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Beschluss

19 A 1512/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0519.19A1512.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Kläger stützen ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Keine Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründet zunächst der Hinweis der Kläger darauf, dass das Verwaltungsgericht das Land Nordrhein-Westfalen als Klagegegner aufgeführt hat. Es trifft zwar zu, dass dies weder dem gestellten Antrag noch der Rechtslage entspricht, da nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW der Schulträger Kostenträger der Schülerfahrkosten beim Besuch von Schulen innerhalb des Landes und damit insoweit passivlegitimiert und richtiger Beklagter ist. Bei der Anführung des Landes Nordrhein-Westfalen im Rubrum und der teilweisen ‑ nicht durchgehenden ‑ Erwähnung "des" statt "der" Beklagten in Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils handelt es sich indessen um eine ‑ vom Verwaltungsgericht jederzeit zu berichtigende ‑ offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO. Der Sache nach war und ist Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits die Stadt C. als Rechtsträger, die zur Klage Stellung genommen hat und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vertreten war; im Verhältnis zu ihr hat ersichtlich das Verwaltungsgericht die Klage entschieden. Dementsprechend hat der Senat für die vorliegende Entscheidung das Rubrum gefasst. Ob das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag, der wörtlich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Einräumung einer Fahrpreisermäßigung gerichtet ist, zu Recht wegen Unbestimmtheit gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO als unzulässig erachtet hat, kann auf sich beruhen. Die Frage ist ohne Relevanz für das Entscheidungsergebnis, da das Verwaltungsgericht ‑ worauf nachfolgend einzugehen ist ‑ die Klage jedenfalls zutreffend als unbegründet angesehen hat. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass den Klägern kein Anspruch auf die Übernahme der Fahrkosten zusteht, die für den Besuch der N. -C1. -Realschule N1. durch ihren Sohn K. im Schuljahr 2013/2014 angefallen sind. Die Kläger treten erfolglos den Ausführungen entgegen, wonach der von der Beklagten zugrunde gelegte Schulweg nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW besonders gefährlich ist. Unberechtigt ist dabei zunächst der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, den Rechtsbegriff der besonderen Gefährlichkeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW zu definieren. Das Verwaltungsgericht hat sich insofern vielmehr auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach ein Schulweg nur dann "besonders" gefährlich in diesem Sinne ist, wenn konkrete Umstände die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im Straßenverkehr ausgesetzt sind, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 ‑ 19 A 2625/07 ‑, juris, Rdn. 10, und vom 8. März 2007 ‑ 19 E 206/06 ‑. Dass die genannten hohen Voraussetzungen erfüllt wären, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Unbehelflich ist insoweit die Wiedergabe der Entscheidungsgründe eines Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts; dieses ist naturgemäß auf der Grundlage eines abweichenden Sachverhalts ergangen und ohne erkennbare Aussagekraft für den Streitfall. Der damit verbundene Verweis "auf den gesamten bisherigen Sachvortrag" genügt dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Soweit ‑ was unklar ist ‑ geltend gemacht werden soll, bei der I. -T. -Straße handele es sich um einen sozialen Brennpunkt und deshalb sei der Schulweg dort besonders gefährlich im Sinne § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW, lässt es der Zulassungsantrag ebenfalls an jeder näheren Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlen. Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser auf einer Länge von 781 m entlang der Hauptstraße L 113 auf einem lediglich 0,85 m bis 1,10 m breiten Gehweg verläuft, auf dem zum (kleineren) Teil auch die Straßenbeleuchtung fehlt. Bereits die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO NRW, wonach ein Schulweg besonders gefährlich ist, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, verdeutlicht im Umkehrschluss, dass für den Ausschluss der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs eine besondere Qualität des Gehwegs nicht erforderlich ist, sondern ein begehbarer Randstreifen ausreichen kann. Der im Streitfall vorhandene Gehweg ist, wie den von beiden Beteiligten vorgelegten Fotografien zu entnehmen ist, jedenfalls über weite Teile der 781 m mit einer Bordsteinkante und zusätzlich mit einer Abwasserrinne und einem Begrenzungsstreifen von der Fahrbahn abgesetzt. Die Bewertung, dass es sich dabei um einen "lächerlich schmalen Trampelpfad" handelte ‑ so die Zulassungsbegründung ‑, bestätigt auch das von den Klägern eingereichte Material nicht. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend darauf verwiesen, dass von dem Sohn der Kläger, der zu Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW) 11 Jahre alt wurde, in gewissem Rahmen ein verkehrs- und sicherheitsgerechtes Verhalten erwartet werden kann. Schließlich verfängt der Hinweis der Kläger auf die bei (erheblichem) Schneefall begründeten Gefahren nicht, die sich insbesondere daraus ergeben sollen, dass Räumfahrzeuge den Schnee auf den Gehweg schieben und diesen dadurch unpassierbar machen. Bei derartigen extremen und im Rheinland nicht mehr häufigen Witterungsbedingungen entstehen auf einer Vielzahl von sonst als nicht besonders gefährlich anzusehenden (Schul-)Wegen Gefahren, die an Verkehrsteilnehmer außergewöhnliche Anforderungen stellen; sie bestimmen wegen der hier vorzunehmenden typisierenden Betrachtung jedoch nicht die Bewertung. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Insoweit bleibt wiederum schon jede nähere Darlegung aus. Im Übrigen sind im Hinblick auf die vorbenannten Gesichtspunkte aus den oben ausgeführten Gründen weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten gegeben. Der noch benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt aus einer Reihe von Gründen nicht vor. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder verallgemeinerungsfähigen Satz im Bereich der Tatsachen in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechts- oder Tatsachensatz abweicht. Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, von dessen Rechtsprechung die Kläger eine Abweichung geltend machen, ist bereits kein divergenzfähiges Gericht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, da es sich nicht um dasjenige Oberverwaltungsgericht handelt, das dem Verwaltungsgericht im Rechtsmittelzug übergeordnet ist. Davon abgesehen haben das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht nicht dieselbe Rechtsvorschrift, sondern das jeweils maßgebliche Landesrecht angewendet. Demgemäß benennt der Zulassungsantrag auch keine Abweichung im abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz, sondern trägt lediglich vor, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem anderen Streitfall zu einem abweichenden Ergebnis gekommen ist. Daraus kann sich eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht ergeben. Ferner ist der behauptete Verfahrensmangel der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nicht anzunehmen. Hierzu bedarf es der Darlegung, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 2016 ‑ 8 B 7/16 ‑, juris, Rdn. 6, und vom 2. April 2006 ‑ 1 B 105.05 ‑. Diesen Anforderungen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht gerecht. Erfolglos beanstanden die Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf die ‑ teils durch sie selbst ‑ vorgelegten Fotografien und die durch die Internetseiten google earth und google maps vermittelten Eindrücke von der Örtlichkeit stützen dürfen. Die Zulassungsbegründung macht nicht erkennbar, dass dieses Monitum berechtigt wäre. Dies ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Vorbringen, mit diesen Instrumenten lasse sich "die jeweilige Wetterlage", der Zustand des Bewuchses der Straße sowie die "Fluchtmöglichkeiten der dort etwa befindlichen Kinder" nicht erkennen. Der Vortrag ist nicht nachvollziehbar, denn auf den vorgelegten Fotografien lassen sich die zur Zeit der jeweiligen Aufnahme vorherrschenden Gegebenheiten, namentlich Wetterlage und Bewuchs, durchaus im Wesentlichen erkennen. Nur die zum jeweiligen Zeitpunkt herrschende Wetterlage und der entsprechende Bewuchs des Straßengrüns lassen sich auch etwa bei einer Ortsbesichtigung wahrnehmen. Inwieweit eine unmittelbare Wahrnehmung dieser Umstände bedeutsam wäre, ist weder dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen noch sonst erkennbar. Im Übrigen fehlt es im Hinblick auf sämtliche genannten Umstände an einer Darlegung dazu, welche Feststellungen, die zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, bei weiteren Ermittlungen voraussichtlich getroffen. Das gilt auch für das Verkehrsaufkommen auf der L 113. Soweit mit dem Antrag schließlich gerügt werden soll, es liege ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag fehlerhaft abgelehnt habe, greift auch das nicht durch. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann durch die Ablehnung eines Beweisantrages dann verletzt sein, wenn die Ablehnung im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Dass dies der Fall wäre, ergibt sich aus dem Zulassungsantrag indessen nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, er trete Beweis dafür an, dass der Schulweg entlang der L 113 eine besonders gefährliche Wegstrecke für Kinder sei. Das Verwaltungsgericht hat dies als Beweisantrag aufgefasst und diesen mit der Begründung abgelehnt, er sei unsubstantiiert und gebe weder ein Beweisthema noch ein Beweismittel an. Mit dem Zulassungsantrag machen die Kläger einerseits ‑ ohne Erläuterung ‑ geltend, der Beweisantritt enthalte entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts sowohl Beweisthema als auch Beweismittel. Das trifft nicht zu. Ein Beweismittel benennt die Erklärung ohne Zweifel nicht. Die Feststellung, dass der Schulweg entlang der L 113 eine besonders gefährliche Wegstrecke für Kinder ist, stellt auch kein taugliches Beweisthema dar, da es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Bewertung handelt. Das weitere Zulassungsvorbringen, der Beweisantritt habe "nicht abgelehnt werden <dürfen> mit der Begründung, das Gericht habe überlegene oder auch nur ausreichende Kenntnis vom Gegenstand der Beurteilung", ist unverständlich, denn das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag nicht mit einer solchen Begründung, sondern ‑ wie oben dargestellt ‑ als unsubstantiiert abgelehnt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Als Kosten des Schülertickets im Schuljahr 2013/2014 sind im Verwaltungsvorgang 29,00 Euro monatlich angegeben, woraus sich im Schuljahr als Bewilligungszeitraum ein Betrag von unter 500,00 Euro ergibt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).