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Beschluss

6 B 265/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0516.6B265.17.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Studienrats auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das ihm gegenüber verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Studienrats auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das ihm gegenüber verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13. Januar 2017 (VG Aachen – 1 K 154/17 –) gegen das gegen ihn verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 12. Dezember 2016 hätte wiederherstellen müssen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet sei. In der Sache falle die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des Vollzugsinteresses des Antragsgegners mit dem gegenläufigen Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu dessen Lasten aus, da sich der angefochtene Bescheid bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise. In formeller Hinsicht sei der aus der unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (vgl. §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG NRW) folgende Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Es sei nämlich offensichtlich, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Ferner erweise sich der Bescheid als materiell rechtmäßig. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides hätten zwingende dienstliche Gründe vorgelegen, welche das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG rechtfertigten. Das dem Dienstherrn bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig nur noch im Hinblick auf eine anderweitige amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeit eröffnete Ermessen sei im Fall des Antragstellers auf Null reduziert. Mit Blick auf die erheblichen Vorwürfe und die besonders schützenswerten Rechtsgüter wäre jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft gewesen. Diese näher begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, der in der unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten liegende Verfahrensfehler sei nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil offensichtlich sei, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob dies bereits aus der nachträglichen schriftlichen Erklärung der Gleichstellungsbeauftragten vom 3. Februar 2017 folgt, sie habe die Verfügung zur Kenntnis genommen und sei damit einverstanden. Vgl. zur Feststellung der fehlenden Kausalität bei nachträglicher Äußerung der Gleichstellungsbeauftragten auch den Senatsbeschluss vom 1. Juni 2010 – 6 A 470/08 –, juris, Rn. 81 ff. Denn jedenfalls folgt die für die Anwendung der Unbeachtlichkeitsregelung des § 46 VwVfG NRW erforderliche Alternativlosigkeit aus der Reduzierung des Ermessens des Dienstherrn auf Null, das regelmäßig bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ohnehin bereits eingeschränkt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 –, juris, Rn. 14 f. mit weiteren Nachweisen. Gegen die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde keine durchgreifenden Gründe dargetan. Die Beschwerde rügt, die erstinstanzlichen Ausführungen, „dass der Antragsteller selbst die Grundlage für die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes geschaffen habe“, seien kein Argument für eine Ermessensreduzierung auf Null, weil „ansonsten ja kein Anlass für eine behördliche Entscheidung bestanden hätte.“ Dieser Einwand greift schon deswegen nicht durch, weil damit die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nur unzureichend dargestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ermessensreduzierung auf Null vielmehr im Wesentlichen auf die „erheblichen Vorwürfe und die besonders schützenswerten Rechtsgüter – die körperliche und seelische Integrität der Schülerinnen und Schüler an der derzeitigen oder von einer Abordnung bzw. Versetzung betroffenen anderen Schule –“ sowie die im Raum stehende „Gefährdung dieser hochrangigen Rechtsgüter“ bei weiterhin bestehendem Kontakt zu (minderjährigen) Schülerinnen und Schülern als Lehrer abgestellt. Gegen diese Einschätzung ist nichts zu erinnern; sie wird auch von der Beschwerde nicht angegriffen. (Sonstige) Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).