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Urteil

11 A 1297/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1006.11A1297.14.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 30. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und seine Ehefrau in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 30. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und seine Ehefrau in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 3. Juni 1950 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger stellte am 30. August 1995 einen Aufnahmeantrag. Der Antrag bezog sich auch auf seine Ehefrau O. N. , geb. S. , sowie seine Kinder E. und B. . Der anlässlich einer Anhörung beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk mit der Ehefrau am 16. Februar 1998 durchgeführte Sprachtest zur Beurteilung ihrer deutschen Sprachkenntnisse ergab, mit ihr sei ein Gespräch trotz einiger Mängel möglich. Durch Bescheid vom 15. Januar 2001 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Ein Aufnahmebescheid könne nicht erteilt werden. Dem stehe der Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 2b und c BVFG entgegen. Der Kläger habe in der ehemaligen Sowjetunion als Vorsitzender eines Gewerkschaftskomitees eine herausgehobene politische und berufliche Stellung innegehabt, die er nur durch eine besondere Bindung an das herrschende System habe erreichen können. Der Ausschluss erstrecke sich auch auf seine Ehefrau und seine Kinder, weil er mit diesen Familienangehörigen mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch hob das Bundesverwaltungsamt den Ablehnungsbescheid durch Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2002 insoweit auf, als dem Kläger und seinen Kindern ein Aufnahmebescheid in Gestalt eines Einbeziehungsbescheids versagt worden war und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Mutter des Klägers, Frau H. N. , wurde am 29. Januar 2002 ein Einbeziehungsbescheid erteilt, in den der Kläger und seine Söhne einbezogen und seine Ehefrau als weitere Familienangehörige nach § 8 Abs. 2 BVFG aufgenommen wurden. Der Kläger reiste mit seiner Familie am 10. Juli 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26. Juli 2002 beantragte er beim Landkreis H1. die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Der Landkreis H1. , der nach Erhalt der beim Bundesverwaltungsamt geführten Akten und Einholung von schriftlichen Aussagen Dritter die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands des § 5 BVFG geprüft und verneint hatte, stellte dem Kläger am 26. November 2002 eine Spätaussiedlerbescheinigung aus. Die Ehefrau des Klägers beantragte am 1. April 2010, sie als Ehegattin eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG anzuerkennen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Bundesverwaltungsamts beantragte der Kläger unter dem 16. April 2010 die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheids und die Einbeziehung seiner Ehefrau in diesen Bescheid. Durch Bescheid vom 30. Januar 2012 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers mit der Begründung ab: Ein Anspruch auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheids und Einbeziehung der Ehefrau des Klägers in diesen Bescheid bestehe nicht. Der Kläger sei nach seiner Einreise als Abkömmling einer Spätaussiedlerin selbst als Spätaussiedler anerkannt worden. Diese Anerkennung sei aber zu Unrecht erfolgt, weil in seiner Person der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2b BVFG erfüllt sei. Es könne dahinstehen, ob das Bundesverwaltungsamt zu den in § 15 Abs. 1 Satz 4 BVFG genannten Behörden zähle, die an die Spätaussiedlerbescheinigung gebunden seien. Eine Bindungswirkung könne nur entstehen, wenn es sich bei der Entscheidung im Bescheinigungsverfahren um eine rechtmäßige Entscheidung handele, was aber hinsichtlich der getroffenen Entscheidung nicht der Fall sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2012 zurück und führte zur Begründung aus: Die Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär und Wirtschaftsfunktionär in seinem Betrieb in den letzten zehn Jahren der Sowjetunion sei als Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2b BVFG zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund könne die nicht nachvollziehbare Höherstufung durch den Landkreis H1. nicht zum Tragen kommen. Am 3. Januar 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands nach § 5 Nr. 2b BVFG seien nicht mehr zu prüfen. Die ihm erteilte Spätaussiedlerbescheinigung sei verbindlich. Das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands werde im Übrigen bestritten. Ein Härtefall liege vor. Die Ehefrau des Klägers habe auch Anspruch auf die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids und auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Der Kläger hat beantragt, „die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 30.01.2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 05. 