Leitsatz: 1. Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW ist unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen; der Vorteil ist grundsätzlich bei jeder Verbesserung der Erschließungssituation, die den Gebrauchswert eines Grundstücks erhöht, gegeben. 2. Die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung begründet hinsichtlich des Brandschutzes regelmäßig keinen wirtschaftlichen Vorteil für den zur Zahlung eines Anschlussbeitrags herangezogenen Grundstückseigentümer. Denn die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BHKG grundsätzlich nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers, sondern der Gemeinde. 3. Im Anschlussbeitragsrecht kann es in besonderen Ausnahmefällen an einem beitragsrelevanten wirtschaftlichen Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW fehlen, wenn dem Grundstückseigentümer eine alternative Ent- bzw. Versorgungsmöglichkeit zur Verfügung steht, die der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Anlage gleichwertig ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, juris Rn. 34 ff.). 4. Eine Gleichwertigkeit von privaten Ver- und Entsorgungsalternativen ist in aller Regel zu verneinen. Denn öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind bei typisierender Betrachtung im Allgemeinen leistungsfähiger, sicherer und weniger störanfällig (Festhalten an OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, juris Rn. 33 ff., 36 ff., und Urteil vom 27. Juli 1976 - II A 805/75 -, VerwRspr. 28, Nr. 106, S. 463 [466.]). 5. Einem Grundstück, auf dem bauplanungsrechtlich nur eine Photovoltaikfreiflächenanlage errichtet werden darf, wird durch die Möglichkeit eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung regelmäßig kein beitragsrechtlich relevanter Vorteil vermittel. Denn das für eine - allenfalls selten erforderliche - Reinigung der Solarpanele benötigte Wasser kann vom Reinigungsunternehmen in Tanks zur Anlage transportiert werden, ohne dass entgegenstehende öffentliche oder private Belange ersichtlich sind. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Rechtsnachfolger des vormaligen Klägers und als solche Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I., Flur 00, Flurstücke 01, 02, 03, 04, 05 und 06 (R.-Straße 07 in A. ). Auf dem ca. 20.000 m² großen Grundstück wird eine Photovoltaikfreiflächenanlage betrieben. Das Grundstück liegt nordöstlich des R.-Straße und südwestlich der Z.-straße. Im östlichen Bereich befindet sich ein Teich, der in der Vergangenheit als Löschteich angelegt wurde. An dem Grundstück führt seit dem Jahr 1978 eine Wasserversorgungsleitung des Beklagten entlang. Bis zum Jahre 2013 lag das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es war in der Vergangenheit mit der Werkshalle eines Zimmereibetriebes bebaut. Der Inhaber des Betriebes hatte sein Wohnhaus auf dem südwestlich des R.-Straße gelegenen Grundstück R.-Straße 08 in A. , welches an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen war. Aus den Bauakten für das Baugenehmigungsverfahren im Jahre 1970 sowie für eine Bauvoranfrage im Jahre 1977 geht hervor, dass die Wassergewinnung auf dem Grundstück des vormaligen Klägers damals durch einen eigenen Brunnen sichergestellt wurde. Unter dem 21. August 2006 stellte die damalige Eigentümerin des Grundstücks einen Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung. In der Vorprüfung der Gemeinde A. ist festgehalten, dass dort eine öffentliche Wasserversorgung nicht besteht. Am 14. September 2013 trat der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. xx der Gemeinde A. in Kraft. Dieser setzt für das klägerische Grundstück eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien - Freiflächenphotovoltaikanlage“ fest. In der Planbegründung wird ausgeführt, die Einspeisung der gewonnenen Energie in das öffentliche Stromnetz erfolge in das im R.-Straße vorhandene Leitungsnetz. Eine darüberhinausgehende technische Versorgung sei nicht erforderlich. Unter dem 1. Oktober 2013 erhielt der vormalige Kläger eine Baugenehmigung für den Neubau der Photovoltaikfreiflächenanlage auf dem Grundstück. Nach dem von ihm eingereichten Brandschutzkonzept wird die Löschwasserversorgung durch in der Nähe befindliche Unterflurhydranten sichergestellt. Die Gemeinde A. hatte in ihrer Vorprüfung festgehalten, eine Wasserversorgung für das Grundstück sei nicht notwendig. In der Folgezeit wurde die Photovoltaikfreiflächenanlage errichtet. Das Grundstück wurde nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Unter dem 25. September 2017 teilte der Beklagte dem vormaligen Kläger mit, ihn zum Wasseranschlussbeitrag heranziehen zu wollen. Mit weiterem Schreiben vom 21. November 2017 führte er dazu aus, vor Aufstellung des Bebauungsplanes sei das Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen gewesen. Eine Beitragspflicht hätte daher nur bei tatsächlicher Versorgung mittels eines Hausanschlusses entstehen können, für dessen Vorhandensein aber keine Anhaltspunkte beständen. Telefonisch habe der vormalige Kläger zwar mitgeteilt, bei Abbruch des Gebäudes sei ein Wasseranschluss entfernt worden. Diese Maßnahme hätte aber nur durch ihn, den Beklagten, durchgeführt werden können und sei nicht dokumentiert. