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Beschluss

11 B 1058/16.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0130.11B1058.16AK.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 1. August 2016 für den Neubau des nordrhein-westfälischen Abschnitts der Erdgasfernleitung NOWAL (Nord-West-Anbindungs-Leitung S. -E. ). Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist der Neubau des rd. 1,6 km langen nordrhein-westfälischen Abschnitts einer rd. 26,8 km langen Erdgasfernleitung zwischen der Verdichterstation im niedersächsischen S. und der Betriebsstation im nordrhein-westfälischen E. durch die Beigeladene. Die Erdgasleitung erhält einen Durchmesser von DN 1.000 und soll mit einer Druckstufe von bis zu DP 100 bar betrieben werden. Sie schließt in Niedersachsen an die aus T. verlaufende NEL (Nord-Europäische-Erdgas-Leitung) an und stellt in Nordrhein-Westfalen eine Verbindung zur Leitung X. -X1. her, die von West nach Ost durch das Gebiet der Gemeinde T1. im Kreis N. -M. verläuft und im Ort E. über eine Betriebsstation verfügt. Der nordrhein-westfälische Abschnitt der NOWAL beginnt an der Landesgrenze zu Niedersachsen östlich des Ortsteils E1. der Gemeinde T1. . Die planfestgestellte Trasse verläuft in südlicher Richtung bis zur Betriebsstation E. , wo zusätzlich eine Messanlage errichtet werden soll. Sie quert unmittelbar hinter der Landesgrenze die I. Straße (L 766) und verläuft ab dort parallel zu einer bereits vorhandenen Erdgasleitung (E.ON Ruhrgas Leitung). Für die Erdgasfernleitung ist ein Schutzstreifen von insgesamt 10 m Breite vorgesehen (jeweils 5 m beidseits der Leitungsachse). Sie verläuft unterirdisch mit einer Rohrüberdeckung von 1 m, im Bereich von Gewässern von 1,5 m. Während der Bauphase ist ein insgesamt 30 bis 36 m breiter Arbeitsstreifen vorgesehen. Der gesamte Arbeitsstreifen inklusive des Schutzstreifens ist nach den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses nach Abschluss der Bauarbeiten so weit wie möglich zu rekultivieren bzw. wieder in den vorherigen Zustand zu überführen. Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer von zwei verpachteten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gemarkung E1. , Flur 4, Flurstück 40 - ca. 1,22 ha - und Gemarkung E. , Flur 3, Flurstück 16 - ca. 3,71 ha -) im Bereich der Leitungstrasse. Die planfestgestellte Erdgasfernleitung verläuft parallel zu einer bereits vorhandenen Erdgasleitung über die Grundstücke und nimmt diese einschließlich des Schutzstreifens auf einer Teilfläche von 1.169 qm bzw. 3.054 qm dauerhaft in Anspruch. Das Planfeststellungsverfahren wurde auf Antrag der Beigeladenen vom 24. November 2014 eingeleitet. Den Antragsunterlagen waren u. a. die Umweltverträglichkeitsuntersuchung, der artenschutzrechtliche Fachbeitrag und der landschaftspflegerische Begleitplan beigefügt. In der Zeit vom 12. Januar 2015 bis einschließlich 11. Februar 2015 lag der Plan in der Gemeinde T1. unter Hinweis darauf, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen ausgeschlossen sind, öffentlich aus. Auf Ort und Zeit der Auslegung und die Stellungnahmefrist bis zum 25. Februar 2015 wurde u. a. im Amtsblatt der Gemeinde T1. vom 23. Dezember 2014 hingewiesen. Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 10. Februar 2015 gegen das Vorhaben. Er machte geltend, aufgrund der wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die aus den vorhandenen Gasleitungen entstanden seien, sei er nicht bereit, eine weitere Erdgasleitung auf seinen Grundstücken zu dulden. Am 14. Juli 2015 fand ein Einzelerörterungstermin mit dem Antragsteller statt, in dem dieser die Befürchtung äußerte, die aus beiden Ackerlandgrundstücken erzielbaren landwirtschaftlichen Erträge würden leitungsbaubedingt deutlich zurückgehen. Die Grundstücke würden damit erheblich an Wert verlieren und ggfls. auch nur noch mit Abschlägen veräußerbar sein. Davon müsste er aufgrund der Erfahrungen mit den bisher über seine Grundstücke verlaufenden Leitungen ausgehen. Schon in der Wachstumsphase und rein visuell sei erkennbar, wo die Leitungen verliefen. Dort ergebe sich im Vergleich zu den anderen Flächen ein geringerer Ertrag. Auslöser seien das durch die Baumaßnahmen veränderte Bodengefüge