12.2012 zu verpflichten, die Ehefrau des Klägers als Ehegattin eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG anzuerkennen und in den Einbeziehungsbescheid VIIIB2/SU.991494/4 in dieser Eigenschaft einzubeziehen, hilfsweise, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu erteilen und seine Ehefrau in den ihm erteilten Aufnahmebescheid als Ehegattin eines Spätaussiedlers i. S. d. § 7 Abs. 2 BVFG einzubeziehen und in dieser Eigenschaft anzuerkennen“. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. April 2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Hauptantrag des Klägers sei abzulehnen, da es hierzu an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Der Hilfsantrag sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids zum Zwecke der Einbeziehung seiner Ehefrau. Soweit die Beklagte ungeachtet des Umstands, dass sowohl die Frist für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 3 VwVfG verstrichen gewesen sei als auch Wiederaufgreifensgründe seitens des Klägers nicht dargelegt worden seien, über den vom Kläger gestellten Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 30. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 entschieden habe, trete dieser neue Verwaltungsakt an die Stelle des ursprünglichen Bescheids. Das Gericht sehe davon ab, die Gründe in den angefochtenen Bescheiden näher zu überprüfen, da die Erteilung eines Aufnahmebescheids bereits daran scheitere, dass der Aufnahmeantrag des Klägers erst ca. acht Jahre nach seiner endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt worden sei und damit nicht mehr in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung stehe. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger aus: Ihm sei die Spätaussiedlereigenschaft zuerkannt worden und diese Entscheidung sei verbindlich. Seine Ehefrau sei nur in den formell zu erteilenden Aufnahmebescheid einzubeziehen mit dem Ziel, der Ehefrau eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 BVFG auszustellen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 30. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen und seine Ehefrau in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten 1 bis 4) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids hat Erfolg. A. Der Klage ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids ist für den Kläger nicht eindeutig nutzlos. Personen, die als Ehegatte oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen und danach in das Bundesgebiet übergesiedelt sind, haben grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheids als Spätaussiedler. Diese Personen benötigen keinen Aufnahmebescheid, um im Wege des Aufnahmeverfahrens einzureisen oder um nach Einreise auf diesem Wege als Ehegatte oder Abkömmling einer Bezugsperson aus eigenem Recht eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erlangen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (288 f., Rn. 20 ff.), und ‑ 1 C 30.14 -, juris, Rn. 17 ff. Anders liegt es bei dem Kläger. Dieser benötigt zwar den Aufnahmebescheid weder für seine eigene Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens noch für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung für sich selbst. Er ist als Abkömmling in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen worden und reiste auf der Grundlage dieses Einbeziehungsbescheids im Juli 2002 „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ in das Bundesgebiet ein. Ihm ist nach der Einreise im November 2002 eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt worden. Für die (nachträgliche) Einbeziehung seiner Ehefrau ist aber die Erteilung eines Aufnahmebescheids erforderlich. Andernfalls kann seiner Ehefrau keine Bescheinigung als Ehegattin eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz ‑ BVFG) in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) ausgestellt werden. Denn nach dieser Vorschrift stellt das Bundesverwaltungsamt (nur) dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus. B. Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 30. Januar 2012 und sein Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids und Einbeziehung seiner Ehefrau in diesen Aufnahmebescheid. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids sind die §§ 26, 27 BVFG in der im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts geltenden Fassung. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11; auch BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (294 ff., Rn. 37 ff.), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 33 ff., wonach (nur) bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BVFG aus Gründen des materiellen Rechts eine andere Rechtslage maßgeblich sein kann. I. Dem Anspruch des Klägers steht nicht der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 15. