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Beschluss

19 A 1456/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1122.19A1456.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat versteht das Schreiben der klagenden Eheleute vom 6. Juli 2016, das sie an das „s. g. ‚Oberverwaltungsgericht NRW‘“ gerichtet haben, gemäß § 88 VwGO als einen Berufungszulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO. Auf Seite 15 dieses Schreibens beantragen sie unter der Überschrift „Anträge“ zu 4. unter anderem, „die ungültigen s g. Gerichtsbescheide Az. 10 K 7217/14 vom 23.05.2016, Az. 10 K 4087/15 vom 24.05.2016 … als rechtswidrig, unbegründet aufzuheben.“ Ein Berufungszulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO ist das einzige Rechtsmittel, mit dem die Kläger eine solche Aufhebung durch den Senat theoretisch erreichen könnten. Der sinngemäße Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Der Kläger haben die einmonatige Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt. Sie begann mit der Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides an die beiden Kläger jeweils am 1. Juni 2016 und lief deshalb mit Freitag, dem 1. Juli 2016 ab. Ihr Schreiben vom 6. Juli 2016 ist erst am 8. Juli 2016 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Unzulässig ist der Berufungszulassungsantrag auch deshalb, weil die Kläger entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sind, der nach dessen Abs. 2 Satz 1 als vertretungsbefugt zugelassen ist. Sie haben den Antrag vielmehr selbst gestellt. Sie können einen dem Vertretungserfordernis entsprechenden Antrag auch nachträglich nicht mehr stellen, weil die einmonatige Antragsfrist, wie ausgeführt, inzwischen abgelaufen ist. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zum Zweck der Nachholung einer im Sinne von § 67 Abs. 4 VwGO ordnungsgemäßen Antragstellung ist ebenfalls kein Raum. Die Kläger haben keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Der Senat kann ihnen auch von Amts wegen keine Wiedereinsetzung gewähren, weil nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen wären, rechtzeitig einen dem Vertretungserfordernis genügenden Antrag anzubringen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend auf das Vertretungserfordernis hingewiesen. Unabhängig davon ist der Berufungszulassungsantrag auch unbegründet. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klage der Klägerin zu 2. sei unzulässig und diejenige des Klägers zu 1. sei unbegründet, begegnet im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 4 Nr. 1 VwGO). Den Klägern fehlt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Bestimmung ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Mit ihrer Klage gegen die beklagte Stadt begehren die Kläger u. a. die Ausstellung eines von ihnen so genannten „Personenausweises“, der sich von einem Personalausweis nach § 5 PAuswG unterscheiden soll, weil, so die Kläger, sie kein „Firmenpersonal“ der „offiziell registrierten Firma BRD-GmbH“ seien, und die deutsche Staatsangehörigkeit nur eine aus der „diktatorische[n] Staatsangehörigkeit Hitlers“ hervorgegangene „Firmenzugehörigkeit“ sei, von deren Eintragung in Registern das Gericht sie „befreien“ soll (S. 7 ihrer Klageschrift vom 12. Dezember 2014, Antrag zu 1.). Ein Anspruch auf Ausstellung eines solchen frei erfundenen Ausweisdokuments auf der Grundlage einer ebenfalls von ihnen frei erfundenen „Staatsbürgerschaft“ kann den Klägern ähnlich wie einem sog. Reichsbürger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Entsprechendes gilt für die gleichfalls begehrte Korrektur ihres Reisepasses und der von ihnen aufgezählten Register und Datenbanken. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss 19 A 1457/16 vom heutigen Tag betreffend das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren der Kläger gegen den zuständigen Kreis Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Begehren der Kläger betrifft ein von ihnen frei erfundenes Ausweisdokument, dem objektiv keine rechtliche Bedeutung, insbesondere keine Identifikationsfunktion zukommt. Dessen Bedeutung für die Kläger bewertet der Senat für jeden der beiden Kläger mit dem Mindeststreitwert von 500,00 Euro (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Ein Ansatz des Auffangwertes in Anlehnung an Nr. 30.1 des Streitwertkatalogs 2013 kommt nicht in Betracht, weil ein Personalausweis nach § 5 PAuswG nicht Streitgegenstand ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).