und Eingriffe in die Drainierung. Durch die Entschädigung für das Leitungsrecht würden diese Schäden nicht abgedeckt. Er sei mit einer Gesamtübernahme der Grundstücke einverstanden. Die Vertreter der Beigeladenen traten den Befürchtungen des Antragstellers entgegen. Sie verwiesen auf den technischen Fortschritt beim Bau, Anschluss und Betrieb von Drainagen. Auch spreche die Geländebeschaffenheit gegen die Gefahr der Beschädigung vorhandener Drainagen. Beeinträchtigungen des Bodengefüges würden so gering wie möglich gehalten. Soweit sich Folgeschäden einstellen sollten, würden diese entschädigt. Eine andere Trassierung komme wegen der raumordnerisch gewünschten Parallelführung zu der vorhandenen Erdgasleitung nicht in Betracht. Der niedersächsische Trassenabschnitt wurde mit - inzwischen bestandskräftigem - Planfeststellungsbeschluss vom 31. Mai 2016 des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie in D. -A. planfestgestellt. Am 1. August 2016 stellte der Antragsgegner den Plan für den hier streitgegenständlichen Abschnitt fest. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Antragsteller am 9. August 2016 zugestellt. Am 9. September 2016 hat der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 1. August 2016 Klage erhoben (11 D 73/16.AK) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Abwägung im Planfeststellungsverfahren sei fehlerhaft. Seine Eigentümerbelange seien zu gering gewichtet worden. Bei sachgerechter Gewichtung hätte eine Gesamtübernahme seiner Grundstücke festgestellt oder eine andere Trassenvariante zu deren Verschonung gewählt werden müssen. Für seine betroffenen Ackerlandgrundstücke sei eine Entwicklung zum Ödland absehbar. Der Gesichtspunkt der Bündelung rechtfertige vorliegend nicht die erneute Inanspruchnahme dieser Grundstücke. Dieser Abwägungsgesichtspunkt werde überspannt, zumal dies zukünftig zu weiteren Inanspruchnahmen zwingen würde. Im Übrigen befinde sich in einer Entfernung von lediglich ca. 500 m ein Teich mit einem relevanten Aufkommen der Libellenart Helm-Azurjungfer. Auch im südlich verlaufenden E2. Graben hätten er - der Antragssteller - und in der Umgebung wohnende Anlieger diese Libellenart beobachtet. Insgesamt liege ein relevantes Aufkommen dieser Art im Trassenkorridor vor. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei insofern unvollständig geblieben. Es sei anzunehmen, dass durch den Leitungsbau die Feuchtgebiete in der Nachbarschaft schwer geschädigt werden könnten. Mit Blick auf seine Eigentümerbelange und auch unter Würdigung naturschutzfachlicher Gesichtspunkte habe eine Variantenprüfung daher nicht unterbleiben dürfen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (11 D 73/16.AK) gegen den Planfeststellungbeschluss für den Neubau des nordrhein-westfälischen Abschnitts der Erdgasfernleitung NOWAL vom 1. August 2016 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und macht ergänzend geltend, dass die Trassenführung nicht zu beanstanden sei. Sie verlaufe nahezu auf ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Flächen und vermeide so die Inanspruchnahme höherwertiger Biotopflächen fast vollständig. Zugleich umgehe sie bebaute Bereiche unter Wahrung ausreichender Abstände. Eine Umgehung der Grundstücke des Antragstellers würde eine kleinräumige Verschiebung der Trasse bedeuten, die - bei Wahl einer weitgehend direkten Linie zwischen dem Grenzübertrittspunkt und der Station E. - auch rd. 100 m kürzer als die planfestgestellte Trasse wäre. Damit würden aber die raumbedeutsame Bündelung der Leitungstrassen aufgegeben, die grundstücks- und eigentumsbezogenen Beeinträchtigungen letztlich nur verlagert und weitere schutzgutbezogene Beeinträchtigungen geschaffen. Im Hinblick auf das behauptete Vorkommen der Helm-Azurjungfer sei festzustellen, dass diese Libellenart schon nicht zu den planungsrelevanten Arten gehöre. Außerdem weise der Planungsraum zwischen der Trasse und den nächstgelegenen Gewässern für Libellen keine relevanten Biotopstrukturen auf. Überdies sei ausgeschlossen, dass sich in Folge des Leitungsbaus über eine Entfernung von 500 m nennenswerte Auswirkungen auf das Biotop einer Teichanlage ergeben könnten, die das Lebensraumpotential der Helm-Azurjungfer vermindern würden. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt insbesondere vor, der Antragsteller habe schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche grundstücksbezogenen Beeinträchtigungen er befürchte. Die Auswirkungen auf die durch den Bau in Anspruch genommenen Flächen würden durch umfangreiche Vorkehrungen so gering wie möglich gehalten. Eine Entwicklung zum Ödland sei nicht zu befürchten. Etwaige Folgeschäden würden reguliert und ausgeglichen. Das Eigentum des Antragstellers werde auch nicht entzogen. Für die rechtlich dauerhafte sichere Nutzung der Erdgasleitung sie die dingliche Sicherung im Wege der Eintragung von Dienstbarkeiten ausreichend. Wegen der Entschädigungsfragen sei der Antragsteller auf das anschließende Entschädigungsverfahren zu verweisen. Die mit Blick auf das Bündelungsprinzip erfolgte Trassenwahl sei nicht zu beanstanden. Ein Vorkommen der Helm-Azurjungfer in der Nähe der planfestgestellten Trasse sei nicht zu verzeichnen. Gegen ein derartiges Vorkommen spreche bereits die vom Antragsteller beschriebene Teichsituation. Innerhalb des Untersuchungsraums im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung seien keine mit dem Umweltrecht unvereinbaren Beeinträchtigungen festgestellt worden. Im Übrigen erfolge eine ökologische Baubegleitung. Dadurch sei sichergestellt, dass während der Trassenerrichtung festgestellte ökologische Belange berücksichtigt würden. Schließlich überwiege des öffentliche Vollzugsinteresse und das Interesse der Beigeladenen an der frühzeitigen Realisierung des Vorhabens das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es bestehe Ausbaubedarf der Transportkapazitäten im Gasbereich. Eine nicht zeitgemäße Umsetzung des Ausbaus könne die Gefahr einer Versorgungslücke für den Versorgungsbereich in West- und Süddeutschland herbeiführen. Ein zügiger Bau von Versorgungsleitungen entspreche auch dem gesetzgeberischen Ziel. Im Übrigen drohten dem Antragsteller keiner irreparablen Schäden, da eine Wiederherstellung der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke ohne weiteres möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens 11 D 73/16.AK sowie die vom Antragsgegner vorgelegten planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge. II. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 1. August 2016 erhobene Klage entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Der streitgegenständliche Neubau der Erdgasleitung ist ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 43 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970, berichtigt S. 3621, in dem hier für die Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2016, BGBl. I S. 1786. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die Anfechtungsklage gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung. Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist das Oberverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO sachlich zuständig. 2. Der Antrag ist nicht begründet. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die vom Antragsteller gerügten Fehler im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen werden. Dabei prüft der Senat die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich der Rechtsmittelführer beschwert fühlt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK -, NuR 2007, 360, m. w. N. a) Der Antragsteller ist mit der erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rüge hinsichtlich der Beeinträchtigung der Libellenart Helm-Azurjungfer nicht präkludiert. Nach § 43 Satz 7 EnWG i. V. m. § 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwVfG NRW sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung der Auslegung hingewiesen wurde und soweit die gerügten Belange bereits Gegenstand der ursprünglichen Planunterlagen waren. Dieser Einwendungsausschluss kann dem Einwand des Antragstellers, die Umweltverträglichkeitsprüfung habe die Auswirkungen des Vorhabens auf Vorkommen der Helm-Azurjungfer in fehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen, nicht entgegengehalten werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495 (3498) = juris, Rn. 75 ff., dass der Einwendungsausschluss nach § 74 Abs. 4 VwVfG (NRW) – auf den § 43 Satz 7 EnWG verweist – weder mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL), ABl. L Nr. 26 vom 28. Januar 2012, S. 1, noch mit Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (IE-RL), ABl. L Nr. 