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2002 entgegen. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid einen Zweitbescheid erlassen, der an die Stelle des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids getreten ist und eine gerichtliche Überprüfung des geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheids eröffnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde - auch wenn die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen - ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Überprüfung zugängliche - Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48 und 49 VwVfG. Die dort verankerte Ermächtigung der Behörden zum Erlass eines Zweitbescheids, der an die Stelle des ersten Bescheids tritt oder diesen inhaltlich ergänzt, ermöglicht die nachträgliche Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 2 B 9.12 -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 61, S. 4 = juris, Rn.10, m. w. N. Ein Zweitbescheid enthält neben einer positiven Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zugleich eine erneute Sachentscheidung und eröffnet ‑ bei Bestätigung des Erstbescheids - die gerichtliche Prüfung über das Begehren in der Sache. Der Regelungsgehalt einer wiederholenden Verfügung beschränkt sich dagegen darauf, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abzulehnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 ‑ 7 C 3.08 -, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 51, S. 6 f. = juris, Rn.14, m. w. N. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids einen Zweitbescheid erlassen und nicht lediglich eine wiederholende Verfügung. Zunächst ist der Erlass eines solchen Zweitbescheids in der hier gegebenen Fallkonstellation nicht zu beanstanden. Denn diese ist dadurch gekennzeichnet, dass Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind (nämlich das Bundesverwaltungsamt), also keine Einschränkung der Prüfungs- oder Sachkompetenz der Behörde in Rede steht. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid eine positive Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens und zugleich eine neue Sachentscheidung getroffen. Denn sie hat ohne Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, in der Sache entschieden, dass der Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Ehefrau als Ehegattin eines Spätaussiedlers vom 16. April 2010 abzulehnen sei, weil seine nach seiner Einreise als Abkömmling erfolgte Anerkennung als Spätaussiedler zu Unrecht erfolgt sei. Sie hat den Erstbescheid bestätigt, indem sie ausgeführt hat, der Kläger erfülle, wie in dem ursprünglichen Bescheid festgestellt, den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2b BVFG. Darüber hinaus hat sie (erstmals) eine Sachentscheidung darüber getroffen, dass sie nicht mit Blick auf die dem Kläger erteilte, nach Eintritt der Bestandskraft des ursprünglichen Bescheids ausgestellte Spätaussiedlerbescheinigung verpflichtet sei, dem Kläger nachträglich einen Aufnahmebescheid zu erteilen. II. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die dem Kläger am 26. November 2002 vom Landkreis H1. ausgestellte Spätaussiedlerbescheinigung entfalte wegen ihrer Rechtswidrigkeit keine Bindungswirkung. Diese Bescheinigung ist dem Kläger vor nahezu vierzehn Jahren erteilt worden und kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden; darüber hinaus entfaltet sie trotz möglicher Rechtswidrigkeit eine Bindungswirkung. 1. Die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist ein statusfeststellender Verwaltungsakt. Im Verhältnis der ausstellenden Behörde zum Inhaber des feststellenden Verwaltungsakts und im Verhältnis zu Staatsangehörigkeitsbehörden sowie allen Behörden und Stellen, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind, besteht eine Bindungswirkung (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 4 BVFG). Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 10.04 -, BVerwGE 123, 101 (103) = juris, Rn. 10, m. w. N. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BVFG kann eine Bescheinigung mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 BVFG darf die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Nach § 15 Abs. 4 Satz 5 BVFG ist der Widerruf einer Bescheinigung nicht zulässig. Auch wenn nicht die Beklagte bzw. das Bundesverwaltungsamt ausstellende Behörde der Spätaussiedlerbescheinigung des Klägers war, sondern der Landkreis H1. ihm diese als damals zuständige Behörde ausgestellt hat, entfaltet der statusfeststellende Verwaltungsakt Bindungswirkung auch für die Beklagte, weil sie diesen nicht mehr aufheben kann. Ein Widerruf der Bescheinigung ist unzulässig. Die Bescheinigung kann auch nicht zurückgenommen werden. Denn Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe die Bescheinigung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich. Dem Landkreis H1. lagen vielmehr sämtliche Unterlagen des Bundesverwaltungsamts vor, die für die Feststellung des Bestehens eines Ausschlussgrunds nach § 5 Nr. 2b BVFG entscheidungserheblich waren. Aus den beim Landkreis H1. dazu geführten Verwaltungsvorgängen lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Kläger die Spätaussiedlerbescheinigung durch Täuschung oder unrichtige Angaben erwirkt hätte. Abgesehen davon ist die fünfjährige Frist für eine Rücknahme längst verstrichen. 