Urteil
3d A 1512/13.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0330.3D.A1512.13O.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 19 in H. geborene Beklagte beendete seine im Jahre 1973 begonnene Schulausbildung 1985 mit dem Abitur. Anschließend absolvierte er von 1988 bis 1992 an der Pädagogischen Hochschule I. -L. ein Lehramtsstudium mit den Fächern Biologie und Chemie. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen bestand er am 7. Juli 1992 mit der Note „befriedigend“ (2,6) und im Anschluss an seinen Vorbereitungsdienst die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen mit den Fächern Biologie und Chemie am 29. Juni 1994 mit der Gesamtnote „gut“ (1,5). Mit Wirkung vom 28. August 1995 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung und am 7. Juni 1999 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt. Nach dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung vom 21. April 1997 zum Ende der Probezeit hatte er „sich im Dienst bewährt“. Von August 1995 bis August 2005 unterrichtete er an der Städtischen Realschule S. , anschließend bis Juni 2006 an der Realschule an der X. in M. . Zuletzt war er seit August 2006 an der U. -I1. -Realschule M1. tätig. Der Beklagte ist unverheiratet und kinderlos. Im April 2005 erstattete der Vater der Schülerin O. D. Strafanzeige gegen den Beklagten. Dabei gab er u.a. an, der Beklagte habe ihm gegenüber eine Lüge seiner Tochter gedeckt und ihm auf entsprechende Frage wahrheitswidrig erklärt, sie besuche die 9. Klasse. Außerdem habe der Beklagte mit seiner Tochter und ihrer Mitschülerin O. T. einen Vertrag geschlossen, der zum Inhalt habe, dass der Beklagte sie vorab über den Inhalt anstehender Klassenarbeiten informiere und er sie als Gegenleistung „begrapschen“ bzw. ihnen Schläge auf den Hintern geben dürfe. Wegen dieses Sachverhalts leitete die Bezirksregierung L1. mit Verfügung vom 30. Mai 2005 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das sie im Hinblick auf das staatsanwaltschaftliche bzw. polizeiliche Ermittlungsverfahren aussetzte. Das entsprechende Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft L1. (Az.: 166 Js 1022/05) mit Verfügung vom 23. September 2005 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung führte sie aus: Der Beklagte bestreite die Vorwürfe entschieden. Die Schülerin O. T. habe in ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet, dass sämtliche Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs gegen den Beklagten von ihr und der Mitschülerin O. D. frei erfunden worden seien, um von einer eigenen Tat, der Urkundenfälschung bezüglich eines Abschlusszeugnisses, abzulenken. Bezüglich des teilweise „distanzlosen“ Verhaltens des Beklagten gegenüber Schülern sei die Grenze der Strafbarkeit nicht überschritten. Selbst wenn er eine Schülerin mit „Schatz“ angesprochen oder den Arm um eine Schülerin gelegt habe, erfüllten diese Handlungen nicht das Tatbestandsmerkmal einer sexuellen Handlung im Sinne des § 174 StGB. Die Bezirksregierung L1. teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 30. November 2005 mit, dass im Hinblick auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Vorwurf nicht weiterverfolgt werde, er habe mit den Schülerinnen D. und T. einen Vertrag abgeschlossen, wonach er als Gegenleistung für Informationen über Tests oder Arbeiten die beiden habe anfassen oder zumindest dabei zusehen dürfen, wie ein Mädchen dem anderen mehrere „Klapser“ auf den Hintern gebe. Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, den Vater der Schülerin O. D. wissentlich belogen und sich telefonisch unter falschem Namen bei der Mutter gemeldet zu haben, werde das Disziplinarverfahren nach Wegfall der Aussetzungsgründe nunmehr fortgeführt. Ein gegen die Schülerinnen O. D. und O. T. durchgeführtes – vom Verfahren 166 Js 1022/05 abgetrenntes – Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat und Urkundenfälschung stellte die Staatsanwaltschaft L1. im Januar 2006 gemäß § 45 Abs. 1 JGG ein (Az.: 166 Js 1481/05). Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 übersandte die Bezirksregierung L1. dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen. Danach habe er die Fälschung eines Zeugnisses der Schülerin O. D. gedeckt, indem er ihren Vater über deren Klassenzugehörigkeit belogen und ihre Mutter unter dem Namen O1. angerufen habe. Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 teilte der Rektor der Realschule an der X. in M. , an der der Beklagte seit August 2005 tätig war, der Bezirksregierung L1. mit, Schüler eines Kurses der Klasse 9 im Fach Biologie hätten sich unter anderem darüber beschwert, dass der Beklagte ihnen wiederholt Filme mit nackten Frauen gezeigt habe, Schülerinnen in den Ausschnitt geschaut und versucht habe, sich ihnen körperlich zu nähern, etwa unter dem Vorwand, ihnen zu zeigen, wie man eine Spritze in den Hintern setze. Der Beklagte ließ sich im Februar 2006 wegen einer depressiven Episode in einer Belastungssituation (ICD 10 F:32.1) zunächst ambulant psychiatrisch und vom 3. April 2006 bis zum 14. Juni 2006 stationär psychotherapeutisch behandeln. Ausweislich des hierzu am 25. August 2008 ausgestellten Attests wurde im Rahmen der Therapie ausführlich die Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen behandelt; die stationäre Psychotherapie ist als „mit Erfolg abgeschlossen“ bezeichnet. Mit Blick auf die Behandlung des Beklagten informierte die Bezirksregierung seinen Prozessbevollmächtigten in einem Telefonat vom 30. März 2006 und mit Schreiben vom 31. März 2006, dass das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts weiterer Dienstvergehen noch nicht abgeschlossen werden könne. Die notwendige Erweiterung des Disziplinarverfahrens werde – bei Einverständnis des Beklagten – bis zur Beendigung seiner stationären Behandlung zurückgestellt. Nachdem es anschließend zunächst noch einen kurzen Schriftwechsel betreffend die Herausgabe der vom Beklagten gezeigten Filme gegeben hatte, wurde das Disziplinarverfahren u.a. wegen Erkrankung der Ermittlungsführerin in der Folgezeit zunächst nicht gefördert. Für die Zeit vom 9. August 2006 bis zum 20. Juni 2007 wurde der Beklagte mit seinem Einverständnis an die U. -I1. -Realschule in M1. abgeordnet. Mit Wirkung vom 1. August 2008 erfolgte seine Versetzung gemäß § 28 LBG a.F. an diese Schule. Mit bestandskräftig gewordener Disziplinarverfügung vom 7. August 2008 verhängte die Bezirksregierung L1. gegen den Beklagten eine Geldbuße in Höhe von 300 Euro. Der Beklagte habe gegen seine Pflichten aus § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. und § 1 SchOG (Schulordnungsgesetz) NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 ADO (Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen) verstoßen, indem er dem Vater der Schülerin O. D. wahrheitswidrig versichert habe, seine Tochter besuche die neunte Klasse, als dieser ihn Mitte März 2005 in der Schule wegen der Versetzung seiner Tochter angesprochen habe. Außerdem habe der Beklagte am 22. April 2005 unter falschem Namen O2. Mutter angerufen, um sie zu beruhigen und davon abzubringen, in die Schule zu kommen. Die übrigen in der Einleitungsverfügung vom 30. Mai 2005 gegen den Beklagten erhobenen Beschuldigungen hätten sich nicht beweisen lassen. Außer Betracht bleiben müssten die weiteren gegen ihn erhobenen Vorwürfe an den Schulen in S. und in M. , die nicht Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens seien. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen könnten ausnahmsweise vorab geahndet werden, obwohl gegen den Beklagten noch weitere Vorwürfe im Raum stünden. Der dienstvorgesetzten Stelle komme ein Ermessen zu, ob sie nicht entscheidungsreife Pflichtverletzungen in das entscheidungsreife Disziplinarverfahren einbeziehen wolle oder nicht. Auch im Hinblick auf ein drohendes Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs werde dieses Ermessen dahin ausgeübt, das anhängige Verfahren nicht durch eine Erweiterung um diverse ungeklärte Vorwürfe weiter zu verzögern. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 übersandte die Rektorin der U. -I1. -Realschule in M1. der Bezirksregierung L1. einen Bericht zum Verhalten des Beklagten sowie weitere Unterlagen. Darin berichtete sie, der Beklagte erteile Schülerinnen der 10. Klasse nachmittags Einzelnachhilfe in der Schule, wobei eine Schülerin Umarmungen und Nähe des Beklagten als unangenehm empfunden habe. Einer Schülerin der 7. Klasse habe er in den Po gekniffen, während sie an der Tafel gestanden habe. Außerdem habe er die „Spritzenphobie“ einer Schülerin der 8. Klasse mit einer Art „Doktorspiel“ heilen wollen. Unter Hinweis auf diesen Bericht der Rektorin verbot die Bezirksregierung L1. dem Beklagten unter dem 11. Februar 2009 mit sofortiger Wirkung und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte. Mit Verfügung vom 27. April 2009 leitete die Bezirksregierung L1. wegen 18 dort näher beschriebener Handlungen ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dabei bezogen sich sieben Vorwürfe auf seine Tätigkeit an der U. -I1. -Realschule im ersten Schulhalbjahr 2008/2009, ein Vorwurf auf ein länger zurückliegendes Verhalten an derselben Schule, acht Vorwürfe auf seine Tätigkeit an der Städtischen Realschule S. im Zeitraum von September 2000 bis Sommer 2005 (darunter Schläge auf das Gesäß der Schülerinnen O. D. und O. T. ) sowie zwei Vorwürfe auf seine Tätigkeit an der Realschule an der X. in M. im ersten Schulhalbjahr 2005/2006. Mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 29. Juni 2009 bestritt der Beklagte im Wesentlichen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Zudem machte er geltend, die Vorwürfe, die bei Erlass der Disziplinarverfügung vom 7. August 2008 bereits bekannt gewesen, aber nicht geahndet worden seien, seien konkludent ausgeschieden worden und könnten nicht zum Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens gemacht werden. Mit Verfügung vom 12. August 2010 erweiterte die Bezirksregierung L1. das Disziplinarverfahren um den Vorwurf, der Beklagte habe versucht, sich im ersten Schulhalbjahr 2005/2006 an der Realschule an der X. in M. einer weiteren Schülerin körperlich zu nähern unter dem Vorwand, ihr zu zeigen, wie man eine Spritze setze. Am 14. und 22. September 2010, 7. und 27. Oktober 2010 sowie 10. und 19. Mai 2011 vernahm der Ermittlungsführer insgesamt 22 Zeuginnen und Zeugen. Er holte schriftliche Äußerungen zweier weiterer Zeuginnen ein und verwertete die Niederschriften über Aussagen von Personen, die im o.g. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L1. zum Aktenzeichen 166 Js 1022/05 als Zeugen vernommen worden waren. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 übersandte die Bezirksregierung L1. dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen, zu dem dieser mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14. Dezember 2011 Stellung nahm. Unter dem 14. März 2012 hat der Kläger mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, Disziplinarklage erhoben mit dem Vorwurf, vorsätzlich gegen die ihm obliegende Pflicht, mit seinem Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBR NRW a.F.) verstoßen zu haben. Im Rahmen der Konkretisierung hat der Kläger dem Beklagten Folgendes zur Last gelegt: 1. Er habe sich am 25. September 2000 an der Städtischen Realschule S. vor die damals 13-jährige Schülerin K. N. gestellt, die zusammen mit einer anderen Schülerin während der Pause auf die im Flur abgestellten Schultaschen der Mitschüler aufgepasst habe, habe sie dann ergriffen, an sich herangezogen und versucht, ihren Kopf zwischen seine Oberschenkel zu drücken. 2. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Schuljahr 2002/2003 habe er an der Städtischen Realschule S. die Schülerin B. M2. C. (geb. 1990), die während des Unterrichts ständig mit der Schülerin T1. D1. (geb. 1990) geredet habe, aufgefordert, nach dem Ende des Unterrichts im Klassenzimmer zu bleiben, und sodann von ihr verlangt, dass sie sich mit gespreizten Beinen vor einen Tisch stelle und darüber beuge, damit man sie bestrafen könne. Dann habe er die ebenfalls im Klassenzimmer verbliebene Schülerin D1. aufgefordert, mit ihrer Hand auf das Gesäß der Schülerin C. zu schlagen. Als die Schülerin D1. dieser Anweisung nicht nachgekommen sei, habe der Beklagte ihre Hand genommen und damit – allerdings nur leicht – auf das Gesäß der Schülerin C. geschlagen. 3. a) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zu Beginn des Schuljahres 2002/2003 habe er an der Städtischen Realschule S. seinen Schülerinnen O. D. (geb. 1988) und O. T. (geb. 1990) angeboten, zur Verbesserung ihrer Biologienote der Klasse vorzuführen, wie man eine Tetanusspritze in das Gesäß setze. Nachdem die Schülerinnen zugestimmt hätten, habe man dies in einem Nebenraum des Klassenzimmers geprobt. Er habe nacheinander von beiden Schülerinnen verlangt, sich bäuchlings auf einen Tisch oder eine Liege zu legen, und habe dann der jeweils anderen Schülerin gezeigt, an welcher Stelle des Gesäßes die Spritze zu setzen sei. Er habe zunächst mit dem Finger auf die betreffende Stelle gedeutet und sodann die Schülerinnen dort an das Gesäß gefasst, die Schülerin T. fest, die Schülerin D. nur leicht. b) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Schuljahr 2003/2004 habe er seinen Schülerinnen D. und T. einmal in der Schule Nachhilfeunterricht erteilt und ihnen dabei, wenn sie einen Fehler gemacht hätten, mit der Hand auf das Gesäß geschlagen; das sei mehrmals geschehen. c) Zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten in den Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 habe er, bevor er im Unterricht schriftliche Tests durchgeführt habe, den Schülerinnen D. und T. inhaltsgleiche Aufgaben – teilweise mit Lösungen – aus den Vorjahren überlassen. Als Gegenleistung habe er von ihnen verlangt, in den Pausen zu ihm in den Chemieraum zu kommen, wo sie sich gegenseitig Schläge auf das Gesäß hätten geben müssen. Später habe er ihnen auch selbst Schläge auf das Gesäß verabreicht. Dieser Vorgang habe sich etliche Male wiederholt; die genaue Anzahl sei nicht bestimmbar. 4. Am 24. November 2004 habe er an der Städtischen Realschule S. den Schülerinnen B. M2. C. und D2. E. (geb. 1990) nach der sechsten Stunde im Filmvorführraum der Schule Nachhilfeunterricht in Mathematik erteilt. Als die Schülerin E. eine Frage gestellt habe, habe der Beklagte mit seiner Hand über ihren Handrücken gestreichelt, woraufhin sie ihre Hand sofort zurückgezogen habe. Der Beklagte habe die Schülerinnen aufgefordert, sich eine Strafe auszudenken für den Fall, dass sie einen Fehler machen würden. Damit seien diese nicht einverstanden gewesen. Daraufhin habe er vorgeschlagen, sie sollten sich gegenseitig durch Schläge auf das Gesäß bestrafen, was die Schülerinnen entschieden abgelehnt hätten. Während die Schülerinnen Aufgaben an der Tafel gelöst hätten, habe sich der Beklagte direkt neben sie gestellt, von der Seite her seinen Arm um sie gelegt und sie an sich gedrückt. Obwohl die Schülerinnen ausgewichen seien und ihn aufgefordert hätten, dies zu unterlassen, habe er kurz darauf wieder damit angefangen. Als die Schülerin C. an der Tafel gestanden und die Schülerin E. am Tisch gesessen habe, habe sich der Beklagte hinter jene gestellt und damit begonnen, mit den Händen deren Schulter und Nacken zu massieren. Diese habe versucht, sich der von ihr als unangenehm empfundenen Massage zu entziehen und sei schließlich, da der Beklagte nicht aufgehört habe, aufgestanden. 5. Im ersten Schulhalbjahr 2005/2006 hätten an der Realschule an der X. in M. die Schülerinnen M3. P. und M4. S1. Unterricht beim Beklagten im Biologie-Neigungskurs gehabt. An einem nicht näher feststellbaren Tag seien diese Schülerinnen nach Unterrichtsende im Klassenraum geblieben, um mit dem Beklagten über ihre Noten zu sprechen. Dieser habe das zunächst über den Unterrichtsstoff geführte Gespräch auf das Thema Impfung übergeleitet und die Schülerin P. gefragt, ob sie sich auf den Tisch legen könne, damit er der Mitschülerin S1. zeigen könne, wie man eine solche Impfung durchführe. Die Schülerinnen hätten sich durch dieses Ansinnen belästigt gefühlt und abgelehnt. 6. Im ersten Schulhalbjahr 2008/2009 habe der Beklagte an der U. -I1. -Realschule in M1. , wenn die Schülerin K1. J. (geb. 1996) während des Unterrichts im Klassenraum zu ihm nach vorne gekommen sei, wiederholt seine Hand auf ihr Gesäß gelegt und sie damit auf ihren Platz zurückgeschoben. Mehrfach habe er die Schülerin mit Kreide oder mit einem Finger auf die Nase gestupst. Das gleiche Verhalten habe er gegenüber der damals etwa 13-jährigen Schülerin B1. T. an den Tag gelegt. Die Zahl und die genauen Zeitpunkte dieser Vorfälle seien nicht mehr feststellbar. 7. Im ersten Schulhalbjahr 2008/2009 habe an der U. -I1. -Realschule die damals etwa 13-jährige Schülerin E1. C1. dem Beklagten, der sie in Biologie unterrichtet habe, von ihrer Angst vor Spritzen erzählt. Der Beklagte habe angeboten, ihr diese Angst zu nehmen. Zu diesem Zweck hätten sie sich mehrmals im Biologieraum getroffen, wo die Schülerin auf Geheiß des Beklagten eine Spritze ohne Nadel mit Luft oder Wasser aufgezogen habe; sodann hätten beide gegenseitig so getan, als ob sie dem jeweils anderen die Spritze in den Arm setzten. An einem dieser Termine – wahrscheinlich Ende Januar 2009 – habe die Schülerin sich auf Aufforderung des Beklagten auf einen Tisch gelegt. Anschließend habe der Beklagte der Schülerin ihre Hose etwa 5-10 Zentimeter heruntergezogen und so getan, als gebe er ihr eine Spritze ins Gesäß. Sodann habe er ihr mehrmals mit der flachen Hand auf das Gesäß geschlagen und gesagt, die Ärzte würden das auch immer so machen. Die Schülerin habe danach einem Mitschüler von dem Vorfall erzählt, der seinerseits die Vertrauenslehrerin L2. informiert habe. 8. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum zwischen November 2008 und Januar 2009 habe der Beklagte an der U. -I1. -Realschule der damals 12-jährigen Schülerin N1. L3. gezielt an das Gesäß gefasst. Bei Begegnungen auf dem Flur im ersten Schulhalbjahr 2008/2009 habe er gelegentlich den Arm um die Schülerin gelegt und sie gefragt, wie es ihr gehe. Im gleichen Zeitraum habe er die Schülerin zuweilen im Gesicht angefasst, etwa indem er einen Teil ihrer Wange zwischen zwei Finger genommen habe. Diese Vorfälle ließen sich zeitlich und zahlenmäßig nicht näher eingrenzen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine milde Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. Er hat geltend gemacht, die Disziplinargewalt sei zumindest hinsichtlich der Vorwürfe zu 1. und 2. sowie 4. und 5. verbraucht, da gegen ihn bereits unter dem 7. August 2008 eine bestandskräftige Disziplinarverfügung ergangen sei und zu diesem Zeitpunkt weitergehende Vorwürfe im Raum gestanden hätten. Der Vorwurf zu 3. könne ebenfalls nicht mehr verfolgt werden, da er bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen sei. Nachdem das sachgleiche Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO beendet worden sei, sei auch das Disziplinarverfahren eingestellt worden. Zudem sei die Klageschrift insgesamt zu unbestimmt. Im Übrigen hat er die Vorwürfe im Wesentlichen bestritten und ergänzende Beweiserhebungen beantragt. Mit Beschluss vom 3. April 2013 hat das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf die Handlungen beschränkt, die dem Beklagten nach Ziffer 2., 4., 7. und 8. der Disziplinarklageschrift vorgeworfen wurden, weil die ausgeschiedenen Handlungen (Vorwürfe zu 1., 3., 5. und 6. der Klageschrift) für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen würden. Mit dem angefochtenen Urteil vom 3. April 2013 hat das Verwaltungsgericht die monatlichen Dienstbezüge des Beklagten auf die Dauer von 3 Jahren um 10 vom Hundert gekürzt. Die Disziplinarklageschrift genüge den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW zumindest hinsichtlich der noch verbliebenen Vorwürfe zu 2., 4., 7. und 8.; die Disziplinarbefugnis des Klägers sei nicht dadurch verbraucht worden, dass er es unterlassen habe, das im Mai 2005 eingeleitete und im August 2008 abgeschlossene Disziplinarverfahren auch auf diese Handlungen auszudehnen. In tatsächlicher Hinsicht ist die Disziplinarkammer nach durchgeführter Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Beklagte die ihm unter den Ziffern 2., 4., 7. und 8. vorgeworfenen Handlungen begangen hat. Der Beklagte habe dadurch ein einheitliches Dienstvergehen begangen, dass er wiederholt die gebotene körperliche Distanz zu Schülerinnen nicht gewahrt und Schülerinnen auch in einer Weise berührt habe, die als sexuelle Belästigung einzustufen sei. Mangels Erheblichkeit habe es sich allerdings (noch) nicht um sexuelle Handlungen im Sinne der §§ 174 ff. StGB gehandelt. Im Rahmen der Zumessungserwägungen hat die Disziplinarkammer zu Gunsten des Beklagten maßgeblich darauf abgestellt, dass der Dienstvorgesetzte es entgegen § 17 Abs. 1 LDG NRW zunächst versäumt habe, wegen aller ihm bekannten Vorfälle an der Realschule S. unverzüglich ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die Dienstvergehen zeitnah durch pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Dadurch wären die weiteren Pflichtverletzungen aller Voraussicht nach verhindert worden. Der Kläger habe mit Verfügung vom 30. Mai 2005 lediglich wegen der Vorfälle betreffend die Schülerinnen D. und T. ein Disziplinarverfahren eingeleitet, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt bereits schriftliche Äußerungen der Zeuginnen C. und E. zum Ablauf der Nachhilfestunden sowie Hinweise auf das dem Beklagten zu Ziff. 1. der Disziplinarklageschrift vorgeworfene Verhalten vorgelegen hätten. Auch nach Einsichtnahme in die Strafakte der Staatsanwaltschaft L1. (Az.: 166 Js 1022/05) habe der Kläger weder das laufende Disziplinarverfahren ausgedehnt noch ein neues Disziplinarverfahren eingeleitet. Dadurch habe er den Eindruck erweckt, das Verhalten, das er dem Beklagten nunmehr unter Ziff. 1., 2. und 4. der Klageschrift vorgeworfen habe, sei disziplinarrechtlich nicht relevant. Nach dem Eindruck, den die Kammer vom Beklagten gewonnen habe, hätte dieser sein Verhalten geändert und Distanzverletzungen unterlassen, wenn der Kläger wegen aller Vorfälle, die sich an der Realschule S. ereignet hatten, eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme verhängt gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund sei eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unangemessen. Ausreichend, aber wegen der Schwere des Dienstvergehens auch erforderlich, sei vielmehr die darunter liegende Disziplinarmaßnahme. Dies sei die Kürzung der Dienstbezüge, da der Beklagte sich im Eingangsamt seiner Laufbahn befinde und eine Zurückstufung daher unzulässig sei. Selbst wenn dem Beklagten die ausgeschiedenen Vorwürfe hätten nachgewiesen werden können, hätte dies im Ergebnis nichts geändert, weil auch insoweit der dargelegte Milderungsgrund greife. Der Kläger hat gegen das ihm am 17. Mai 2013 zugestellte Urteil am 11. Juni 2013 Berufung eingelegt und diese begründet. Er macht geltend, dass die verhängte Disziplinarmaßnahme der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens nicht gerecht werde. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des erkennenden Gerichts vom 6. Februar 2004 (22d A 3882/01.O) führt er aus, dass ein Lehrer, der sich Kindern, die ihm zur Unterrichtung anvertraut seien, unsittlich nähere, seinem Erziehungsauftrag fundamental zuwider handele. Er versage damit im Kernbereich seiner Pflichten. Zumindest der Schlag auf das Gesäß der Zeugin C1. sei als sexuelle Handlung im strafrechtlichen Sinne zu qualifizieren, zumal sich die Zeugin in einer körperlich exponierten und tendenziell peinlichen Lage befunden habe. Zudem stellten nicht nur sexuelle Missbrauchshandlungen im strafrechtlichen Sinne, sondern auch sonstige sexuelle Übergriffe eines Lehrers gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern ein fundamentales Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar, das im Regelfall die Höchstmaßnahme gebiete. Da ein Lehrer aus diesen Gründen regelmäßig bereits aufgrund der unter den Ziffern 1. bis 4. der Klageschrift beschriebenen Verhaltensweisen aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei, treffe die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass die Bezirksregierung wegen der Vorfälle an der Realschulde S. eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme hätte verhängen müssen, die die weiteren Pflichtverletzungen aller Voraussicht nach verhindert hätte. Die Bezirksregierung habe entgegen den Darstellungen im angefochtenen Urteil auch nicht in Kenntnis der disziplinarwürdigen Verfehlungen des Beklagten zugewartet, bis dessen Pflichtenverstöße ein Ausmaß angenommen hätten, das die Erhebung einer Disziplinarklage rechtfertigte, oder diese Vorwürfe als nicht gewichtig genug erachtet. Vielmehr habe sie allein deshalb von der Einleitung bzw. Ausdehnung des Disziplinarverfahrens abgesehen, weil ihr die Vorwürfe nach damaliger Kenntnis der Sachlage inhaltlich so abstrus erschienen seien, dass sie deren Wahrheitsgehalt für zweifelhaft gehalten habe. Bis zum Bekanntwerden der neuen, an der U. -I1. -Realschule in M1. erhobenen Vorwürfe habe sie Dienstvergehen betreffend die in der Disziplinarklage unter Ziff. 1. bis 5. beschriebenen Beschuldigungen nicht für „hinreichend wahrscheinlich“ gehalten, um gegen den Beklagten disziplinarrechtlich vorzugehen. Es könne dem Beklagten nicht als Milderungsgrund zu Gute gehalten werden, dass gegen ihn zunächst nicht wegen aller an der Realschule S. gegen ihn erhobenen Vorwürfe ermittelt worden sei. Vielmehr müsse erschwerend berücksichtigt werden, dass sich der Beklagte weder seine Ablösung als Lehrer einer bestimmen Klasse im Jahr 2000 noch seine zweimalige Versetzung an eine andere Schule als Reaktion auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe habe als Warnung dienen lassen. Rechtlich nicht nachvollziehbar sei schließlich, warum das Verwaltungsgericht die Vorwürfe zu 1., 3., 5. und 6. der Disziplinarklageschrift ausgeschieden habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach durch zeitnahe Pflichtenmahnung weitere Pflichtverletzungen aller Voraussicht nach verhindert worden wären, komme dieser Milderungsgrund schon aus chronologischen Gründen nicht in Betracht. Es liege auf der Hand, dass diese früheren Pflichtverletzungen nicht durch eine spätere disziplinare Ahndung hätten verhindert werden können. Die Beschränkung sei verfahrensfehlerhaft gewesen, weil das Verwaltungsgericht unter anderem gerade diejenigen besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Beklagten als angeblich für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme unerheblich ausgeschieden habe, auf die seine einzige tragende Begründung für ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht passe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung hat Erfolg. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte ist wegen eines schwer wiegenden einheitlichen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. A. Die Disziplinarklage ist zulässig. I. Die Disziplinarklageschrift genügt den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW. Insoweit wird auf die ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck [UA] Seite 11 f.) Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt. Vgl. zu den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 2 B 27.12 –, juris, Rdnr. 14. II. Die Disziplinargewalt ist betreffend die Vorwürfe Ziff. 2. und 4. der Disziplinarklageschrift entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch die bestandskräftige Disziplinarverfügung vom 7. August 2008 „verbraucht“. Die wegen der Vorwürfe zu 2. und 4. nicht zeitnahe Einleitung bzw. fehlende Einbeziehung in das damals laufende Disziplinarverfahren verstößt aus den im angefochtenen Urteil genannten Gründen – auf die ebenfalls Bezug genommen wird (UA Seite 20 f.) ‑, auch nicht gegen den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens. Die sich aus diesem Verhalten des Dienstherrn ergebenen Konsequenzen sind im Rahmen der Zumessungserwägungen zu würdigen (s.u.). B. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen, indem er jeweils schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht, gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. (jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG) mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, verstoßen hat. Hiermit hat er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. I. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus: 1. (Ziff. 2. der Disziplinarklage) Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Schuljahr 2002/2003 störte die damals 12 bzw. 13 Jahre alte Zeugin C. den vom Beklagten erteilten Chemieunterricht an der Realschule S. . Der Beklagte forderte sie auf, nach dem Ende der Stunde im Klassenraum zu bleiben und zu ihm nach vorne zu kommen. Dieser Aufforderung kam die Zeugin C. nach. Die seinerzeit ebenfalls 12 bzw. 13 Jahre alte Zeugin D1. , mit der die Zeugin C. befreundet war, blieb zusammen mit dieser im Klassenzimmer, sei es aus freien Stücken, sei es, dass der Beklagte auch sie dazu aufgefordert hatte. Der Beklagte äußerte, die Zeugin C. müsse für ihr Fehlverhalten bestraft werden, und forderte die Zeugin D1. auf, mit der Hand auf das Gesäß der C. , die sich auf seine Aufforderung an das Lehrerpult gelehnt bzw. darüber gebeugt hatte, zu schlagen. Als die Zeugin D1. dieser Aufforderung nicht Folge leistete, nahm der Beklagte deren Hand und schlug mit dieser mehrmals leicht auf das Gesäß der Zeugin C. . Beide Zeuginnen lachten dabei. 2. (Ziffer 4. der Disziplinarklage) Im November oder Dezember 2004 erteilte der Beklagte den damals 14 Jahre alten Zeuginnen C. und E. an der Realschule S. nach Ende des regulären Unterrichts Nachhilfe in Mathematik. Als die Zeuginnen zu Beginn der Nachhilfestunde direkt gegenüber dem Beklagten an einem Tisch saßen, begann dieser, über den Handrücken der Zeugin E. zu streicheln. Diese zog die Hand daraufhin sofort weg. Im weiteren Verlauf forderte der Beklagte die beiden Zeuginnen auf, sich zu überlegen, auf welche Weise die jeweils andere Zeugin bestraft werden könne, wenn sie beim Lösen der ihr gestellten Aufgaben einen Fehler mache. Schließlich schlug der Beklagte selbst vor, die Zeuginnen sollten sich wechselseitig durch Schläge auf das Gesäß bestrafen, was diese jedoch ablehnten. Während die Schülerinnen Aufgaben an der Tafel lösten, stellte sich der Beklagte direkt neben sie, legte von der Seite her seinen Arm um sie und drückte sie an sich. Obwohl die Schülerinnen auswichen und ihn aufforderten, dies zu unterlassen, setzte er sein Verhalten kurz darauf fort. Als die Schülerin C. an der Tafel stand und die Schülerin E. am Tisch saß, stellte sich der Beklagte hinter jene und begann, mit den Händen deren Schulter und Nacken zu massieren. Im Anschluss an den Versuch, sich der von ihr als unangenehm empfundenen Massage zu entziehen, verließ sie ihren Sitzplatz, da der Beklagte nicht aufhörte. 3. (Ziff. 7. der Disziplinarklage) Im ersten Schulhalbjahr 2008/2009 erzählte die damals 13 Jahre alte Zeugin C1. dem Beklagten, bei dem sie an der U. -I1. -Realschule in M1. Biologieunterricht hatte, dass sie demnächst beim Zahnarzt Spritzen bekommen würde und davor Angst habe. Der Beklagte bot an, ihr diese Angst zu nehmen; sie solle zu diesem Zweck in der Pause zu ihm in den Biologieraum kommen. Die Zeugin traf sich dort mit dem Beklagten mindestens zweimal. Bei einem dieser Treffen nahm der Beklagte eine Spritze und tat so, als verabreiche er der Zeugin eine Injektion in den Arm. Bei einem weiteren Treffen forderte er die Zeugin auf, sich bäuchlings auf einen Tisch zu legen, was diese auch tat. Dann zog er die Hose der Zeugin bis zu etwa zehn Zentimeter herunter und simulierte das Setzen einer Spritze in ihr Gesäß. Anschließend gab er ihr einen Klaps auf das Gesäß und sagte, Ärzte machten das auch manchmal so. 4. (Ziff. 8. der Disziplinarklage) Im ersten Schulhalbjahr 2008/2009 legte der Beklagte im Gebäude der U. -I1. -Realschule wiederholt seinen Arm um die damals 12 Jahre alte Zeugin L3. und sprach dann mit ihr. Außerdem fasste er die Zeugin im Gesicht an und nahm einen Teil ihrer Wange zwischen zwei Finger. Einmal legte er während des Biologieunterrichts seine Hand auf das Gesäß der Zeugin L3. , als diese an der Tafel stand, und fasste zu. Von dem zuletzt genannten Vorfall berichtete die Zeugin L3. ihrer damaligen Vertrauenslehrerin, der Zeugin L2. . II. Diese Feststellungen beruhen auf den durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweisen, die der Senat gemäß § 65 Abs. 4 LDG NRW in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens ohne weitere Beweisaufnahme zugrunde legt. 1. (Ziffer 2. der Disziplinarklage) Der Beklagte hat sich zu diesem Vorwurf zunächst nicht eingelassen und insoweit die Ansicht vertreten, dass der Vorwurf zu unbestimmt sei. Mit der Klageerwiderung hat er zudem auf Widersprüche zwischen der polizeilichen Vernehmung der Zeugin C. und der Vernehmung der Zeugin D1. im behördlichen Disziplinarverfahren hingewiesen. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat er sich dahin eingelassen, dass ihm die Schülerinnen C. und D1. wiederholt dadurch aufgefallen seien, dass sie den Unterricht gestört hätten. Deshalb habe er sie einmal gebeten, nach dem Unterricht im Klassenraum zu bleiben, weil er ein Gespräch mit ihnen habe führen und sie auf ihr Fehlverhalten habe hinweisen wollen. Dies habe er auch getan. Es sei eine eindringliche Unterredung gewesen. Mehr sei allerdings nicht vorgefallen. Auf die Nachfrage, ob er zu den Schülerinnen oder einer von ihnen gesagt habe, man müsse sie mal bestrafen, hat er eingeräumt, dass dieser Satz im Rahmen der von ihm erwähnten eindringlichen Unterredung gefallen sein könne. Mehr sei allerdings nicht geschehen. Insbesondere habe er keine der Schülerinnen aufgefordert, sich vor einen Tisch zu stellen und darüber zu beugen. Auch habe er die andere Schülerin nicht aufgefordert, dieser Schülerin Schläge auf das Gesäß zu geben. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat gab er an, diesen Vorwurf zu bestreiten. Diese Einlassungen sind – soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweichen – durch die Aussagen der Zeuginnen B. M2. C. und T1. D1. widerlegt. Beide Zeuginnen haben den Vorfall im Rahmen ihrer Vernehmung durch das Verwaltungsgericht, die das Gericht gemäß § 65 Abs. 4 LDG NRW ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt hat, im Kern übereinstimmend geschildert. Sowohl die Angaben des Beklagten als auch die der Zeuginnen stimmen zunächst darin überein, dass die Schülerinnen wegen einer Störung des Unterrichts nach Beendigung der Stunde im Klassenraum geblieben sind. Der Beklagte hat darüber hinaus auch eingeräumt, dass im Rahmen der von ihm erwähnten eindringlichen Unterredung auch der Satz gefallen sein könne, man müsse sie mal bestrafen. Die Zeugin C. hat im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht zu den Schlägen auf ihr Gesäß angegeben, dass T1. der Aufforderung des Beklagten nachgekommen sei und ihr zaghaft auf ihren Hintern gehauen habe. Dabei habe T1. gelacht. Das falle ihr so nach und nach wieder ein. Sie habe bei dieser Bestrafung nach rechts geschaut. Dort habe T1. schräg hinter ihr gestanden und gelacht. Der Beklagte habe auf der anderen Seite ebenfalls schräg hinter ihr gestanden. T1. habe sehr gelacht, sie selbst habe auch etwas gelacht, aber nicht so viel. Was der Beklagte gemacht habe, wisse sie nicht. Sie könne sich aber noch erinnern, dass T1. sie öfter habe schlagen sollen. Es seien mehrere Schläge gewesen. Es habe aber nicht lange gedauert. Diese Angaben stimmen auch mit ihren Angaben anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung vom 7. Juni 2005 überein. Dort hatte sie angegeben, dass sie sich auf Verlangen des Beklagten gegen das Pult gelehnt und die Beine abgespreizt habe. T1. habe ihr dann 10 oder 12 Schläge mit der Hand auf den Hintern gegeben. Es seien keine besonders festen Schläge gewesen. Beide hätten sich dabei „fast kaputtgelacht“. Zu den Schlägen hat die Zeugin D1. im Rahmen ihrer Vernehmung durch das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2013 – weitgehend übereinstimmend mit ihren Angaben im Rahmen ihrer Vernehmung vom 7. Oktober 2010 im behördlichen Disziplinarverfahren – die auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellte bzw. eingeräumte Bemerkung gegenüber der Zeugin C. geschildert, dass man sie mal bestrafen müsse. Der Beklagte habe sie dann aufgefordert, mit ihrer Hand auf Annes Po zu hauen. Das habe sie aber nicht gemacht. Daraufhin habe der Beklagte ihre Hand genommen und diese auf den Po von B. geschlagen, allerdings nicht sehr fest. Auf die Frage, wie sie und ihre Freundin darauf reagiert hätten, antwortete die Zeugin D1. vor dem Verwaltungsgericht, dass