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, zu vereinbaren ist. Dies führt zwar nicht zu einer generellen Unanwendbarkeit der Präklusionsvorschriften. Vgl. Henning, I + E 2015, 172 (174 f.); s. a. Keller/Rövekamp, NVwZ 2015, 1672 (1672). Der Einwendungsausschluss kann einem Rechtsschutzsuchenden aber dann nicht mehr entgegengehalten werden, wenn für das betreffende Planfeststellungsvorhaben die IE-RL gilt bzw. wenn die Einwendung Sachverhalte betrifft, die - wie hier - Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der UVP-RL waren oder hätten sein müssen, und soweit es sich um „natur-, umwelt- und artenschutzrechtliche Rügen“ handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 -, NVwZ 2016, 308 (310) = juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2016 - 11 D 33/13.AK -, juris, Rn. 67, und Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 -, juris, Rn. 38, m. w. N. Dies ist hier der Fall. b) Die weitere Frage, ob der Antragsteller mit seiner Einwendung, seine Eigentümerbelange seien nur unzureichend berücksichtigt worden, ausgeschlossen ist, bedarf hier keiner abschließenden Würdigung. Innerhalb der Einwendungsfrist hatte er nur pauschal eingewandt, er sei wegen der von Erdgasleitungen ausgehenden „wirtschaftlichen Beeinträchtigungen“ nicht bereit, die geplante Leitung auf seinen Grundstücken zu dulden. Grundsätzlich muss eine Einwendung aber erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.) = juris, Rn. 49, m. w. N.; s. a. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 ‑ 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 (117 f.) = juris, Rn. 95. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass der Antragsteller mit dem Einwand der „wirtschaftlicher Beeinträchtigungen“ im gerichtlichen Verfahren präkludiert ist. Seine schriftliche Einwendung vom 10. Februar 2015 lässt schon nicht erkennen, welche wirtschaftlichen Beeinträchtigungen gemeint sind, aus welchen vorhandenen Gasleitungen dieses resultieren sollen und mit welcher Maßnahme des geplanten Vorhabens diese Nachteile realisiert würden. Dies vermochte er zwar im Erörterungstermin am 14. Juli 2015 in einer Art und Weise nachzuholen, die es der Planfeststellungsbehörde ermöglichte, sich mit der Einwendung im Rahmen der Abwägung im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 141 ff.) auseinanderzusetzen. Dies dürfte mit Blick darauf, dass die hinreichende Konkretisierung erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erfolgt ist, am Eintritt der materiellen Verwirkungspräklusion nichts ändern, mag hier aber im Ergebnis dahinstehen. Denn auch diese Einwendung führt aus den nachfolgenden Gründen nicht zum Erfolg des Antrags. c) In der Sache können hier bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung allerdings weder ein Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen Bestimmungen des Artenschutzes (aa)) noch Fehler bei der Abwägung festgestellt werden (bb)). aa) Die Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale) gehört nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen, ABl. L Nr. 206 S. 7, geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, ABl. L Nr. 305 S. 42, zu den Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Sie gehört gemäß §§ 7 Abs. 2 Nr. 14, 54 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542, im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2015, BGBl. I S. 1474, in Verbindung mit § 1 und Anlage 1 Spalte 3 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung) vom 16. Februar 2005, BGBl. I S. 258, berichtigt S. 896, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013, BGBl. I S. 95, zu den streng geschützten Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Helm-Azurjungfer unterfällt damit den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Zugriffsverbote). Die Verwirklichung der naturschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch das planfestgestellte Vorhaben lässt sich nicht feststellen. (1) Es ist bei summarischer Prüfung bereits nicht