2. Aus der (möglichen) Rechtswidrigkeit der dem Kläger ausgestellten Bescheinigung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten keine fehlende oder nur eingeschränkte Bindungswirkung der bestandskräftigen Feststellung des Landkreises H1. , der Kläger sei Spätaussiedler. Eine Bindung der Behörde setzt allein die Wirksamkeit des bestandskräftigen Verwaltungsakts voraus, nicht dessen Rechtmäßigkeit. Auch rechtswidrige Verwaltungsakte entfalten deshalb, solange sie wirksam und soweit sie nicht nichtig sind, Tatbestands- und Feststellungswirkungen. Tatbestands- und Feststellungswirkung eines Verwaltungsakts bedeutet, dass außer der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch alle anderen Behörden und öffentlich-rechtlichen Rechtsträger sowie grundsätzlich auch alle Gerichte die Tatsache, dass der Verwaltungsakt erlassen wurde, rechtlich existent und die in dem Verwaltungsakt enthaltene Regelung oder Feststellung getroffen worden ist, als maßgeblich akzeptieren müssen, ohne dass sie die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nochmals überprüfen müssten oder dürften. Vgl. hierzu Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 43 Rn. 16 ff., m. w. N. 3. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der oben zitierten Entscheidung vom 24. Februar 2005 - 5 C 10.04 - gilt nichts anderes. Aus der dort getroffenen Feststellung, im Verfahren der Ausstellung einer Bescheinigung als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG bestehe keine Bindung an die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft der Bezugsperson nach § 15 Abs. 1 BVFG, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 10.04 -, BVerwGE 123, 101 = juris, kann weder ein Fehlen noch eine Einschränkung der Bindungswirkung der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers hergeleitet werden. Denn der Entscheidung lag eine andere Fallkonstellation zugrunde. Die Entscheidung ist auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Bundesvertriebenengesetzes (Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829) getroffen worden. Danach erhielten der Ehegatte und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG auf Antrag eine Bescheinigung. Dementsprechend beantragte die dortige Klägerin für sich, ohne zuvor in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen gewesen zu sein oder gewesen sein zu müssen, eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Die heute geltende Fassung des § 15 Abs. 2 BVFG geht von veränderten Voraussetzungen aus. Nach dieser stellt das Bundesverwaltungsamt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus, d. h. Voraussetzung für die Ausstellung dieser Bescheinigung ist zunächst die Erteilung eines Aufnahmebescheids an die Bezugsperson und nicht nur die Vorlage einer Spätaussiedlerbescheinigung. Daher beantragt der Kläger als Bezugsperson aus eigenem Recht einen Aufnahmebescheid, in den seine Ehefrau einbezogen werden soll, und nicht die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG, für einen solchen Antrag wäre er im Übrigen auch nicht antragsbefugt. III. Dem Anspruch der Klägers steht – anders als Verwaltungsgericht meint - nicht entgegen, dass es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Übersiedlung des Klägers und seiner Ehefrau sowie der Stellung eines Aufnahmeantrags fehlte. Ein zeitlicher Zusammenhang bestünde zwar nicht, wenn auf den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids abzustellen wäre, den der Kläger im April 2010 gestellt hat. Maßgeblich sind aber der vom Kläger ursprünglich am 30. August 1995 gestellte Aufnahmeantrag und der am 26. Juli 2002, also 16 Tage nach seiner Einreise in das Bundesgebiet, gestellte Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG; mit letzterem Antrag hat er kurz nach seiner Ausreise seinen Spätaussiedlerwillen (nochmals) zum Ausdruck gebracht. Vgl. zu diesem Erfordernis grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (249 ff.) = juris, Rn. 8 ff. Der Umstand, dass der Kläger den Antrag auf (nachträgliche) Erteilung eines Aufnahmebescheids (zum Zwecke der Einbeziehung seiner Ehefrau) nicht unmittelbar nach Erhalt der Spätaussiedlerbescheinigung beantragt hat, kann ihm angesichts der ‑ wie unter B.I. ausgeführt - in