Urteil
2 D 23/16.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1213.2D23.16NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Bereich N. , Bahnhof. Sie ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die den wesentlichen Teil des Satzungsgebietes der Veränderungssperre ausmachen, insbesondere der Flächen des ehemaligen T. Bahnhofs. Ein Bebauungsplan existiert für dieses Gebiet (bisher) nicht, der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt hierfür derzeit eine „Fläche für Bahnanlagen“ dar. Die fraglichen Flächen hat die Antragstellerin an die Firma N1. Transportsysteme GmbH vermietet, die dort aufgrund einer Baugenehmigung vom 14. Januar 2012 die bereits zuvor bestehende Betriebsanlage (Sägewerk) in „Produkt- und Gestellbau, Metallbehälter für Produktionsmittel, Flurförderanlagen“ ein entsprechendes Unternehmen betreibt. Auf Nachfrage hatte die Firma N1. im Rahmen eines Ortstermins im Genehmigungsverfahren die Betriebsbeschreibung dahingehend konkretisiert, dass die Aufstellung von Press- oder Stanzanlagen nicht geplant sei. Am 10. März 2015 beantragte die Firma N1. Automotive GmbH, inzwischen in die Bauantragstellerin umfirmiert, die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für die erweiterte Nutzung einer „Produktionshalle mit Produktionszentrum Stanz- und Umformtechnik“. Beabsichtigt sind die Errichtung und der Betrieb von 2 Pressen mit 300 Tonnen Presskraft sowie weiterer Stanz- und Umformmaschinen. In Reaktion auf diesen der Antragsgegnerin vom Kreis P. zwecks Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen zugeleiteten Bauantrag beschloss ihr Umwelt-, Bau- und Planungsausschuss am 23. April 2015, „1. das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes der GF für die Fläche des ehemaligen holzverarbeitenden Betriebes in Finnentrop-N. einzuleiten. Ziel des Verfahrens ist die Umwandlung der bisherigen Darstellung im FNP als „Fläche für Bahnanlagen“ in „Gewerbegebiet“; 2. im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet einzuleiten. Ziel des Verfahrens ist die Sicherstellung der städtebaulichen Ordnung durch die Festsetzung von Regelungen zu Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung sowie im Hinblick auf die Belange des Umweltschutzes; 3. die Verwaltung zu beauftragen, bei der Baugenehmigungsbehörde die Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 BauGB zu beantragen. In der Sitzungsvorlage vom 23. April 2015 heißt es, hinsichtlich des Antrages auf Nutzungsänderung seien Bedenken berechtigt, die sich auf die schleichende Entwicklung des Betriebes weg von einem früher holzverarbeitenden und später eher handwerklich orientierten metallverarbeitenden Betrieb hin zu einem industriegebietstypischen Press- und Stanzwerk richteten. Insbesondere seien künftige Betriebserweiterungen dann nicht mehr – wie bereits einmal im Jahr 2014 - zu verhindern. Unter dem 29. April 2015 beantragte die Antragstellerin beim Landrat des Kreises P. unter Bezugnahme auf die in der Sitzung vom 23. April 2015 gefassten Beschlüsse die Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 BauGB. Mit diesen Beschlüssen solle sichergestellt werden, dass sich das Plangebiet nicht ungeordnet von einem ehemaligen Bahngelände über die bisher ausgeübten Nutzungen als Sägewerk und werkstattähnliche Metallbearbeitung hin zu einem industriegebietsähnlichen Bereich mit entsprechenden Immissionen entwickele. Der Landrat des Kreises P. erließ daraufhin am 18. Mai 2015 den beantragten Zurückstellungsbescheid, den er im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die am 23. April 2015 vom Umwelt-, Bau- und Planungsausschuss der Antragstellerin gefassten Beschlüsse begründete. Danach sei Ziel des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes die Umwandlung der bisherigen Darstellung von „Fläche für Bahnanlagen“ in „Gewerbegebiet“. Aufgrund dessen lägen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre und somit auch für eine Zurückstellung der Entscheidung über den Bauantrag der Mieterin der Antragstellerin vor. Es sei nicht auszuschließen, dass das beantragte Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen werde. Eine positive Entscheidung über den Antrag würde die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Plangebiet einschränken. Die Zurückstellung der Entscheidung solle es dem Träger der Planungshoheit ermöglichen, seine Vorstellungen in angemessener Zeit in einem rechtsgültigen Bebauungsplan festzuschreiben. Rechtsmittel gegen den Zurückstellungsbescheid