Beschluss
19 B 767/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0819.19B767.25.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in Klasse 5 des Z.-Gymnasiums I. zum Schuljahr 2025/2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in Klasse 5 des Z.-Gymnasiums I. zum Schuljahr 2025/2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang teilweise begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen und gebieten es, den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung des Schulaufnahmeantrags des Antragstellers zu verpflichten (A.). Hingegen ist die Beschwerde unbegründet, soweit der Antragsteller mit ihr den Anspruch auf unmittelbare Aufnahme in Klasse 5 des Z.-Gymnasiums zum Schuljahr 2025/2026 weiterverfolgt (B.). A. Der auf die gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners gerichtete Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung über seinen Antrag auf Aufnahme in Klasse 5 des Z.-Gymnasiums zum Schuljahr 2025/2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist begründet. Insoweit hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch (I.) als auch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). I. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Aufnahmeantrags, weil der Schulleiter aufgrund eines Ratsbeschlusses der Stadt I. die Anmeldungen gemeindefremder Kinder im vorgezogenen Aufnahmeverfahren für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler (im Folgenden: Leistungssportler) gemäß § 45 APO-S I in die Sportklasse nicht berücksichtigen durfte (1.). Demzufolge haben an dem nachfolgend durchgeführten Aufnahmeverfahren für die Regelklassen elf Kinder, deren Erstwunsch die Sportklasse war, die dort aber nicht zum Zuge gekommen sind, teilgenommen und das Losverfahren aufgrund des fehlerhaft gebildeten Lostopfs rechtswidrig beeinflusst (2.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schüler) in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Der Schulleiter hat das vorgezogene Aufnahmeverfahren für die Leistungssportler gemäß § 45 APO-S I in die am Z.-Gymnasium eingerichtete Sportklasse vorliegend fehlerhaft durchgeführt, weil er zu Unrecht die Anmeldungen gemeindefremder Schüler berücksichtigt hat. Der Aufnahme dieser Schüler steht ein Beschluss des Schulträgers nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW entgegen. Nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW kann der Schulträger festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinn des § 10 SchulG NRW besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Von dieser Möglichkeit hat die Schulträgerin des Z.-Gymnasiums, die Stadt I., Gebrauch gemacht. Der Rat der Stadt I. hat am 19. Januar 2015 beschlossen: „Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform besuchen können, wird die Aufnahme an einer I…….er Schule verweigert, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der I…….er Schule übersteigt“. Dieser Beschluss ist seitdem weder abgeändert noch aufgehoben worden; er ist weiterhin wirksam und wird von den Schulleitern auch aktuell noch angewandt. Entsprechend diesem Beschluss durfte der Schulleiter im Aufnahmeverfahren die Anmeldungen von elf gemeindefremden Schülern im Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigen, da die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität des Z.-Gymnasiums überstieg und den aufgenommenen gemeindefremden Schülern ‑ mit Ausnahme der Schüler aus der Stadt U., die über kein eigenes Gymnasium verfügt ‑ in ihrer jeweiligen Gemeinde der Besuch einer Schule der gewählten Schulform möglich gewesen wäre. Dabei ist auf die Schulform „Gymnasium“ abzustellen und nicht auf die Anerkennung des Z.