Beschluss
6 B 1298/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1205.6B1298.16.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - 3 K 9093/16 (VG Köln) - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 15. Juni 2016 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - 3 K 9093/16 (VG Köln) - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 15. Juni 2016 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) steht nicht entgegen, dass die vom Gesundheitsamt der Stadt L. für den 19. Oktober 2016 bzw. den 11. November 2016 angesetzten Untersuchungstermine zwischenzeitlich verstrichen sind. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist hierdurch nicht entfallen. Streitbefangen ist die Untersuchungsaufforderung vom 15. Juni 2016, die Grundlage für die Bestimmung eines neuen - nach den Angaben des Antragsgegners nunmehr für Januar 2017 vorgesehenen - Untersuchungstermins sein kann. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Der Antragsteller hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieser leitet sich daraus her, dass die auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gründende Untersuchungsaufforderung rechtswidrig ist. Nach dieser Vorschrift ist der Beamte, sofern Zweifel über seine Dienstfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. An eine solche Untersuchungsaufforderung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere wegen der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die sich für den Beamten im Weiteren aus ihr ergeben können, strenge Anforderungen zu stellen: Inhaltlich muss die Behörde die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“. Ferner muss die Aufforderung aber auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254, sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, ZBR 2013, 128; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 B 963/16 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die streitbefangene Untersuchungsaufforderung vom 15. Juni 2016 genügt diesen Anforderungen nicht. Es fehlt jedenfalls an nachvollziehbaren Angaben zu Art und Umfang der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Untersuchungsaufforderung erschöpfen sich in Folgendem: „(…) Daher werde ich gemäß § 33 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) Ihre Dienstfähigkeit im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung überprüfen lassen. Auf Grund der von Ihnen angegebenen Erkrankung auf neurologischem Gebiet werde ich das Gesundheitsamt bitten, eine neurologische Zusatzbegutachtung in Auftrag zu geben.“ Einer neurologischen Zusatzbegutachtung soll demnach eine amtsärztliche Untersuchung vorausgehen, deren Art und Umfang der Antragsgegner in der Untersuchungsaufforderung nicht angegeben hat. Unklar bleibt insbesondere, ob sich der Amtsarzt auf eine (orientierende) neurologische Untersuchung beschränken soll. Hierfür könnte sprechen, dass der Antragsgegner an die Erklärung des Antragstellers anknüpft, seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 liege eine Erkrankung nunmehr auf neurologischem Gebiet vor, und eine neurologische Zusatzbegutachtung für notwendig erachtet. Der Antragsgegner hat andererseits in der Untersuchungsaufforderung die aufgrund eines anderweitigen Krankheitsbildes bereits zuvor aufgelaufenen Fehlzeiten und Wiedereingliederungszeiten aufgeführt und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seit dem 1. Juli 2013 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt sei. Dies könnte darauf hindeuten, dass die amtsärztliche Untersuchung nicht nur im Hinblick auf die neurologische Erkrankung erfolgen soll. Eine hinreichend klare Festlegung ist jedoch auch insoweit unterblieben. Die Unbestimmtheit der Untersuchungsaufforderung wirkt sich nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten des Antragsgegners aus. Es ist seine Aufgabe, Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung vorausschauend zu konkretisieren. Dass ihm hierdurch Unmögliches abverlangt wird, ist nicht ersichtlich. Der Amtsarzt Dr. N. hat den Antragsteller in den vergangenen Jahren mehrfach untersucht und zuletzt im April 2015 ein Gutachten erstellt. U.a. hierauf kann der Antragsgegner zurückgreifen. Ferner kann er eine amtsärztliche Einschätzung zu der Frage einholen, welche ärztlichen Untersuchungen im konkreten Fall nunmehr angezeigt sind. Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2016 - 6 B 963/16 -, juris, und vom 24. September 2015 - 6 B 1065/15, juris. Ungeachtet des Vorstehenden ist die Untersuchungsaufforderung auch mit Blick auf die vorgesehene neurologische Zusatzbegutachtung rechtlich zu beanstanden. Es entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Durchführung einer neurologischen Zusatzbegutachtung vom Ergebnis der Untersuchung durch den Amtsarzt abhängig zu machen. Soweit der Antragsgegner meint, die Zusatzbegutachtung sei erforderlich, weil allein durch eine Untersuchung durch den Amtsarzt noch keine Klärung des Gesundheitszustands des Antragstellers erreicht werden könne, ist dies spekulativ und greift dem Ergebnis dieser Untersuchung vor. Dass dem Begehren des Antragstellers auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite steht, ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erneut zum Ausdruck gebracht hat, auf der alsbaldigen Befolgung seiner Untersuchungsaufforderung zu bestehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).