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Beschluss

10 A 1693/17

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.10A1693.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Die Berufung ist nicht aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO zuzulassen. 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 10. Mai 2016 (im Folgenden: Baugenehmigung) für den Neubau einer Ausstellungshalle auf dem Grundstück S.-straße 3 in D.-S1. (Gemarkung I., Flur 3, Flurstück 38; im Folgenden: Vorhaben) zur Erweiterung eines Autohauses zu Lasten des Klägers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW 2000 verstoße. Es liege kein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW 2000 vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen – wie hier – das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut werden darf. 5 Der Senat hat hierzu bereits im zugehörigen Eilverfahren 10 B 1363/16 mit Beschluss vom 2. Januar 2017 ausgeführt: 6 „Durch die Voraussetzungen dieser Regelung soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben könnte, wenn das Bauplanungsrecht ein Bauvorhaben an der Grenze gestattet, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben. Grundsätzlich sollen die betroffenen Nachbarn bei planungsrechtlich zulässiger Grenzbebauung untereinander abstimmen, ob auf beiden Grundstücken mit oder ohne Grenzabstand gebaut werden soll, sodass – wenn sie sich auf eine beiderseitige Grenzbebauung einigen – aufgrund dieser Übereinkunft die Abstandflächen vor den grenzständig zu errichtenden Gebäudewänden entfallen. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2010 - 10 A 1417/09 -, juris, Rn. 12. 8 Eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Sicherung im Sinne dieser Vorschrift liegt hier nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts kann allerdings auch eine bereits vorhandene, hinreichend gewichtige Bebauung auf dem Nachbargrundstück als sogenannte faktische Anbausicherung die rechtliche Sicherung ersetzen, wenn sich diese Bebauung an der gemeinsamen Grenze auf einer nennenswerten Länge mit dem Vorhaben deckt und von ihrem Fortbestand ausgegangen werden kann. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2016 ‑ 7 A 2893/15 ‑, juris, Rn. 8, vom 17. August 2005 ‑ 7 B 1288/05 ‑, juris, Rn. 5 f., vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, juris, Rn. 15, vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, juris, Rn. 11, vom 7. Juli 2008 ‑ 7 B 541/08 ‑, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris, Rn. 77; möglicherweise weitergehend noch: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 ‑ 7 A 159/94 ‑, juris, Rn. 13. 10 Soweit es in den genannten Entscheidungen heißt, dass die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe nicht weitgehend deckungsgleich mit dem Bauvorhaben sein müsse, um als Anbausicherung zu gelten, soll damit lediglich klargestellt werden, dass an der früheren Rechtsprechung zu einer älteren Fassung der Vorschrift, die eine weitgehende Deckungsgleichheit der beiderseitigen Grenzbebauung verlangt hatte, nicht mehr festgehalten wird, weil anderenfalls, dem Willen des Gesetzgebers zuwider, derjenige, der zuerst baut, die Bebauungstiefe an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ohne Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn einseitig bestimmen könnte. 11 Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 BauO 1995, LT-Drs 11/7153. 12 Der Gesetzgeber hatte dabei vor allem die Platzierung von Doppelhäusern und Hausgruppen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche vor Augen, die nicht einseitig von demjenigen vorgegeben werden solle, der als erster baue, sondern das Ergebnis eines vorausgegangenen Einigungsprozesses unter den Nachbarn sein müsse. 13 Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 BauO 2006, LT-Drs 14/2433. 14 In welchem Ausmaß ein Bauvorhaben der an der Grenze vorhandenen Bebauung entsprechen muss, um diese als Anbausicherung in Anspruch nehmen zu können, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW. 15 Lässt das Bauplanungsrecht grundsätzlich eine Verdichtung der Bebauung durch Grenzbebauung unter Ausnutzung der zulässigen Bebauungstiefe zu, haben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften die Funktion, die bauliche Nutzbarkeit des abstandsrechtlich erheblichen Bereichs im Verhältnis zum unmittelbar benachbarten Grundstück zu regeln. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2005 ‑ 7 B 1288/05 ‑, juris, Rn. 6. 