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Beschluss

2 L 2448/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0619.2L2448.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 9. September 2019 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 6638/19 - gegen das mit Bescheid der Bezirksregierung E. vom 29. August 2019 mit Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung des durch Bescheid vom 29. August 2019 von der Bezirksregierung E. ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt sie den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Geht es, wie bei dem nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe in Betracht kommenden Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG, um eine Maßnahme, die bereits als solche zur Erreichung des bezweckten Erfolges eine möglichst umgehende Durchsetzung erfordert, so wird das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig bereits durch die für den Erlass der Verbotsverfügung angeführten Gründe aufgezeigt. 6 Vgl. Beschluss der Kammer vom 3. Januar 2018 – 2 L 3301/17 –, juris, Rdnr. 5. 7 Darüber hinaus ergibt sich aus der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen er ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verbotsverfügung angenommen hat. Der Antragsgegner bewertet die Schutzbedürftigkeit der Schüler und die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes sowie das Ansehen des Lehrerberufs bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts höher als die mit der sofortigen Vollziehung des Verbots für den Antragsteller verbundenen Konsequenzen und hält die Maßnahme zur Abwendung von Gefährdungslagen für geboten. Hiermit wird dem (formellen) Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Inwieweit diese Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. 8 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse der Antragstellerseite, der angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nachkommen zu müssen, das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse überwiegt. Für diese Interessenabwägung ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren abzustellen. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen besteht kein öffentliches Interesse. 9 Nach dieser Maßgabe fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Er wird im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach unterliegen, da sich die streitgegenständliche Verbotsverfügung wohl als rechtmäßig erweisen wird. 10 Rechtsgrundlage für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 BeamtStG. 11 Zwar ist die streitgegenständliche Verbotsverfügung vom 29. August 2019 formell rechtswidrig erlassen worden (1.), jedoch wird das Hauptsacheverfahren dennoch aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, da sich der Verfahrensfehler sehr wahrscheinlich nicht auswirken wird (2.) und Alles dafür spricht, dass sich die im Streit stehende Verfügung auch in der Sache als beanstandungslos erweisen wird (3.). 12 1. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist formell rechtswidrig erlassen worden. Es ist ohne die gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche vorherige Anhörung des Antragstellers ergangen. Nach dieser Vorschrift ist vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte des Betroffenen eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Von der Anhörung des Antragstellers durfte auch nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgesehen werden. Hiernach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Für eine solche Dringlichkeit ist hier nichts ersichtlich. Es ist nicht zu erkennen, dass vor dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eine Anhörung nicht zumindest mündlich - etwa im Rahmen eines Telefonats - hätte erfolgen können. Hierdurch wäre nur eine geringe zeitliche Verzögerung eingetreten. Ein tragfähiger Anhaltspunkt dafür, dass auf diese Weise das Erreichen des mit dem Verbot verfolgten Ziels gefährdet gewesen wäre, ist dem Vorbringen des Antragsgegners nicht zu entnehmen. 13 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 27. Juni 2018 ‑ 6 B 359/18 –, juris, Rdnr. 6. 14 Zudem ist die streitgegenständliche Verfügung auch deshalb formell rechtswidrig, weil sie ohne die vorherige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erlassen worden ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners erfasst das Beteiligungserfordernis der §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG NRW auch den Fall der Verfügung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. 