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei diesem Anschluss um eine Eigenversorgungsanlage gehandelt habe. Der Beklagte erklärte sich im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung bereit, die auf dem Grundstück gelegene Teichfläche von ca. 1.300 m² nicht zu veranlagen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 zog der Beklagte den vormaligen Kläger zu einem Wasseranschlussbeitrag für das streitbefangene Grundstück in Höhe von 46.205,96 Euro heran. Dabei berücksichtigte er die gesamte Grundstücksfläche abzüglich der Teichfläche. Zur Begründung führte er aus, nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes i. V. m. der Beitrags- und Gebührensatzung sei die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung für die Erhebung eines Wasseranschlussbeitrags unerheblich. Es komme nur auf die Inanspruchnahmemöglichkeit an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2018 zurück. Am 23. Mai 2018 hat der frühere Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Beitragspflicht nicht dadurch entstanden, dass das Vorhaben erst seit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. xx im Jahre 2013 baulich nutzbar sei. Vielmehr sei das intensiv bebaute Grundstück schon seit mehreren Jahrzehnten mit hoher Wahrscheinlichkeit an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen gewesen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitrags- und Gebührensatzung am 1. Januar 1982 sei das Grundstück mit einem großflächigen Zimmereibetrieb bebaut gewesen. Es habe mit dem Betriebsleiterwohnhaus unter der Anschrift „R.-Straße 08“, in dem sich die Büroräume befunden hätten und das bereits an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen gewesen sei, eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - entschieden, dass das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Regelungen verlange, die sicherstellten, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Darüber hinaus sei die Beitragserhebung nicht durch § 8 KAG gedeckt. Die bloße Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung biete ihm, dem Kläger, ebenso wenig wie ein tatsächlicher Wasseranschluss einen wirtschaftlichen Vorteil. Die Gemeinde A. habe durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes lediglich eine Nutzung des Grundstücks als Photovoltaikfreiflächenanlage zugelassen. Eine derartige Nutzung erfordere nicht den Einsatz von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung. Sollte eine Reinigung der Solarpanele jemals erforderlich werden, würde die ausführende Spezialfirma aufbereitetes Wasser per Tankwagen zur Reinigung auftragen. Leitungswasser sei hierfür ungeeignet. Die Löschwasserversorgung werde nach dem im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Brandschutzkonzept öffentlich durch Unterflurhydranten sichergestellt. Dies entspreche der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, wonach eine über das vorhandene Leitungsnetz hinausgehende technische Versorgung nicht erforderlich sei. Die Gemeinde habe als Verantwortliche für die Erschließung ebenfalls keine Wasserversorgung für „notwendig“ gehalten. Die Ausführungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2019 - 20 B 18.1346 -, wonach eine im Außenbereich errichtete Biogasanlage nach typisierender Betrachtungsweise unabhängig davon, ob zur Fermentation der eingesetzten Stoffe der Zusatz von Wasser notwendig sei oder nicht, einen Anschlussbedarf an die Wasserversorgung auslöse, gäben mit Blick auf die nordrhein-westfälische Rechtslage und Rechtsprechung für die hier zu treffende Entscheidung nichts her. Im Übrigen sei der Beitragsmaßstab und -satz des § 3 der Beitrags- und Gebührensatzung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Der Satzungsgeber habe, wie die Regelung zur Geschosszahl zeige, ersichtlich einen herkömmlichen Angebots- und keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage vor Augen gehabt. Schließlich sei die Inanspruchnahme des kompletten Grundstücks für die Beitragserhebung unverhältnismäßig. Der vormalige Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten über die Heranziehung zum Wasseranschlussbeitrag vom 11. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. Mai 2018 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Es sei unzutreffend, dass das streitbefangene Grundstück bereits bei Inkrafttreten der Beitragssatzung an die Wasserversorgung angeschlossen gewesen sei. Nach den vorhandenen Unterlagen habe ein Anschluss nicht bestanden. Auch von der vom Kläger vorgetragenen Abtrennung eines Wasseranschlusses bei Abriss des bisherigen Gebäudes sei nichts bekannt. Es komme beitragsrechtlich nicht darauf an, ob der Kläger für die Nutzung seines Grundstücks zwingend auf einen Bezug von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage angewiesen sei. Ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil werde bereits durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme begründet. Prinzipiell sei bei jedem bebauten Grundstück davon auszugehen, dass zumindest ein abstrakter Vorteil in Gestalt der Nutzungsmöglichkeit für das Wasser gegeben sei. Etwas anderes könne allenfalls für Grundstücke gelten, die insgesamt nicht sinnvoll nutzbar seien oder bei denen ein Wasserversorgungsbedarf definitiv für jede Form der zulässigen Nutzung ausgeschlossen werden könne. Hiervon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Unabhängig davon bestehe hinsichtlich des klägerischen Grundstücks auch faktisch ein vorteilsbegründender Wasserversorgungsbedarf. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 19. August 2019 zutreffend herausgestellt, dass eine typisierende Betrachtung vorzunehmen sei. Es sei somit zu fragen, ob bei einem Grundstück, das ausschließlich für eine Photovoltaikfreiflächenanlage genutzt werden könne, bei typisierender Betrachtung grundsätzlich ein Wasserversorgungsbedarf bestehe. Dies sei vorliegend zum einen wegen der erforderlichen Reinigung der Photovoltaikanlage zu bejahen, die unvermeidlich einer Verschmutzung ausgesetzt sei. Der Selbstreinigungseffekt durch Regen reiche auf Dauer nicht aus, um eine ausreichende Reinigung, die ertragsmindernde Effizienzverluste ausschließe, zu gewährleisten. Ausweislich einer Internetrecherche gebe es zahlreiche Anbieter, die entsprechende professionelle Reinigungsleistungen anböten. Soweit unter technischen Gesichtspunkten die Notwendigkeit einer Reinigung mit enthärtetem Wasser bestehe, könne das aus dem öffentlichen Wasserversorgungssystem bezogene Wasser entsprechend aufbereitet werden. Zum anderen sei ein Wasserversorgungsbedarf für das klägerische Grundstück auch unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes zu bejahen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im genannten Urteil zutreffend festgestellt, die Frage, ob der Löschwasserbedarf im Falle der konkreten Biogasanlage anderweitig gedeckt werde, ändere nichts an dem Wasserbedarf, den die Biogasanlage als solche auslöse. Zudem werde auch der Hydrant, aus dem nach den Vorstellungen des Klägers im Brandfall Löschwasser bezogen werden solle, aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gespeist, zu deren Kosten er durch den streitigen Beitrag herangezogen werden solle. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 30. September 2020 stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2018 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Beitragserhebung für das Grundstück R.-Straße 07 stehe zwar nicht entgegen, dass die Beitragspflicht bereits vor Jahren entstanden wäre. Denn das Grundstück habe vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. xx im Jahr 2013 weder im Geltungsbereich bauplanerischer Festsetzungen gelegen noch sei es nach der Verkehrsauffassung Bauland gewesen, sondern es sei dem Außenbereich zuzuordnen gewesen. Eine Beitragspflicht sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten durch einen tatsächlichen Anschluss an die Wasserleitung entstanden. Das Grundstück sei ausweislich der Akten des Beklagten und der beigezogenen Bauakten des Kreises B. nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen worden. Dies sei auch nicht deswegen der Fall, weil es zusammen mit dem angeschlossenen Grundstück R.-Straße 08 eine wirtschaftliche Einheit gebildet habe. Dies setze nämlich voraus, dass beide Grundstücke unmittelbar aneinandergrenzten. Das klägerische Grundstück sei vom Grundstück R.-Straße 08 aber durch die Straße R.-Straße getrennt. Eine Beitragserhebung sei auch nicht ausgeschlossen, weil seit der Entstehung der Vorteilslage 30 Jahre vergangen wären. Denn hierfür sei ebenfalls auf einen tatsächlichen Anschluss abzustellen. Die Beitragserhebung sei aber rechtswidrig, weil die Möglichkeit, das streitbefangene Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, dem Eigentümer keinen wirtschaftlichen Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 KAG biete. Dieser Vorteil sei unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Das klägerische Grundstück sei insofern aber nicht auf einen Wasseranschluss angewiesen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. xx der Gemeinde A. ermögliche auf dem Grundstück ausschließlich die Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage. Nach der Begründung des Bebauungsplanes sei abgesehen von der Einspeisung der im Plangebiet gewonnenen Energie in das öffentliche Stromnetz über die vorhandenen Leitungen eine weitergehende technische Versorgung des Grundstücks nicht erforderlich. Auch die Gemeinde A. habe in der Vorprüfung des Bauantrags für die Photovoltaikfreiflächenanlage dargelegt, dass eine Wasserversorgung des Grundstücks nicht notwendig sei. Darüber hinaus liege ein wirtschaftlicher Vorteil auch deshalb nicht vor, weil für das Grundstück weder unter dem Gesichtspunkt der Reinigung der Photovoltaikanlage noch aus Brandschutzgründen ein vorteilsbegründender Wasserversorgungsbedarf bestehe. Eine zwingende Notwendigkeit zur Reinigung sei den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Vielmehr liege es im Ermessen des Anlagenbetreibers, ob und in welchen Zeitabständen er diese reinigen lasse. In jedem Fall erfolge eine Reinigung nicht mit Leitungswasser, sondern mit demineralisiertem Wasser. Zwar sei es möglich, Leitungswasser zu demineralisiertem Wasser aufzubereiten, was grundsätzlich auch vor Ort geschehen könne. Dies stelle aber nur eine rein theoretische und realitätsferne Möglichkeit dar. Angesichts der Größe der Photovoltaikanlage werde eine Reinigung bei realitätsnaher Betrachtung durch ein Fachunternehmen erfolgen, das das aufbereitete Wasser mitbringe und mit einem Fahrzeug die Anlage abfahre, um die Reinigung vorzunehmen. Auch aus Brandschutzgründen bestehe für das klägerische Grundstück kein Wasseranschlussbedarf. Die Löschwasserversorgung werde durch die in der Umgebung liegenden Unterflurhydranten sichergestellt. Diese seien zwar von dem Beklagten aufgestellt und finanziert worden. Sie seien auch an sein Wasserleitungsnetz angeschlossen. Die Löschwasserbereitstellung stehe aber in keinem Zusammenhang mit seiner Aufgabe, Grundstücke mit Frischwasser zu versorgen. Der Brandschutz sei eine öffentliche Aufgabe der Gemeinde, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BHKG eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicherstelle. Der Beklagte, der der Gemeinde A. erlaube, im Brandfall Löschwasser aus dem Leitungsnetz zu entnehmen, könne hieraus keinen wirtschaftlichen Vorteil des Klägers ableiten. Der frühere Kläger ist am 19. Oktober 2020 verstorben und von den Klägern beerbt worden. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27. Mai 2022 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, zu deren Begründung der Beklagte im Wesentlichen vorträgt: Die Anforderungen, die das Verwaltungsgericht an das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils i. S. d. § 8 Abs. 2 KAG stelle, stünden nicht im Einklang mit allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen. Danach reiche die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage aus. Entgegen dem Verwaltungsgericht liege hier auch nicht ein Ausnahmefall aufgrund atypischer Einzelfallumstände vor. Ein vorteilsbegründender Wasserversorgungsbedarf ergebe sich zum einen aus der Möglichkeit, die Photovoltaikanlage mit dem dem Anschluss entnehmbaren Wasser zu reinigen. Da der Vorteilsbegriff abstrakt und typisierend zu verstehen sei, komme es bezogen auf die Wasserentnahme nicht auf Wahrscheinlichkeiten oder die konkreten Nutzungsabsichten des Grundstückseigentümers oder darauf an, ob die Wasserentnahme die sinnvollste Möglichkeit darstelle. Dass es sich bei der Reinigung der Photovoltaikanlage mit dem aus der öffentlichen Versorgungsanlage entnommenen Wasser auch nicht um eine rein theoretische und realitätsferne Möglichkeit handele, werde dadurch bestätigt, dass verschiedene Hersteller spezielle Reinigungssysteme anböten, die für einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung konzipiert seien. Ein solches Verständnis des wirtschaftlichen Vorteils habe auch der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 28. Juli 2003 - 15 A 1350/03 - zum Ausdruck gebracht. Dort habe er im Zusammenhang mit der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungsanlage ausgeführt, die Beitragspflicht werde nicht durch den konkreten Bedarf nach einer Entwässerung ausgelöst, sondern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme, soweit daraus ein nach abstrakten Kriterien abzuleitender wirtschaftlicher Vorteil entstehe. Soweit der Senat im Beschluss vom 22. Februar 2017 - 15 A 1262/16 - festgestellt habe, der wirtschaftliche Vorteil müsse durch einen Anschluss aktuell und nicht nur unter praktisch nicht zu verwirklichenden Bedingungen gewährt werden, bezögen sich diese Feststellungen nicht unmittelbar auf die Frage der Wassernutzung als solche, sondern auf die für die Beurteilung der Vorteilslage ebenfalls relevante Frage der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks, was im konkreten Fall verneint worden sei. Vorliegend gehe es aber nicht um die Frage der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, zumal die baurechtlich ermöglichte Bebauung mit einer Photovoltaikanlage bereits vollständig realisiert sei. Die Möglichkeit der Reinigung der baulichen Anlagen weise auch einen deutlich engeren Bezug zur bestimmungsgemäßen Grundstücksnutzung auf als in dem dem Beschluss vom 22. Februar 2017 zugrundeliegenden Fall, in dem allein das Waschen von Pkw, mithin vom Grundstück unabhängiger mobiler Gegenstände in Rede gestanden habe. Aus der Entscheidung des Senats vom 14. Juli 2007 - 15 A 3752/04 - folge ebenfalls nichts anderes. Dort werde darauf abgestellt, dass ein wirtschaftlicher Vorteil nur bei solchen baulichen Nutzungen bestehen könne, die überhaupt eine Wasserversorgung nach sich ziehen könnten. Dies sei jedoch bezüglich der Reinigung der Photovoltaikanlage auch nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Auch unter Brandschutzgesichtspunkten weise das Grundstück einen vorteilsbegründenden Wasserversorgungsbedarf auf. Soweit das erstinstanzliche Gericht darauf abstelle, dass die Löschwasserversorgung über vorgelagerte Hydranten sichergestellt sei, nehme es keine typisierende Betrachtungsweise vor. Auch seine Ausführungen, dass kein erschließungsrechtlicher Vorteil vorliege, wenn das betreffende Grundstück für die baurechtliche Erschließung nicht zwingend auf einen Wasseranschluss angewiesen sei, begegneten Bedenken. Den Begründungserwägungen des Bebauungsplanes und den Überlegungen der Gemeinde A. im Rahmen der Vorprüfung komme keine Bindungswirkung für die anschlussbeitragsrechtliche Bewertung zu. Soweit die Rechtsprechung hervorhebe, der wirtschaftliche Vorteil sei unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, gehe es stets darum, dass der Anschluss für das Grundstück zu Gebrauchsvorteilen führe, die eine Verbesserung der Erschließungssituation bewirkten und die durch die bessere Nutzbarkeit des Grundstücks dessen Gebrauchswert erhöhten. Dies hänge jedoch untrennbar mit der Frage des Bestehens eines Wasserversorgungsbedarfs zusammen. Vor dem vorgenannten Hintergrund sei auch kein Billigkeitserlass zu gewähren. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. September 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie tragen ergänzend vor: Bereits in der Vergangenheit sei das Grundstück aufgrund der durch Baugenehmigung legitimierten Bebauung mit der Werkshalle eines Schreinereibetriebs Bauland gewesen. Außerdem habe wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen den Bauwerken R.-Straße 08 und 07 eine wirtschaftliche Einheit bestanden, so dass auch deshalb ein Beitrag nicht mehr habe festgesetzt werden dürfen. Vom Betriebsleiterwohnhaus sei ein Anschluss der Zimmerei unter der Straße technisch ohne weiteres möglich gewesen. Jedenfalls sei wegen langjährig bestehender Vorteilslage ein Ausschluss der Beitragserhebung nach dem neuen § 12a KAG eingetreten, wonach Abgaben zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld mit Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folge, nicht mehr festgesetzt werden dürften. Insofern reiche aus den vorgenannten Gründen ebenfalls der tatsächliche Anschluss des Grundstücks R.-Straße 08 für eine Vorteilslage aus. Im Übrigen sei unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten die Möglichkeit des Frischwasseranschlusses für die vorliegende bauliche Nutzung irrelevant, was auch der Kreis B. und die Gemeinde A. bestätigt hätten. Ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung sei auch nicht zum Zwecke der Reinigung der Photovoltaikmodule erforderlich. Sollte eine Reinigung notwendig werden, würden die ausführenden Spezialfirmen aufbereitetes Wasser verwenden und die Fläche mit einem Tank abfahren. Ebenso stehe genügend Löschwasser aus den naheliegenden Hydranten zur Verfügung. Soweit sich der Beklagte auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs berufe, widerspreche der dort verwandte Begriff des „Anschlussbedarfs“ und die Bestimmung des Erfordernisses der Wasserversorgung nach einer typisierenden Betrachtungsweise der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Vorteilslage in atypischen Einzelfällen. Zudem seien die dortigen Ausführungen zum Wasserbedarf einer Biogasanlage, die zudem der Störfall-Verordnung unterfalle, nicht auf eine Solarfarm übertragbar. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe durch Urteil vom 6. Mai 1980 - 6 A 204/79 - entschieden, dass ein Grundstück, auf dem nur die Errichtung einer Transformatorenstation zulässig sei, durch die Herstellung einer Wasserversorgungsanlage keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil erhalte. Schließlich bestehe aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen zum fehlenden Erschließungsvorteil jedenfalls ein Anspruch auf eine Billigkeitsentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig. Mit dem Erbfall sind die Kläger in die abgabenrechtliche und abgabenverfahrensrechtliche Stellung des früheren Klägers eingerückt. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden aus dem Abgabenschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dabei ist anerkannt, dass der Wortlaut des § 45 AO zu eng ist. Nicht nur Forderungen und Schulden gehen auf den Gesamtrechtsnachfolger über, dieser tritt vielmehr materiell- und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung seines Rechtsvorgängers ein. Bescheide, die gegen den Erblasser ergangen und diesem bekannt gegeben worden sind, muss der Nachfolger gegen sich gelten lassen. Auch in ein schwebendes Rechtsmittelverfahren tritt der Erbe ein. Vgl. Ratschow, in: Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 45 Rn. 5 und 9 m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. April 2007 - 15 A 3752/04 -, juris Rn. 17. Die Klage ist auch begründet, weil der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er kann nicht auf § 8 KAG i. V. m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Beklagten vom 15. Dezember 1981 in der vorliegend maßgeblichen Fassung der Änderung vom 12. Dezember 2011 (BGS) gestützt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Gemeindeverbände Beiträge erheben. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Gemäß § 2 Abs. 1 BGS unterliegen der Beitragspflicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie baulich oder gewerblich genutzt werden können (Buchst. a), oder, falls eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in den dem Zweckverband angehörenden Mitgliedsgemeinden zur Bebauung anstehen (Buchst. b). Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es gemäß § 2 Abs. 2 BGS der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 der Vorschrift nicht vorliegen. Hiervon ausgehend hat der Beitragsbescheid keine Grundlage. Allerdings steht der Beitragserhebung nicht entgegen, dass die Beitragspflicht bereits 1978 mit der Verlegung der Wasserleitung am R.-Straße entstanden und eine Beitragserhebung deshalb nun nicht mehr zulässig wäre (dazu 1.). Die Beitragserhebung ist aber rechtswidrig, weil die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, den Klägern keinen wirtschaftlichen Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG bietet (dazu 2.). 1. Die Frage der Beitragspflicht richtete sich damals nach der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde A. vom 25. September 1975, die bis zum Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 2. Mai 1979 bis zum 1. Juli 1979 in Geltung war. Nach deren § 2 Abs. 1 unterlagen der Beitragspflicht zum einen Grundstücke, die entweder an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die durch Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt sind oder werden können (Buchst. a); zum anderen unterfielen der Beitragspflicht Grundstücke, für die eine solche Festsetzung fehlt, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung anstehen oder bereits bebaut sind (Buchst. b). Daneben unterlagen auch Grundstücke im Außenbereich der Beitragspflicht, wenn diese an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschossen werden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (vgl. § 2 Abs. 2). Der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke war danach bereits in dieser Satzung bis auf den Umstand, dass neben der Möglichkeit zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung bzw. das Anstehen zur Bebauung zusätzlich auf eine schon erfolgte Realisierung der Bebauung oder gewerblichen Nutzung abgestellt wurde, mit der vorliegend maßgeblichen Fassung der BGS identisch. Dies gilt auch für die Änderungssatzung vom 2. Mai 1979 bzw. die dieser nachfolgenden Beitrags- und Gebührensatzungen des Beklagten vom 19. Dezember 1979 und 15. Dezember 1981, welche die Alternative einer bereits vorhandenen Bebauung oder gewerblichen Nutzung schon nicht mehr aufgeführt haben. Keiner der vorgenannten drei Fälle lag jedoch vor dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. xx der Gemeinde A. vor. Für das streitbefangene Grundstück war weder eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt noch war es nach der Verkehrsauffassung Bauland. Für Letzteres ist die tatsächlich vorhandene Bebauung des Grundstücks mit einer bereits zu Beginn der 1970er Jahre genehmigten Werkshalle unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Senats weisen - auch bebaute - Grundstücke, die im Außenbereich liegen, keinen Baulandcharakter auf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, juris Rn. 2 (für einen Reiterhof). Auch ein tatsächlicher Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung i. S. v. § 2 Abs. 2 der jeweils anwendbaren Beitragssatzung ist nicht feststellbar. Der Senat folgt insofern den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Entgegen der Auffassung der Kläger bestand zwischen dem unstreitig mit der öffentlichen Wasserversorgungsanlage verbundenen und mit dem Betriebsleiterwohnhaus bebauten Grundstück R.-Straße 08 und dem hier gegenständlichen Grundstück keine wirtschaftliche Einheit. Der von den Klägern hervorgehobene Umstand, dass die Betriebsleiterwohnung nur mit Blick auf den Schreinereibetrieb zulässig gewesen sei und mit diesem einen „Gesamtbetrieb“ aus Büro, Betriebsleiterwohnung, Zimmerei und Sägewerk gebildet habe, spricht zwar dafür, dass beide Grundstücke wirtschaftlich aufeinander bezogen waren; jedoch bietet dies keine ausreichende Grundlage auch für die weitergehende Annahme einer wirtschaftlichen Einheit. Dem steht entgegen, dass die Grundstücke, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die öffentliche R.-Straße getrennt sind. Unter der Straße hätte auch nicht „ohne Weiteres“ - wie die Kläger meinen - eine Wasserversorgung vom Betriebsleiterhaus zu der Schreinerei verlegt werden können. Stand und steht - wovon auszugehen ist - die öffentliche Straße nicht im Eigentum der Kläger bzw. ihrer Rechtsvorgänger, sondern der öffentlichen Hand, bedürfte es deren Erlaubnis, um unterhalb derselben ein Rohr verlegen zu können. Ungeachtet dessen würde die Möglichkeit der Verlegung eines Wasserrohrs nichts an der durch die Straße bewirkten räumlichen Trennung ändern. 2. Die Beitragserhebung ist jedoch rechtswidrig, weil die Möglichkeit, das streitbefangene Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, den Klägern keinen wirtschaftlichen Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG bietet. Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils ist unter erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Vorteil ist gegeben, wenn die Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung oder Anlage i S. d. § 4 Abs. 2 KAG zu nutzen, die Erschließungssituation des Grundstücks verbessert, indem sie dessen bauliche Nutzung entweder erstmals ermöglicht oder für sie anderweitig vorteilhaft ist und damit den Gebrauchswert des Grundstücks erhöht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 15 A 1262/16 -, juris Rn. 8; Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 64. Lieferung März 2021, § 8 KAG Rn. 534 m. w. N. aus der Rspr. des Senats. Die Beitragspflicht wird dabei nicht durch den konkreten Bedarf ausgelöst, sondern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme, soweit daraus ein nach abstrakten Kriterien abzuleitender wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Daher kommt es auf individuelle Bedürfnisse nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 15 A 1350/03 -, juris Rn. 12. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Baugrundstücke für ihre Erschließung auf einen Wasseranschluss angewiesen sind und deshalb die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage nach abstrakten Kriterien bzw. bei typisierender Betrachtung mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden ist. Dies schließt jedoch nicht aus, in besonderen Fallgestaltungen einen solchen zu verneinen. Für die hier allein zulässige Nutzung des klägerischen Grundstücks mit einer Photovoltaikfreiflächenanlage ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden. Der Umstand, dass weder die Begründung des dem Vorhaben zugrundeliegenden Bebauungsplanes einen Wasseranschluss vorsieht noch die Gemeinde A. bei der Vorprüfung zum Bauantrag davon ausgegangen ist, dass es einer Wasserversorgung für das Grundstück bedarf, schließt für sich gesehen allerdings einen wirtschaftlichen Vorteil für das klägerische Grundstück nicht aus. Denn ein solcher Vorteil kann in jeder Verbesserung der Erschließungssituation liegen. Es ist danach nicht erforderlich, dass die auf dem Grundstück mögliche Nutzung gerade von dem Erschließungsvorteil abhängig ist und nur bei Vorliegen desselben realisiert werden kann. Auch eine Verbesserung der Erschießungssituation ist vorliegend aber zu verneinen. a) Dies gilt zunächst für die Nutzung der Frischwasserzufuhr als Löschwasser im Brandfall. Insofern hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass hieraus kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, weil es gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BHKG Aufgabe der Gemeinde ist, eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicherzustellen. Vgl. abweichend zum dortigen Landesrecht aber Bay. VGH, Urteil vom 19. August 2019 - 20 B 18.1346 -, juris Rn. 39. Die Kläger sind danach weder verpflichtet, die Löschwasserversorgung durch den Frischwasseranschluss auf dem streitbefangenen Grundstück selbst sicherzustellen, noch würde dem Grundstück durch einen solchen Anschluss ein Gebrauchsvorteil entstehen, der über die seitens der Gemeinde ohnehin zu erfüllende Verpflichtung hinausginge. Die Verpflichtung zur Versorgung mit Löschwasser deckt dabei über den „Grundschutz“ hinaus auch eine weitergehende Vorsorge gegen Brandgefahren im Bereich des sog. „Objektschutzes“ ab, vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 12/83 -, juris Rn. 24 (zur früheren Vorschrift des § 1 Abs. 2 FSHG), so dass unerheblich ist, ob eine Photovoltaikanlage ein Objekt mit erhöhtem Brandrisiko darstellt. Der Senat sieht hierfür allerdings auch keine Anhaltspunkte. Vgl. https://www.verbraucherzentrale.sh/pressemeldungen/energie/brandgefahr-bei-photovoltaikanlagen-ist-ein-geruecht-62536#:~:text=erh%C3%B6hte%20Brandgefahr%20ausgehe.