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Beschluss

1 B 226/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0412.1B226.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers (sinngemäß) entsprochen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, 37 der zu besetzenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 vz der Beförderungsliste „TD“ mit den Beigeladenen oder anderen Personen zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die in die Auswahlentscheidung einbezogene Beurteilung des Antragstellers sei wegen Verletzung allgemein gültiger Wertmaßstäbe rechtswidrig. Die Beurteilung sei fehlerhaft, weil ihr Gesamtergebnis unter Berücksichtigung der Bewertung der Einzelkriterien wie auch der deutlichen Höherwertigkeit der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit nicht in nachvollziehbarer Weise individuell und konkret begründet worden sei. Die vorhandene Begründung beschränke sich auf stereotype Sätze und Leerformeln. Bei Vermeidung der festgestellten Beurteilungsfehler sei der Antragsteller in einem neuen Auswahlverfahren nicht von vornherein chancenlos. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat es dabei namentlich nicht vermocht, die zutreffende Annahme des Vorliegens von Begründungsmängeln schlüssig und substantiiert in Frage zu stellen. 1. Die Beschwerde rügt zunächst (Seite 4 der Begründungsschrift), das Verwaltungsgericht habe in die Einschätzungsprärogative und den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin eingegriffen, weil die gerichtliche Prüfung nicht dem für ein Eilverfahren der hier in Rede stehenden Art geltenden Maßstab entsprochen habe. Es habe unbeachtet gelassen, dass Angriffe gegen die der Beförderungsauswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen in Konkurrentenstreitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht berücksichtigt würden. Anderes gelte ausnahmsweise nur hinsichtlich offensichtlicher Beurteilungsfehler. Diese Auffassung überzeugt nicht, denn sie vermag in Verfahren der vorliegenden Art keinen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Sie trägt damit dem Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung. Die von der Antragsgegnerin angeführte, schon ältere Rechtsprechung - BayVGH, Beschluss vom 3. November 2002– 3 CE 02.1675 –, juris, Rn. 43, unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung jenes Gerichtshofs - führt nicht auf ein anderes Ergebnis. Die dort noch vertretene Beschränkung auf eine bloße Offensichtlichkeitsprüfung lässt sich mit der (aktuellen) Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die gebotene verfahrensrechtliche Absicherung des materiell-rechtlich aus dem Grundsatz der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitenden (sogenannten) Bewerbungsverfahrensanspruchs, d. h. des grundrechtsgleichen Rechts auf ermessens- und beurteilungsfehlerfrei Einbeziehung in die Bewerberauswahl, nicht vereinbaren. Denn mit Blick auf den nur in bestimmten, hier übrigens nicht einschlägigen Fallgruppen durchbrochenen Grundsatz der Ämterstabilität muss der vorläufige Rechtsschutz vorliegend die Funktion des Rechtsschutzes in der Hauptsache grundsätzlich voll mit übernehmen. Aus diesem Grunde dürfen sich die Gerichte, um im Ergebnis überhaupt effektiven Rechtsschutz gewährleisten zu können, in Konkurrentenstreitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit einer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen. Der durch Art. 19 Abs. 4 i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Prüfungsmaßstab hat vielmehr demjenigen eines Hauptsacheverfahrens zu entsprechen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2002– 2 BvR 857/02 –, DÖD 2003, 17 = juris, Rn. 10 sowie 14, und vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, ZBR 2008, 169 = juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = juris, Rn. 32, sowie Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, DÖD 2012, 59 = juris, Rn. 12, und vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 16. Ebenso die Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. aus jüngerer Zeit etwa die Beschlüsse vom 16. November 2015 – 1 B 694/15 –, NVwZ-RR 2016, 549 = juris, Rn. 2, und vom 24. März 2016 – 1 B 176/16 –, RiA 2016, 218 = juris, Rn. 5. Das betrifft auch die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen. Ob der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beförderungsbewerbers in der Sache verletzt ist, hängt nämlich – wie auch hier – häufig davon ab, ob die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen, anhand