sie sich darüber „schlapp gelacht“ hätten und im behördlichen Disziplinarverfahren, dass sie einen „Lachkrampf“ bekommen hätte. B. C. habe vornübergebeugt vor dem Tisch gestanden. Sie wisse nicht mehr, wie oft sie ihrer Mitschülerin auf das Gesäß geschlagen habe, meine aber, es sei mehrmals gewesen. Abgesehen davon, dass beide Zeuginnen den Sachverhalt unabhängig voneinander im Kern übereinstimmend bekundet haben, spricht für die Richtigkeit ihrer Aussagen, dass beide Zeuginnen in sämtlichen Vernehmungen unabhängig voneinander geschildert haben, sie hätten in dieser Situation gelacht („fast kaputt gelacht“, „Lachkrampf“, „schlapp gelacht“). Die Bekundung dieser scheinbar nebensächlichen Tatsache spricht ganz entscheidend für die Wiedergabe einer tatsächlich erlebten Situation. Hinzu kommt, dass, wenn die Zeuginnen insoweit hätten lügen wollen, es einer entsprechenden Absprache bedurft hätte. Die wahrheitswidrige Absprache derartiger Details, die mit dem eigentlichen Vorwurf nichts zu tun haben, würde von den Zeuginnen allerdings dahin gehende intellektuelle Fähigkeiten sowie eine gewisse kriminelle Energie verlangen. Dies gilt u.a. auch deswegen, weil zwischen den einzelnen Vernehmungen erhebliche Zeiträume lagen und es schwierig ist, erfundene Details auch über einen längeren Zeitraum zu erinnern. Derartiges traut das Gericht den damals noch sehr jungen Zeuginnen nicht zu. Gegen eine zu Unrecht erfolgte Beschuldigung des Beklagten spricht zudem. dass beide Zeuginnen den Beklagten nicht gemeldet oder angezeigt haben. Die polizeiliche Vernehmung der Zeugin C. erfolgte nur deswegen, weil sich ein Vater eines Zeugen im dortigen Ermittlungsverfahren mit einer Arbeitskollegin, der Mutter der Zeugin C. , über die Zeugenaussage seines Sohnes unterhalten hatte. Weiterhin spricht für die Richtigkeit auch, dass die Angaben der Zeuginnen C. und D1. über einen langen Zeitraum konsistent geblieben sind. Dies ist gerade deswegen besonders beachtlich, weil zwischen dem Geschehen und ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht etwa 10 Jahre und zwischen den einzelnen Vernehmungen mehr als zwei bzw. sieben Jahre lagen. Dieser Konsistenz kann auch nicht entgegen gehalten werden, die Zeuginnen hätten sich insoweit abgesprochen. Denn dann wäre zu erwarten gewesen, dass beide Zeuginnen übereinstimmend entweder geschildert hätten, die Zeugin D1. habe selbst geschlagen oder ihre Hand sei bei den Schlägen durch den Beklagten geführt worden. Die abweichenden Angaben der Zeuginnen dazu, ob die Zeugin D1. ihre Hand eigenständig auf das Gesäß der Zeugin C. geschlagen hat oder nicht, beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hingegen nicht. Denn sowohl der Beklagte als auch die Zeugin D1. standen bei den Schlägen schräg hinter der Zeugin C. , so dass diese nicht sehen konnte, ob der Beklagte die Hand der Zeugin D1. bei den Schlägen führte. Soweit die Zeugin D1. bekundet hat, der Beklagte habe nur die Zeugin C. , die im Unterricht gequatscht und Unsinn gemacht habe, aufgefordert, nach dem Unterricht zu ihm zu kommen, und sie sei freiwillig bei ihrer Freundin geblieben, während die Zeugin C. bekundet hat, der Beklagte habe sie beide aufgefordert, nach dem Unterricht im Klassenraum zu bleiben, handelt es sich hierbei um eine geringfügige Abweichung. Sie verwundert im Hinblick auf den inzwischen vergangenen Zeitraum von etwa 10 Jahren nicht, zumal die Zeugin C. vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt hat, die Erinnerung an diesen Vorfall sei schon „ganz weg“ gewesen und erst durch das gezielte Nachfragen des Gerichts wieder in ihr hervorgerufen worden. Die Aussagen der beiden Zeuginnen, die die damalige Situation nicht als bedrohlich empfunden, über die Bestrafung gelacht und den Sachverhalt nicht selbst angezeigt haben, enthalten zudem auch keine überschießende Belastungstendenz. 2. (Ziff. 4. der Disziplinarklage) Zu diesem Vorwurf hat sich der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht zusammengefasst wie folgt eingelassen: Die Schülerinnen C. und E. hätten ihn zu einem Zeitpunkt, den er nicht mehr genau benennen könne, darauf angesprochen, dass sie Probleme in Mathe hätten. Ihr Mathematiklehrer, der Kollege N2. , habe ihnen den Rat gegeben, ihn (den Beklagten) anzusprechen. Das sei wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass er an der Schule als besonders hilfsbereit gegolten habe. Er habe den beiden Schülerinnen dann auch Nachhilfeunterricht in Mathe gegeben. Ob dieser Nachhilfeunterricht im Filmvorführraum der Schule stattgefunden habe, könne er heute nicht mehr mit Sicherheit sagen. Dies sei aber durchaus möglich. Der Nachhilfeunterricht habe sich so abgespielt, dass er den Schülerinnen Beispielaufgaben gegeben habe, die sie hätten lösen sollen. Teilweise hätten sie diese Aufgaben an der Tafel gelöst, teilweise an ihrem Platz. Er habe zwischen den Schülerinnen eine Art Wettbewerbssituation hergestellt. Wenn eine Schülerin an der Tafel gestanden und die andere an ihrem Platz gesessen habe, sei er zwischen beiden hin und her gegangen, um zu schauen, wie sie ihre Aufgaben erledigten. Es habe aber keine unsittlichen Berührungen gegeben. Die Frage, ob er mit seiner Hand über den Handrücken der Schülerin E. gestreichelt habe, verneinte der Beklagte. Er habe den Schülerinnen schon mal anerkennend auf die Schulter geklopft, wenn sie ihre Sache gut gemacht hätten. Der Vorwurf, er habe die Schülerin E. massiert, treffe nicht zu. Dergleichen habe er nie getan. Auch habe er nie seinen Arm um die Schülerinnen gelegt und sie an sich gedrückt. Auf die Frage, ob er die Schülerinnen aufgefordert habe, sich eine Strafe für den Fall von Fehlern auszudenken, gab der Beklagte an, dass es schon sein könne, dass er sich überlegt habe, was man aus Gewinnersicht mit dem Unterlegenen machen könne, und er dies gegenüber den Schülerinnen geäußert habe. Er habe zwischen ihnen schließlich eine Wettbewerbssituation herstellen wollen. Wenn er sich richtig erinnere, habe eine Schülerin darauf gesagt, dass die Unterlegene der Gewinnerin ein Eis kaufen müsse. Mehr habe er zu dem Thema nicht gesagt. Insbesondere habe er keinen konkreten Vorschlag unterbreitet; schon gar nicht den, die eine solle der anderen auf das Gesäß schlagen. Während der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab er an, dass er den Schülerinnen C. und E. seinerzeit Nachhilfeunterricht in Mathematik erteilt habe. Nach seiner Erinnerung bestehe die Möglichkeit, dass er der Schülerin E. nach erfolgreichem Lösen einer Aufgabe belobigend die Hand gestreichelt habe. Auch diese Einlassung ist – soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht – durch die im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht gemachten Aussagen der Zeuginnen B. M2. C. und D2. E. , die das Gericht gemäß § 65 Abs. 4 LDG NRW ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt hat, widerlegt. Die Zeuginnen haben vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmend bekundet, dass diese Nachhilfestunde im Zusammenhang mit einer damals bevorstehenden Mathematik-Klausur gestanden und nach Unterrichtsschluss im Schulgebäude stattgefunden habe. Weiter stimmen die Aussagen darin überein, dass der Beklagte die Zeuginnen aufgefordert hat, jede solle sich für die andere eine Strafe ausdenken für den Fall, dass diese eine Aufgabe falsch löse, und dass er ihnen vorgeschlagen hat, sie sollten sich zur Strafe gegenseitig auf den Hintern hauen, was sie jedoch abgelehnt hätten. Ersteres hat der Beklagte selbst nicht in Abrede gestellt und eingeräumt, dass dies schon sein könne. Übereinstimmend haben die Zeuginnen auch ausgesagt, dass der Beklagte sich hinter die an einem Tisch sitzende Zeugin E. gestellt und sie im Nacken- und Schulterbereich massiert habe. Dies hat die unmittelbar betroffene Zeugin E. sachlich und ohne Übertreibung, aber unter Hinweis darauf, dass sie diese Massage als sehr unangenehm empfunden habe, geschildert. Dabei hat sie erwähnt, dass die Zeugin C. zu dieser Zeit an der Tafel gestanden und dort eine Aufgabe gelöst habe. Das deckt sich mit deren Aussage, sie habe während des fraglichen Vorfalls an der Tafel gestanden und eine Aufgabe gelöst, habe aber gesehen, wie der Beklagte ihre Mitschülerin E. im Nacken massiert habe, weil sie sich umgedreht habe. Beide Zeuginnen haben zudem übereinstimmend erklärt, der Beklagte habe zur Zeugin E. gesagt, sie sei verspannt. Die Zeugin C. hat im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht darüber hinaus auch von sich aus eine Situation während dieser Nachhilfestunde geschildert, in der der Beklagte ihr zu nahe gekommen sei. Als sie an der hinteren, höher als normal angebrachten Tafel gestanden habe, habe sie sich auf einen Stuhl stellen müssen, um an die Tafel schreiben zu können. Hierbei sei ihr der Beklagte sehr nahe gekommen. Dies hatte die Zeugin C. bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 7. Juni 2005 mit den Worten beschrieben, dieser habe „total nahe“ an ihr gestanden, so dass sein Gesicht fast ihren Bauch berührt habe. Soweit die Zeugin E. darüber hinaus ausgesagt hat, der Beklagte habe ihre Mitschülerin C. an Oberschenkel bzw. Po angefasst, als diese vor der Tafel auf dem Stuhl gestanden habe, steht dies der Richtigkeit