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Beschluss

13 B 1163/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0119.13B1163.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerden der Beigeladenen zu 2. und zu 3. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2016 werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beigeladenen zu 2. und zu 3. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.

Der Antragsteller und die Beigeladenen zu 2. und zu 3. tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 1. je zu einem Drittel, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Beschwerden der Beigeladenen zu 2. und zu 3. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2016 werden als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beigeladenen zu 2. und zu 3. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgelehnt. Der Antragsteller und die Beigeladenen zu 2. und zu 3. tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 1. je zu einem Drittel, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.