derer der Bewerbervergleich in erster Linie vorzunehmen ist, rechtmäßig oder fehlerhaft sind. Insofern erweist sich eine Inzidentprüfung dieser Beurteilungen in Konkurrentenstreitverfahren prinzipiell als unverzichtbar. Vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 84 und § 11 Rn. 61. Zwar sind auch nach dem für ein Hauptsacheverfahren geltenden Maßstab dienstliche Beurteilungen mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der Beurteiler gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Darauf und auf die hierfür geltenden Grundsätze stellt das Beschwerdevorbringen mit dem angeführten Merkmal der Offensichtlichkeit des Fehlers aber nicht ab. 2. Die Beschwerde macht weiter geltend, die in Rede stehende dienstliche Beurteilung über den Antragsteller sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das dortige Gesamturteil „gut ++“ stütze sich auf allgemein gültige Wertmaßstäbe und sei– ebenso wie die Einzelbewertungen – auch ausreichend begründet worden. a) Zu der aus ihrer Sicht korrekten Herleitung des Gesamturteils aus der Bewertung der Einzelmerkmale unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bewertungsskalen führt die Antragsgegnerin aus (Seite 5 bis 6 unten der Beschwerdebegründung): Dass die Bewertungsskala für das Gesamturteil weiter aufgefächert sei als diejenige für die Einzelmerkmale, stehe im Einklang mit den allgemeinen Wertmaßstäben und den geltenden Beurteilungsrichtlinien. Letztere sähen vor, dass das Gesamturteil unter Beachtung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisse einer 6er-Skala zuzuordnen sei. Die Abstufung von der 5er-Skala der Einzelmerkmale zu der 6er-Skala des Gesamturteils erfolge zu Zwecken der weiteren Differenzierung nach einem einheitlichen Maßstab. Dabei spiegele sich die Gesamtheit der Einzelbewertungen aus der schmaleren Bewertungsskala im korrespondierenden Bereich der weiter aufgefächerten Skala wider. Die im Gesamturteil mögliche Note „hervorragend“ sei als „einseitige Erweiterung der Notenskala in den Bereich der beförderungsrelevanten Höchstnoten“ zu verstehen. So vorzugehen, halte sich im gerichtlich nicht überprüfbaren Kernbereich des Beurteilungsspielraums. Ein allgemeiner Grundsatz dergestalt, den „Übersetzungsmodus“ von den Einzelmerkmalen in das Gesamturteil „insgesamt aufzubrechen“ und den Maßstab gleichmäßig auf die 6er-Skala zu strecken, existiere nicht. Das stehe auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des beschließenden Senats. So sei es durchaus möglich, mit „sehr guten“ Einzelnoten in den Bereich einer „hervorragenden“ Gesamtnote emporzusteigen. Umgekehrt verbiete sich aber die Annahme, dass es dazu auch kommen müsse . Hinsichtlich der ersten 5 Noten entsprächen sich die jeweiligen Beurteilungsskalen. Die Hinzufügung einer weiteren Spitzennote („hervorragend“) allein für das Gesamturteil habe den Zweck, auch aus Gründen der Fairness gerade im beförderungsrelevanten Bereich mittels einer noch genaueren Ausdifferenzierung nur die bestgeeigneten Beamten auf einen Beförderungsranglistenplatz gelangen zu lassen. Hierzu müsse nachvollziehbar eine Leistung gezeigt worden sein, die besonders deutlich über das Niveau der bereits mit „sehr gut“ bewerteten Beamten hinausreiche. Erforderlich sei also ein besonderes, eben hervorragendes Leistungsbild, ggf. auch ein sehr gutes Leistungsbild in Verbindung mit einer höherwertigen Tätigkeit. Diese abstrakten Ausführungen enthalten nur allgemeine Erläuterungen zum Beurteilungssystem bzw. zur Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin. Sie vermögen bereits deswegen nicht konkret aufzuzeigen, dass gerade auch in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen zutreffend gebildet und dies zugleich nachvollziehbar und hinreichend substantiiert begründet wurde. Sodann geht die Antragsgegnerin im (angeblich) „konkret-individuellen Bezug“ auf die Beurteilung des Antragstellers ein (Seite 6 unten/7 oben sowie 7 unten bis 8 Mitte der Beschwerdebegründung). Die Zusammenfassung der mit dreimal „sehr gut“ sowie dreimal „gut“ versehenen Einzelbewertungen in das Gesamtergebnis „gut ++“ halte sich im Rahmen der aufgrund ihres Wissensvorsprungs nur den Beurteilern zustehenden Einschätzungsprärogative. Die Erläuterung des Gesamturteils werde nach Umfang und Begründungstiefe den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht. Die Beurteiler hätten auch erkannt, dass der Antragsteller in einer deutlich höherwertigen Funktion tätig gewesen sei. Das sei bereits bei der Festlegung der Einzelbewertungen berücksichtigt worden. An einem