Leitsatz: Wird ein Beamter im Verhältnis zu seinem Statusamt deutlich höherwertig verwendet, so ist der in seiner dienstlichen Beurteilung zur Begründung von Einzelkriterien bzw. des Gesamtergebnisses enthaltene bloße Hinweis darauf, dass seine höherwertige Tätigkeit berücksichtigt worden sei und deshalb seine Leistungen in bestimmter Weise bewertet worden seien, ohne weitere Erläuterungen inhaltsleer und er besagt nichts, das auf die konkreten Unterschiede zwischen dem Statusamt des Beamten und seiner deutlich höherwertigen Tätigkeit eingeht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers weitgehend entsprochen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die letzten zwei zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 der Beförderungsliste „Beteiligung intern TSI“ aus der Beförderungsrunde 2014 mit den Beigeladenen oder anderen Personen zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die in die Auswahlentscheidung einbezogene Beurteilung des Antragstellers allgemein gültige Wertmaßstäbe verletze und es möglich erscheine, dass dieser bei einer ordnungsgemäßen Beurteilung bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt worden wäre. Die Beurteilung sei fehlerhaft, weil die Beurteiler nicht ausreichend begründet hätten, wie sie die gemessen am Statusamt des Antragstellers (A 7) höherwertige Tätigkeit (A 11) berücksichtigt hätten. Außerdem sei das Gesamtergebnis der Beurteilung im Hinblick auf die unterschiedlichen Notenskalen für Einzelmerkmale und Gesamtergebnis nicht ausreichend begründet. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beurteilung sei ausreichend begründet. 1. Sie meint, es gebe eine „genaue und ausdrückliche Darstellung[,] zu welcher Aufwertung die Berücksichtigung [der höherwertigen Beschäftigung] führt“. Die Antragsgegnerin weist dazu auf folgende Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung hin: „Gespiegelt an seinem Statusamt nimmt Herr T. eine laufbahnübergreifende, höherwertige Tätigkeit (Status A 7/Funktion A 11) wahr, die in den Kriterien ‚Arbeitsergebnisse‘, ‚Praktische Arbeitsweise‘, ‚Allgemeine Befähigung‘, ‚Fachliche Kompetenz‘ und „Wirtschaftliches Handeln‘ berücksichtigt wird.“ Außerdem bemängelt sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung, betreffend die Umsetzung der Noten von der 5‑stufigen Skala der Einzelkriterien auf die 6‑stufige Skala für das Gesamturteil. Sie erläutert das Verhältnis dieser Notenskalen zueinander. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Zwar ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin zitierten Satz in der dienstlichen Beurteilung, dass die Höherwertigkeit der Tätigkeit überhaupt berücksichtigt worden ist. Auch lässt sich aus den Noten für die Einzelkriterien der dienstlichen Beurteilung ablesen, zu welcher von den dienstpostenbezogenen Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte ggf. abweichenden Notenstufe in der auf das Statusamt bezogenen dienstlichen Beurteilung die Höherwertigkeit jeweils geführt hat. Dies allein genügt jedoch nicht. Zur Berücksichtigung des im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertigen Einsatzes eines Beamten hat der Senat bereits ausgeführt, dass die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden müssen, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2016– 1 B 1459/15 –, juris, Rn. 18. Daran fehlt es vorliegend sowohl in Bezug auf die Bewertung der Einzelmerkmale als auch des Gesamturteils. Es fehlt insbesondere auch eine (nachvollziehbare) Begründung, warum gerade bestimmte Einzelkriterien (und andere nicht) gerade um eine Notenstufe höher (und nicht anders) bewertet worden sind. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht generell Ausführungen dazu verlangt, warum nicht die angrenzende Notenstufe „sehr gut“ vergeben worden sei. Es hat vielmehr zu Recht gefordert, dass eine Note überhaupt nachvollziehbar begründet wird. In diesem Zusammenhang hat es ausgehend von den dienstpostenbezogenen Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte und damit bezogen auf den vorliegenden Einzelfall eine Begründung dazu vermisst, warum nicht auch die nächstbessere Bewertung In Betracht gezogen wurde. Fehl geht insoweit die Einschätzung der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht rüge einerseits die Formulierungen zur Aufwertung auf Grund der Höherwertigkeit als „stereotyp“ oder „Leerformel“, fordere aber anscheinend genau solche Formulierungen hinsichtlich der Nichtvergabe anderer (besserer) Notenstufen. Vielmehr kann sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Rechtsprechung des Senats stützen, wonach sich die Anforderungen an Umfang und Begründungstiefe des Gesamturteils nach den jeweiligen Einzelfallumständen richten. Vgl. ausführlich zur Fallgruppe eines deutlichen Auseinanderfallens von Statusamt und Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2016 – 1 B 1459/15 –, juris, Rn. 11. Der in der Beurteilung bei den drei Einzelkriterien „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“ und „Wirtschaftliches Handeln“ vorhandene Satz „Aufgrund der Höherwertigkeit seiner Funktion gegenüber seinem Statusamt wird dieses Merkmal mit gut bewertet“ (inhaltlich ähnlich auch beim Einzelkriterium „Fachliche Kompetenz“) erfüllt die nach dem Vorstehenden gebotene Erläuterungsfunktion nicht. Vielmehr könnte er bei gleichen oder auch bei gänzlich anderslautenden Bewertungen in den Stellungnahmen zur dienstlichen Beurteilung ebenso bei einer nur um zwei oder sogar um fünf Besoldungsstufen höherwertigen Tätigkeit verwendet werden. Mit anderen Worten: Er ist ohne weitere Erläuterungen inhaltsleer und er besagt nichts, das auf die konkreten Unterschiede zwischen dem Statusamt des Antragstellers und seiner deutlich höherwertigen Tätigkeit bezogen auf das jeweils bewertete Einzelkriterium eingeht. Entsprechendes gilt für den Satz in der Begründung des Gesamtergebnisses: „Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit wird das Gesamtergebnis auf ‚gut’ mit der Ausprägung ‚++‘ festgesetzt.