17 In diesem Zusammenhang soll § 6 BauO NRW unter anderem verhindern, dass von einer Seite an eine Grundstücksgrenze angebaut wird, während die Gebäude auf dem Nachbargrundstück einen Grenzabstand einhalten. Bei einer solchen Bebauung würden die Abstände, die nach dem Schutzzweck des § 6 BauO NRW zwischen Gebäuden eigentlich erforderlich sind, unterschritten, weil eine der beiden grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden Abstandflächen, die sich zwischen zwei Gebäuden normalerweise addieren, wegen der einseitigen Grenzbebauung entfiele. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2000 ‑ 7 B 2103/99 ‑, juris, Rn. 21. 19 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die faktische Anbausicherung die nach dem Gesetz grundsätzlich erforderliche privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Sicherung ersetzt, die ihrerseits eine Vereinbarung mit dem Nachbarn dahingehend voraussetzt, dass er sich für den Fall der Bebauung seines Grundstücks verpflichtet, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ebenfalls ohne Grenzabstand zu bauen. Soll nach der bisherigen Rechtsprechung eine auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandene Bebauung eine solche Mitwirkung des Nachbarn entbehrlich machen, können dessen Interessen und seine berechtigte Erwartung, dass der Bauherr die gemeinsame Grenze nicht in wesentlich größerem Ausmaß für eine grenzständige Bebauung in Anspruch nimmt als er selbst es getan hat, nicht außer Betracht bleiben. Unabhängig davon, ob nach nordrhein-westfälischem Landesrecht insoweit auch ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis angenommen werden kann, 20 so wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2015 - 8 S 1914/14 -, juris, Rn. 54, zur vergleichbaren Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO Baden-Württemberg, 21 geht der Senat deshalb im Ergebnis ebenso wie der VGH Baden-Württemberg davon aus, dass das auf dem Nachbargrundstück vorhandene Gebäude und das Bauvorhaben noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich noch in relevanter Weise entsprechen müssen, um von einer faktischen Anbausicherung sprechen zu können. Mit einer Bebauung in vollkommen anderen Dimensionen muss der Nachbar, der selbst an die Grenze gebaut hat, jedenfalls nicht rechnen. 22 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind hier bei einer Bewertung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Ortstermin vom 29. Oktober 2014 im Verfahren 9 K 3394/12 und nach dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial vorhandenen, circa 2,50 m hohen Unterstände entlang der fraglichen Grundstücksgrenze, die zum Hof des Antragstellers hin zugänglich sind und als Lagerflächen genutzt werden, keine hinreichend gewichtige Bebauung, die als Anbausicherung gelten könnte. 23 Für das Vorhaben mit einer Länge von 50 m und einer Höhe von 7 m könnte danach von vornherein als Anbausicherung lediglich das ehemalige Trafogebäude auf dem Grundstück des Antragstellers in Betracht kommen. Dieses weist eine Länge von lediglich 13,75 m und eine Höhe von 3,20 m auf. Auch wenn nach den dargelegten Grundsätzen keine weitgehende Deckungsgleichheit der baulichen Anlagen auf beiden Seiten der Grundstücksgrenze gefordert werden kann, weisen das Vorhaben und das vorhandene Gebäude nicht das für eine faktische Anbausicherung erforderliche Mindestmaß an Entsprechung auf.“ 24 Weder hat der Senat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung geändert, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, noch steht das Erfordernis einer hinreichend gewichtigen Bebauung als Anbausicherung in einem eklatanten Gegensatz zu einem ausdrücklich formulierten Willen des Gesetzgebers, wie die Beigeladene vorgetragen hat. Das von ihr angeführte Urteil des Bayerischen VGH vom 21. Juli 1997 - 14 B 96.3086 -, BRS 59, 113, enthält lediglich Ausführungen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Grenzbebauung, die hier nicht in Frage steht. Auch im Übrigen enthält die Zulassungsbegründung keine Anhaltspunkte, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. 