Begründungsmangel leide die in Rede stehende Beurteilung auch unabhängig von der Schlüssigkeit der Notenbildung nicht. Die vorhandene Begründung trage das ausgeworfene Ergebnis. Bei einer „unvoreingenommenen Gesamtschau“ gelange man gerade nicht zu dem Eindruck, dass die Begründung ein „hervorragendes“ Leistungsbild habe zeichnen sollen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sowohl die Führungskraft als auch die Beurteiler in der Darstellung der einzelnen Leistungskriterien „frei“, also nicht an etwa vorgegebene Bewertungs- oder Beschreibungsbegriffe gebunden seien. Da die Formulierungen somit stark von Stil, Wortwahl und Wortverständnis des Bewertenden/Beurteilenden abhingen, könnten sie nur durch die Einstufung in die Notenskala in Relation zu den Darstellungen anderer unmittelbarer Führungskräfte bzw. Beurteiler gesetzt werden. Mit diesen weitgehend nur ergebnishaft vorgebrachten Ausführungen setzt die Antragsgegnerin den Gründen des angefochtenen Beschlusses lediglich ihre eigene, von der des Verwaltungsgerichts abweichende (allgemeine) Rechtsauffassung entgegen, ohne sich mit den vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats - vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2016– 1 B 1459/15 –, juris, Rn. 11 bis 21, vom 29. März 2016 – 1 B 1491/15 –, juris, Rn. 13 bis 17, und vom 4. April 2016 – 1 B 1514/15 –, juris, Rn. 11 ff. - wesentlich konkreter formulierten inhaltlichen Anforderungen an eine nachvollziehbare Bildung und insbesondere auch Begründung des 6-stufig mit je 3 Ausprägungsgraden unterteilten Gesamturteils aus der 5-stufigen Skala der Einzelbewertungen bezogen auf den hier vorliegenden Fall inhaltlich näher auseinanderzusetzen. Namentlich setzt die Antragsgegnerin der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die vorhandenen Begründungen bestünden im Wesentlichen nur aus stereotypen Sätzen, welche inhaltlich als Leerformeln zu qualifizieren seien, nichts von Substanz entgegen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des Senats vom 2. März 2017 – 1 B 138/17 –, juris, Rn. 9 ff. Der von ihr angesprochene Gesichtspunkt, dass es individuelle Unterschiede bei der textlichen Erläuterung der Bewertung durch die jeweilige unmittelbare Führungskraft des beurteilten Beamten oder auch durch den jeweils zuständigen Beurteiler gibt, enthebt den oder die Beurteiler und ihre Hilfspersonen nicht von ihren Pflichten zur Begründung bzw. Plausibilisierung der vergebenen Einzel- bzw. Gesamtnoten. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung. BayVGH, Beschluss vom 12. November 2015 – 6 CE 15.2031 –, juris, Rn. 15, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 25. Soweit die Beschwerde außerdem darauf hinweist (Seite 7 Mitte der Beschwerdebegründung), dass der Antragsteller von der bestehenden Möglichkeit einer mündlichen Besprechung mit einem Beurteiler keinen Gebrauch gemacht habe, trägt dies bereits nicht hinreichend die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, dieser habe damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass er seine Beurteilung jedenfalls zunächst für sachlich zutreffend und namentlich auch nicht für unzureichend begründet gehalten habe. Denn der bloße Umstand der Nichtwahrnehmung der Besprechungsmöglichkeit kann vielfältige Gründe haben, welche hier nicht näher bekannt sind. Unabhängig davon greift dieses Vorbringen schon deswegen nicht durch, weil das Gesamturteil grundsätzlich bereits in der dienstlichen Beurteilung selbst in ausreichender Weise zu begründen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016– 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 41 f. Für das Vorliegen eines etwaigen Ausnahmefalles ist hier nichts dargetan oder sonst ersichtlich. b) Das Beschwerdevorbringen geht ferner gesondert auf den Begründungsbedarf der Beurteilung in Bezug auf die Würdigung der vom Antragsteller ausgeübten höherwertigen Tätigkeit ein (Seite 8 Mitte bis 10 oben der Begründungsschrift). Die Beurteiler hätten die Stellungnahmen der Vorgesetzten selbstverständlich auch unter diesem Blickwinkel geprüft und dies sei in der Beurteilung des Antragstellers auch explizit zum Ausdruck gekommen. Bei der Deutschen Telekom AG nähmen die Beamten nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Regel Tätigkeiten wahr, die höher bewertet seien als ihr Statusamt. Dies geschehe zum Teil mittels Beurlaubung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das eine höhere Vergütung ermögliche. Diese unterschiedliche Ausgangslage (amtsangemessene Beamtentätigkeit, höherwertige Beamtentätigkeit, Beurlaubung) müsse