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Urteil

1 K 2464/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:0308.1K2464.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist ein am 30. September 1989 geborener deutscher Staatsangehöriger. Er begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung des von ihm erklärten Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 16. März 2016 erklärte der Kläger gegenüber der Stadt Witten – die diese Erklärung mit Schreiben vom 23. März 2016 an die Beklagte weiterleitete –, dass er die Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates des „Deutschen Reiches“ per Abstammung besitze. Wörtlich führte er u.a. aus: „Ich verzichte gem. StAG § 17 Abs. 1 Punkt 3 auf diese Glaubhaftmachung „DEUTSCH“ und bleibe bei meiner früheren, durch Abstammung erworbenen Staatsangehörigkeit des [Bundesstaat] des Deutschen Reiches. […] Mein Verzicht auf die Glaubhaftmachung „DEUTSCH“ und auf den Personalstatus eines Menschen ist mit dieser Urkunde als Willenserklärung für mich, N. D. K. , als Mann aus der Familie D1. hiermit schriftlich erklärt.“ Mit Anhörungsschreiben vom 21. April 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihm die Genehmigung des Verzichtes auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu versagen. Voraussetzung für den Verzicht sei, dass ein deutscher Staatsbürger mehrere Staatsangehörigkeiten besitze, was bei ihm nicht der Fall sei. Auch eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit sei nicht möglich, da dies die – hier nicht vorliegende – Zusicherung der Verleihung einer ausländischen Staatsangehörigkeit erfordere. Hiergegen wandte der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2016 ein, dass er preußischer Staatsangehöriger sei. Als Anlage fügte er die Kopie seines Staatsangehörigkeitsausweises vom 19. April 2016 bei. Mit Bescheid vom 19. Mai 2016 lehnte die Beklagte den Antrag unter Wiederholung der Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben ab. Am 15. Juni 2016 hat der Kläger – mit einem an die Bezirksregierung Arnsberg gerichteten, teils als „Widerspruch“ und teils als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben, welches er per Einschreiben an das erkennende Gericht versandt hat – die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass sowohl der Bundestag als auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt hätten, dass das „Deutsche Reich“ immer noch Bestand als Völkerrechtssubjekt habe. Die einzelnen Bundesstaaten des „Deutschen Reiches“ würden nach wie vor fortbestehen. Er sei deshalb preußischer Staatsangehöriger. Eine deutsche Staatsangehörigkeit existiere nicht, sondern sei lediglich ein Konstrukt Adolf Hitlers. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 2016 zu verpflichten, den von ihm erklärten Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu genehmigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Nach sachgerechter Auslegung, die sich am Rechtsschutzziel zu orientieren hat, vgl. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ist das Schreiben des anwaltlich nicht vertretenen Klägers vom 13. Juni 2016 als Klageerhebung zu werten, die sich in Form einer Verpflichtungsklage gegen die Beklagte richtet. Der Kläger will auf seine deutsche Staatsangehörigkeit unter Hinweis auf eine aus seiner Sicht bestehende preußische Staatsangehörigkeit verzichten. Dieses Rechtsschutzziel kann er nicht durch eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 18 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erreichen, da er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht beantragt hat. Der Kläger kann seine deutsche Staatsangehörigkeit nur verlieren (vgl. § 17 Abs. 1 StAG), wenn die Beklagte die vom Kläger abgegebene Verzichtserklärung genehmigt. Das Klagebegehren des Klägers ist deshalb auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, den von ihm erklärten Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu genehmigen. Mit einem so verstandenen, allein sachgerechten Klagebegehren erweist sich die Klage zwar als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, ist aber gleichwohl unzulässig. Zwar hat der Kläger sie wirksam gemäß § 81 VwGO innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass er in der Kopfzeile seiner Klageschrift vom 13. Juni 2016 die Bezirksregierung Arnsberg benannt hat, denn er hat die Klage – erkennbar mit einem sich nach außen manifestierenden Handlungswillen – per Einschreiben gegen Rückschein an das erkennende Gericht versandt. Daraus ergibt sich, dass er, der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids entsprechend, vor dem erkennenden Gericht Klage gegen die Bezirksregierung Arnsberg als Beklagte erheben wollte. Jedoch fehlt es dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der notwendigen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Diese setzt voraus, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv- öffentlichen Rechts möglich erscheint. vgl. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 65 ff. m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 22. November 2016 – 19 A 1457/16 – und – 19 A 1456/16 – beide über juris, m.w.N. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Die begehrte Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit setzt nach § 26 Abs. 2, 1 Satz 1 StAG voraus, dass der deutsche Staatsangehörige mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Hieran fehlt es ersichtlich. Der Kläger besitzt lediglich die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist insbesondere nicht im Besitz einer preußischen Staatsangehörigkeit und war dies auch nie, denn ein solcher Staat existierte zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht (mehr). Preußen wurde – formell – durch den Alliierten Kontrollrat, Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 (ABl. des Kontrollrates, S. 262), aufgelöst, nachdem sein Staatsgebiet faktisch bereits nach Ende des zweiten Weltkriegs aufgeteilt worden war. Zudem wurde – bereits vor der redaktionellen Neufassung des § 1 StAG mit Wirkung zum 1. Januar 2005 – durch die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I S. 85) die ursprüngliche Konzeption der Vermittlung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat aufgehoben. Diese Verordnung bestimmte in § 1 Abs. 1, dass die Staatsangehörigkeit in den Ländern entfällt und in § 1 Abs. 2, dass es nur noch eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) gibt. Der damit verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern hatte weiterhin Bestand, so dass die Begriffe „Bundesstaat“ und „unmittelbare Reichsangehörigkeit“ in § 1 RuStAG a.F. bereits vor der Neuformulierung des Gesetzes keine inhaltliche Funktion mehr hatten. Vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart (zum vergleichbaren Fall der Geltendmachung einer württembergischen Staatsangehörigkleit), Urteil vom 21. Juli 2015 – 11 K 1516/15 –, juris, Rn. 19, m.w.N., GK-StAR/Marx, § 1 StAG, Rn. 12 ff., m.w.N. Offen bleiben kann deshalb, ob die vorliegende Klage allein wegen der das staatliche Gewaltmonopol negierenden Grundeinstellung des Klägers als rechtsmissbräuchlich oder als unauflösbar in sich widersprüchlich zu bewerten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2016 – 19 A 1457/16 –, juris, Rn. 12, m.w.N. Die Klage wäre aus den vorstehenden Gründen darüber hinaus auch unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.