-,Zudem%20h%C3%A4lt%20sich%20hartn%C3%A4ckig%20die%20Legende%2C%20dass%20die%20Feuerwehr%20nicht,Photovoltaikanlagen%20liegen%20im%20Trend . Dass die in Grundstücknähe vorhandenen Unterflurhydranten ebenso zum öffentlichen Leitungsnetz gehören, rechtfertigt keine andere Bewertung. Bereits das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend festgestellt, dass es bei der Bereitstellung des Wassers mit Blick auf die Löschwasserversorgungspflicht der Gemeinden allein um eine Leistungsbeziehung im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Gemeinde A. geht, welche für das vorliegend in Streit stehende Verhältnis zwischen Beklagtem und Klägern keine Rolle spielt; im Brandfall ist die Gemeinde Abnehmerin des Wassers. Eine Feststellung i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 3 BHKG, infolge derer die Kläger zur Schaffung einer besonderen Löschwasserversorgung verpflichtet wären, vgl. zu der im Anschluss an das zitierte BGH-Urteil neu gefassten Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 FSHG: LT-Drucks. 10/3232 vom 18. Mai 1988, S. 11 ff.; s. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 7. Mai 2008 - 17 U 47/07 -, juris Rn. 32 ff., ist von der Bauaufsichtsbehörde ebenfalls nicht getroffen worden. Daher kann dahinstehen, ob eine solche Feststellung an der Beurteilung der Vorteilslage überhaupt etwas ändern würde. b) Auch der denkbare Bedarf, einzelne oder alle Solarpanele der Photovoltaikfreiflächenanlage mit Wasser zu reinigen, begründet im Ergebnis keinen wirtschaftlichen Vorteil. Mit Blick auf einen etwaigen Reinigungsbedarf legt der Senat zwar zugrunde, dass durch die Möglichkeit, das Grundstück hierfür an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, grundsätzlich ein Gebrauchsvorteil entstehen kann (dazu aa]). Dieser Vorteil ist aber ausnahmsweise nicht beitragsrelevant, weil den Klägern eine andere, in jeder Hinsicht unbedenkliche und gleichwertige Möglichkeit zur Verfügung steht, die Solarpanele im - unterstellten - Bedarfsfall zu reinigen (hierzu bb]). aa) Die Möglichkeit, für die Reinigung einer Photovoltaikfreiflächenanlage Wasser zu nutzen, das vor Ort einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen werden kann, stellt im Grundsatz einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Nach den vom Beklagten bereits erstinstanzlich eingereichten Hinweisen der Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz („Photovoltaik: Was bei der Planung einer Solaranlage wichtig ist“) kann eine professionelle Reinigung der Solarmodule nach zehn Jahren sinnvoll sein. Vgl. https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/erneuerbare-energien/photovoltaik-was-bei-der-planung-einer-solaranlage-wichtig-ist-5574%20 (zuletzt abgerufen am 8. September 2023). Zudem finden sich im Rahmen einer Internetrecherche auch Angaben zu kürzeren Reinigungsintervallen. So verweisen insbesondere unterschiedliche Anbieter von Reinigungsangeboten darauf, dass bei starker Verschmutzung - abhängig vom Standort der Anlage - eine Reinigung auch einmal jährlich erforderlich sein kann, wobei durch eine Reinigung der Anlage sowohl deren Lebensdauer als auch ein gleichbleibender Ertrag gefördert werde. Dass dabei auch Unternehmen auf dem Markt sind, die eine Reinigung von Photovoltaikanlagen ohne Wasser bzw. mit lediglich optionalem Wassergebrauch anbieten, führt nicht dazu, die Wasserreinigung nicht im Rahmen einer typisierenden Betrachtung als üblich und nützlich zu bewerten. Hieran ändert ferner der Umstand nichts, dass ein mit einer Reinigung verbundener Wasserversorgungsbedarf in zeitlicher Hinsicht nur sehr punktuell auftritt, mithin für die Nutzung der Photovoltaikfreiflächenanlage keine Notwendigkeit für die ständige Verfügbarkeit von Frischwasser besteht. Anders wohl VG München, Beschluss vom 11. März 2008 - M 10 S 07.5614 -, juris Rn. 27. Dass die Kläger die Photovoltaikanlage nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung bisher nicht gereinigt haben, ist dabei gleichfalls kein Indiz für einen fehlenden Gebrauchsvorteil. Weil es lediglich auf die Möglichkeit der Wassernutzung und nicht auf individuelle Bedürfnisse ankommt, wäre selbst die Erklärung eines Grundstückseigentümers, es bestehe die Absicht, die dort errichtete Photovoltaikfreiflächenanlage nie zu reinigen, ohne Bedeutung. bb) Der Vorteil ist indes ausnahmsweise nicht beitragsrelevant, weil die Kläger den seltenen Bedarf an Reinigungswasser durch gleichwertige private Vorkehrungen decken können, die - bei typisierender Betrachtung - in jeder Hinsicht auch unter Gemeinwohlgesichtspunkten unbedenklich sind. Der Senat hat bereits entschieden, dass es an einem beitragsrelevanten wirtschaftlichen Vorteil fehlen kann, wenn dem Grundstückseigentümer eine alternative Ent-/Versorgungsmöglichkeit zur Verfügung steht und diese zu der öffentlich-rechtlichen Anschlussmöglichkeit gleichwertig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, juris Rn. 33 ff., 36 ff. Dabei gilt, dass bei privaten Alternativen eine solche Gleichwertigkeit in aller Regel zu verneinen ist. Denn öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind im Allgemeinen und bei typisierender Betrachtung leistungsfähiger, sicherer (insbesondere im Hinblick auf den Umwelt- bzw. Gewässerschutz sowie den Gesundheitsschutz) und weniger störanfällig; die Erschließungssituation eines Grundstücks wird daher grundsätzlich durch die öffentlich-rechtliche Anschlussmöglichkeit verbessert, ohne dass dem private Alternativen entgegengehalten werden können. Die Zulässigkeit privater Einrichtungen steht im Übrigen - aus kommunalrechtlicher Sicht - unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde von ihrem in § 9 GO NW normierten Recht zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges keinen Gebrauch macht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, juris Rn. 38; Urteil vom 27. Juli 1976 - II A 805/75 -, VerwRspr. 