wurden nicht eingelegt. Der Aufstellungsbeschluss hinsichtlich des Bebauungsplanes Nr. 112 – N. , Bahnhof N. – wurde am 12. Mai 2015 öffentlich bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 wurde eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 8. Januar 2016 bis 8. Februar 2016 statt. In seiner Sitzung vom 16. Februar 2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach vorheriger Befassung des Umwelt-, Bau- und Planungsausschusses die „Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre“ für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 112. In der zugehörigen Sitzungsvorlage wird unter Bezugnahme auf die bisherigen Verfahrensschritte darauf hingewiesen, es habe sich mittlerweile herausgestellt, dass aufgrund der erforderlichen Untersuchungen die Bauleitplanverfahren bis zum Ablauf der Zurückstellung nicht rechtskräftig abgeschlossen werden könnten. Zur Sicherung der Planung sei daher eine Veränderungssperre erforderlich. Die Satzung wurde nach einer Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2016 am 24. Februar 2016 öffentlich bekannt gemacht. In seiner Sitzung vom 15. November 2016 beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach vorheriger Befassung des Umwelt-, Bau- und Planungsausschusses, die Veränderungssperre rückwirkend zum 25. Februar 2016 mit folgender Begründung neu zu erlassen: „Ziel der Planung ist es, die in dem Bebauungsplangebiet befindlichen baulichen Anlagen auf den vorhandenen Bestand festzusetzen, um so einer ungeordneten gewerblichen Entwicklung des Gebiets entgegenzuwirken und die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung zu vermeiden. Das Plangebiet soll als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt werden. Im Rahmen der Planung sind u. a. die Belange der Schonung des Freiraums, des Tourismus sowie die Belange eines angrenzenden Forellenzuchtbetriebs zu berücksichtigen.“ § 4 der am 15. November 2016 beschlossenen Satzung hat folgenden Wortlaut: 1. Die Satzung über die Veränderungssperre tritt rückwirkend am 25. Februar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Veränderungssperre vom 18. Februar 2016 außer Kraft. 2. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf diese Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist. Die Satzung wurde aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 16. November 2016 am 17. November 2016 öffentlich bekannt gemacht. Bereits am 9. März 2016 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Die Veränderungssperre sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB nicht vorlägen. Es fehle an einer sicherungsfähigen Planung. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung, der keinerlei städtebauliche Konzeption zugrunde liege. Die Planung lasse ein Mindestmaß dessen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein solle, ebenso wenig erkennen wie eine positive Vorstellung über die zukünftige Entwicklung des Bebauungsplangebietes. Vertreter der Antragsgegnerin hätten vielmehr gegenüber der Mieterin der Antragstellerin deutlich gemacht, es gebe keinen Sachstand und die Antragsgegnerin sei nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses planerisch auch nicht tätig geworden. Das vorgegebene Ziel, Sicherstellung der städtebaulichen Ordnung, sei eine bloße Leerformel. Gleiches gelte für den abstrakten Hinweis, durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan solle sichergestellt werden, dass sich das Plangebiet nicht ungeordnet entwickle. Tatsächlich gebe es keine Planung und es fehle nicht lediglich an der Offenlegung ihrer Konkretisierung. Hieran ändere auch die neue Veränderungssperre nichts, auch wenn diese nunmehr anders als ihre Vorgängerin in der Sitzungsvorlage begründet werde. Es gebe nach wie vor keinen konkreten Planungsstand. Die Planung erschöpfe sich weiterhin in einer Verhinderungsplanung. Die Antragstellerin beantragt, die Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2016 zum Bebauungsplan Nr. 112 „N. , Bahnhof N. “ in der (Neu-)Fassung des Satzungsbeschlusses vom 15. November 2016 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Veränderungssperre sei nicht zu beanstanden, insbesondere lägen ihre materiellen Voraussetzungen vor. Sie sei zur Sicherung der künftigen Planung im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB erforderlich. Schon zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Erlasses sei hinreichend erkennbar gewesen, welchen Inhalt der Bebauungsplan haben werde. Dabei sei zu beachten, dass das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden dürfe, weil sonst die praktische Tauglichkeit einer Veränderungssperre verloren ginge. Durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 112 solle sichergestellt werden, dass sich das Plangebiet nicht ungeordnet von einem ehemaligen Bahngelände über die bisher ausgeübten gewerblichen Nutzungen hin zu einem industriegebietsähnlichen Bereich mit entsprechenden Emissionen entwickele. Auf diese Ziele sei bereits in dem Zurückstellungsbescheid des Kreises P. vom 18. Mai 2015 explizit hingewiesen worden. Für die Wirksamkeit der Veränderungssperre reiche es aus, dass sich die mit der Planung verfolgten Ziele aus einer Gesamtschau aller der Planung zu Grunde liegenden Unterlagen ergebe, sie müsse sich nicht unmittelbar aus der Begründung der Veränderungssperre selbst ergeben. Sie müssten nur so verlässlich festgelegt sein, dass die Gemeinde ggf. einen entsprechenden Nachweis führen könne. Dies sei hier von Anfang an der Fall gewesen, wie insbesondere aus dem Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes ersichtlich sei. Da die Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes parallel ausgeführt würden und in dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan auf das Flächennutzungsplanverfahren ausdrücklich Bezug genommen werde, könne das Planungsziel sogar unmittelbar den Verfahrensunterlagen des Bebauungsplans entnommen werden. Zugleich ergebe sich daraus, dass sie, die Antragsgegnerin, keine reine Verhinderungsplanung betreibe, sondern das positive Ziel verfolge, das ehemalige Bahnhofsgelände als gewerblich zu nutzende Fläche zu erhalten und deshalb eine industrielle Nutzung nicht zuzulassen. Diese Erwägungen gälten gleichermaßen für die vorsorglich nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossene erneute Veränderungssperre vom 16. November 2016. Sie, die Antragsgegnerin, habe insoweit lediglich die der Planung von Beginn an zugrunde liegenden Ziele zusammengefasst und in die Sitzungsvorlage aufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Als Eigentümer eines Grundstücks, das von der angefochtenen Veränderungssperre erfasst ist, ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie hat ihren Antrag auch innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre vom 18. Februar 2016 in der Fassung des im Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB vorsorglich getroffenen erneuten Satzungsbeschlusses vom 15. November 2016 leidet nicht an zu ihrer Unwirksamkeit führenden beachtlichen formellen Mängeln (1.). Sie ist auch materiell rechtmäßig (2.). 1. Bezüglich der Satzungsbeschlüsse über die Anordnung der Veränderungssperre vom 16. Februar 2016 und vom 15. November 2016 sind nur auf Rüge beachtliche Form- und Verfahrensfehler nicht geltend gemacht worden. Ohne Rüge beachtliche Fehler dieser Art liegen nicht vor. Die Veränderungssperre ist vom Rat der Antragsgegnerin am 16. Februar 2016 formell ordnungsgemäß nach § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen worden, nachdem der nach der Zuständigkeitsordnung für die Gemeinde G. - Zuständigkeitsordnung (ZustO) - vom 20. Oktober 1999 in der Fassung des 4. Nachtrags vom 9. September 2014 (§ 5 Abs. 4 lit. a) insoweit zuständige Um- welt-, Bau und Planungsausschuss am 23. April 2015 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 112 „N2. , N2. Bahnhof“ gefasst hatte, der am 12. Mai 2015 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Nach Ausfertigung und Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch den Bürgermeister am 18. Februar 2016 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 3 und 4 BekanntmVO wurde die Veränderungssperre am 24. Februar 2016 ortsüblich bekannt gemacht. Auch bezüglich der Satzung über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 112 vom 16. November 2016 sind keine formellen Mängel ersichtlich. Sie wurde vom Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 15. November 2015 beschlossen und mit Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 16. November 2016 am 17. November 2016 öffentlich bekanntgemacht. Die rückwirkende Inkraftsetzung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Satzung vom 18. Februar 2016, die zugleich aufgehoben wurde, begegnet ebenfalls keinen Bedenken (§ 214 Abs. 4 BauGB). Aus diesem Sachzusammenhang erschließt sich auch mit hinreichender Eindeutigkeit, dass die Regelung in § 4 Nr. 2 Satz 1 der Satzung vom 16. November 2016, wonach die Veränderungssperre nach Ablauf von 2 Jahren „vom Tage der Bekanntmachung gerechnet“ außer Kraft tritt, auf die erstmalige Bekanntmachung am 24. Februar 2016 und nicht auf diejenige der vorsorglichen Heilungssatzung (17. November 2016) abstellt. Eine längere Dauer, die mit Blick auf die rechtlichen Vorgaben aus § 17 Abs. 1 BauGB rechtlichen Bedenken unterliegen könnte, war erkennbar nicht beabsichtigt, was die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt haben. 