Beschluss
14 B 1056/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0929.14B1056.16.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass die vor dem Verwaltungsgericht Aachen erhobene Klage 6 K 1448/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6.6.2016 aufschiebende Wirkung hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass die vor dem Verwaltungsgericht Aachen erhobene Klage 6 K 1448/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6.6.2016 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Der Hauptantrag des Antragstellers, den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass die Klage des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 3. und 6.6.2016 aufschiebende Wirkung hat, hat im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - allein zu prüfen hat, spricht Überwiegendes dafür, dass die Schreiben der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am Institut für Psychologie Prof. Dr. X. vom 4.2. und 6.6.2016 als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind. Da die Antragsgegnerin die nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 6.6.2016 erhobenen Anfechtungsklage nicht anerkennt, ist diese unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19.8.2016 festzustellen. Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach den maßgeblichen Prüfungsordnungen (der Übergreifenden Prüfungsordnung für alle Bachelor- und Masterstudiengänge der Antragsgegnerin mit Ausnahme der Lehramtsstudiengänge vom 3.11.2014 in der Fassung vom 18.2.2016 ‑ ÜPO ‑ und der Studiengangsspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie vom 10.3.2016) eine Zulassung zur Bachelorarbeit nicht erforderlich ist und folglich nicht geregelt werden musste. Dennoch ist das Schreiben der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 4.2.2016 als feststellender Verwaltungsakt zu werten, dessen Rechtswirkungen mit dem Schreiben vom 6.6.2016 beseitigt werden sollten. Ob ein behördliches Schreiben eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt enthält und welchen Inhalt dieser ggf. hat, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ermitteln. Maßgebend ist dabei nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179 (189), Rdnr. 24. Feststellende Verwaltungsakte sind solche, durch welche Ansprüche oder Eigenschaften, insbesondere der Status von Personen und Sachen, in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt werden oder durch welche eine insoweit beantragte Feststellung abgelehnt wird. Die Regelung im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist darin zu sehen, dass in einer rechtlich ungewissen Situation die Sach- und Rechtslage in diesem Einzelfall durch eine verbindliche Feststellung mit Bindungswirkung als bestehend oder nicht bestehend festgestellt, konkretisiert oder individualisiert wird. Vgl. Henneke in: Knack/ Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 35, Rn. 136 f. Kriterien für die Beurteilung, ob eine Feststellung nur als einfache Feststellung gemeint ist oder als „regelnde Feststellung“ rechtsverbindlich und damit als Verwaltungsakt gewollt ist, sind außer dem Wortlaut vor allem der Zusammenhang, in dem sie getroffen wird, insbesondere ob Rechte oder Pflichten, auf die sie sich bezieht, strittig sind bzw. als klärungsbedürftig angesehen werden. Vgl. Ramsauer in: Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 35 Rn. 92a. Ausgehend hiervon lässt sich das Schreiben der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses B.Sc. und M.Sc. Psychologie vom 4.2.2016 als Verwaltungsakt qualifizieren, nämlich als Regelung, eine Bachelorarbeit im Fach Psychologie verfassen zu dürfen, ohne im betreffenden Studiengang eingeschrieben zu sein. Die Formulierung „darf ich Ihnen mitteilen, dass wir Ihrem Wunsch nachkommen können, Ihnen zu gestatten (…)“ wirkt für sich genommen allerdings eher unverbindlich. Der Nachsatz „Die Voraussetzungen (bisher erworbene Credit Points) haben wir geprüft“ lässt sich bei objektiver Würdigung aber nur so verstehen, dass der Prüfungsausschuss eine Prüfung der (rechtlichen) Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Verfassen einer Bachelorarbeit trotz fehlender Einschreibung in den Studiengang vorgenommen hat, und deutet damit auf Rechtsverbindlichkeit des Schreibens hin. Die aus der Unverbindlichkeit des vorausgehenden Satzes resultierenden Unklarheiten gehen zu Lasten der Antragsgegnerin. Auch der Zusammenhang, in den das Schreiben gestellt ist, rechtfertigt es, einen Verwaltungsakt anzunehmen. Der Antragsteller durfte das Schreiben als verbindliche Regelung und musste es nicht als unverbindliche Rechtsauskunft auffassen, da er ‑ für die Antragsgegnerin erkennbar ‑ an der Mitteilung einer unverbindlichen Rechtsauffassung kein Interesse hatte. Die Anfertigung einer Bachelorarbeit von der Auswahl des Prüfers (§ 17 Abs. 3 ÜPO) über die Aufgabenstellung (§ 17 Abs. 7 Satz 3 ÜPO), die Anfertigung der Arbeit (§ 17 Abs. 7 Satz 1 und 2 ÜPO) bis zu deren Annahme und Bewertung (§ 18 ÜPO) ist ein mehrmonatiger Prozess, der jedenfalls über drei Monate dauert und sich über ein halbes Jahr hinziehen kann. Dem Antragsteller kam es daher erkennbar darauf an, diesen mehrmonatigen Prozess nicht auf die Gefahr hin einzuleiten, dass am Ende die Bewertung der Arbeit mit Rücksicht auf seine fehlende Einschreibung abgelehnt wird. Hätte die Antragsgegnerin eine bloß unverbindliche Rechtsauskunft erteilen wollen, hätte sie sich in dieser Hinsicht klarer ausdrücken müssen. Ist demnach das Schreiben der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 4.2.2016 als Verwaltungsakt zu qualifizieren, gilt dies erst recht für dessen „Widerruf“ mit Schreiben vom 6.6.2016. Hingegen handelt es sich bei dem Schreiben des Rektors der Antragsgegnerin vom 3.6.2016 erkennbar um keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich um die Mitteilung der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, so dass der Antrag insoweit abzulehnen ist. Über den Hilfsantrag ist nicht mehr zu entscheiden, da der Antragsteller ihn erkennbar nur für den Fall gestellt hat, dass sein Hauptantrag insgesamt erfolglos bleibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bestimmt die sich für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bei der Zulassung zur Bachelorarbeit im Hauptsacheverfahren mit dem Doppelten des Auffangstreitwerts, da der Prüfungsteil Bachelorarbeit sich sowohl von der Bedeutung für die Bachelorprüfung insgesamt als auch von der Nähe zum erstrebten Abschluss gegenüber den studienbegleitenden Modulprüfungen hervorhebt. Angesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Hauptsachestreitwert zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO).