OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 E 342/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0502.15E342.16.00
4mal zitiert
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. April 2016 wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. April 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Beklagten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. April 2016 wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. April 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Beklagten werden nicht erstattet. G r ü n d e : 1. Der - von ihm persönlich gestellte - Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nur für die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache gewährt werden kann. Zu einer derartigen Rechtsverfolgung zählt das Prozesskostenhilfeverfahren selbst nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2015 - 15 E 785/15 -, und vom 20. Dezember 2012 - 13 E 1250/12 -, juris Rn. 1. 2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190 = juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936 = juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 64, jeweils m.w.N. So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich keinen Anspruch auf Beurlaubung von dem von ihm belegten weiterbildenden Zertifikatsstudiengang „Interdisziplinäres Fernstudium Umweltwissenschaften (infernum)“ hat. Gemäß § 48 Abs. 5 Satz 2 HG NRW können Studierende auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden; die Einschreibungsordnung kann das Nähere regeln. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der Zulassungs- und Einschreibungsordnung für die Fernuniversität in I. vom 6. Mai 2015 (im Folgenden: ZEO) können Voll- und Teilzeitstudierende innerhalb der für die Rückmeldung/Einschreibung vorgeschriebenen Frist auf schriftlichen Antrag hin aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden. § 48 Abs. 5 Satz 2 HG NRW, § 15 Abs. 1 Satz 1 ZEO knüpfen den Anspruch auf Beurlaubung an den spezifischen Status als Voll- und Teilzeitstudierender i.S.d. § 3 ZEO, der durch Einschreibung in einen Studiengang nach § 48 Abs. 1 bis 3 HG NRW erworben wird. Folge der Einschreibung ist die Mitgliedschaft in der Fernuniversität I. sowie in der Fakultät, die den gewählten Studiengang anbietet (vgl. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 ZEO). Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, NVwZ-RR 2013, 610 = juris Rn. 33, und vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 -, NVwZ 1986, 563 = juris Rn. 18; Horst, in: Leuze/Epping, HG NRW, Loseblatt, Stand Oktober 2001, § 65 a. F. Rn. 6 f., 12 und 47. § 62 Abs. 3 HG NRW nähert die hochschulrechtliche Stellung von Teilnehmern an weiterbildenden Masterstudiengängen zwar derjenigen von eingeschriebenen Studierenden in dem oben genannten Sinn an. § 62 Abs. 3 Satz 2 HG NRW sieht vor, dass der Bewerber in diesen (Master-)Studiengang als Weiterbildungsstudierender eingeschrieben wird, wenn der weiterbildende Studiengang in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten wird. Vgl. zu der dahinter stehenden gesetzgeberischen Absicht die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung eines Hochschulzukunftsgesetzes, LT-Drs. 16/5410, S. 354 f. Gleichwohl lassen namentlich § 62 Abs. 3 Sätze 5 und 6 HG NRW auch im Hinblick auf weiterbildende Studiengänge nach wie vor statusrechtliche Unterschiede zu grundständig Studierenden erkennen. So verweist § 62 Abs. 3 Satz 5 HG NRW lediglich auf § 48 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HG NRW, nicht aber etwa auf § 48 Abs. 5 HG NRW und die dort vorgesehene Beurlaubungsmöglichkeit. § 62 Abs. 3 Satz 6 HG NRW räumt Weiterbildungsstudierenden darüber hinaus ausdrücklich nur das Recht ein, wie eingeschriebene Studierende an Wahlen teilzunehmen und Mitglied der Studierendenschaft zu werden. Von einem Beurlaubungsanspruch ist auch hier nicht die Rede. Davon abgesehen belässt es § 62 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 HG NRW für die Teilnehmer an in öffentlich-rechtlicher Weise angebotener Weiterbildung in Form des weiterbildenden Studiums ohnehin bei dem Status als Gasthörer. Vgl. insofern wiederum die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung eines Hochschulzukunftsgesetzes, LT-Drs. 16/5410, S. 354. Diese Differenzierung greifen auch § 2 Abs. 2 ZEO einerseits und § 8 ZEO andererseits auf. § 2 Abs. 2 ZEO zufolge ergeben sich die Voraussetzungen für die Einschreibung in einen weiterbildenden Masterstudiengang aus § 62 Abs. 3 Satz 1 HG NRW i.V.m. § 49 HG NRW sowie aus der für den jeweiligen Studiengang erlassenen Prüfungsordnung. Demgegenüber normiert § 8 Abs. 1 ZEO, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem weiterbildenden Studium in § 62 Abs. 1 Satz 2 HG NRW sowie in der für das jeweilige Studium erlassenen Ordnung geregelt sind. Davon ausgehend ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger kein Studierender i.S.d. § 48 Abs. 5 Satz 2 HG NRW, § 15 Abs. 1 Satz 1 ZEO sein dürfte. Im Rahmen des von ihm belegten weiterbildenden Zertifikatsstudiengangs „Interdisziplinäres Fernstudium Umweltwissenschaften (infernum)“, der dem Weiterbildungsregelungskontext des § 62 HG NRW zuzuordnen ist, steht ihm damit wohl kein Beurlaubungsanspruch zu. Der von der Beschwerde gesehene Wertungswiderspruch zum Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht nicht. Dieses regelt die Voraussetzungen einer hochschulrechtlichen Beurlaubung als Form der Unterbrechung der Ausbildung nicht selbst. Diese richten sich vielmehr nach dem Hochschulrecht der Länder und erlangen nach deren Maßgabe ggf. ausbildungsförderungsrechtliche Entscheidungsrelevanz. Vgl. zu diesem Regelungsmechanismus BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 -, BVerwGE 152, 264 = NJW 2015, 3321 = juris Rn. 26, Beschluss vom 15. April 1987 - 5 B 141.86 -, juris Rn. 6, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 38.78 -, DÖV 1980, 801 = juris Rn. 13; Rothe/Blanke, BAföG, Band 2, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 20 Rn. 22.4. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass - sollte das Klagebegehren darauf abzielen - § 15 Abs. 1 ZEO eine dauerhafte Beurlaubung nicht vorsieht. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 ZEO wird die Beurlaubung nur für ein Semester ausgesprochen. Zudem zeigt der Kläger keinen wichtigen Grund für eine Beurlaubung i.S.d. § 48 Abs. 5 Satz 2 HG NRW, § 15 Abs. 1 Satz 1 ZEO auf. Als wichtiger Grund für eine Beurlaubung, der im persönlichen Bereich des Studierenden liegen muss, kommen etwa Krankheit, Pflege eines nahen Familienangehörigen oder auch Examensvorbereitung in Betracht. Vgl. Horst, in: Leuze/Epping, HG NRW, Loseblatt, Stand Oktober 2001, § 65 a. F. 47. Der von dem Kläger angeführte Beweggrund für sein Beurlaubungsbegehren, die nach § 62 Abs. 5 HG NRW anfallenden Gebühren zu vermeiden, zählt indes nicht zu diesem Kreis der wichtigen Gründe. Die außerdem von der Beschwerde thematisierte Frage einer (erneuten) Verbindung mit dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren - 11 K 1140/15 - lässt sich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren behandeln. Sie wäre gesondert beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).