-Gymnasiums als „NRW-Sportschule“ im Sinn des § 45 APO‑S I. Denn die „NRW-Sportschule“ ist keine eigenständige Schulform nach § 10 SchulG NRW, auf den § 46 Abs. 6 SchulG NRW ausdrücklich verweist. Schulformen in diesem Sinn sind nur die in § 10 Abs. 2 bis 4 und 6 SchulG NRW nach Schulstufen getrennt aufgezählten Gliederungseinheiten des Schulwesens in Nordrhein-Westfalen, sprich Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Berufskollegs, Förderschulen und Klinikschulen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016 ‑ 19 B 415/16 - juris Rn. 5; zu einem Musikzweig: VG W., Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ 10 L 819/20 - juris Rn. 20. Selbst wenn man der „NRW-Sportschule“ die Qualität einer eigenen Schulform zuerkennen würde, woran erhebliche Zweifel bestehen, änderte dies am Ergebnis nichts, denn jedenfalls die Stadt W. verfügt über fünf eigene „NRW-Sportschulen“, davon zwei Gymnasien (P.-Gymnasium und R.gymnasium), welche die dort wohnhaften Schüler hätten besuchen können, so dass jedenfalls die aus W. stammenden drei Schüler nach dem Ratsbeschluss abzuweisen gewesen wären. Dem steht nicht entgegen, dass die Schüler am Z.-Gymnasium etwa in bestimmten Sportarten besonders gefördert werden. Es findet ‑ jedenfalls in Klasse 5 ‑ keine Differenzierung zwischen den verschiedenen Sportschulen nach bestimmten Schwerpunktsportarten statt, da den Schülern des Sportzweigs in den Klassen 5 bis 7 laut der vom Antragsgegner übersandten „Konzeption des Sportzweiges am LLG“ eine „athletische Grundausbildung, die als NRW-Sportschule eine breite Basis für die Auswahl und Förderung möglicher späterer Kader sein soll“ (S. 2) zuteilwird. Dies steht im Einklang mit den vom Antragsgegner erlassenen „Rahmenvorgaben für Sportschulen“, Abrufbar unter: https://www.sporttalente.nrw/ fileadmin/user_upload/nachwuchsfoerderung/download/rahmenvorgaben_nrw_sportschule_2011.pdf (zuletzt abgerufen am 19. August 2025), wonach die Zielsetzung der sportlichen Grundlagenausbildung für alle (Klassen 5 bis 7) in der Förderung bereits ausgeprägter sportartspezifischer Neigungen, im Kennenlernen neuer Sportarten und in der Heranführung sporttalentierter Schülerinnen und Schüler an einzelne Sportarten liege (S. 2 f.). Der Ratsbeschluss des Schulträgers findet auch auf die Sportklasse des Z.-Gymnasiums Anwendung. Er gilt nach seinem Wortlaut („an einer I…….ner Schule“) unterschiedslos für alle Schulen im Stadtgebiet von I.. Eine Ausnahme für die Sportklasse am Z.-Gymnasium ist im Beschlusstext nicht formuliert. Auch in der Begründung zum Ratsbeschluss ist ausdrücklich festgehalten, dass der Ratsbeschluss für alle I…….er Schulen bindend sei. Alle Schulleitungen müssten „aus Gleichheits- und Transparenzgründen so vorgehen“ und könnten nicht im Einzelfall ein gemeindefremdes Kind zu Lasten eines anspruchsberechtigten gemeindeeigenen Kindes aufnehmen. Insofern findet sich auch in der Begründung kein Anhaltspunkt, dass der Ratsbeschluss nach dem Willen des Schulträgers nicht für die Sportklasse des Z.-Gymnasiums gelten soll. Soweit das Dezernat für Schule, Kultur, Jugend und Sport des Schulträgers in dem vom Verwaltungsgericht zitierten „Bildungsbericht 2024/2025“ auf S. 16 die gegenteilige Auffassung vertritt, beruht diese Aussage auf einer unzutreffenden Rechtsansicht. § 46 Abs. 6 SchulG NRW wird nicht, wie geltend gemacht, von § 45 APO‑S I verdrängt. Zudem vermag die Aussage in einem Bildungsbericht nicht die Rechtswirksamkeit eines Ratsbeschlusses zu beschränken. Abweichendes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass für die Sportklasse ein eigenständiges Aufnahmeverfahren nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, § 45 Abs. 2 APO‑S I durchzuführen ist. Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW können besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden. § 45 Abs. 2 APO‑S I sieht vor, dass die Schulleitung für die Aufnahme in die Klasse 5 zunächst ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für die Leistungssportlerinnen und Leistungssportler durchführt. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der zur Leistungssportförderung zur Verfügung stehenden Plätze, werden diese abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 APO‑S I nach der Rangfolge der bestandenen sportpraktischen Prüfung vergeben. Die Vorschrift regelt demnach, dass im Aufnahmeverfahren für die Leistungssportler bei einem Anmeldeüberhang nur die Rangfolge der sportpraktischen Prüfung zählt und die allgemeinen Aufnahmekriterien nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 APO‑S I nicht zur Anwendung kommen sollen. Bei dem Beschluss des Schulträgers zur vorrangigen Aufnahme gemeindeeigener Schüler handelt es sich indes nicht um ein Aufnahmekriterium nach § 1 Abs. 2 APO‑S I, sondern eine für den Schulleiter bei seiner Aufnahmeentscheidung nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindliche Rahmenfestlegung des Schulträgers nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Rahmenfestlegungen in diesem Sinn sind alle Anordnungen des Schulträgers, welche er auf der Grundlage schulorganisationsrechtlicher Aufgabenzuweisungsnormen mit unmittelbarer Auswirkung auf die Schulaufnahme trifft („hierfür“ festgelegt). Dazu zählt auch die Entscheidung des Schulträgers auf Grundlage von § 46 Abs. 6 SchulG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 ‑ 19 B 770/23 - juris Rn. 9, m. w. N.; Weber, in: SchulG NRW, Gesamtkommentar, Stand: September 2017, § 46 Anm. 5; allgemein zu Rahmenfestlegungen ferner OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 - juris Rn. 39, 57 ff. Diese Rahmenfestlegung des Schulträgers kann nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass in der APO‑S I durch das Ministerium und damit die Schulaufsicht spezielle Aufnahmekriterien für die Aufnahme in eine den Leistungssportlern vorbehaltene Sportklasse an einer NRW-Sportschule festgelegt werden. 2. Dieser Fehler im Aufnahmeverfahren für die Sportklasse wirkt sich auf die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Aufnahme in eine Regelklasse aus, weil er dazu führt, dass im Lostopf für das Aufnahmeverfahren der Regelklassen auch abgelehnte Kinder mit dem Erstwunsch "Sportklasse" enthalten waren. Die Schüler, die aufgrund des Ergebnisses der sportpraktischen Prüfung keinen Platz in der Sportklasse erhalten haben, bekamen entsprechend der Verwaltungsvorschrift 45.2.2 zu § 45 Abs. 2 APO‑S I die Möglichkeit, an dem im Anschluss stattfindenden Aufnahmeverfahren für die Regelklassen teilzunehmen. Nach Auskunft des Antragsgegners haben sich 93 Schüler für die Sportklasse angemeldet und an der sportpraktischen Prüfung teilgenommen, von denen 28 Schüler aufgenommen wurden. Von den übrigen 65 haben sich 27 gemeindeeigene Schüler für eine Anmeldung im Rahmen des regulären Aufnahmeverfahrens entschieden. Von diesen 27 Anmeldungen wurden 13 Schüler über das Kriterium „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO‑S I) aufgenommen, sodass 14 Kinder am Losverfahren teilgenommen haben. Hätte der Schulleiter indes im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für die Sportklasse in Einklang mit dem Ratsbeschluss des Schulträgers nur Schüler aufgenommen, die in ihrer Gemeinde keine Schule der gewählten Schulform besuchen konnten, so hätte er die Anmeldungen von elf Schülern aus O., W., H., B. und N. nicht berücksichtigen dürfen. An ihrer Stelle wären elf gemeindeeigene bzw. Schüler aus U. mit dem Erstwunsch „Sportklasse“ aufgenommen worden. Diese hätten dann nicht am Aufnahmeverfahren für die Regelklassen teilgenommen und jedenfalls die Schüler, die nicht über das Kriterium „Geschwisterkinder“ aufgenommen worden sind, hätten nicht am Losverfahren teilgenommen. Dass bei Aufnahme weiterer elf gemeindeeigener Schüler aufgrund der Rangfolge der sportpraktischen Prüfung keiner dieser 14 Schüler sicher aufgenommen worden