2. Die angegriffene Satzung ist materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB lagen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 16. Februar 2016 ebenso vor wie am 15. November 2016. Nach § 14 BauGB kann die Gemeinde, wenn – wie hier – ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (wirksam) gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. a) Die Planungsabsicht der Antragsgegnerin war und ist konkretisiert genug, um die am 16. Februar 2016 beschlossene Veränderungssperre zu tragen. Das gilt ebenso für den Satzungsbeschluss vom 15. November 2016. Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Hierzu gehören regelmäßig insbesondere konkretisierte Vorstellungen zur angestrebten Art der zulässigen baulichen Nutzungen. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen, die insbesondere eine Entscheidung über Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 BauGB rechtssicher und vorhersehbar ermöglicht. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht grundsätzlich nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rn. 6, und vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, NVwZ 2010, 42 = juris Rn. 9, Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 30. September 1992 - 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72 = juris Rn. 6, und vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 11. April 2016 - 2 D 30/15.NE - juris, und vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 44 ff., sowie Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 14. Dabei muss sich die erforderliche Konkretisierung der Planungsziele nicht unmittelbar aus den dokumentierten Aufstellungsvorgängen dieses Satzungsbeschlusses oder des zu sichernden Bebauungsplanverfahrens ergeben, also in diesem Sinne unmittelbar offengelegt sein. Entscheidend ist, dass sie so verlässlich festgelegt sind, dass die Gemeinde gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis führen kann, der geeignet ist, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern. Dies kann etwa allgemein durch Sitzungsniederschriften, anderweitige Planungsentscheidungen oder sonstige erkennbare Unterlagen und Umstände geschehen. Vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 14 Rn. 9 m. w. N. Diese Maßgaben sind (bereits) zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 16. Februar 2016 als (noch) erfüllt anzusehen. Zwar trifft es zu, dass die Begründung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 112 zur erforderlichen Konkretisierung letztlich nichts beiträgt. Die Begründung, Ziel des Bebauungsplanverfahrens sei „die Sicherstellung der städtebaulichen Ordnung durch die Festsetzung von Regelungen zu Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung sowie im Hinblick auf die Belange des Umweltschutzes“, ist eine selbstverständliche Voraussetzung für jegliche rechtmäßige Bauleitplanung; sie ist aber nicht geeignet, das Ziel einer konkreten Planung vorzugeben. Die Antragsgegnerin hat indes zu Recht darauf hingewiesen, dass sich insbesondere aus den weiteren in der Sitzung vom 23. April 2015 gefassten Beschlüssen eine hinreichende Konkretisierung der planerischen Zielvorstellungen entnehmen lässt. Dies gilt namentlich für die im Parallelverfahren eingeleitete 83. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde, die ausdrücklich dem Ziel dient, die bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan „Fläche für Bahnanlagen“ in „Gewerbegebiet“ zu ändern. Damit ist zugleich für das parallele Bebauungsplanverfahren vorgegeben, welche Art der baulichen Nutzung der Antragsgegnerin vorschwebte. Ergänzt wird dies durch den in der genannten Sitzung gefassten Beschluss, bei dem Kreis P. als Baugenehmigungsbehörde zu beantragen, die Entscheidung über den für das Grundstück der Antragstellerin gestellten Nutzungsänderungsantrag zurückzustellen. Dieser Antrag ist seitens der Antragsgegnerin ausdrücklich damit begründet worden, dass der Aufstellungsbeschluss sicherstellen soll, dass sich das Plangebiet nicht ungeordnet von