25 Der Einwand der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht, das sich den vorstehenden Ausführungen des Senats angeschlossen hat, habe die bauliche Situation auf den Grundstücken der Beigeladenen und des Klägers nicht vollständig berücksichtigt, ist unbegründet. Es kommt bei der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW 2000 gebotenen Prüfung, ob eine Anbausicherung vorliegt, nur auf die Bebauung an der jeweiligen Grundstücksgrenze an. 26 Zudem überdecken sich das Vorhaben und die Bebauung des Klägers an der Grenze des als selbstständiges Grundstück der Beigeladenen im Grundbuch eingetragenen Flurstücks 276 an keiner Stelle, sodass schon deshalb nicht von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann. 27 Unzutreffend ist der Vortrag der Beigeladenen, das Vorhaben stelle eine bauliche Erweiterung des bereits vorhandenen Werkstattbereichs auf dem Flurstück 276 dar. Es ist vielmehr als selbstständiges Gebäude geplant und genehmigt worden. Eine Zusammenlegung der Grundstücke, wie sie die Beigeladene angekündigt hat, aber – wie eine Einsichtnahme in das Grundbuch am 25. April 2019 ergeben hat – bislang nicht durchgeführt worden ist, würde an diesem Ergebnis nichts ändern. Entsprechendes gilt auch für die nach den Angaben der Beigeladenen am 3. Mai 2016 in das Baulastenverzeichnis der Beklagten eingetragene Vereinigungsbaulast betreffend die Flurstücke 38, 76, 138, 275, 276, 346, 347 und 364. 28 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 29 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beigeladenen gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 30 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Beigeladene stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 31 Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. 32 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Es fehlt insoweit bereits an einer ausformulierten Frage der Beigeladenen. Soweit sie eine verbindliche Klärung im Berufungsverfahren für erforderlich hält, ob tatsächlich gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers eine weitestgehende Deckungsgleichheit der Grenzbebauung der Beteiligten erforderlich sei, würde sich diese Frage in einem Berufungsverfahren – wie dargelegt – nicht stellen. Zudem bezieht sich die Frage ausdrücklich auf den hier zu entscheidenden Einzelfall. 33 Auch die von der Beigeladenen erhobene Divergenzrüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bietet keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. 34 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der Divergenz, muss er zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz aufzeigen, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. 35 Die Klägerin bezeichnet keinen abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht seinem Urteil zu Grunde gelegt hat und der im Widerspruch zu dem von ihr dem Urteil des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1985 im Verfahren 7 A 159/94 entnommenen abstrakten Rechtssätzen stünde. Soweit dieses Urteil den Rechtssatz enthält, dass eine Anbausicherung auch dann vorliege, wenn das streitige Vorhaben in Höhen und Tiefenerstreckung nicht weitgehend demjenigen auf dem Nachbargrundstück entspreche, widerspricht weder das angefochtene Urteil noch der zitierte Beschluss des Senats diesem Rechtssatz. Die auf jenen Einzelfall bezogene Subsumtion des 7. Senats, wonach die streitige Halle mit ihrer an der Grenze stehenden Außenwand auf etwa 36 m ab einer Höhe von 3,25 m bis zu einer Höhe von 6,10 m keine Entsprechung auf dem Nachbargrundstück habe, stellt keinen Rechtssatz dar, von dem das Verwaltungsgericht hätte abweichen können. Davon abgesehen diente in jenem Fall nach dem insoweit nicht veröffentlichten Tatbestand des Urteils ein grenzständiges Wohn- und Geschäftshaus des Nachbarn mit einer Bautiefe von über 18 m und ein eingeschossiges Wirtschaftsgebäude mit einer Bautiefe von 23,5 m als Anbausicherung. 36 Es liegt schließlich auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. 37 Soweit die Beigeladene meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, hat sie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargetan. 38 Die Pflicht zur sachgerechten Ermittlung des Sachverhalts verletzt das Gericht nur dann, wenn ohne weitere Tatsachenfeststellungen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in dem Umfang möglich ist, wie es Inhalt und Reichweite der zu treffenden Entscheidung erfordern. Ob ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung vorliegt, ist aus dem Blickwinkel des materiellrechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150/95 -, NVwZ-RR 1996, 369. 40 Solche Ausführungen enthält das Zulassungsvorbringen nicht. Dem Inhalt nach rügt die Beigeladene vielmehr unter dem Etikett angeblich fehlender Sachverhaltsaufklärung im Wesentlichen die rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht, das die weitere Bebauung auf dem Grundstück des Klägers zutreffend nicht als Anbausicherung berücksichtigt hat. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 43 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 44 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).