OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 A 2804/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0328.3A2804.08.00
9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 225,65 EUR festgesetzt

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 225,65 EUR festgesetzt G r ü n d e : I. Der Kläger erstrebt die Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2007. Der Kläger stand im hier fraglichen Zeitraum als nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO besoldeter Beamter im Dienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 beantragte er beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 255,65 EUR für das Jahr 2007 „nach dem bisherigen Urlaubsgeldgesetz“. Es verstoße gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, dass das Urlaubsgeld seit dem Jahr 2004 nicht mehr gewährt werde. Ferner verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass das Urlaubsgeld nur für die Beamten, nicht hingegen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst weggefallen sei. Mit Bescheid vom 5. November 2007. lehnte das LBV den Antrag wegen fehlender Rechtsgrundlage ab. Das durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (BBVAnpG 2003/2004) aufgehobene Urlaubsgeldgesetz sei nur bis zum Inkrafttreten landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen, hier des am 30. November 2003 in Kraft getretenen Sonderzahlungsgesetzes NRW – SZG NRW –, weiter anzuwenden gewesen. Das SZG NRW sei wirksam zustande gekommen und entspreche höherrangigem Recht. Es sehe die Zahlung eines Urlaubsgeldes nicht vor. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2008 aus den bereits im Bescheid vom 5. November 2007 genannten Gründen zurück. Unter dem 20. Dezember 2007 hatte der Kläger beim LBV ferner beantragt, seine Besoldung für das Jahr 2007 nachträglich auf einen verfassungsgemäßen Betrag anzupassen und erklärt, mit einem Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung anhängiger Musterverfahren einverstanden zu sein. Der Kläger hat am 19. Mai 2008 Klage erhoben. Die Nichtgewährung des Urlaubsgeldes für Beamte seit 2004 verstoße gegen die Grundsätze der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Das Urlaubsgeld diene der Abdeckung urlaubsbedingter Mehrkosten im Rahmen der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Es sei Bestandteil einer amtsangemessenen Vergütung der Beamten. Seine Streichung habe zu einer weiteren Schlechterstellung und Unteralimentation geführt. Die Besoldung sei nicht annähernd an den Kaufkraftverlust oder sonstige Preissteigerungsindizes angepasst worden. Eine Kompensation für den Wegfall des Urlaubsgeldes sei ausgeblieben. Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 3. September 2008 klageeerweiternd beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihn amtsangemessen unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerungsindizes, hilfsweise entsprechend der Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Dienst, rückwirkend zum 1. Januar 2007 zu vergüten. Insoweit hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen. Er hat sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des LBV vom 5. November 2007 und vom 16. April 2008 zu verurteilen, ihm Urlaubsgeld für das Jahr 2007 in Höhe von 255,65 EUR zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, und auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für das Begehren auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2007 fehle eine gesetzliche Grundlage. Das SZG NRW sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Es habe das vormals geltende Bundesrecht, das die Gewährung eines Urlaubsgeldes vorgesehen habe, abgelöst. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG habe der Kläger nicht dargetan. Das SZG NRW widerspreche ferner nicht dem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationsprinzip. Das Urlaubsgeld unterfalle als zusätzliche Leistung nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Deshalb könne der Kläger dessen Streichung nicht den Alimentationsgrundsatz entgegensetzen. Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 8. Oktober 2008 zugestellte Urteil am 7. November 2008 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Sonderzahlungsgesetz NRW sei verfassungswidrig und damit nichtig. Es habe die Grundlage für die Zahlung von Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz beseitigt. Hierdurch sei im Zusammenhang mit anderen, die Beamtenbezüge negativ beeinflussenden Maßnahmen des Landes die Grenze der nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten und geschuldeten Alimentation unterschritten bzw. ein schon vorhandenes Unterschreiten vertieft worden. Die Länder hätten in der Verantwortung gestanden, bei einer Abschaffung des Urlaubsgeldes verfassungskonform vorzugehen. Wegen der Nichtigkeit des SZG NRW sei das Urlaubsgeldgesetz weiter anzuwenden und der Klage stattzugeben. Unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation sei seine, des Klägers, Besoldung im streitbefangenen Jahr 2007 verfassungswidrig zu niedrig gewesen. Drei der aufgestellten Parameter seien erfüllt, sodass die Verfassungswidrigkeit indiziert sei. Die Abweichung der Indexwerte der Besoldungsentwicklung von denen der Änderung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst übersteige bei der gebotenen Berücksichtigung von Arbeitszeitänderungen ebenso die Schwelle von 5 % wie deren Abweichung vom Verbraucherpreisindex. Zudem wäre das Abstandsgebot verletzt, wenn die Besoldung in den niedrigeren Besoldungsgruppen verfassungsgemäß so bemessen würde, dass diese den nötigen Abstand zum verfassungsrechtlich gebotenen Grundsicherungsniveau einhielte. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 5. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2008 zu verpflichten, ihm Urlaubsgeld für das Jahr 2007 in Höhe von 255,65 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, die Besoldung des Klägers im Jahr 2007 sei verfassungsgemäß gewesen. Beim Vergleich der Besoldungsentwicklung mit den Einkommensänderungen im öffentlichen Dienst seien Änderungen der Wochenarbeitszeit ohne Bedeutung. Die Einkünfte des Klägers selbst wahrten hinreichenden Abstand zum Grundsicherungsniveau. Die Wahrung des Mindestabstandes zu niedrigeren Besoldungsgruppen sei keine eigenständige Prüfstufe, sondern lediglich ein wertendes Kriterium innerhalb einer solchen Stufe. Abgesehen davon müsse eine eventuell gebotene Korrektur in niedrigeren Besoldungsgruppen wegen der Spielräume des Gesetzgebers nicht zwangsläufig eine Unterschreitung der gebotenen Abstände zur Besoldung des Klägers zur Folge haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2007. Für die Gewährung einer solchen Besoldungsleistung fehlt es an der zwingend erforderlichen – vgl. § 2 Abs. 1 BBesG in der hier einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) – gesetzlichen Grundlage. Das Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes – Urlaubsgeldgesetz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780), auf das der Kläger sein Begehren stützt und das als Anspruchsgrundlage auch allein in Frage kommt, ist durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 mit Wirkung zum 16. September 2003 aufgehoben worden (vgl. Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG 2003/2004, BGBl. 2003 I S. 1798). Nach Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 war es bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden. Das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen – SZG NRW – ist am 30. November 2003 in Kraft getreten (vgl. Art. VIII Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechende Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003, GV. NRW. S. 696). Mit dem Inkrafttreten dieses (Landes-)Gesetzes über Sonderzahlungen i.S.v. Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004, das die Gewährung von Urlaubsgeld nicht mehr vorsieht, ist die Fortgeltung des Urlaubsgeldgesetzes entfallen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist das SZG NRW wirksam. Das Gesetz ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2007 – 21 A 1634/05 –, NWVBl. 2007, 474 = juris Rdn. 24 ff., und vom 9. August 2016 – 3 A 1436/08 –, S. 9 ff. des amtl. Umdrucks. Das zieht der Kläger nicht in Zweifel. Das SZG NRW ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Es verstößt entgegen der Annahme des Klägers weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Fassung – GG a.F. Die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes an Beamte gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG a.F. d.h. dem Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Weimarer Reichsverfassung, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Sie ist erst durch das Sechste Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern – Sechstes Bundesbesoldungserhöhungsgesetz – vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2117) eingeführt worden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 – 21 A 1634/05 –, NWVBl. 2007, 474 = juris Rdn. 35. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des durch Art. 33 Abs. 5 GG a.F. geschützten Alimentationsprinzips im Jahre 2004 oder - wie der Kläger geltend macht - im Jahr 2007 wegen des Wegfalls des Urlaubsgeldes in Höhe von 255,65 EUR (§ 4 Abs. 1 Urlaubsgeldgesetz) seit dem Jahr 2004 bestehen an der Wirksamkeit des SZG NRW keine Zweifel. Eine Verletzung des Alimentationsprinzips könnte schon vom Ausgangspunkt her nicht zur Nichtigkeit des SZG NRW führen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, NVwZ 2016, 223 = juris Rdn. 72. Ein verfassungswidrig zu niedriges Alimentationsniveau kann daher auf unterschiedlichen Maßnahmen des Gesetzgebers beruhen, etwa einer unzureichenden allgemeinen Anpassung der Bezüge oder Kürzungen oder Streichungen besoldungsrelevanter Leistungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = juris Rdn. 28. Zudem besitzt der Gesetzgeber bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG a.F. resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch bezüglich der Höhe der Besoldung. Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG a.F. enthaltene Garantie eines amtsangemessenen Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende Gestaltungsdirektive dar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, NVwZ 2016, 223 = juris Rdn. 73. Sofern sich die Besoldung des Klägers im hier betroffenen Streitjahr 2007 unter Berücksichtigung der in dem Senatsurteil vom 9. August 2016 im Einzelnen aufgeführten Kriterien, nach denen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015– 2 BvL 19/09 u.a. –, NVwZ 2016, 223 = juris Rdn. 72 – 98, – die Amtsangemessenheit der den Beamten gewährten Alimentation bemisst, insgesamt als unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG a.F. erweisen sollte, obläge es allein dem Gesetzgeber zu entscheiden, wie er dem entgegenwirken will. In Betracht kämen eine Anhebung