ihrer übrigen Angaben nicht entgegen. Möglicherweise hat es aus ihrer Position so ausgesehen, als ob der Beklagte ihre Mitschülerin angefasst hat. Im Übrigen wird die Aussage der Zeugin C. , der Beklagte habe die gebotene räumliche Distanz nicht eingehalten, durch diese Darstellung der Zeugin E. nicht entkräftet, sondern bestätigt. Für die Richtigkeit dieser Aussagen spricht im Übrigen auch, dass sie keine überschießende Belastungstendenz enthalten, in sich stimmig sowie konsistent zu ihren im Jahre 2005 gegenüber der Polizei gemachten Angaben sind und keine der beiden Zeuginnen den Vorfall von sich aus gegenüber der Polizei angezeigt hat. Denn wie bei der Zeugin C. erfolgte auch die Zeugenaussage der Zeugin E. nur deswegen, weil sich ein Vater eines Zeugen im dortigen Ermittlungsverfahren mit der Mutter der Zeugin C. über die Zeugenaussage seines Sohnes unterhalten hat (s.o.). Beide Aussagen stimmen namentlich im Wesentlichen mit denjenigen überein, die die Zeuginnen bei ihren polizeilichen Vernehmungen durch die Kreispolizeibehörde in Gummersbach am 7. Juni 2005 gemacht haben. Seinerzeit hat zwar insbesondere die Zeugin E. eine Reihe von Details angegeben, die sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. April 2013 nicht wiederholt hat, z.B. welche Art von Strafen sie dem Beklagten auf dessen Aufforderung hin vorgeschlagen haben. Dies ist aber abgesehen von der inzwischen verstrichenen Zeit auch deshalb nicht ungewöhnlich, weil das Verwaltungsgericht insoweit keine konkreten Nachfragen gestellt hat. Die verstrichene Zeit erklärt auch, warum beide Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung im Jahre 2013 bekundet haben, die Nachhilfestunde habe in einem normalen Klassenraum stattgefunden, während sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung den Filmvorführraum als Ort des Geschehens bezeichnet hatten. Es spricht alles dafür, dass die von ihnen im Juni 2005 gemachten Angaben zutreffen und die Zeuginnen sich bei ihrer Vernehmung durch die Disziplinarkammer im Januar bzw. April 2013 an dieses wenig bedeutsame Detail nicht mehr erinnern konnten. 3. (Ziff. 7. der Disziplinarklage) Über seinen Prozessbevollmächtigten hat sich der Beklagte insoweit dahin eingelassen, dass es keine Treffen mit der Zeugin C1. während der Pausenzeiten gegeben habe, um diese von ihrer Spritzenphobie zu heilen. Der Sachverhalt sei frei erfunden. Der Vorwurf sei im Übrigen zu unkonkret, als dass er sich hiergegen verteidigen könne. Während der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Beklagte an, dass er sich an Gespräche mit der Schülerin über deren Spritzenangst erinnere. Diese Einlassung ist durch die Aussage der Zeugin C1. widerlegt. Die Zeugin C1. hat den Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Ihre Aussage konnte das Gericht gemäß § 65 Abs. 4 LDG NRW ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde legen. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht zunächst, dass die Zeugin den Vorfall bereits im Januar 2009 gegenüber der Zeugin L2. so geschildert und auf ihre Bitte schriftlich niedergelegt hatte. Dies hat die Zeugin L2. anlässlich ihrer Vernehmung durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Hinzu kommt, dass sich die Zeugin nicht von sich aus gegenüber ihren Lehrern oder anderen Erwachsenen offenbart hat. Insoweit hat sie am 30. Januar 2013 während ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht bekundet, dass sie von sich aus keinen Anlass gesehen habe, die Vorfälle einem Lehrer oder der Schulleitung zu offenbaren. Sie habe lediglich mit einem Schulfreund über die Angelegenheit gesprochen. Dieser Freund müsse die Sache dann der Vertrauenslehrerin erzählt haben, die es ihrerseits der Schulleitung berichtet habe. Dass die Zeugin C1. nicht von sich aus auf die Vertrauenslehrerin, die Zeugin L2. , zugegangen ist, hat diese bestätigt. Abweichend von der Darstellung der Zeugin C1. meinte die Zeugin L2. allerdings sich zu erinnern, dass sie in einem Gespräch mit der Schülerin N1. L3. und zwei weiteren Schülerinnen von dem Vorfall mit der Zeugin C1. erfahren habe. Darauf kommt es allerdings nicht an, weil die Zeugin C1. insoweit lediglich eine Vermutung ausgesprochen hat. Im Übrigen wird insoweit auf die überzeugende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (UA Seite 17 f.) Bezug genommen, der sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt. 4. (Ziff. 8. der Disziplinarklage) Während der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich der Beklagte dahin eingelassen, dass es seinerzeit Unterhaltungen mit der Zeugin L3. auf dem Flur der Schule gegeben habe. Diese seien auf deren Initiative zurückgegangen. Berührungen habe es nach seiner Erinnerung nicht gegeben. Diese Einlassung des Beklagten ist durch die Angaben der Zeugin L3. widerlegt. Ihre Aussage vor dem Verwaltungsgericht konnte das Gericht ebenfalls gemäß § 65 Abs. 4 LDG NRW ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde legen. Die Zeugin L3. hat den Sachverhalt sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als auch anlässlich ihrer Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Wegen der Würdigung dieser Angaben wird insoweit auf die ausführliche Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (UA Seite 18) Bezug genommen, der sich der Senat nach eigener Überprüfung ebenfalls anschließt. III. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F., jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Der Beklagte hat durch sein festgestelltes Verhalten jeweils gegen seine in § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. (jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG) normierte Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Danach musste sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Maßgeblich ist dabei die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 am 1. April 2009 kein materiell-rechtlich günstigeres Recht ergibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 –, juris, Rdnr. 17, und vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 – ,juris, Rdnr. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2012 – 3d A 317/11.O –, juris, Rdnr. 39 m.w.N. 1. Der Beklagte hat das Dienstvergehen innerdienstlich begangen. Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 – 1 D 55.99 –, juris, Rdnr. 57, vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, juris, Rdnr. 9, und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rdnr. 10. Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Beamten als Lehrer ist gegeben. Der Ursachenzusammenhang folgt aus der Stellung des Beamten gegenüber den Schülerinnen als ihr Lehrer. 2. Zumindest durch das unter I. 3. festgestellte Verhalten des Beklagten gegenüber der damals 13-jährigen Schülerin C1. hat er sich – anders als bei der unter I.1 festgestellten Handlung - eines sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Gemäß § 176 Abs. 1 StGB (in der seit dem 1. April 2004 bis heute unveränderten Fassung) wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Eine sexuelle Handlung im Sinne von § 184f Nr. 1 StGB in der bis zum 4. November 2008 geltenden Fassung (mit Wirkung vom 5. November 2008 § 184g Nr. 1 StGB und seit dem 21. Januar 2005 nunmehr § 184h Nr. 1 StGB) ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst bei solchen Handlungen gegeben, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Daneben können auch sog. ambivalente Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein; insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls kennt. Hierbei ist auch einzustellen, ob der Handelnde von sexuellen Absichten geleitet war. Vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2016 – 3 StR 437/15 –, NStZ 2017, 156, 157, vom 21. September 2016 – 2 StR 558/15 –, juris, Rdnr. 12, und vom 8. Dezember 2016 – 4 StR 389/16 –, juris, Rdnr. 7, jeweils m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den unter I. 1. und I. 3. festgestellten Handlungen des Beklagten, bei denen es zu Schlägen oder Berührungen des Gesäßes gekommen ist, um solche mit Sexualbezug. Denn in den Augen eines objektiven Betrachters, der alle Umstände des Einzelfalls kennt, stellen sich diese gerade auch wegen des nicht nur einmaligen, sondern wiederholten Verhaltens des Beklagten sowie aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes – die Zeugin C. hatte sich an das Lehrerpult gelehnt oder darüber gebeugt, die Zeugin C1. lag bäuchlings auf einem Tisch – als eine sexuell motivierte Handlung dar. Während es bei der unter I. 1. festgestellten Handlung (bloßes Schlagen mit der Hand einer anderen Schülerin) jedoch an der Erheblichkeit im Sinne von § 184f Nr. 1 StGB a.F. bzw. § 184g Nr. 1 StGB a.F. fehlt, hat der Klaps auf das vom Beklagten teilweise entblößte Gesäß der damals 13-jährigen Schülerin C1. diese Erheblichkeitsschwelle überschritten. Als erheblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2016 – 3 StR 437/15 –, NStZ 2017, 156, 157, und vom 21. September 2016 – 2 StR 558/15 –, juris, Rdnr. 14. Der Beklagte hat die Schülerin C1. aufgefordert, sich bäuchlings auf einen Tisch zu legen, ihr die Hose bis zu etwa 10 Zentimeter heruntergezogen und ihr nach dem simulierten Setzen einer Spritze einen Klaps auf