einem ehemaligen Bahngelände über die bisher ausgeübten Nutzungen als Sägewerk und werkstattähnliche Metallbearbeitung hin zu einem Industriegebiet ähnlichen Bereich mit entsprechenden Immissionen entwickelt. Diese damit bereits zum Zeitpunkt des ersten Satzungsbeschlusses vorhandenen und erkennbaren Zielvorstellungen werden in der Begründung des Satzungsbeschlusses für eine Veränderungssperre vom 15. November 2016 aufgegriffen und weitergehend dahingehend konkretisiert, dass im Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt werden solle, bei dem die derzeit vorhandenen baulichen Anlagen auf den vorhandenen Bestand festgeschrieben werden sollen. Zugleich will sie damit der Entstehung einer Splittersiedlung im (bisherigen) Außenbereich entgegen wirken. Damit ist (noch) hinreichend dokumentiert, dass die Antragsgegnerin das (positive) Planungsziel entwickelt hat, einen Bebauungsplan für das bestehende Gebiet aufzustellen, um angesichts erkannter bzw. konkret absehbarer städtebaulicher Defizite im Planbereich eine städtebauliche Neuordnung unter Berücksichtigung bestehender Nutzungsstrukturen vorzunehmen. Hierzu gehört namentlich das Ziel, bestehende Ansiedlungsmöglichkeiten für produzierendes (nicht störendes) Gewerbe auf dem Grundstück der Antragstellerin zu erhalten. Dies ist – nicht zuletzt angesichts des gerichtsbekannt regelmäßig bestehenden Mangels an geeigneten Gewerbeflächen - ein grundsätzlich legitimes städtebauliches Anliegen. In diesem Zusammenhang dient die Ausweisung eines (eingeschränkten) Gewerbegebietes auch dem Ziel, absehbaren Nutzungskonflikten im Hinblick auf die Umgebung vorzubeugen. Damit erschöpft sich die angedachte Bebauungsplanung nicht in einer reinen Verhinderung der Nutzungswünsche der Antragstellerin. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die (positiven) Zielsetzungen nur vorgeschoben sind und die Antraggegnerin in Wahrheit allein eine Negativplanung verfolgte, ergeben sich aus den Aufstellungsvorgängen nicht. Belastbare Indizien zeigt auch die Antragstellerin nicht auf. Sie hält der Antragsgegnerin vielmehr im Wesentlichen unbelegte Vermutungen entgegen und unterstellt ihr pauschal, sie verfolge mit der Planung lediglich die negative Zielvorstellung der Verhinderung ihres Bauwunsches. Es ist der Gemeinde indes nicht verwehrt, auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans zu reagieren, um ihm die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Entscheidend ist, ob eine bestimmte Planung - auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist - für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb in diesem Sinne erforderlich, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde städtebaulich gerechtfertigt ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlich gleichsam positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung der Planung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei kann die zulässige Steuerung eines von der Gemeinde als Fehlentwicklung gewerteten Baugeschehens auch darin liegen, dass der betreffende Bebauungsplan die weitere bauliche Entwicklung aus beachtlichen konzeptionellen Gründen restriktiv steuern soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9; Urteil vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, Buchholz 406.11, § 14 BauGB Nr. 17; Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteile vom 11. April 2016 – 2 D 30/15.NE –, juris, und vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris; Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 14 ff. Angesichts dessen begegnet die städtebaulich begründete Verhinderung einer ungesteuerten Entwicklung im bisher nicht überplanten Innen- oder Außenbereich, insbesondere der planlosen Entstehung eines Industriegebietes, von der die Antragsgegnerin hier ausgegangen ist, keinen grundsätzlichen bauplanungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegnerin und die Baugenehmigungsbehörde in nachvollziehbarer Weise dem für das Grundstück der Antragstellerin geplanten Vorhaben eine potentielle Vorbildwirkung für weitere Vorhaben, insbesondere auch für ein von der Mieterin ursprünglich beabsichtigtes weitergehendes Betriebskonzept zugemessen haben. Hinzu kommt, dass sich aus der unmittelbaren Nähe eines Fischzuchtbetriebes naheliegende Anforderungen an ein benachbartes Gewerbegebiet oder gar Industriegebiet ergeben; gleiches gilt, wenn auch inhaltlich in anderen Bereichen, für die in relativer Nähe befindliche Wohnbebauung sowie die touristisch