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Beschluss

6 B 1305/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0206.6B1305.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 K 3692/16 untersagt, den Antragsteller auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Direktors des Amtsgerichts J. vom 11. August 2016 amtsärztlich untersuchen und begutachten zu lassen. Zur Begründung hat es, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gründende Untersuchungsaufforderung erweise sich als rechtswidrig. Es fehle jedenfalls an hinreichend eindeutigen Angaben zu der Art der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung. Welche Art von Untersuchung angeordnet worden sei, bleibe unklar. Die Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Untersuchungsarten (körperliche Untersuchung, psychiatrische Untersuchung, körperliche und psychiatrische Untersuchung) werde letztlich dem Amtsarzt überlassen. Wegen der mit einer psychiatrischen Untersuchung verbundenen Tiefe des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen müsse gerade die Frage, ob eine psychiatrische Untersuchung durchgeführt werden solle oder nicht, vom Dienstherrn in der Untersuchungsaufforderung eindeutig beantwortet werden. Hierdurch werde er nicht mit unerfüllbaren Anforderungen konfrontiert. Vielmehr könne von ihm, wenn die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung in Frage stehe, verlangt werden zu prüfen, ob deutliche Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten gegeben seien. Bestünden bzw. verblieben insoweit Unsicherheiten, könne der Dienstherr vorab eine amtsärztliche Einschätzung einholen bzw. die Untersuchungsaufforderung so ausgestalten, dass sie sich auf die Abklärung beschränke, welche Art von Untersuchung im konkreten Fall angezeigt sei. Eine abweichende rechtliche Bewertung sei auch nicht mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Antragsteller der Aufforderung des Antragsgegners vom 8. Juli 2016, den Hintergrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen mitzuteilen, nicht nachgekommen sei. Das gegen diese Erwägungen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist der Beamte, sofern Zweifel über seine Dienstfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. An eine solche Untersuchungsaufforderung stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere wegen der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die sich für den Beamten im Weiteren aus ihr ergeben können, strenge Anforderungen: Inhaltlich muss die Behörde die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“. Ferner muss die Aufforderung aber auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sind regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254, sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, ZBR 2013, 128; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2016 - 6 B 1298/16 -, juris, und vom 21. September 2016 - 6 B 963/16 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die streitbefangene Untersuchungsaufforderung diesen Anforderungen nicht genügt. Es fehlt jedenfalls an ausreichenden Angaben zu der Art der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung. Soweit der Antragsgegner annimmt, eine hinreichende Konkretisierung der Art der angeordneten Untersuchung ergebe sich daraus, dass der Direktor des Amtsgerichts J. in der Untersuchungsaufforderung die Einschätzung geäußert hat, der Antragsteller leide „wahrscheinlich an einer psychischen Erkrankung (Depressionen?)“, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn damit ist lediglich die von ihm vermutete Erkrankung benannt, nicht aber die Art der Untersuchung festgelegt. Der Antragsgegner hat es somit in unzulässiger Weise dem Amtsarzt überlassen, die Art der Untersuchung zu bestimmen. Dass der Antragsgegner im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsaufforderung - auch mangels entsprechender Angaben des Antragstellers - keine verlässlichen Erkenntnisse über die Art der (psychischen) Erkrankung hatte, entlastet ihn nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte er sich bereits im Vorfeld der Untersuchungsaufforderung sachkundig ärztlich beraten lassen müssen, um sich zumindest in den Grundzügen darüber klar zu werden, welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, a.a.O., sowie Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2016 - 6 B 1298/16 -, a.a.O., und vom 21. September 2016 - 6 B 963/16 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Dass ihm hierdurch Unmögliches abverlangt wird, ist nicht ersichtlich. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner vorab eine amtsärztliche Einschätzung zu der Frage einholen könne, welche ärztlichen Untersuchungen im konkreten Fall angezeigt sind. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2016 - 6 B 1298/16 -, a.a.O., und vom 21. September 2016 - 6 B 963/16 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen, Er könne auch, so das Verwaltungsgericht weiter, die Untersuchungsaufforderung derart ausgestalten, dass sie sich auf die Abklärung beschränke, welche Art von Untersuchung im konkreten Fall angezeigt sei. Soweit der Antragsgegner einwendet, eine solche Abklärung sei nicht „zielführend“, weil der Amtsarzt Art und Umfang der im Anschluss daran stattfindenden Untersuchung damit selbst bestimme, lässt er außer Acht, dass es allein ihm, dem Antragsgegner, obliegt, Art und Umfang der Untersuchung vorzugeben, und der Amtsarzt an diese Vorgabe gebunden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).