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Beschluss

10 B 1363/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0102.10B1363.16.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2016 wird angeordnet.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren. Ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2016 wird angeordnet. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren. Ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 30. Mai 2016 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2016 (im Folgenden: Baugenehmigung) für den Neubau einer Ausstellungshalle auf dem Grundstück S.-straße 3 in D. (Gemarkung I., Flur 3, Flurstücke 38 und 275; im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt. Zwar ist für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auch bei Würdigung des Beschwerdevorbringens weiterhin nichts ersichtlich. Das Vorhaben verstößt jedoch zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützenden Vorschriften des § 6 BauO NRW. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen – wie hier – das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Durch die Voraussetzungen dieser Regelung soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben könnte, wenn das Bauplanungsrecht ein Bauvorhaben an der Grenze gestattet, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben. Grundsätzlich sollen die betroffenen Nachbarn bei planungsrechtlich zulässiger Grenzbebauung untereinander abstimmen, ob auf beiden Grundstücken mit oder ohne Grenzabstand gebaut werden soll, sodass – wenn sie sich auf eine beiderseitige Grenzbebauung einigen – aufgrund dieser Übereinkunft die Abstandflächen vor den grenzständig zu errichtenden Gebäudewänden entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2010 – 10 A 1417/09 –, juris, Rn. 12. Eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Sicherung im Sinne dieser Vorschrift liegt hier nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts kann allerdings auch eine bereits vorhandene, hinreichend gewichtige Bebauung auf dem Nachbargrundstück als sogenannte faktische Anbausicherung die rechtliche Sicherung ersetzen, wenn sich diese Bebauung an der gemeinsamen Grenze auf einer nennenswerten Länge mit dem Vorhaben deckt und von ihrem Fortbestand ausgegangen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2016 ‑ 7 A 2893/15 ‑, juris, Rn. 8, vom 17. August 2005 ‑ 7 B 1288/05 ‑, juris, Rn. 5 f., vom 17. Februar 2000 – 7 B 178/00 –, juris, Rn. 15, vom 17. Oktober 2000 – 10 B 1053/00 –, juris, Rn. 11, vom 7. Juli 2008 ‑ 7 B 541/08 ‑, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris, Rn. 77; möglicherweise weitergehend noch: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 ‑ 7 A 159/94 ‑, juris, Rn. 13. Soweit es in den genannten Entscheidungen heißt, dass die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe nicht weitgehend deckungsgleich mit dem Bauvorhaben sein müsse, um als Anbausicherung zu gelten, soll damit lediglich klargestellt werden, dass an der früheren Rechtsprechung zu einer älteren Fassung der Vorschrift, die eine weitgehende Deckungsgleichheit der beiderseitigen Grenzbebauung verlangt hatte, nicht mehr festgehalten wird, weil anderenfalls, dem Willen des Gesetzgebers zuwider, derjenige, der zuerst baut, die Bebauungstiefe an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ohne Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn einseitig bestimmen könnte. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 BauO 1995, LT-Drs 11/7153. Der Gesetzgeber hatte dabei vor allem die Platzierung von Doppelhäusern und Hausgruppen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche vor Augen, die nicht einseitig von demjenigen vorgegeben werden solle, der als erster baute, sondern das Ergebnis eines vorausgegangenen Einigungsprozesses unter den Nachbarn sein müsse. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 BauO 2006, LT-Drs 14/2433. In welchem Ausmaß ein Bauvorhaben der an der Grenze vorhandenen Bebauung entsprechen muss, um diese als Anbausicherung in Anspruch nehmen zu können, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW. Lässt das Bauplanungsrecht grundsätzlich eine Verdichtung der Bebauung durch Grenzbebauung unter Ausnutzung der zulässigen Bebauungstiefe zu, haben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften die Funktion, die bauliche Nutzbarkeit des abstandsrechtlich erheblichen Bereichs im Verhältnis zum unmittelbar benachbarten Grundstück zu regeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2005 ‑ 7 B 1288/05 ‑, juris, Rn. 6. In diesem Zusammenhang soll § 6 BauO NRW unter anderem verhindern, dass von einer Seite an eine Grundstücksgrenze angebaut wird, während die Gebäude auf dem Nachbargrundstück einen Grenzabstand einhalten. Bei einer solchen Bebauung würden die Abstände, die nach dem Schutzzweck des § 6 BauO NRW zwischen Gebäuden eigentlich erforderlich sind, unterschritten, weil eine der beiden grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden Abstandflächen, die sich zwischen zwei Gebäuden normalerweise addieren, wegen der einseitigen Grenzbebauung entfiele. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2000 ‑ 7 B 2103/99 ‑, juris, Rn. 21. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die faktische Anbausicherung die nach dem Gesetz grundsätzlich erforderliche privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Sicherung ersetzt, die ihrerseits eine Vereinbarung mit dem Nachbarn dahingehend voraussetzt, dass er sich für den Fall der Bebauung seines Grundstücks verpflichtet, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ebenfalls ohne Grenzabstand zu bauen. Soll nach der bisherigen Rechtsprechung eine auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandene Bebauung eine solche Mitwirkung des Nachbarn entbehrlich machen, können dessen Interessen und seine berechtigte Erwartung, dass der Bauherr die gemeinsame Grenze nicht in wesentlich größerem Ausmaß für eine grenzständige Bebauung in Anspruch nimmt als er selbst es getan hat, nicht außer Betracht bleiben. Unabhängig davon, ob nach nordrhein-westfälischem Landesrecht insoweit auch ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis angenommen werden kann, so wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2015 – 8 S 1914/14 –, juris, Rn. 54, zur vergleichbaren Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO Baden-Württemberg, geht der Senat deshalb im Ergebnis ebenso wie der VGH Baden-Württemberg davon aus, dass das auf dem Nachbargrundstück vorhandene Gebäude und das Bauvorhaben noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich noch in relevanter Weise entsprechen müssen, um von einer faktischen Anbausicherung sprechen zu können. Mit einer Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen muss der Nachbar, der selbst an die Grenze gebaut hat, jedenfalls nicht rechnen. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind hier bei einer Bewertung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Ortstermin vom 29. Oktober 2014 im Verfahren 9 K 3394/12 und nach dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial vorhandenen, circa 2,50 m hohen Unterstände entlang der fraglichen Grundstücksgrenze, die zum Hof des Antragstellers hin zugänglich sind und als Lagerflächen genutzt werden, keine hinreichend gewichtige Bebauung, die als Anbausicherung gelten könnte. Für das Vorhaben mit einer Länge von 50 m und einer Höhe von 7 m könnte danach von vornherein als Anbausicherung lediglich das ehemalige Trafogebäude auf dem Grundstück des Antragstellers in Betracht kommen. Dieses weist eine Länge von lediglich 13,75 m und eine Höhe von 3,20 m auf. Auch wenn nach den dargelegten Grundsätzen keine weitgehende Deckungsgleichheit der baulichen Anlagen auf beiden Seiten der Grundstücksgrenze gefordert werden kann, weisen das Vorhaben und das vorhandene Gebäude nicht das für eine faktische Anbausicherung erforderliche Mindestmaß an Entsprechung auf. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).