bei den dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt werden. Das erfolge in der Weise, dass die Beurteiler die eingehenden Stellungnahmen der Vorgesetzten auch unter dem Blickwinkel prüften, ob trotz gleichen Statusamtes der Vergleichsgruppe von einigen oder mehreren Beamten eine höherwertige Tätigkeit wahrgenommen werde. Auch im Fall des Antragstellers, welcher während des gesamten Beurteilungszeitraums 5 Besoldungsgruppen höherwertig eingesetzt gewesen sei (A8-Beamter in A13gD-Funktion), sei so verfahren und sei die von der Führungskraft vergebenen Einzelnoten im Ergebnis um jeweils eine Stufe angehoben worden. Die Beurteilung enthalte bei den betreffenden Einzelmerkmalen die Begründung: „Unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit im Vergleich zum Statusamt wird die Bewertung für dieses Einzelmerkmal auf … festgesetzt“ (die Auslassung enthält die konkret vergebene Note). Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dies stelle keine ausreichende Begründung dar, weil nicht schematisch davon ausgegangen werden könne, dass ein A8-Beamter die Aufgaben eines A13gD-Dienstpostens lediglich um eine Notenstufe besser erfülle, könne nicht gefolgt werden. Eine weitergehende Begründung wäre nur dann angezeigt gewesen, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative zu der Auffassung gelangt wäre, dass die Anhebung um eine Notenstufe nicht ausgereicht hätte, um das Leistungsbild zutreffend abzubilden. Für ergänzende hypothetische Rechtfertigungen dazu, dass eine andere Bewertung nicht in Frage komme, bestehe in diesem Zusammenhang kein Anlass. Dieses Vorbringen vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die in Rede stehende Beurteilung genüge auch hinsichtlich der Einbeziehung der höherwertigen Tätigkeit nicht den insoweit geltenden Begründungsanforderungen, nicht zu erschüttern. Zwar ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin aus der Begründung der Beurteilung des Antragstellers zitierten Satz, dass die Höherwertigkeit der Tätigkeit überhaupt berücksichtigt worden ist. Auch lässt sich aus den Noten für die Einzelkriterien der betreffenden dienstlichen Beurteilung ablesen, zu welcher (hier von der dienstpostenbezogenen Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft jeweils um eine Stufe abweichenden) Notenstufe in der auf das Statusamt bezogenen dienstlichen Beurteilung die Höherwertigkeit im Ergebnis geführt hat. Dies allein genügt den Begründungsanforderungen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats, an welcher festgehalten wird, jedoch nicht. Nach dieser Rechtsprechung müssen die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden. Vgl. OVG NRW, (z. B.) Beschlüsse vom 22. März 2016 – 1 B 1459/15 –, juris, Rn. 18, und vom 2. März 2017 – 1 B 138/17 –, juris, Rn. 9. Diese Schritte als wesentliche Bestandteile des Bewertungsvorgangs müssen für den beurteilten Beamten (und in einem Rechtsschutzverfahren auch für das Gericht) zumindest in Grundzügen nachvollziehbar gemacht werden, was die angemessene Berücksichtigung des jeweils vorliegenden Grades der höherwertigen Tätigkeit (hier: fünf Besoldungsstufen) einschließt. Die schlichte Angabe des Bewertungsergebnisses und die Rechtsbehauptung, alle relevanten Gesichtspunkte in den Bewertungsvorgang einbezogen zu haben, reichen dafür nicht. Es fehlt namentlich an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, warum in der Beurteilung des Antragstellers unter Berücksichtigung einer hier besonders ausgeprägten Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben sämtliche Einzelkriterien gerade (nur) eine Notenstufe oberhalb der dienstpostenbezogenen Einstufung durch die fachlich vorgesetzte Führungskraft – und nicht ggf. noch deutlich besser – bewertet wurden. Das meint entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine hypothetische Begründung in Richtung auf eine nicht für gerechtfertigt gehaltene und im Ergebnis auch nicht vergebene Einzel- bzw. Gesamtnote. Vielmehr geht es darum, dass die tatsächlich vergebene Note überhaupt nachvollziehbar begründet wird. Vgl. den Beschluss des Senats vom 2. März 2017– 1 B 138/17 –, juris, Rn. 11. Zur näheren Erläuterung kann dies – abhängig von den Umständen des Einzelfalles – ggf. auch abgrenzende Erwägungen zu einer höheren, von dem Beurteilten im Ergebnis zwar nicht erreichten, jedoch mit in Betracht zu ziehenden Note notwendig machen. Auch in einem solchen Fall geht es aber (im Kern) um die Begründung der tatsächlich erfolgten Beurteilung und nicht um hypothetische Begründungserwägungen. Soweit das Verwaltungsgericht die vorliegende Begründung insbesondere auch deswegen für unzureichend erachtet hat, weil diese „stereotyp“ sei und aus „Leerformeln“ bestehe, hat das die Antragsgegnerin weder substantiiert angegriffen, noch erscheint diese Einschätzung in der Sache als verfehlt. 3. Schließlich wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten habe, die Auswahl des Antragstellers wäre bei einer ordnungsgemäßen Wiederholung der Auswahlentscheidung zumindest möglich, dieser wäre also nicht von vornherein chancenlos (Seite 10 und 11 der Begründungsschrift). Die Antragsgegnerin hält diese gerichtliche Einschätzung für nicht nachvollziehbar und macht dafür geltend: Nach ihren bisherigen Ausführungen sei bereits nicht begründbar, dass sich der Antragsteller bei erneuter Beurteilung (wie erforderlich) auf die Gesamtnote „sehr gut Basis“ verbessern könnte. Doch selbst wenn ihm dies gelänge, könnte er sich gegen die Beigeladenen letztlich nicht durchsetzen, weil seine Vorbeurteilung („gut Basis“) hinter deren Vorbeurteilungen („gut ++ und besser) zurückstehe. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, jedenfalls die Vorbeurteilungen einiger Beigeladener seien mit der Vorbeurteilung des Antragstellers nicht vergleichbar, weil sie Leistungen in unterschiedlichen Statusämtern beträfen, überzeuge nicht. Denn der Grundsatz, dass die im höheren Statusamt erhaltene dienstliche Beurteilung ein höheres Gewicht aufweise, könne nicht schematisch auf jeden Fall angewendet werden. So könne der Statusunterschied ggf. durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden. Auch könne die mit einem besseren Gesamturteil abschließende Beurteilung des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Bewerbers gegenüber einer im Gesamturteil dahinter zurückbleibenden Beurteilung eines im Status höheren Beamten gleich oder sogar stärker zu gewichten sein. Davon ausgehend lasse sich aus den Vorbeurteilungen kein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers im Verhältnis zu jedenfalls dem Großteil der Beigeladenen erkennen. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Denn in Anbetracht der nach dem oben Ausgeführten bei der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers bestehenden Begründungsdefizite hinsichtlich der Bildung der Gesamtnote aus den Einzelnoten wie auch in Richtung auf eine nachvollziehbare Gewichtung der deutlich höherwertigen Tätigkeit des Antragstellers bei den Einzelbewertungen und im Gesamturteil lässt sich die bei einer ordnungsgemäßen Neubeurteilung für den Antragsteller zu vergebende Endnote hier nicht sicher vorhersehen und deswegen auch nicht von vornherein in bestimmter Weise – etwa auf das Gesamtergebnis „sehr gut Basis“ – nach oben „deckeln“. Vor diesem Hintergrund ist es aber schon unsicher, ob es in dem vorliegenden Verfahren für den Qualifikationsvergleich überhaupt auf die mit angesprochenen Vorbeurteilungen ankommen wird. Im Übrigen hat der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung vom 7. März 2017 (sinngemäß) geltend gemacht, dass auch die von den Beigeladenen erzielten Gesamtnoten für die Abschätzung der Chancen des Antragstellers, im Fall einer neuen Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden dürften, weil auch deren Beurteilungen an Rechtsfehlern, namentlich an Begründungsmängeln, litten. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Schließlich weist der Senat noch darauf hin, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen (Seite 11 oben) die Annahme der Möglichkeit der Auswahl im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung nicht voraussetzt, dass schon zum jetzigen Zeitpunkt ein Qualifikations vorsprung des Antragstellers vor seinen Mitbewerbern konkret abgesehen werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn in dem jeweiligen Fall ein solcher Vorsprung unter Umständen in Betracht kommen kann oder aber wenn bei einem Qualifikationsgleichstand eine Auswahl auf der Grundlage (zulässiger) Hilfskriterien nicht ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese jeweils keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten vorläufigen Sicherungszwecks) der dem Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (2. Februar 2017) geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe (hier: A 9) im Kalenderjahr 2017 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Besoldung ab dem 1. Februar 2017 erhöht hat. Daraus errechnet sich ein Streitwert, welcher noch innerhalb der festgesetzten Wertstufe liegt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.