ersichtlich, dass die Helm-Azurjungfer im Plangebiet vorkommt. Der Antragsgegner hat die Auswirkungen des Vorhabens auf den Artenschutz auf Grundlage der Umweltverträglichkeitsuntersuchung, des landschaftspflegerischen Begleitplans und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages beurteilt (PFB S. 84 ff.). Bei den zur Erstellung dieser Unterlagen durchgeführten Untersuchungen wurden weder Vorkommen der Helm-Azurjungfer noch geeignete Habitate im von dem Vorhaben betroffenen Gebiet festgestellt. Die insoweit erhobene Rüge einer unzureichenden Ermittlung der Bewertungsgrundlagen greift nicht durch. Bei überschlägiger Beurteilung ist der Senat mit Blick auf die Ausführungen des Artenschutzbeitrags und die Ausführungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 24. November 2016 nicht der Auffassung, dass die Datengrundlage unzureichend ist. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Untersuchungsraum zu gering bemessen gewesen sei. Zur Ermittlung und Bewertung potentieller Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ist in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ein Korridor von 600 m (300 m beidseits der Leitungsachse) betrachtet worden (vgl. PFB S. 67). Innerhalb dieses Untersuchungsraums wurde ein Gesamtartenspektrum auf Grundlage verschiedener Datenquellen ermittelt. Als Datenquellen wurden u. a. eigene Untersuchungen der Verfasser des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags aus 2013/2014, Faunadaten der Natur- und Umweltschutzvereinigung E3. e. V., das Verzeichnis planungsrelevanter Tierarten im Messtischblatt der Quadranten 3516.1/3 „M1. “ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) aus dem Jahr 2014 und Daten der Naturschutz-Fachinformationssysteme NRW des LANUV aus dem Jahr 2014 herangezogen (vgl. Antragsunterlagen, Teil D, Unterlage 10, S. 92). In Bezug auf Libellenvorkommen sind insbesondere Still- und Fließgewässer in unmittelbarer Näher zum Arbeitsstreifen untersucht worden. Hierzu wurden im Zeitraum von Juni bis Oktober 2013 drei Begehungen und zwischen April bis Juni 2014 drei weitere Begehungen durchgeführt, um das gesamte Artenspektrum einschließlich der frühen und späten Arten erfassen zu können. Weitere Beobachtungen zur Libellenfauna sind insbesondere bei der Erfassung der Amphibien und der Fische in den Jahren 2013 und 2014 erfolgt (vgl. Antragsunterlagen, Teil D, Unterlage 10, S. 101). Eine Unzulänglichkeit dieser Datengrundlage und des methodischen Vorgehens ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt sich die Tauglichkeit der herangezogenen Quellen auch zur Erfassung eines relevanten Vorkommens der Helm-Azurjungfer daran, dass für den niedersächsischen Trassenabschnitt mehrere lokale Populationen dieser streng geschützten Art festgestellt wurden. Insgesamt konnten in Niedersachsen im Bereich der geplanten Trasse 32 Libellenarten festgestellt werden. In Nordrhein-Westfalen wurden im Untersuchungskorridor indes keine Libellenpopulationen nachgewiesen (vgl. Antragsunterlagen, Teil D, Unterlage 10, S. 110 f.). Auch von Seiten der im Anhörungsverfahren beteiligten Landschaftsbehörden und Umweltverbände wurden keine Hinweise auf Vorkommen der Helm-Azurjungfer gegeben. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, ein Vorkommen der Helm-Azurjungfer sei im E2. Graben und einer nahe gelegenen Teichanlage festgestellt worden. Soweit er seine Angaben auf eigene Feststellungen und Beobachtungen von in der Umgebung wohnenden Anliegern stützt, genügen diese nicht näher konkretisierten Behauptungen insbesondere mit Blick auf die vorstehend aufgeführten artenschutzfachlichen Feststellungen nicht, um ein Vorkommen der Helm-Azurjungfer in der Umgebung des Vorhabengebiets zu belegen. Auch die allgemein gehaltene Behauptung, das Vorkommen der Helm-Azurjungfer sei „in früherer Zeit bereits festgestellt worden im Rahmen von avifaunistischen Untersuchungen“ vermag daran nichts zu ändern. Sie bietet mangels greifbarer Anhaltspunkte bereits keinen Anlass für weitere Prüfungen, zumal die Aktualität der behaupteten Feststellungen nicht ersichtlich ist. In den für das betreffende Gebiete relevanten Messtischblättern des LANUV (hier: Quadranten 1 und 3 des Messtischblatts 3516), die