Beschluss
4 A 1606/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0112.4A1606.16.00
9mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Beigeladenen, den auf den 16.1.2017 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beigeladenen, den auf den 16.1.2017 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, wird abgelehnt. G r ü n d e: Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Erhebliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter im Termin mit Tatsachen- oder Rechtsfragen konfrontiert wird, mit denen er sich ohne weitere Vorbereitung nicht kompetent auseinandersetzen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 – 1 B 8.13 –, juris, Rn. 13. Derartige Gründe sind vom Beigeladenen mit seinem Hinweis auf die Kürze der seit der Beiladung verstrichenen Zeit und den Umfang der Akten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, die der Kläger einsehen möchte, nicht geltend gemacht. Im Streit steht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts E. über die Versagung der Akteneinsicht sowie die Frage, ob dem Kläger ein Akteneinsichtsrecht zusteht. Vor der Entscheidung hierüber ist der Beigeladene von der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts E. bereits Anfang Januar 2016 angehört worden. Vgl. zum Anhörungserfordernis BVerfG, Beschluss vom 26.10.2006 – 2 BvR 67.06 –, NJW 2007, 1052 = juris, Rn. 9. Die Anhörung soll die entscheidende Stelle in die Lage versetzen, etwaige einer Akteneinsicht entgegenstehenden Gründe auch bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Hierfür ist es je nach Umfang der Akten nicht notwendig erforderlich, jede schutzwürdige Information konkret zu bezeichnen. Erscheint eine solche Bezeichnung unzumutbar, kann zumindest eine exemplarische schlüssige Darlegung der Geheimhaltungsbelange anhand einer angemessenen Zahl von Stichproben aus der Akte ausreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3.2016 – 7 C 2.15 –, NVwZ 2016, 1014 = juris, Rn. 17 f. und 20 ff. Wie der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 11.1.2017 belegt, ist dieser aufgrund seiner Verfahrensbeteiligung in den Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht E. in der Lage, Geheimhaltungsbelange in einem für eine sachgemäße Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Konkretisierungsgrad geltend zu machen. Da dem Senat die Akten des Landesarbeitsgerichts nicht vorliegen, kann eine weitergehende Konkretisierung, sofern sie möglich und geboten ist, ohnehin erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgen, weshalb diese gerade der Gewährung rechtlichen Gehörs auch des Beigeladenen dient. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung des Beklagten ist eine weitere Konkretisierung von Geheimhaltungsbelangen nicht einmal erforderlich, weil insoweit nur zu beurteilen ist, ob die hierfür angeführten Gründe die Ablehnung abwägungsfehlerfrei tragen. Da im Verfahren 3 O 1998/15 beim Landgericht Dresden, in dem sich der Kläger mit Erkenntnissen aus der begehrten Akteneinsicht gegenüber dem Beigeladenen verteidigen möchte, am 27.1.2017 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist, besteht ohne Gefährdung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei dieser Sachlage keine Rechtfertigung für eine Terminsaufhebung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO i. V. m. mit § 173 Satz 1 VwGO.