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Beschluss

7 A 2584/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0810.7A2584.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die angefochtene Baugenehmigung vom 20.3.2014 verstoße nicht zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. Der Einwand des Klägers, die Baugenehmigung verstoße gegen die im Bebauungsplan vorgegebene eingeschossige Bauweise, erschüttert die Begründung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht, weil es an der Darlegung fehlt, dass diese Festsetzung nachbarschützende Wirkung entfaltet. Soweit der Kläger geltend macht, das streitgegenständliche Vorhaben sei weiterhin wegen eines Verstoßes gegen die im Bebauungsplan festgesetzte geschlossene Bauweise rechtswidrig, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung der nachbarschützenden Funktion dieser Regelung. Der Festsetzung der geschlossenen Bauweise kommt in aller Regel eine städtebauliche Ordnungsfunktion und keine nachbarschützende Wirkung zu. Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck /Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 6 Rn. 123; § 74 Anhang Rn. 95, m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier anders verhält, sind nicht aufgezeigt. Ob der Kläger sich unter dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit wegen eines vom Verwaltungsgericht angenommenen eigenen Verstoßes gegen die Festsetzung der geschlossenen Bauweise überhaupt auf den planwidrigen Zustand auf dem Grundstück der Beigeladenen berufen kann, bedarf somit keiner Entscheidung. Der Einwand des Klägers, wegen der tatsächlichen Wandhöhe von 7,5 m liege ein Verstoß gegen § 6 BauO NRW vor, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat, ausgehend von den Höhenangaben in dem jeweils durch Grünstempelung zum Gegenstand der Baugenehmigung gewordenen Lageplan und Grundriss-, Schnitt- und Ansichtsplan die Wandhöhe der südwestlichen Gaubenaußenwände zutreffend berechnet. Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist im vorliegenden Verfahren die sich aus der Baugenehmigung ergebende Höhe der Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 4 BauO NRW) maßgeblich. Vgl. im Übrigen auch OVG NRW, Beschluss vom 16.1.2006 - 7 B 1963/05 -, BRS 70 Nr. 125. Die pauschale Behauptung des Klägers, das Gebäude der Beigeladenen halte nur einen Grenzabstand von 2,90 m ein, findet keine Grundlage in den Genehmigungsunterlagen. Ausweislich des grün gestempelten Lageplans beträgt der Grenzabstand des Gebäudes der Beigeladenen zum klägerischen Grundstück 3 m. Dass der innerhalb dieses Abstands liegende Dachvorsprung nicht - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW als untergeordnetes Bauteil bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht zu bleiben hat, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise dargelegt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Insbesondere resultiert gegenüber dem Kläger eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne nicht aus den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2014 - 7 B 1037/14 -, juris, m. w. N. Im Hinblick auf obige Ausführungen rechtfertigt das Zulassungsvorbringen auch nicht die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Soweit der Kläger geltend macht, die Baugenehmigung hätte im Hinblick auf die Grunddienstbarkeit wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses nicht erteilt werden dürfen, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Baugenehmigung werde unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt und die Baugenehmigungsbehörde sei gegenüber einem Dritten nicht zur Ablehnung des Bauantrags verpflichtet. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Ferner ist nicht dargetan, dass die Rechtssache die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt. Die Fragen, „inwieweit die Wechselwirkungen zwischen zivilrechtlichen Unterlassungs- und Abwehransprüchen einerseits und den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, von dem beide Nachbarn vor Jahrzehnten unbemerkt abgewichen sind, andererseits nunmehr bei einer neuen Bauplanung, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, zu berücksichtigen sind“, „ob bei einer neuen genehmigungsbedürftigen Baumaßnahme, nachdem die Festsetzungen des Bebauungsplanes bekannt sind und damit beachtet werden müssen, von diesen erneut abgewichen werden darf, wenn bereits einmal gegen die Festsetzung des Bebauungsplanes verstoßen worden ist“, „ob sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit der Verwaltung die Beklagte als Baugenehmigungsbehörde an die Festsetzungen des Bebauungsplanes für einen genehmigungspflichtigen Aus- und Umbau halten muss und lediglich das fehlerhaft entgegen der Festsetzungen des Bebauungsplanes ursprünglich errichtete Gebäude Bestandsschutz genießt“, „ob eine ursprünglich fehlerhafte und nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechende Bauweise bei einem neuen Bauantrag dazu führt, dass dauerhaft für die Zukunft die Festsetzungen des Bebauungsplans für das streitgegenständliche Grundstück ausgesetzt sind“, „ob auch künftig ohne Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplanes gebaut werden kann oder, ob bei künftigen Baumaßnahmen die Festsetzungen des Bebauungsplans weiterhin zu beachten sind“, „ob der Kläger als Nachbar, seine Abwehrrechte gegen eine nicht den Bestimmungen des Bebauungsplans entsprechende neue Baumaßnahme verliert, obwohl er seinerzeit die bebauungsplanwidrige Bauweise des Nachbarn nicht bemerkt hat und wegen des damaligen Baumbestandes (Tannenreihe) nicht bemerken konnte“, und „ob ihm diese Rechte unabhängig hiervon dauerhaft erhalten bleiben“, sind entweder nachbarrechtlich irrelevant und deswegen nicht entscheidungserheblich oder stellen sich in dieser Allgemeinheit nicht, weil die Beantwortung dieser Fragen von der Würdigung der jeweiligen Einzelfallumstände abhängig und deshalb einer grundsätzlichen Klärung mit fallübergreifender Wirkung nicht zugänglich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.