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Beschluss

6 A 1973/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0405.6A1973.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Abbruch des mit Ausschreibung vom 27. September 2012 eröffneten Stellenbesetzungsverfahrens im Juli 2014 und die Vergabe der Schulleiterstelle an den Beigeladenen seien rechtmäßig. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Erwägung auf, ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens liege darin, dass der Beigeladene als Schulleiter einer auslaufenden Realschule an einer anderen Schule habe untergebracht werden müssen. Dem Dienstherrn steht eine weite organisationspolitische Gestaltungsfreiheit zu, ob er ein Stellenbesetzungsverfahren abbricht, das nur von dem Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Abbruchentscheidung begrenzt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2012 - 6 B 596/12 -, juris, Rn. 15 ff., und vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 -, juris, Rn. 15 ff., jeweils m.w.N. Den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass ein „Unterbringungsfall“ danach einen sachlichen Grund für die Abbruchentscheidung darstellen kann, teilt der Kläger ausdrücklich. Er meint aber, hier liege ein Fall von Willkür vor. Dem ist nicht zu folgen. Mit dem Vorbringen, der „Unterbringungsfall“ des Beigeladenen sei bereits im Zeitpunkt der Stellenausschreibung im September 2012 bekannt gewesen, wird nicht aufgezeigt, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens willkürlich war. Allein der Umstand, dass die Auflösung der X. -H. -Realschule in X1. zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, reicht nicht dafür aus, einen sachlichen Grund zu verneinen. Aufgrund der im Verfahren VG Düsseldorf 2 L 1997/13 (nachfolgend 6 B 383/14) ergangenen Anordnung, die ausgeschriebene Stelle nicht mit dem damaligen Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, musste das beklagte Land eine erneute Entscheidung treffen. Dadurch kam es zu einer Zäsur im Stellenbesetzungsverfahren. In einem solchen Fall darf der Dienstherr im Übrigen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich das Auswahlverfahren abbrechen; Voraussetzung ist, dass das Gericht die vom Dienstherrn im abgebrochenen Verfahren getroffene Auswahlentscheidung mit bedenkenswerten Erwägungen beanstandet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 6 B 596/12 -, juris, Rn. 17 ff. Darauf hat die Bezirksregierung E. sich hier ausweislich ihres Schreibens vom 22. Juli 2014 an den Kläger allerdings nicht gestützt. Es ist aber gleichfalls vom Organisationsrecht des beklagten Landes gedeckt, dass es zu diesem Zeitpunkt nach erneuter Prüfung zum Ergebnis kam, nunmehr bestehe dringender Handlungsbedarf hinsichtlich der amtsangemessenen Unterbringung des Beigeladenen. Die Bezirksregierung hat darauf verwiesen, dass sie die Stelle unter Berücksichtigung sparsamer Haushaltsführung für den Beigeladenen in Anspruch nehmen müsse, da dessen Schule spätestens zum 1. August 2017 schließe, er aufgrund der dadurch sinkenden Schülerzahlen schon jetzt nicht mehr amtsangemessen eingesetzt und daher anderweitig unterzubringen sei. Sie hat hierzu erstinstanzlich plausibilisiert, warum sie noch nicht bei der Ausschreibung 2012, sondern erst 2014 ein dringendes Bedürfnis gesehen habe, den Beigeladenen auf der streitigen Stelle unterzubringen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die Schullandschaft sich in den zwei Jahren erheblich verändert habe und es dadurch zu einer steigenden Anzahl von sogenannten „Unterbringungsfällen“, also der Notwendigkeit, Schulleiter von auslaufenden Schulen an andere Schulen zu versetzen, gekommen sei. All diese Umstände zugrunde gelegt, sind weitere Substantiierungen entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich, um die Unterbringungsnotwendigkeit des Beigeladenen als sachlichen Grund anzuerkennen. Der Sache nach macht der Kläger geltend, der „Unterbringungsfall“ sei nur vorgeschoben. Es fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Versetzung des Beigeladenen gezielt zu dem Zweck erfolgte, eine Stellenbesetzung mit dem Kläger zu verhindern. Der Umstand, dass der Kläger in vorherigen Gerichtsverfahren um die Besetzung der streitgegenständlichen Schulleiterstelle – aus verschiedenen Gründen – obsiegt hatte, reicht hierfür nicht aus. Willkür lässt sich auch nicht mit dem vom Kläger weiter angeführten Umstand begründen, das beklagte Land hätte noch weitere Möglichkeiten gehabt, den Beigeladenen anderweitig unterzubringen. Dies zeige sich auch daran, dass es an anderen Schulen Schulleitungsstellen mit Bewerbern besetzt habe, die keine „Unterbringungsfälle“ gewesen seien. Der Kläger legt schon nicht dar, dass an den genannten anderen Realschulen eine amtsangemessene Beschäftigung des Beigeladenen möglich gewesen wäre. Abgesehen davon muss der Dienstherr aufgrund seines - nach den obigen Ausführungen bestehenden - weiten Gestaltungsspielraums gerade nicht darlegen, dass der Abbruch die einzig in Betracht kommende, zwingende Handlungsmöglichkeit in einem Stellenbesetzungsverfahren darstellt; er darf lediglich nicht willkürlich handeln. Auf derart zu hohe Anforderungen liefe aber die Forderung des Klägers hinaus, der Dienstherr hätte darlegen müssen, dass die vorgenommene Versetzung des Beigeladenen an die Realschule „B. der K. “ notwendig war, weil andere Unterbringungsmöglichkeiten ausschieden. Aus diesem Grund ist auch der Umstand, dass der ausgewählte Mitbewerber im abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahren, C. , zum Schulleiter der F. -ter-N. Realschule ernannt worden ist und weitere Schulleitungsstellen auslaufender Schulen mit Beförderungsbewerbern besetzt worden sind, ohne Bedeutung für die Frage, ob vorliegend ein sachlicher Grund den Abbruch rechtfertigt. Es liegt vielmehr im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, an welchen Schulen er Versetzungen von „Unterbringungsfällen“ vornimmt und an welchen er nach einem Bestenauslese-Verfahren Beförderungsbewerber ernennt. Schließlich wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, das beklagte Land habe das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlichen Grund abgebrochen, auch nicht durch die Kritik an der nach Ansicht des Klägers beeinträchtigten Kontinuität der Schulleitung an der Realschule „B. der K. “ sowie an der teilweisen Rückabordnung des Beigeladenen an seine alte Schule schlüssig in Frage gestellt. Darauf, ob die vom Kläger bisher kommissarisch geleitete, nach seinen Angaben „gut besetzte“ und „zukunftsorientierte“ Realschule „B. der K. “ einen Schulleiter mit voller Stundenzahl brauchte, kommt es nicht an. Selbst wenn das der Fall sein sollte, könnte dies allenfalls Zweifel an der Zulässigkeit der teilweisen Rückabordnung des Beigeladenen wecken. Für die Frage, ob die Unterbringung des Beigeladenen an einer anderen Schule als der bisherigen, auslaufenden X. -H. -Realschule in X1. einen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens darstellt, ist dies ohne Bedeutung. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).