wären, ist weder vorgetragen noch aufgrund der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge ersichtlich, da bei der Tabelle zur Rangfolge der Ergebnisse der sportpraktischen Prüfung die Wohnorte der Bewerber nicht verzeichnet sind. Der damit gegebene Rechtsmangel ist beachtlich, denn der zahlenmäßig größere Lostopf führte dazu, dass sich die Loschance und damit auch die Chance des Antragstellers auf Aufnahme nach dem Kriterium „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO‑S I verschlechtert hat. Die Kausalität eines Fehlers im Losverfahren hängt davon ab, ob er die Loschance des betroffenen Kindes verschlechtert hat, ebenso wie sie auch bei den anderen Aufnahmekriterien davon abhängt, ob er dessen Aufnahmechance verschlechtert hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2024 ‑ 19 B 695/24 - juris Rn. 17, und vom 28. Juli 2023 ‑ 19 B 561/23 ‑, juris Rn. 25, jeweils m. w. N.; VG W., Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ 10 L 819/20 - juris Rn. 48. Im Ergebnis nichts anderes gilt, sofern man die „NRW-Sportschule“ als eigenständige Schulform im Sinn des § 10 SchulG NRW ansähe. In diesem Fall hätte der Schulleiter jedenfalls die drei Schüler aus W. zu Unrecht aufgenommen und der Lostopf wäre entsprechend obiger Ausführungen ebenfalls fehlerhaft gebildet worden. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offenbleiben, ob der Schulleiter mit der Aufnahme von 28 Schülern in die Sportklasse die Kapazitäten ausgeschöpft hat oder er ‑ wie in den fünf Regelklassen ‑ 30 Schüler hätte aufnehmen müssen. Nach der Verwaltungsvorschrift 45.2.1 zu § 45 Abs. 2 APO‑S I beruht die Aufnahmekapazität für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler auf dem Einvernehmen zwischen Schulträger und Schulaufsicht. Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW bleiben unberührt. Es bestehen zumindest Zweifel, dass mit den dazu vorgelegten Unterlagen das erforderliche Einvernehmen zwischen Schulträger und Schulaufsicht hinreichend nachgewiesen wäre. In der dazu vom Antragsgegner übersandten „Konzeption des Sportzweiges am Z..G“ ist lediglich die Rede davon, dass künftig „ca. 28 Kinder“ in die Sportklasse aufgenommen werden sollen. Diese Angabe ist zum einen nur eine vage Zielvorgabe, zum anderen sagt das von der Schule erstellte Konzept aus dem Jahr 2012 nichts über ein Einvernehmen zwischen Schulträger und Schulaufsicht im Hinblick auf die Aufnahmekapazität für Leistungssportler im Schuljahr 2025/2026 aus. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich im Übrigen nur eine E‑Mail der Bezirksregierung Köln an mehrere Empfänger, darunter auch einen Vertreter der Stadt I., entnehmen, wonach als „Ergebnis unserer Besprechung“ ausgeführt wird: „Die Kapazität beträgt 28 SuS nach Aussagen von Herrn X.“. Laut E-Mail-Signatur handelt es sich hierbei um einen Vertreter der Staatskanzlei NRW, also weder der Schulaufsicht (Bezirksregierung Köln) noch des Schulträgers (Stadt I.). II. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung seines Aufnahmeanspruchs erforderlich. Ein wesentlicher Nachteil im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, ist vorliegend anzunehmen, weil dem Antragsteller ansonsten der Besuch der konkreten einzelnen Schule verwehrt bleibt, die dem Elternwunsch entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2024 ‑ 19 B 701/24 ‑ juris Rn. 32, und vom 19. August 2024 ‑ 19 B 457/24 ‑ juris Rn. 32, m. w. N. B. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Einen Anspruch auf unmittelbare Aufnahme in Klasse 5 des Z.-Gymnasiums hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dies gilt schon deshalb, weil bei der oben dargestellten Sach- und Rechtslage offen ist, ob der Antragsteller bei einer erneuten Durchführung des Losverfahrens einen Platz erhalten wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).