28, Nr. 106, S. 463 (466.). Trotz dieser sehr strengen Voraussetzungen, an denen der Senat festhält, ist vorliegend eine Gleichwertigkeit der von den Klägern im Gerichtsverfahren genannten Alternative zu bejahen. Gegen die Bereitstellung des Reinigungswassers durch eine die Säuberung der Solarpanele vornehmende Spezialfirma, deren Einschaltung sich bei Anlagen dieser Größe ohnehin regelmäßig anbieten dürfte, sind keine Bedenken in Form entgegenstehender öffentlicher oder privater Belange ersichtlich. Insbesondere sind bezüglich des Transportes des - gegebenenfalls demineralisierten - Wassers zur Anlage, welches in der Folge ohnehin für die Reinigung der Solarpanele verwendet wird und damit in deren näherer Umgebung versickert, keine Vorbehalte mit Blick auf eine Gefährdung der Umwelt erkennbar. Hinsichtlich des Aspekts der Zuverlässigkeit bzw. Störanfälligkeit der Wasserversorgung ist ferner zu berücksichtigen, dass ein Reinigungsbedarf für Photovoltaikfreiflächenanlagen nur sehr selten besteht und typischerweise mittelfristig planbar ist, wenn etwa aufgrund festgestellter Verschmutzungen oder eines Leistungsrückgangs der Anlage deren Säuberung angezeigt erscheint. Entsprechend kommt dem besonderen Vorteil einer ständig verfügbaren Wasserleitung, dass nämlich hiermit die Nutzung von Frischwasser flexibel und schnell erfolgen und das Wasser zuverlässig zu jeder Tageszeit abgezapft werden kann, in der vorliegenden Situation keine besondere Bedeutung zu. Schließlich wird bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit zu berücksichtigen sein, ob die Nutzung der alternativen Versorgungsmöglichkeit aus Sicht des Grundstückseigentümers trotz des möglichen Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Versorgung ökonomisch sinnvoll ist. Denn eine alternative Versorgungsmöglichkeit, auf die - bei typisierender Betrachtung - ein vernünftiger Grundstücks-eigentümer aus wirtschaftlichen Gründen nicht ausweichen würde, ist quasi theoretischer Natur und nicht geeignet, den mit einer öffentlichen Wasserversorgung einhergehenden Erschließungsvorteil auszugleichen. Hier ist indes anzunehmen, dass die finanziellen Aufwendungen für eine Anlieferung des Reinigungswassers im Regelfall deutlich geringer sind als der Beitrag für den Wasser- und der zusätzliche Aufwandsersatz (vgl. § 15 BGS) für den Grundstücksanschluss. Der Anschlussbeitrag für ein Grundstück, das mit einer Photovoltaikfreiflächenanlage bebaut werden kann, ist nämlich regelmäßig - wie auch hier - besonders hoch, weil dieser sich üblicherweise an der Quadratmeterzahl des Grundstücks orientiert und solche Anlagen generell beträchtliche Flächen in Anspruch nehmen. So beträgt nach Informationen diverser Internetseiten von Unternehmen, die Grundstücke zur Errichtung von Photovoltaikfreiflächenanlagen pachten, die Mindestfläche für solche Anlagen 20.000 m². Nur Freiflächenanlagen ab dieser Größe erwirtschafteten einen Ertrag, mit dem sich die Anlage innerhalb einer sinnvollen Zeit amortisiere. Auch dass die Zulässigkeit von privaten Alternativen unter dem Vorbehalt des fehlenden Eingreifens eines Anschluss- und Benutzungszwangs steht, führt im zu entscheidenden Fall zu keiner anderen Bewertung. Denn § 4 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung des Beklagten sieht eine Anschluss- und Benutzungspflicht nur für Grundstücke vor, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht wird. Ein solcher regelmäßiger Wasserverbrauch setzt aber bereits unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht nur ein gleichbleibendes zeitliches Intervall, sondern auch einen zeitlich überschaubaren Abstand zwischen den einzelnen Verbrauchsanlässen voraus, um die mit dem Anschluss- und Benutzungszwang einhergehenden Belastungen der betroffenen Grundstückseigentümer inhaltlich rechtfertigen zu können. Eine solche Regelmäßigkeit der Wassernutzung ist aufgrund der allenfalls zu erwartenden großen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Reinigungen bei einer Photovoltaikfreiflächenanlage jedoch nicht gegeben. Schließlich ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu befürchten, dass die unter den gegebenen Umständen nicht beitragspflichtigen Kläger in Zukunft doch noch einen Wasseranschluss herstellen und sich dann auf die Verjährung der Beitragsforderung berufen. Denn nach den vorstehenden Feststellungen vermittelt die Anschlussmöglichkeit den Klägern derzeit keinen wirtschaftlichen Vorteil, so dass eine Beitragspflicht - jedenfalls unter hier entscheidungstragenden Aspekten - noch nicht entstanden ist. Sollten die Kläger den Wasseranschluss zu einem späteren Zeitpunkt herstellen, wird der die Beitragserhebung rechtfertigende wirtschaftliche Vorteil demgegenüber nach der Rechtsprechung des Senats unwiderleglich vermutet. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2012 - 15 A 593/12 -, juris Rn. 6; Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, juris Rn. 59. Dem entsprechend schreibt vorliegend auch § 2 Abs. 2 BGS vor, dass bei einem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgung die Beitragspflicht in jedem Falle entsteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe vorliegt.