dem streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids gleichzeitig enthaltenen positiven Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des im August 1995 eingeleiteten und ursprünglich im März 2002 bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nicht entgegengehalten werden. Durch das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens hat die Beklagte das bereits mit dem unanfechtbarem Verwaltungsakt abgeschlossene und im Jahr 1995 eingeleitete Aufnahmeverfahren neu eröffnet und die Sache inhaltlich - ausgehend von dem ursprünglichen Antrag - noch einmal geprüft. Vgl. hierzu Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 8, m. w. N. Abgesehen davon hat der Kläger seinen Spätaussiedlerwillen unmittelbar nach der Einreise gegenüber der damals zuständigen Behörde durch den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung kundgetan. IV. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BVFG sind erfüllt. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann abweichend von Satz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Abs. 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG sieht vor, dass der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen wird, wenn in seiner Person kein Ausschlussgrund i. S. d. § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. 1. Für den Kläger kommt nur die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. Nachholung der Eintragung der Einbeziehung seiner Ehefrau in Betracht. Der Kläger hat das Aussiedlungsgebiet im Juli 2002 verlassen und ist nicht im Besitz eines eigenen Aufnahmebescheids. 2. Der Kläger kann sich auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen. Er ist Spätaussiedler und deutscher Staatsangehöriger. Ihm ist für die Durchführung eines Einbeziehungsverfahrens weder eine Rückkehr mit seiner Ehefrau noch ist seiner Ehefrau eine Rückkehr allein in die Russische Föderation zumutbar. 3. Der Kläger erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. a. Er hat den Aufnahmeantrag vor der Übersiedlung zum Zweck der gemeinsamen Ausreise mit seiner Ehefrau gestellt. b. Die Ehefrau des Klägers erfüllt in ihrer Person keinen Ausschlussgrund i. S. d. § 5 BVFG. Nach dieser Vorschrift erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war (§ 5 Nr. 2b BVFG), oder wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2b BVFG in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (§ 5 Nr. 2c BVFG). aa. Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau des Klägers eine Funktion i. S. d. § 5 Nr. 2b BVFG inne hatte, liegen nicht vor. bb. Der Umstand, dass sie mit dem Kläger, der (möglicherweise) eine Funktion i. S. d. § 5 Nr. 2b BVFG ausgeübt hat, mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, führt nicht zu der Annahme, in ihrer Person liege der Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 2c BVFG vor. (1) Die in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelte Voraussetzung, dass in der Person des Ehegatten kein Ausschlussgrund vorliegen darf, betrifft nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht die Fallkonstellation des Klägers. Eine solche Fallgestaltung, d. h. der Antrag auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheids müsste mit der Begründung abgelehnt werden, der Ehegatte erfülle die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2c BVFG deshalb, weil er mit der die Einbeziehung beantragenden Bezugsperson drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, die selbst die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2b BVFG verwirkliche, hatte der Gesetzgeber bei der Regelung nicht vor Augen. Denn grundsätzlich scheitert ein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids (zum Zwecke der Einbeziehung) in einer solchen Fallkonstellation nicht (erst) daran, dass der Bezugsperson das Zusammenleben ihres Ehegattens mit ihr selbst vorgehalten würde, sondern bereits daran, dass sie wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrunds in ihrer Person schon keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids (zum Zwecke der Einbeziehung des Ehegatten) hätte. Mit Blick darauf kann die durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in § 27 BVFG eingefügte und mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getretene Voraussetzung allein darauf abgezielt haben, die Einbeziehung in den Fällen auszuschließen, in denen der nichtdeutsche Ehegatte (oder Abkömmling) entweder in seiner eigenen Person den Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 oder Nrn. 2a und 2b BVFG erfüllt oder mit einer dritten Person, die einen Ausschlussgrund i. S. d. § 5 Nr. 2b BVFG verwirklicht, mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. (2) Selbst wenn § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG ungeachtet dieser Ausführungen auch in der Fallkonstellation des Klägers zur Anwendung kommt, führt dies nicht dazu, dass die Erteilung des Aufnahmebescheids an den Kläger deshalb scheitert. (aa) Die bestandskräftige Spätaussiedlerbescheinigung entfaltet – wie oben unter B.II. ausgeführt – Bindungswirkung. Die Reichweite der Bindungswirkung von bestandskräftigen Verwaltungsakten entspricht im Wesentlichen der von gerichtlichen Urteilen. Vgl. hierzu Peuker, in: Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage 2014, vor § 43 Rn. 33, m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 43 Rn. 45 ff.