genutzte nähere Umgebung. Gegen das von der Antragsgegnerin gesehene Planungsbedürfnis spricht auch nicht, dass die zuständigen Fachbehörden im Baugenehmigungsverfahren das Vorhaben auf den Grundstücken der Antragstellerin unter Auflagen für genehmigungsfähig gehalten haben. Bauleitplanung ist nicht auf diesen Maßstab reduziert und darf – legitimerweise – gerade dazu dienen, durch neue planerische Vorgaben bisher zulässige Vorhaben wegzuwägen. Ob diese Überlegungen im Ergebnis tragfähig sind und in dem zu beschließenden Bebauungsplan abwägungsfehlerfrei festgesetzt werden können – dies erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass der auf dem Betriebsgrundstück, das faktisch mit dem Plangebiet (weitgehend) identisch ist, derzeit vorhandene Betrieb bei typisierender Betrachtung möglicherweise der Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes nicht entspricht, jedenfalls nicht zweifelsfrei - tangiert die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre ebenso wenig wie die Frage, ob das beantragte Vorhaben auf den Grundstücken der Antragstellerin den zukünftigen planerischen Festsetzungen entspricht, also in einem (eingeschränkten) Gewerbegebiet angesiedelt werden kann oder nur in einem Industriegebiet realisierbar wäre. Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BauR 1990, 694 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 72. Ob eine offensichtliche Plankonformität die Erforderlichkeit der Veränderungssperre ausschließen könnte, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn es ist jedenfalls zweifelhaft, ob die vorgesehene Produktion des projektierten Umfangs in einem Gewerbegebiet – erst recht in einem eingeschränkten – zulässig wäre. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 15 ZB 10.3134 -, juris Rn. 19; Sächs. OVG, Beschluss vom 28. September 2012 – 1 B 313/12 -, juris Rn. 11. b) Die Veränderungssperre ist auch als Sicherungsmittel geeignet, weil sich das Planungsziel des Bebauungsplans rechtmäßig erreichen lässt. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. Eine Veränderungssperre, die eine offensichtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen soll, ist unwirksam. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 57, und vom 11. März 2004 - 7a D 103/03.NE -, juris Rn. 20 und 38. Dafür bestehen – wie bereits angesprochen – jedenfalls derzeit keine durchgreifenden Anhaltspunkte; die Antragstellerin hat dazu auch nichts ausgeführt. Es ist auch keine dauernde Vollzugsunfähigkeit der Planung gegeben, weil der derzeitige Mieter der Antragstellerin eine (plankonforme) gewerbliche Nutzung ihrer Grundstücke „nicht will“. Vielmehr handelt es sich insoweit gerade um die typische Ausgangslage einer eine Bauleitplanung, deren Anlass ein „unerwünschtes“ Baugesuch ist, flankierenden Veränderungssperre. Regelmäßig geht es insoweit legitimerweise darum, städtebauliche Vorstellungen zunächst und gegen den Eigentümer zu verfolgen. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BauR 1990, 694; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119; Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 51 ff. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb fraglich oder entfallen, weil die Antragsgegnerin die zu sichernde Planung nicht ernsthaft betreibt oder inzwischen sogar aufgegeben haben könnte. Zwar trifft es zu, dass seit Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Januar/Februar 2016 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat keine förmlichen Verfahrensschritte mehr unternommen wurden. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung aber plausibel dargelegt, dass gleichwohl die Planungsabsicht nicht aufgegeben sei, man sich aber insbesondere im Hinblick auf den aktuellen und planbaren Gebietscharakter noch im Prüfungsstadium befinde. Dementsprechend hätten zwar schon Gespräche mit Immissionsgutachtern stattgefunden, eine förmliche Beauftragung eines Gutachtens stehe jedoch wegen dieser und weiterer ungeklärter Fragen noch aus. Die erforderlichen Abstimmungsgespräche mit involvierten Fachbehörden seien ebenfalls im Gange, aber noch nicht abgeschlossen. Dies lässt zwar erkennen, dass das Planverfahren auch etwa 1 ½ Jahre nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses und der Zurückstellung des Baugesuchs der Mieterin der Antragstellerin tatsächlich noch nicht weit gediehen ist. Mangels Aufgabe der Planungsabsicht ist dies derzeit mit Blick auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.