das Gesäß gegeben. Dieses Handeln lässt sowohl nach seiner Bedeutung als auch nach Intensität und Dauer unter Berücksichtigung der Zielgerichtetheit vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Normen (Schutz von Kindern vor einer Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung durch sexuelle Handlungen) eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des durch die §§ 174 ff. StGB geschützten Rechtsguts besorgen. Vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2016 – 2 StR 558/15 –, juris, Rdnr. 16 [Streicheln des nackten Gesäßes eines 13-jährigen Mädchens]. Zweifel am Vorsatz und der Schuldhaftigkeit des Handelns des Beklagten bestehen nicht (siehe auch IV.). Gleichzeitig hat sich Beklagte durch dieses Verhalten tateinheitlich (§ 52 StGB) des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (in der seit dem 1. April 2004 bis heute unveränderten Fassung) schuldig gemacht. Danach wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt. 3. Unabhängig davon, dass sich der Beklagte durch die unter I. 3. festgestellte Handlung strafbar gemacht hat, hat er bei sämtlichen festgestellten Handlungen durch sein distanzloses Verhalten Schülerinnen gegebenüber gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Lehrer haben strikt körperliche Distanz zu minderjährigen Schülern zu wahren. Entsprechend dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (§ 2 SchulG NRW) hat ein Lehrer gegenüber den Schülern nicht nur die Pflicht zum Unterricht, sondern auch zur Erziehung unter Beachtung der Elternrechte. Deswegen bedarf er in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens sowohl des Dienstherrn als auch der Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben. Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass ein Lehrer seine minderjährigen Schüler nicht in verfängliche Situationen bringt, die es als fraglich erscheinen lassen, dass er die psychische und physische Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Schüler in der gebotenen Weise respektiert. Bereits um den Schulfrieden potentiell beeinträchtigende Sorgen der Eltern zu vermeiden, ist daher jedes Verhalten zu unterlassen, das den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, juris, Rdnr. 9.; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2014 – 6 A 157/145 –, juris, Rdnr. 10 m.w.N. Körperliche Distanz hat das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern selbst dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2016 – 3 A 10861/15 –, juris, Rdnr. 59 m.w.N.; Thüringer OVG, Urteil vom 3. September 2013 – 8 DO 236/13 –, juris, Rdnr. 128. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte die gebotene körperliche Distanz in allen festgestellten Fällen vermissen lassen. Zumindest das Berühren des Gesäßes stellt darüber hinaus einen Eingriff in die körperliche Intimsphäre dar. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass derartige Handlungen eine sexuelle Färbung besitzen und deshalb grundsätzlich eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 BeschSchG bzw. § 3 Abs. 4 AGG darstellen. Vgl. LAG L1. , Urteil vom 7. Juli 2005 – 7 Sa 508/04 –, juris, Rdnr. 30; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. August 2012 – 5 Sa 324/11 – juris, Rdnr. 37. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er eine Prüfung dahingehend, ob die vorgeworfenen Handlungen auch eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 184i StGB darstellen könnten, nicht vorgenommen hat, weil diese Vorschrift erst mit Wirkung vom 10. November 2016 eingeführt worden ist. IV. Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm zu den Tatzeitpunkten eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB gegeben war, sind nicht erkennbar und werden von ihm auch nicht behauptet. Soweit sich aus den Akten ergibt, dass der Beklagte in der Zeit von Februar bis Juni 2006 an einer mittelgradigen depressiven Episode litt (ICD 10: F 32.1), sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine solche auch zum Zeitpunkt der festgestellten Handlungen – im Schuljahr 2002/2003, im November/Dezember 2004 oder im ersten Schulhalbjahr 2008/2009 – gegeben war. Die stationäre Psychotherapie vom 3. April bis 14. Juni 2006 hatte er ausweislich der vorgelegten Bescheinigung vom 25. August 2008 erfolgreich abgeschlossen. Wenn der Beklagte auch nach der Mitte Juni 200 6 erfolgreich beendeten Therapie relevant erkrankt gewesen wäre, hätte es nahegelegen, dies in der „zur Vorlage bei der Bezirksregierung“ am 25. August 200 8 und damit etwa zwei Jahre später erstellten Bescheinigung zu erwähnen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er nach der erfolgreich absolvierten Therapie weiterhin unter einer psychischen Erkrankung litt, hat der Beklagte auch selbst nicht behauptet. Auf Nachfrage des Gerichts zu (fach-) ärztlichen Behandlungen von Depressionen oder ähnlichem nach April 2006 hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, nach den Anschuldigungen in M1. eine Art „psychischen Knacks“ gehabt zu haben. Die Vorwürfe hätten ihn sprachlos gemacht. Diese Situation habe sich als Folge unmittelbar im Anschluss an die Gespräche mit der damaligen Schulleitung ergeben. Den vom Beklagten erwähnten „psychischen Knacks“ hat es demnach erst im Anschluss an die Konfrontation mit den ihm in M1. gemachten Vorwürfen gegeben, so dass sich dieser als Reaktion auf die damals seitens der Schulleitung erhobenen Vorwürfe darstellt. Soweit sein Prozessbevollmächtigter – ohne dass der Beklagte dies in irgendeiner Form aufgegriffen hätte – in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, aus seiner Sicht sei nicht auszuschließen, dass auch in früheren Zeiten schon Auffälligkeiten da gewesen seien, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn konkrete Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung oder wegen eines anderen Eingangsmerkmals im Sinne von § 20 StGB aufgehoben oder zumindest erheblich gemindert war, hat auch er nicht vorgebracht. Einer weiteren Aufklärung bedurfte es daher nicht. Bei der im Tatbestand wiedergegebenen Attest- und Hinweislage von Amts wegen zu ermitteln, führte auf eine Nachforschung „ins Blaue“ hinein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 2 B 84.14 –, juris, Rdnr. 17 ff. V. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, da er durch das einheitliche Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). 1. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rdnr. 13 m.w.N. [für § 13 BDG]. 2. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW regelmäßig das maßgebende Bemessungskriterium. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der in § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich u.a. nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den Umständen der Tatbegehung sowie Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens und Form bzw. Gewicht des Verschuldens des Beamten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, NVwZ 2006, 469, 471, Rdnr. 24, vom 11. Januar 2007 – 1 D 16.05 –, juris, Rdnr. 55, und vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693, 697, Rdnr. 39 [jeweils für § 13 BDG]. Aus § 13 Abs. 2 LDG NRW folgt die Verpflichtung, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693, 696, Rdnr. 34, vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 -, NVwZ 2011, 299, 301, Rdnr. 24, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, 696, Rdnr. 16, und vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, NVwZ 2006, 469, 472, Rdnr. 30. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693, 696, Rdnr. 36, und vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, juris, Rdnr. 31 m.w.N. Hiervon ausgehend hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, sodass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt ist. 3. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten, weil auch bei diesen Dienstvergehen die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris, Rdnr.19. Der hier zugrundezulegende Strafrahmen des sexuellen Missbrauchs von Kindern liegt nach § 176 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Damit ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt aber nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Dies ist im Fall des sexuellen Missbrauchs einer Schülerin durch seinen Lehrer in der Regel der Fall. Ein solches Verhalten stellt bei einem Lehrer ein außerordentlich schweres Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar. Er beeinträchtigt nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeigt damit in der Regel seine fehlende Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Übergriffe von Lehrern auf Schüler unterbleiben. Deshalb ist bei sexuellem Missbrauch von anvertrauten Schülern im Alter von unter 16 Jahren durch Lehrer gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 176 Abs. 1 StGB die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst indiziert, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, juris, Rdnr. 9. Derartige genügend entlastende Gesichtspunkte fehlen im Streitfall (vgl. 5.). 