“ Der Hinweis in der Begründung des Gesamtergebnisses, dem Antragsteller werde eine „insgesamt gute Leistung bescheinigt“, ändert daran nichts. Er nimmt Bezug auf die Einzelmerkmale, die mehrheitlich mit der Note „gut“ bewertet worden sind. Da deren Begründung jedoch mit Blick auf die Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit überwiegend defizitär ist (entweder ist unklar, inwieweit die höherwertige Tätigkeit sich konkret auf die Notenvergabe ausgewirkt hat, oder sie wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen überhaupt nicht berücksichtigt [vgl. zu Letzterem unter 3.]), schlägt sie auch auf die Begründung des Gesamtergebnisses durch. Im Übrigen ist auch die Umsetzung der Noten der Einzelkriterien von der 5‑stufigen Skala auf die 6‑stufige Skala des Gesamtergebnisses in der dienstlichen Beurteilung nicht nachvollziehbar begründet. Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat Bezug nimmt, werden durch die Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt. Nicht zu berücksichtigen sind die darin enthaltenen nachträglichen Erläuterungen der Gesamtnotenbildung, soweit sie über die Ausführungen in der Beurteilung hinausgehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016– 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 41. 2. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Begründung des Einzelkriteriums „Arbeitsergebnisse“ stellen den angefochtenen Beschluss nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die darauf bezogene Begründung in der dienstlichen Beurteilung nicht beanstandet, sondern vielmehr für überzeugend gehalten (Beschlussabdruck, Seite 8, Mitte zweiter Absatz). 3. Weiter wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts zum Einzelkriterium „Soziale Kompetenzen“. Das Verwaltungsgericht hat eine nähere Begründung dazu vermisst, warum die betreffende Einzelnote nicht wegen der höherwertigen Tätigkeit angehoben worden ist. Die Antragsgegnerin wendet unter Hinweis auf einen Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 10. Januar 2017 (dortiges Aktenzeichen 12 L 1900/16, im Beschwerdeverfahren anhängig unter dem Aktenzeichen 1 B 126/17) ein, ohne besondere Gesichtspunkte der konkret ausgeübten Tätigkeit seien bei diesem Merkmal generell keine erhöhten Anforderungen bei einem höherwertigen Einsatz anzunehmen. Vorliegend gingen von der Tätigkeit keine besonderen Anforderungen an das soziale Verhalten aus. Dieser Vortrag rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Dem zitierten Beschluss des VG Gelsenkirchen lässt sich schon nicht die von der Antragsgegnerin genannte allgemeine Aussage zum Kriterium „Soziale Kompetenzen“ entnehmen. Dieser Beschluss betrifft einen nach A 8 besoldeten Beamten, der eine nach A 9 bewertete Tätigkeit ausgeübt hat. Das VG Gelsenkirchen hat in seinem genannten Beschluss (Beschlussabdruck, Seite 7) u. a. Folgendes ausgeführt: „Angesichts des nur geringfügigen Auseinanderfallens von Statusamt und wahrgenommener Tätigkeit besteht auch in Bezug auf das Einzelkriterium soziale Kompetenz kein weiterer Begründungsbedarf [gegeben], wenn – wie hier gegeben – aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist, dass die höherwertige Tätigkeit werthaltig berücksichtigt wurde und die zur Beibehaltung der Notenstufe für das Merkmal soziale Kompetenz mit der Antragserwiderung vorgetragene Begründung jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation der nur geringfügig höherwertigen Tätigkeit die Nichtanhebung der Notenstufe rechtfertigt.“ (Hervorhebung durch den Senat). Im Übrigen ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine höherwertige Tätigkeit höhere Anforderungen an die soziale Kompetenz eines Beamten stellt als eine amtsangemessene Beschäftigung. Für die Aspekte „Verhandlungsgeschick“, „Fähigkeit, sich durchzusetzen“ sowie „Teamfähigkeit“, die nach dem Beurteilungsvordruck der Deutschen Telekom AG Teile des Kriteriums „Soziale Kompetenzen“ sind, hält der Senat es für ohne Weiteres vorstellbar, dass diese Aspekte bei einer deutlich höherwertigen Beschäftigung mit z. B. mehr Weisungsbefugnissen gegenüber anderen Mitarbeitern ebenfalls deutlich höhere Anforderungen an den Beschäftigten stellen. Dies kommt nach Aktenlage auch für den Antragsteller in Betracht, der nach der Aufgabenbeschreibung in seiner dienstlichen Beurteilung u. a. als Koordinator eingesetzt worden ist und Mitarbeiter (teilweise stellvertretend) fachlich geführt hat. Die pauschale und nicht näher erläuterte Behauptung in der Beschwerdebegründung, die ausgeübte Tätigkeit stelle keine höheren Anforderungen an die soziale Kompetenz als das innegehabte Statusamt, genügt im Hinblick auf die genannte Aufgabenbeschreibung nicht für eine nachvollziehbare Begründung. 4. Was die Antragsgegnerin schließlich zur Dokumentation des Auswahlermessens vorträgt, berührt den angefochtenen Beschluss auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht, weil die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht entscheidungstragend waren. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.