des Grundgehalts, die Erhöhung der jährlichen Sonderzahlung, die Wiedereinführung eines jährlichen Urlaubsgeldes oder anderes. Demzufolge führt die Feststellung einer insgesamt amtsunangemessenen Besoldung nicht zur Nichtigkeit einer einzelnen besoldungsrelevanten Maßnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = juris Rdn. 28. Wegen einer unangemessenen Gesamtalimentation kann demnach nicht die (Weiter‑)Gewährung eines einzelnen, gesetzlich nicht mehr vorgesehenen Besoldungsbestandteils erstritten werden. Vielmehr kann ein Beamter allein Klage auf Feststellung erheben, dass die ihm gewährte Gesamtalimentation (netto) verfassungsmäßig zu niedrig bemessen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = juris Rdn. 29. Einen derartigen Feststellungsantrag hat der Kläger im vorliegenden Verfahren weder ausdrücklich gestellt noch ist seinem Vortrag ein solches Rechtsschutzbegehren zu entnehmen. Er hat seine Klage auf die Gewährung von Urlaubsgeld nach dem früheren Urlaubsgeldgesetz in Höhe von 255,65 EUR beschränkt. Die vermeintliche Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung im Jahr 2007 dient ihm allein als Argument, mit dem er seine Auffassung begründet, das SZG NRW sei nichtig und stehe deshalb der Fortwirkung des Urlaubsgeldgesetzes nicht entgegen. Den Klageantrag, ihm für das Jahr 2007 amtsangemessene Besoldung zu gewähren, hat er in erster Instanz ausdrücklich zurückgenommen. Abgesehen davon ist eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung des Klägers im Jahre 2007 wegen des Wegfalls des Urlaubsgeldes von 255,65 EUR unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. – aufgestellten Maßstäbe nicht zu erkennen. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, hinsichtlich der Beamtenbesoldung der Besoldungsgruppe A 13 BBesG seien im Jahr 2007 drei der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien erfüllt, sodas die Vermutung der Verfassungswidrigkeit dieser Besoldung bestehe. Diese Argumentation beruht ausschlaggebend auf seiner Annahme, bei der Entwicklung der Beamtenbesoldung sei die im zu betrachtenden Zeitraum erfolgte Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit für Beamten besoldungsmindernd zu berücksichtigen; diesen Aspekt habe das Bundesverfassungsgericht übersehen. Diese Auffassung ist unzutreffend. Sie lässt außer Acht, dass die Beamtenbesoldung kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007– 2 BvF 3.02 –, BVerfGE 119, 247 = juris Rdn. 71. Vielmehr sind Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass der Beamte ihm seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. Als Korrelat hierfür hat der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie nach Dienstrang, Bedeutung des Amtes und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007– 2 BvF 3.02 –, BVerfGE 119, 247 = juris Rdn. 54. Demgemäß ist die Besoldung nicht von der einem Beamten jeweils abverlangten regelmäßigen Arbeitszeit abhängig. Angesichts dessen ist es nicht gerechtfertigt, in deren Erhöhung ohne einen Besoldungsausgleich (gleichsam automatisch) eine Besoldungsminderung zu sehen. In Folge dessen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. – konsequent die Änderungen der Regelarbeitszeit der Beamten unberücksichtigt gelassen. Demgemäß bleibt die Abweichung der Indizes der Besoldungsentwicklung der Landesbeamten einerseits und der Einkommensentwicklung der sonstigen im öffentlichen Dienst des Beklagten Beschäftigten andererseits in den 15 Jahren vor dem Streitjahr deutlich unterhalb der Grenze von 5 %. Der diesbezüglichen Berechnung des Beklagten ist der Kläger – abgesehen von der Frage der Berücksichtigung von Arbeitszeitänderungen – nicht entgegen getreten. Da demnach allenfalls zwei der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Parameter erfüllt sind, kann dahinstehen, ob eine eventuelle Unterschreitung des Mindestabstandes – hier nicht betroffener – niedrigerer Besoldungsgruppen zum verfassungsrechtlich gebotenen Grundsicherungsniveau Konsequenzen die für Frage der Einhaltung des besoldungsrechtlichen Abstandsgebots zwischen höheren und niedrigeren Besoldungsgruppen hat, wie der Kläger meint. Aus Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Kläger ebenfalls nichts für sich herzuleiten. Diese Verfassungsnorm gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Sie ist vor allem dann durch eine Norm verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, BVerfGE 131, 239 = juris, Rdn. 56. Zwischen Beamtinnen und Beamten einerseits und anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst des beklagten Landes andererseits bestehen derart gewichtige Unterschiede, dass sie es rechtfertigen, Beamtinnen und Beamten im Unterschied zu anderen Beschäftigten kein Urlaubsgeld mehr zu gewähren. Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird vom Gesetzgeber einseitig durch Gesetz bestimmt, während die Vergütung der anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von den Tarifparteien, das heißt von den Dienstherrn und den Gewerkschaften, frei ausgehandelt wird. Beamtinnen und Beamte haben einen Anspruch auf lebenslange Alimentation, andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes lediglich auf vertragsgemäße Entlohnung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007– 2 BvR 1673/03 u.a. –, NVwZ 2008, 195 = jurisRdn. 68 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG), besteht nicht. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG a.F..