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 43 Rn. 22, m. w. N. Rechtskräftige Urteile binden nach § 121 VwGO die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Mit dieser Bestimmung soll u. a. verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Sachurteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht und einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann. Die Bindungswirkung des § 121 VwGO tritt ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl. 2012, 478 (479) = juris, Rn. 20, m. w. N. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl. 2012, 478 (479) = juris, Rn. 20. Bloße Elemente eines Anspruchs können nicht abtrennbarer (oder selbstständiger) Teil eines Streitgegenstands sein. Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 110 Rn. 4. Bindungswirkung tritt auch ein, wenn der Streitgegenstand nicht identisch ist, die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge aber im späteren Prozess über einen anderen Streitgegenstand vorgreiflich ist. Auch in einem solchen Fall ist das Gericht an die frühere Entscheidung gebunden. Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 121 Rn. 11, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen entfaltet die bestandskräftige Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft Bindungswirkung auch insoweit, als dem Kläger der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2b BVFG nicht (mehr) entgegengehalten werden kann. Streitgegenstand des auf den Antrag des Klägers auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung erlassenen Verwaltungsakts war die Feststellung, er sei Spätaussiedler. Diese Feststellung enthält zugleich die Feststellung, in seiner Person liege kein Ausschlussgrund gemäß § 5 BVFG vor. Denn der Anspruch des Klägers auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung besteht nur, wenn ein Ausschlussgrund nach § 5 BVFG nicht vorliegt; anderenfalls wird die Spätaussiedlereigenschaft nicht erworben. Mit Blick darauf handelt es bei dieser anspruchsvernichtenden Tatbestandsvoraussetzung um ein bloßes Element des Anspruchs auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Denn wenn diese (negative oder anspruchsvernichtende) Tatbestandsvoraussetzung vorliegt, erwirbt der Kläger die Spätaussiedlereigenschaft nicht und hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausstellung der Bescheinigung. Für den nunmehr vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids entfaltet die Feststellung seiner Spätaussiedleraussiedlereigenschaft (vollumfänglich) Bindungswirkung, d. h. einschließlich der darin enthaltenen Feststellung, der Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 2b BVFG liege nicht vor. Diese für den nunmehr geltend gemachten Anspruch vorgreifliche bestandskräftige Feststellung kann deshalb jetzt nicht mehr in Frage gestellt werden. (bb) Die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden ‑ Württemberg, wonach Bescheinigungen nach § 15 BVFG allein den entsprechenden Status regelten und keine Feststellungen hinsichtlich der dafür notwendigen Tatbestandsmerkmale enthielten, einzelne Tatbestandsmerkmale vielmehr einer erneuten Überprüfung in einem fremdrentenrechtlichen Verfahren unterzogen werden könnten, vgl. LSG Bad. – Württ., Urteil vom 11. November 2008 - L 11 R 5794/06 -, juris, Rn. 30, unter Bezugnahme auf die bereits zitierte Entscheidung des BVerwG vom 24. Februar 2005 - 5 C 10.04 -, und BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 ‑ 9 C 20.93 -, BVerwGE 95, 311 = juris, führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit sich das Landessozialgericht ohne weitere Begründung zur Stützung seiner Auffassung auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2005 – 5 C 10.04 – bezogen hat, ist dem entgegenzuhalten, dass diese - wie unter B.II.3. ausgeführt - zu einer von der vorliegenden abweichenden Fallkonstellation ergangen ist. Abgesehen von einer anderen der dortigen Entscheidung zugrunde gelegten Fassung des § 15 Abs. 2 BVFG als der heute geltenden war Streitgegenstand der Entscheidung nicht ein Anspruch des Spätaussiedlers selbst (auf Erteilung eines Aufnahmebescheids), sondern der Anspruch eines Abkömmlings auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG, d. h. es stand nicht - wie