4. Selbst wenn die festgestellte Handlung zum Nachteil der Zeugin C1. nicht als strafbare Handlung zu bewerten wäre, käme aufgrund des einheitlichen Dienstvergehens nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt hier in den wiederholten, sich über den Zeitraum von etwa sechs Jahren hinziehenden Verstößen gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F., jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG). Bei einer Gesamtschau wiegt das einheitliche Dienstvergehen des Beklagten sehr schwer. Unter Berücksichtigung seiner Dauer, der Mehrzahl von Pflichtverletzungen sowie der Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit des Beamten führt es dazu, dass er untragbar geworden ist. Sein über einen langen Zeitraum immer wieder gezeigtes Fehlverhalten indiziert, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Abgesehen davon, dass nach dem Gewicht des Fehlverhaltens die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen wäre, hält das Gericht es für ausgeschlossen, dass eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unter den hier gegebenen Umständen beim Beklagten zu einem Umdenken führen und sicherstellen würde, dass er sein Fehlverhalten aufgibt. Hierfür spricht neben seiner offenbar verfestigten inneren Einstellung gerade auch die Tatsache, dass er sein an den Tag gelegtes – distanzloses – Verhalten unbeeindruckt von der gegen ihn bereits verhängten Disziplinarmaßnahme und dem laufenden Disziplinarverfahren fortgesetzt hat. 5. Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf ankommt, ob das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme erfordert, die sowohl höher als auch niedriger ausfallen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 2 B 37.12 -, juris, Rdnr. 21. Ferner sind seine persönlichen Verhältnisse von Bedeutung, insbesondere, ob das Fehlverhalten wegen eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes oder anderer entlastender Aspekte in milderem Licht erscheint, so dass von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme „nach unten“ abzuweichen ist. Hiernach besteht kein Anlass, das Dienstvergehen mit einer anderen Maßnahme als einer Entfernung aus dem Dienst zu ahnden. a) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen, liegen nicht vor. Insbesondere war beim Beklagten im Tatzeitraum keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gegeben. Da bereits keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass bei ihm im Tatzeitraum eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorlag (s.o.), kann eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, die regelmäßig dem Ausspruch der Höchstmaßnahme entgegensteht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 –, juris, Rdnr. 19 m.w.N., ausgeschlossen werden. Auch eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums, die je nach den Umständen des Einzelfalls mildernd berücksichtigt werden kann, ist nicht erkennbar. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd in Ansatz zu bringen sein. Voraussetzung hierfür sind außergewöhnlich belastende Umstände, die inzwischen überwunden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 ‑ 2 B 60.14 –, juris, Rdnr. 32, und Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris, Rdnr. 36. Hier sind bereits keine Anhaltspunkte für eine negative Lebensphase in diesem Sinne ersichtlich. b) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass gegen den Beklagten wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens die Höchstmaßnahme verhängt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rdnr. 25. Dies zugrundegelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Gesichtspunkte des Streitfalls zu der Bewertung, dass es nicht möglich ist, von der durch die Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Delikts indizierten Höchstmaßnahme abzusehen. (1) Zugunsten des Beklagten hat der Senat berücksichtigt, dass er zumindest nicht einschlägig disziplinarisch vorbelastet ist und die Pflichtverletzungen teilweise noch vor Erlass der Disziplinarverfügung im Jahre 2008 begangen hat. (2) Unabhängig davon, ob er in seinem Beruf ansonsten gute Leistungen zeigte, was mangels Vorliegens dienstlicher Beurteilungen zu seinen Gunsten angenommen wird, könnten ihn entsprechende Leistungen bereits deshalb nicht erheblich entlasten, weil auch ein beanstandungsfreies Verhalten mit überdurchschnittlichen Beurteilungen regelmäßig nicht geeignet ist, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. Jeder Beamte ist generell verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, juris, Rdnr. 13, m.w.N. (3) Zugunsten des Beklagten kann weiter berücksichtigt werden, dass er sich in Bezug auf äußere Umstände zumindest teilweise geständig eingelassen hat. Auch dies vermag aber ein Absehen von der Höchstmaßnahme jedoch nicht zu rechtfertigen. (4) Dahinstehen kann, ob das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat. Denn eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens wäre nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66.14 –, juris, Rdnr. 7 m.w.N., und Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rdnr. 40. (5) Auf sich beruhen kann des Weiteren, dass der Kläger das Disziplinarverfahren betreffend einzelner Vorwürfe verzögert eingeleitet bzw. ausgedehnt hat. Denn dies führt weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung sämtlicher zu Gunsten des Beklagten sprechender Zumessungserwägungen auf ein Verbleiben im Dienst. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW hat die dienstvorgesetzte Stelle ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die höhere dienstvorgesetzte Stelle hierüber unverzüglich zu unterrichten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn die dienstvorgesetzte Stelle Kenntnis von Tatsachen erhält, auf Grund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein bestimmter Beamter schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich erheblicher Weise verletzt hat. Die verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens kann dem Beamten als mildernder Umstand zu Gute kommen, wenn es für sein weiteres Fehlverhalten ursächlich gewesen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 – 2 B 63.08 –, NVwZ 2009, 399 Rdnr. 10 ff., und Urteil vom 29. Juli 2010 – 2 A 4.09 – BeckRS 2010, 56866, Rdnr. 101 ff. [jeweils betr. § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG]. Eine erhebliche Verzögerung der Verfahrenseinleitung kann sich vor allem dann mildernd auswirken, wenn der Beamte das beanstandete dienstliche Verhalten bei rechtzeitiger Pflichtenmahnung durch den Dienstvorgesetzten, etwa durch die Verfahrenseinleitung, voraussichtlich geändert oder unterlassen hätte. Der Dienstvorgesetzte darf den Beamten nicht längere Zeit darüber im Unklaren lassen, dass er eine bestimmte Verhaltensweise als disziplinarrechtlich relevant ansieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 – 2 B 63.08 –, NVwZ 2009, 399 Rdnr. 31. Dass eine frühere Einleitung bzw. Ausdehnung des Disziplinarverfahrens betreffend einzelne Vorwürfe das weitere Fehlverhalten des Beklagten verhindert hätte, ist hier nicht ersichtlich. Denn der Kläger hat dem Beklagten bereits in der Einleitungsverfügung 30. April 2005 u.a. „Klapser auf den Hintern vorgeworfen“. Daher hat der Kläger den Beklagten auch nicht im Unklaren gelassen, dass er solche Verhaltensweisen als disziplinarrechtlich relevant ansieht. Hinzu kommt, dass ihn die Schulleiterin der Städtischen Realschule S. bereits am 7. März 2005 ausdrücklich und schriftlich angewiesen hatte, Distanz gegenüber Schülerinnen und Schülern zu wahren. Am 14. März 2005 hatte der Beklagte mit der Schulleitung der Realschule S. eine Zielvereinbarung getroffen, nach der er sich u.a. aktiv um Fortbildungsmöglichkeiten betreffend den Bereich der Distanzregulierung bemühen sollte. Schließlich haben ihn auch weder die beiden Versetzungen an andere Schulen, die letztendlich auf das vom Beklagten an den Tag gelegte Verhalten zurückzuführen sind, noch die im Februar 2006 durch den Schulleiter der Realschule an der X. ergangene Aufforderung, jeden Körperkontakt zu Schülerinnen zu vermeiden oder die Disziplinarverfügung vom 7. August 2008, in der im Rahmen der Prüfung, ob einzelne Vorwürfe vorweg geahndet werden können, ausdrücklich auf die weiter im Raum stehenden Vorwürfe hingewiesen worden war, von den weiteren Taten abgehalten. Mit Blick auf diese Gesichtspunkte ist auszuschließen, dass eine frühere Einleitung bzw. Ausdehnung des laufenden Disziplinarverfahrens den Beklagten von weiterem Fehlverhalten abgehalten hätte. (6) Ist nach den vorstehenden Ausführungen kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten – unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB – greifbar, ist schließlich nicht vor einem solchen Hintergrund eine abweichende Beurteilung angezeigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 2 B 85.16 –. c) Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden einheitlichen Dienstvergehens, der erörterten den Beklagten be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Höchstmaßnahme angezeigt ist. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. d) Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich gerade angesichts des Versagens im Kernbereich seiner Aufgaben bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte. VI. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.