Auskunft über alle nachgewiesenen Vorkommen planungsrelevanten Arten geben und bis ins Jahr 1990 zurückreichen, ist die Helm-Azurjungfer nicht aufgeführt. Im Übrigen geht auch die vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren beteiligte Untere Landschaftsbehörde des Kreises N. -M. mit Blick auf die vom Antragsteller genannten Standorten nicht von einem Vorkommen der Helm-Azurjungfer aus. Dabei stützt sich deren Einschätzung auf durch die Universität P. nachgewiesene Fundorte, die allesamt nicht in dem hier interessierenden Bereich liegen (vgl. E-Mail-Korrespondenz vom 23. November 2016, Bl. 97 ff. der Gerichtsakte). (2) Davon abgesehen dürften selbst bei Annahme eines Vorkommens der Helm-Azurjungfer an den vom Antragsteller genannten Standorten keine vorhabenbedingten Verstöße gegen § 44 BNatSchG zu erwarten sein. Dem vom Antragsteller selbst vorgelegten Kartenauszug lässt sich entnehmen, dass sich die Teichanlage in über 400 m Entfernung von der Leitungstrasse befindet und der E2. Graben süd-östlich der Station E. in einer Entfernung von mindestens 200 m von dem insoweit maßgeblichen Bereich der Erdgasleitung verläuft, der von den Baumaßnahmen betroffen ist. Da die Erdgasleitung nördlich der Station E. ihren Endpunkt findet, kommt es zur Beurteilung etwaiger Beeinträchtigungen nicht auf den geringsten Abstand zwischen der Station E. und dem E2. Graben an. Mit Blick auf die vorgenannten Entfernungen lässt sich bei überschlägiger Prüfung nicht feststellen, dass sich die temporären Baumaßnahmen oder der Betrieb der Erdgasleitung nachteilig auf - hier unterstellte - Populationen der Helm-Azurjungfer oder deren Habitat auswirken. Der Distanz zwischen dem im Zuge der Bauarbeiten in Anspruch genommenen Arbeitsstreifen und den Habitatgewässern kommt wesentliche Bedeutung zu, da Libellen eine enge Bindung an Gewässer und eine geringe Empfindlichkeit gegenüber vorhabenbedingten Lärmimmissionen und optischen Störungen aufweisen (vgl. Antragsunterlagen, Teil D, Unterlage 10, S. 101 und 121). Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Antragsunterlagen, Teil D, Unterlage 13, S. 29) verneint in Bezug auf die in Niedersachsen positiv festgestellten Populationen eine erhebliche Beeinträchtigung und Störung bereits mit Blick auf den dortigen Abstand zur geplanten Erdgasleitung, der mit 100 m deutlich geringer ausfällt als die hier betrachteten Entfernungen. Soweit der artenschutzrechtliche Fachbeitrag die dort nachgewiesenen Habitate der Helm-Azurjungfer als durch die Bauarbeiten betroffen ansieht, ist dies der besonderen Situation der Habitate geschuldet, die durch einen Graben miteinander verbunden sind. Dieser wird im Zuge der Bauarbeiten in offener Bauweise von der geplanten Erdgasleitung gequert. Zudem können dort nachteilige Auswirkungen entstehen, wenn im Zuge der Bauarbeiten auftretendes Grundwasser in diese Gewässerabschnitte eingeleitet würde. Derartige Gefahren drohen im hier betrachteten Bereich voraussichtlich nicht. Bauliche Maßnahmen mit (Grund)Wasserberührung sind nur unmittelbar an der Landesgrenze zu Niedersachsen bei der Querung der L 766, nicht aber in dem letzten Abschnitt vor der Station E. vorgesehen. In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung wird der gesamte nordrhein-westfälische Trassenbereich - mit Ausnahme der Querung der L 766 - als grundwasserfern beschrieben (Antragsunterlagen, Teil D, Unterlage 10.1, S. 15). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf eine durchschnittliche Rohrgrabentiefe von 2,3 m (vgl. Antragsunterlagen, Teil D, Unterlage 10, S. 26) teilt der Senat auch nicht die Befürchtung des Antragstellers, in der Umgebung der Leitungstrasse könnten Teiche und Gräben trockenfallen. Soweit sich der Antragsteller insoweit auf eigene Beobachtungen aus früheren Jahren im Zusammenhang mit vergleichbaren Leitungsverlegungen beruft, vermögen seine insgesamt zu pauschalen Angaben nicht die Gefahr einer relevanten Gewässer- und Habitatbeeinträchtigung aufzuzeigen. bb) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Mängeln der nach § 43 Satz 4 EnWG gebotenen Abwägung. Dabei ist nach überschlägiger Prüfung weder die Variantenprüfung zu Lasten des Antragstellers abwägungsfehlerhaft erfolgt ((1)) noch