hier - die Frage der Bindungswirkung der die Spätaussiedlerbescheinigung ausstellenden Behörde im Verhältnis zum Anspruchsteller und Spätaussiedler selbst im Raum, sondern vielmehr die Bindungswirkung einer solchen Bescheinigung im Verhältnis der ausstellenden Behörde zu einem dritten Anspruchsteller. Der Hinweis des Landessozialgerichts auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1994 – 9 C 20.93 – ist verfehlt. Denn diese verhält sich nicht zur Frage der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG, sondern vertritt die Auffassung, dass im Verfahren auf Ausstellung des Vertriebenenausweises hinsichtlich der deutschen Volkszugehörigkeit keine Bindung an einen nach § 27 BVFG ergangenen Aufnahmebescheid bestehe, weil im Rahmen der Erteilung eines Aufnahmebescheids eine nur vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft stattfinde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 ‑ 9 C 20.93 -, BVerwGE 95, 311 (317 f.) = juris, Rn. 15, 17. (cc) Kann dem Kläger danach nicht (mehr) entgegengehalten werden, er habe den Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2b BVFG erfüllt, kann hinsichtlich seiner Ehefrau auch nicht der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2c BVFG vorliegen. Denn es fehlt es an der Tatbestandsvoraussetzung, dass die Ehefrau mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätte, die eine Funktion i. S. d. § 5 Nr. 2b BVFG verwirklicht hätte. cc. Auch der Umstand, dass der ursprüngliche Ablehnungsbescheid vom 15. Januar 2001 hinsichtlich der Ehefrau des Klägers nicht wiederaufgegriffen worden, sondern nach wie vor bestandskräftig ist, führt nicht dazu, dass dem Kläger der Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 2c BVFG im Rahmen der hier begehrten Erteilung eines Aufnahmebescheids entgegengehalten werden kann. (1) Soweit in diesem bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt ist, dass die Ehefrau keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids hat, weil sie den Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2c BVFG erfülle, hat diese Feststellung keine Bindungswirkung für den hier geltend gemachten Anspruch des Klägers. Denn Streitgegenstand des damaligen Verwaltungsverfahrens der Ehefrau war ihr Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids als Aufnahmebewerberin und nicht ein Anspruch des Klägers auf Erteilung eines solchen Bescheids. (2) Abgesehen davon kann dem Kläger aus der bestandskräftigen Ablehnung des Aufnahmeantrags seiner Ehefrau auch nicht isoliert die Feststellung entgegengehalten werden, es bestehe ein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 2c BVFG hinsichtlich ihrer Person. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist - wie ausgeführt - die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts. Dementsprechend enthält ein eine Verpflichtungsklage abweisendes Sachurteil die bindende Feststellung, dass zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behauptete Anspruch nicht besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, BayVBl. 2012, 478 (479) = juris, Rn. 20. Ausgehend hiervon war Streitgegenstand des den Aufnahmeantrag der Ehefrau des Klägers ablehnenden bestandskräftigen Bescheids die (bindende) Feststellung, ein Anspruch der Ehefrau auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bestehe nicht. Bei der anspruchsvernichtenden Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens eines Ausschlussgrunds nach § 5 BVFG handelt es sich – wie oben dargelegt - um ein bloßes Element des Anspruchs auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Gleichermaßen verhält es sich bei dem damals von der Ehefrau geltenden gemachten und von der Behörde verneinten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dieses bloße Element ist weder im positiven noch im negativen Sinne abtrennbarer Teil des bestandskräftig verneinten Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. c. Die Ehefrau besitzt Grundkenntnisse der deutschen Sprache i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Einzubeziehende Sprachkenntnisse zumindest auf der untersten Stufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen - A1 - besitzt und entsprechend nachweisen sowie belegen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2011 - 12 A 2657/09 -, juris, Rn. 3, und vom 25. Februar 2009 - 12 A 3169/08 -, juris, Rn. 8, sowie Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 A 980/05 -, juris, Rn. 18. Das ist der Fall. Die Ehefrau verfügt mindestens über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1. Ausweislich des am 16. Februar 1998 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk durchgeführten Sprachtests war mit der Ehefrau des Klägers sogar ein Gespräch in deutscher Sprache trotz einiger Mängel möglich. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.