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Beschluss

7 B 1842/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0225.7B1842.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1777/21 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25.3.2021 zur Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit in Wohneinheiten anzuordnen. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vorbringens der Antragstellerin, das Vorhaben mit seinen 21 Kleinwohnungen füge sich schon seiner Art nach nicht in die nähere Umgebung ein, eine "Wohnmaschine" wie das hier geplante Vorhaben stelle vielmehr einen Fremdkörper in der Umgebungsbebauung dar. Dieses Vorbringen begründet keinen Gebietsgewährleistungsanspruch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Ein solcher Anspruch ergibt sich - anders als die Antragstellerin meint - insbesondere nicht aufgrund des geltend gemachten Widerspruchs der geplanten Bebauung zum Gebietscharakter des Gebiets als eines überwiegend mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebauten Bereichs. Der Gebietsgewährleistungsanspruch begründet regelmäßig kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1.10.2020 - 7 A 2911/19 -, juris, m. w. N., und vom 2.11.2021 - 7 B 1482/21 -, juris. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbingen der Antragstellerin, die erhebliche Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung - 1.000 m² Grundfläche des Vorhabens gegenüber im Schnitt 100 m² Grundfläche der Umgebungsgebäude - verletze sie in ihren Nachbarrechten aus § 34 Abs. 1 BauGB. Dass hier ein Fall vorliegen könnte, in dem deswegen ausnahmsweise die Art der Nutzung betroffen sein könnte, weil "Quantität in Qualität umschlägt", vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 - 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175 = BauR 1995, 508; OVG NRW, Beschluss vom 16.4.2020 - 7 B 286/20 -, BRS 88 Nr. 107 = BauR 2020, 1276, hat die Antragstellerin mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt und ist nach den der Aktenlage zu entnehmenden Umständen auch nicht erkennbar. Im Übrigen begründen Abweichungen eines Vorhabens von dem Maß der baulichen Nutzung keinen Gebietsgewährleistungsanspruch, sondern finden ihre Grenze im Rahmen des Rücksichtnahmegebots. Vgl. Kuschnerus/Bischopink/Arnold, Das zulässige Bauvorhaben, 7. Auflage, Rn 158 m. w. N. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht auch nichts dafür, dass das streitige Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte. Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens zulasten der Antragstellerin. Die Antragstellerin macht geltend, zwar würden die erforderlichen Abstände eingehalten, jedoch überschreite die Baumasse des Vorhabens das in der Nachbarschaft vorhandene Maß um das Drei- bis Vierfache. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls- und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2020 - 7 B 1264/20 -, juris, m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials, der Lichtbilder und der Bauunterlagen ersichtlich nicht vor. Angesichts der Lage des Vorhabengebäudes zu dem Grundstück der Antragstellerin, der - auch nach ihrem Vorbringen - eingehaltenen Abstandsflächen, des Zuschnitts des Grundstücks der Antragstellerin, der Lage ihres Gebäudes auf diesem und der Höhen der jeweiligen Gebäude ist die Annahme einer erdrückenden Wirkung fernliegend und seitens der Antragstellerin auch nicht dargetan. Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin vorliegt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, durch die Zulassung von Dachfenstern in der zweiten und dritten Ebene des Vorhabens werde die Privatsphäre auf ihrem Grundstück vernichtet, das Verwaltungsgericht habe die Vielzahl der Dachfenster und ihre Höhenlage nicht in Betracht gezogen, durch die Anordnung der Fenster könne ihr gesamtes Grundstück betrachtet werden, ergibt sich daraus nichts anderes. Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. OVG NRW, Beschluss vom 22.2.2019 - 7 B 1783/18 -, juris, m. w. N. Eine davon abweichende Beurteilung ist hier weder unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsintensität des Vorhabens noch mit Blick auf die Lage des Gebäudes der Antragstellerin und die Lage des Vorhabengebäudes, die Abstände der Gebäude zueinander oder den Abstand des Vorhabengebäudes zum Grundstück der Antragstellerin geboten. Dies gilt auch mit Blick auf die neu geplanten Dachfenster. Ausweislich der grün gestempelten Nord-Ansicht (Beiakte V Blatt 15) und der Dachaufsicht (Beiakte V Blatt 14) liegen die Unterkanten der neu geplanten Dachfenster der unteren Ebene in einer Höhe von mehr als 6 m und der obersten Ebene mehr als 9 m über dem Erdboden. Aufgrund der Dachneigung von ca. 45 ° und dem Abstand zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin ist eine Einsichtnahme auf ihr Grundstück somit - anders als bei senkrechten Fenstern - nur eingeschränkt möglich. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Abstand der Dachfenster in Kombination mit der Höhe der Fenster mache es ihr unmöglich, sich gegen die Einsichtnahme z. B. durch Hecken in ihren Garten und auf ihre Terrasse zu schützen, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Unabhängig von der Frage der abstandsrechtlichen Zulässigkeit der auf den Garagen der Antragstellerin errichteten Dachterrasse bestehen hinreichende Möglichkeiten, sich gerade im Sommer gegen die unerwünschte Einsichtnahme z. B. durch Sonnensegel oder Sonnenschirme zu schützen. Die von dem Austritt mögliche Einsichtnahme auf das Grundstück der Antragstellerin ist typisch für eine innerstädtische Lage und von ihr hinzunehmen. Der von der Antragstellerin geltend gemachte vorhabenbedingte Wertverlust ihres Grundstücks rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Eine Nachbarklage kann erfolgreich nicht allein darauf gestützt werden, dass durch die Verwirklichung der genehmigten Nachbarbebauung eine Wertminderung des Grundstücks eintritt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177; OVG NRW, Urteil vom 18.12.2003 - 10 A 2512/00 -, juris, und Beschluss vom 16.3.2017 - 7 B 24/17 -, juris. Auf die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen des Erlöschens bzw. der Rechtswidrigkeit der 1989 erteilten Baugenehmigung und der Notwendigkeit einer neuen Baugenehmigung kommt es nicht an. Aus obigen Gründen fehlt es auch insoweit an der Darlegung eines Verstoßes gegen ihre Nachbarrechte. Die pauschale Bezugnahme der Antragstellerin auf den erstinstanzlichen Sachvortrag genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.