sind seine Belange als betroffener Eigentümer unzureichend berücksichtigt worden ((2)). (1) Bei summarischer Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die Auswahl der Trasse durch den Antragsgegner an einem Abwägungsfehler leidet. Die Planfeststellungsbehörde handelt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5, S. 41, m. w. N. Solche Mängel sind auf der Grundlage des Vorbringen des Antragstellers nicht ersichtlich; der Antragsteller zeigt auch keine andere Trassenführung auf. Die Planfeststellungsbehörde hat im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 121 ff.) ausgeführt, dass zur Erreichung der Planungsziele (Anschluss an die bestehende Erdgasfernleitung X. -X1. an der Station E. ) keine alternativen Leitungsführungen ersichtlich seien. Insoweit seien etwaige andere Varianten angesichts ihrer Nachteile und der raumordnerischen Vorgaben bereits im Zuge des entsprechenden Vorverfahrens ausgeschlossen worden. Die Konzentration der Prüfung der Planfeststellungsbehörde auf die Vorschlagsvariante des beigeladenen Vorhabenträgers - mit Ausnahme der ebenfalls geprüften Nullvariante - lässt kein Abwägungsdefizit erkennen, auch wenn ersichtlich nur die Vorhabensvariante näher untersucht worden ist. Die hiergegen vorgetragene Kritik des Antragstellers zeigt keinen durchgreifenden Abwägungsfehler auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Planfeststellungsbehörde eine alternative Trassenführung als eindeutig vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen. Vielmehr durfte sie bei der Auswahl der Trasse dem Prinzip der Leitungsbündelung folgen und die neue Erdgasleitung parallel zu einer bereits vorhandenen Erdgasfernleitung planfeststellen. Denn eine Parallelführung von Leitungen drängt sich als diejenige Trassenvariante auf, die regelmäßig Natur und Landschaft am wenigsten belastet. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 - 11 VR 16.95 -, NVwZ 1996, 396 (397) = juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2004 - 11 D 116/02 -, juris, Rn. 44. Diesem Gesichtspunkt kommt auch insofern besondere Bedeutung zu, weil er als zwingend zu beachtendes Ziel der Landesentwicklung im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 1995 seine Anerkennung gefunden hat. Nach der Vorgabe Nr. 2.8 Abs. 2 in D.II.2 hat die Nutzung vorhandener Trassen, soweit versorgungstechnisch vertretbar, Vorrang vor der Planung neuer Trassen. Dass die Planfeststellungsbehörde die Bedeutung dieses Gesichtspunkts „überspannt“ hätte, lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht feststellen. Vielmehr bestätigt sich die Relevanz dieser Zielbestimmung im aktuellen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde bereits im Entwurf vorlag und - in diesem Punkt unverändert - am 25. Januar 2017 verkündet worden ist. Vgl. Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016, GV. NRW. Nr. 4 vom 25. Januar 2017, S. 122. Darin heißt es unter Nr. 8.2-1 Abs. 2, dass Transportleitungen in Leitungsbändern flächensparend und gebündelt geführt und an bereits vorhandene Bandinfrastrukturen im Raum angelehnt werden sollen. Der Ausbau des bestehenden Netzes unter Nutzung vorhandener Trassen habe Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen Trassen. Soweit dem Antragsteller eine alternative Trassenführung unter Umgehung seiner Grundstücke vorschwebt, drängt sich eine solche nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternative auf. Sie würde nicht nur dem dargestellten Ziel der Landesentwicklung nicht gerecht werden, sondern auch zu einer erstmaligen Belastung anderer Grundstücke führen und damit Konflikte nur verlagern sowie neue Konflikte schaffen. (2) Auch mit dem Einwand, die Planfeststellungsbehörde habe die Eigentümerbelange des Antragstellers in ihrer Abwägung nicht ausreichend gewichtet, zeigt der Antragsteller keinen Abwägungsmangel auf. Soweit der Antragsteller eine Inanspruchnahme seiner Grundstücke gerade wegen deren Vorbelastung durch die vorhandene Erdgasleitung abzuwehren versucht, gilt das zur Trassenwahl Gesagte entsprechend. Es stellt keinen Abwägungsfehler dar, dass der (erneuten) Belastung bereits vorbelasteter Grundstücke der Vorrang vor der erstmaligen Belastung anderer Grundstücke eingeräumt wird. Aufgrund ihrer Vorbelastung sind die Grundstücke des Antragstellers als weniger schutzwürdig anzusehen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, UPR 2013, 345 (348) = juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2004 - 11 D 116/02 -, juris, Rn. 46, jeweils m. w. N. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde die Belange des Antragstellers als betroffener Eigentümer unzureichend gewürdigt hätte. Vielmehr hat sie die vom Antragsteller befürchteten vorhabenbedingten Auswirkungen auf seine Grundstücke, nämlich die Minderung der landwirtschaftlichen Erträge infolge eines veränderten Bodengefüges und Eingriffen in die Drainierung, in ihre Abwägung eingestellt (PFB S. 141 ff.). Die Beeinträchtigungen des Grundeigentums des Antragstellers würden mit der Hilfe der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (vgl. hierzu PFB S. 30 f.), die auch Rekultivierungsmaßnahmen bis hin zu Tiefenlockerungen beinhalteten, soweit wie möglich begrenzt. Das Aufnehmen und Abfangen der Drainagestränge sei voraussichtlich nicht erforderlich, weil das Gelände parallel zur Leitungsführung hängig sei und die Drainagestränge demnach parallel zur Erdgasfernleitung ausgerichtet sein dürften. Sie müssten daher nicht angeschnitten werden. Alle sich dennoch einstellenden Beeinträchtigungen seien zumutbar und würden einer Entschädigung zugeführt. Etwaige Ertragseinbußen könnten jedes Jahr auf Neue geltend gemacht werden. Damit dürfte die Planfeststellungsbehörde den Bedenken des Antragstellers auch im Hinblick auf die befürchtete Entwicklung zum Ödland hinreichend Rechnung getragen haben. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die auf „Erfahrungen“ herrührenden Befürchtungen des Antragstellers von ihm in keiner Weise belegt worden sind. Ein Abwägungsfehler wird schließlich auch nicht mit dem Einwand begründet, die Planfeststellungsbehörde sei verpflichtet, bezüglich der Grundstücke des Antragstellers eine Übernahmeverpflichtung der Beigeladenen festzustellen. Die Planfeststellungsbehörde ist dieser Forderung des Antragstellers nicht gefolgt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Ermöglicht der Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einschließlich der Frage einer Übernahme des Gesamtgrundstücks dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Der Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, welche Flächen für das Vorhaben benötigt werden und dem bisherigen Eigentümer entzogen werden dürfen, hat allerdings die Abwägung vorauszugehen, ob der Eigentumsentzug und die sonstigen mit der Inanspruchnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen im Interesse der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in Kauf genommen werden sollen. Dabei hat der Planfeststellungsbeschluss bei Entzug einer Teilfläche auch die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Restgrundstücks in die Abwägung einzubeziehen. Die Frage, ob die Beeinträchtigungen in ihrer Summe das Maß des Erträglichen übersteigen und zu einem Übernahmeanspruch führen, kann der Planfeststellungsbeschluss in einem solchen Falle allerdings offen lassen, wenn er unabhängig von dieser Frage den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 60 f., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2014 - 11 D 28/11.AK -, juris, Rn. 78. Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat die Planfeststellungsbehörde den Antragsteller hinsichtlich des geltend gemachten Übernahmeanspruchs zu Recht auf das Enteignungsverfahren verwiesen (vgl. PFB S. 142 f.). Sie hat in die Abwägung die Flächeninanspruchnahme und die sonstigen mit dem Vorhaben vorhandenen Beeinträchtigungen eingestellt und sie im Interesse der für das Vorhaben sprechenden Belange als in der Abwägung nachrangig gewertet. Hiervon ausgehend hat sie den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt hat und somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art (vgl. auch Nr. 34.2.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), wobei mit Blick auf die nur vorläufige Natur des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Wert des Hauptsacheverfahrens nur zur Hälfte anzusetzen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).