaltungsgericht bestätigte Gefahrenprognose ein, hinsichtlich des einzigen Bezug zu einem Körperverletzungsdelikt herstellenden Ereignisses im Jahr 2012 sei er vom Verdacht der Körperverletzung gerade freigesprochen worden. Nach Lage der Akten trifft es schon nicht zu, dass der Antragsteller lediglich im Jahr 2012 mit einem Körperverletzungsdelikt auffällig geworden wäre. Aus den vom Antragsgegner herangezogenen „personenbezogenen Informationen zur Prüfung präventiv polizeilicher Maßnahmen“ ergibt sich vielmehr, dass der Antragsteller seit 2007 als Angehöriger der Problemfanszene von St. Q. bekannt und bereits früher wegen weiterer Körperverletzungen, Landfriedensbruchs und Verstoßes gegen das WaffenG in Erscheinung getreten sei. Im Jahr 2010 sei der Antragsteller wegen einer Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt worden. Dass der Antragsteller in der Vergangenheit durch Gewaltdelikte im Umfeld von Fußballspielen aufgetreten ist, bestätigt letztlich auch das Schreiben eines Vertreters des „Fanladens St. Q. “ an das Polizeipräsidium E. vom 27. Januar 2016. Im Übrigen steht der Umstand, dass der Antragsteller in dem den Vorfall vom 6. Januar 2012 betreffenden Strafverfahren (StA Hamburg, 2315 Js 1139/12) freigesprochen wurde, dessen Berücksichtigung im vorliegenden Zusammenhang nicht an sich entgegen. Ergebnisse eines Strafverfahrens, in dem ein Restverdacht verbleibt, können in eine Gefahrenprognose Eingang finden. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2015 – 5 E 669/15 –; Bay. VGH, Beschluss vom 2. April 2015 – 10 C 15.304 –, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N. Dass er in dem in Rede stehenden Strafverfahren, das nach den vorliegenden Informationen ein Körperverletzungsdelikt von erheblichem Gewicht zum Gegenstand hatte, wegen erwiesener Unschuld und nicht etwa deshalb freigesprochen worden sei, weil das Gericht ihn (lediglich) nicht für überführt angesehen habe, trägt der Antragsteller (selbst) nicht vor. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich des Weiteren nicht, dass der Antragsgegner bei seiner Gefahrenprognose von einer „Zäsur“ im Verhalten des Antragstellers im Sinne einer Abkehr von der in der Vergangenheit zu Tage getretenen Bereitschaft, im Zusammenhang mit Fußballspielen Straftaten zu begehen, hätte ausgehen müssen. Der Antragsteller wurde nach den vorliegenden Erkenntnissen noch am 2. November 2015 wegen der Beleidigung eines Polizeibeamten anlässlich eines Fußballspiels im Mai 2015 zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen die Annahme einer grundlegenden Änderung der Einstellung des Antragstellers sprechen zudem die Vorfälle vom 21. November 2015 und 10. Januar 2016 – ungeachtet dessen, inwieweit das in Rede stehende Verhalten des Antragstellers strafrechtlich zu bewerten ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die genannten Vorfälle so ereignet haben, wie der eingesetzte – szenekundige – Polizeibeamte es in seinen Stellungnahmen vom 30. November 2015 und 11. Januar 2016 geschildert hat, stellt auch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Darstellungen der Ereignisse durch den Polizeibeamten falsch sein oder, wie mit der Beschwerde vorgetragen wird, auf einem Missverständnis beruhen könnten. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen bereits zutreffend ausgeführt, dass angesichts der Gesamtumstände Zweifel an der Richtigkeit der – abweichenden – Schilderung der Vorfälle durch den Antragsteller bestehen. Hieran ändert sich nichts allein dadurch, dass diese Schilderung in Form einer gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten abgegebenen und im gerichtlichen Verfahren eingereichten „eidesstattlichen Versicherung“ erfolgte. Das in Rede stehende Verhalten des Antragstellers erlangt für die Gefahrenprognose – gerade unter dem Aspekt des Beitragens zur Begehung von Straftaten – im Übrigen deswegen besondere Bedeutung, weil er ausweislich der polizeilichen Erkenntnisse zu den Organisatoren bei der Fangruppe „V. “ gehört, bei Heim- und Auswärtsspielen als „Capo“ auftritt und als Vorbild für die jüngeren Mitglieder der Fangruppe eingestuft wird. Letzteres kommt auch in dem bereits erwähnten Schreiben eines Vertreters des „Fanladens St. Q. “ zum Ausdruck. Die „Führungsrolle“ des Antragstellers in der Fangruppe „V. “ wird nunmehr noch bestätigt in der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichten Einschätzung der szenekundigen Polizeibeamten vom 18. April 2016. Die Beschwerde zieht im Weiteren die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Gefahreneinschätzung des Antragsgegners, im Umfeld des anstehenden Spiels zwischen Fortuna E1. und dem FC St. Q. sei mit einem hohen Emotionalisierungsgrad zu rechnen, nicht entscheidend in Zweifel. Der Antragsgegner hat dies nachvollziehbar unter anderem mit dem nahenden Ende der Saison der 2. Fußballbundesliga und der besonderen Bedeutung des Spiels für die um den Klassenerhalt kämpfende Mannschaft von Fortuna E1. und die um den Aufstieg kämpfende Mannschaft des FC St. Q. begründet. Dass anlässlich von Spielen in E. und G. die dort zuständigen Polizeibehörden zu anderen Gefahreneinschätzungen gelangt sind, ist insoweit unerheblich. Ein Aufenthalts- und Bereichsvertretungsverbot nur für die Innenstadt als milderes Mittel – wie vom Antragsteller vorgeschlagen – scheidet danach ebenfalls aus. Die Beschwerde erschüttert schließlich nicht die erfahrungsbasierte Prognose des Antragsgegners, gerade auch in der E2. Altstadt müsse mit Zusammenstößen von Fans gerechnet werden. Erweist sich ausgehend von dem Vorstehenden das Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot des Antragsgegners jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig, fällt die vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung unter Abschätzung der jeweiligen Folgen einer stattgebenden bzw. ablehnenden Entscheidung im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers aus. Würde der Beschwerde stattgegeben und realisierten sich die prognostizierten Gefahren der Begehung von Gewalttaten, ergäben sich hieraus schwer wiegende Folgen für die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit anderer. Das öffentliche Interesse am Schutz dieser gewichtigen Rechtsgüter überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, das anstehende Fußballspiel besuchen und sich anlässlich dieses Spiels in E1. aufhalten zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).