15 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 6 B 265/17 –, juris, Rn. 3 ff. 16 2. Der verfahrensfehlerhafte Erlass führt jedoch nicht dazu, dass der Antragsteller aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Es spricht nämlich Überwiegendes dafür, dass die Verstöße gegen das Anhörungs- und Beteiligungserfordernis jedenfalls gemäß § 46 VwGO unbeachtlich sind, da nach summarischer Prüfung offensichtlich sein dürfte, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil dem Antragsgegner eine Handlungsalternative nicht zur Verfügung stand (vgl. dazu unter 3. b.). 17 3. Das mit Verfügung vom 29. August 2019 gegenüber dem Antragsteller erlassene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als Lehrer an dem Gymnasium X. ist nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. 18 a. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Satz 1 BeamtStG liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36/98 -, juris, Rdn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rdn. 11; Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2014 ‑ 2 K 6786/14 -, juris, Rdn. 27. 20 Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein "Beweis" noch erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rdn. 13. 22 Nach dieser Maßgabe liegen im Streitfall zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vor. Es besteht ein auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhender Verdacht der Gefährdung des Dienstbetriebes. 23 Gegen den Antragsteller liegen für den Zeitraum Herbst 2016 bis Februar 2019 zahlreiche Beschwerden von Kollegen, Schülern und Eltern vor, die in ihrer Gesamtheit den schwerwiegenden Verdacht begründen, dass die weitere Amtsführung des Antragstellers die Aufgabenerfüllung an dem Gymnasium X. erheblich beeinträchtigt. 24 Die Beschwerden stellen sich auszugsweise wie folgt dar: 25 L. -B. Gymnasium: 26 27 08.10.16: Beschwerdebrief von drei Schülerinnen u.a. darüber, dass der Antragsteller die ersten 45 Minuten einer Unterrichtsstunde damit zugebracht hätte, das Fehlverhalten einer um zwei Minuten verspätet zum Unterricht erschienenen Schülerin zu diskutieren. 28 Ende Oktober/Anfang November 2016: Der Antragsteller hätte einen neuen kamerunischen Schüler gefragt, ob er so einer sei, der über das Mittelmeer geschwommen sei. Dabei habe der Antragsteller gelacht, während die anderen Schüler des Kurses an sein Taktgefühl appelliert hätten. 29 13.12.2016: Gedächtnisprotokoll einer Kollegin (Frau F. ) darüber, dass der Antragsteller sie vor der Schülerschaft angeschrien hätte, als sie einen Stapel mit Mappen in dem Klassenraum habe ablegen wollen, in dem er gerade unterrichtet hätte. 30 22.12.2016: Beschwerde einer Kollegin (Frau L1. ) über das Abnehmen und Anbringen (lassen) von Wandplakaten durch den Antragsteller im Klassenraum ihrer Klasse 0x sowie über abfällige Kommentare über die erstellten Poster. 31 23.01.2017: Beschwerde einer Kollegin, dass sie ihre Klassenarbeit in der Klasse 0x erst mit 20-minütiger Verspätung hätte beginnen können, da der Antragsteller sie und ihre Klasse wegen aus seiner Sicht herrschender Unordnung nicht in den Raum gelassen hätte. Sie hätten dann gemeinsam aufgeräumt, wobei der Antragsteller sich ihr gegenüber unangemessen verhalten hätte. Er hätte u.a. gesagt: „Sie dürfen meine Befehle nicht unterwandern!“. 32 24.01.2017: Schüler der Klasse 0x beschweren sich, dass er sie als „Drecksschweine“ betitelt hätte. Außerdem wühle er während des Unterrichts regelmäßig im Mülleimer nach Zetteln und stecke sie in seine Tasche, wenn er sie als interessant erachte. 33 27.01.2017: Beschwerde von Schülern der Klasse 0x. Der Antragsteller hätte zu ihnen nach dem Aufräumen „Und jetzt verpisst euch!“ gesagt. 34 31.01.2017: Bericht eines Kollegen. Der Antragsteller hätte die Pinnwände am gelben Kasten auf dem xer Flur demontiert, um diese zu streichen. Er hätte alle Namensschilder von der Türe abgeschraubt, um sie zu säubern und um die Rückseiten auf Geheimzeichen zu kontrollieren. Ohne Begründung hätte er das Behindertenschild an der Behindertentoilette demontiert. Der Antragsteller hätte ihm zudem einen Schraubenzieher zurückgeben wollen. Nach dem Hinweis, dass er einen solchen nie entliehen habe, hätte der Antragsteller einen zweiten Schraubenzieher aus der Tasche gezogen und gesagt: „Dann nehmen Sie wenigstens den“. 35 06.02.2017: Schüler berichten, dass der Antragsteller um 15 Minuten zu spät zum Unterricht erschienen, dann alleine in den Klassenraum gegangen sei und sie noch einige Zeit vor der Tür hätte warten lassen. 36 10.02.2017: Beschwerde einer Kollegin. Er hätte eine Klasse 5 Minuten vor Unterrichtsschluss entlassen und sie aufgefordert, sich möglichst laut zu verhalten, damit die anderen Klassen gestört würden. 37 13.02.2017: Schüler berichten, er hätte den Unterricht verlassen und sei erst am Ende der Stunde wiedergekommen. 38 20.02.2017: Zwei Schülerinnen berichten über vorzeitiges Beenden des Unterrichts mit der Begründung, dass er einen Termin mit dem Schornsteinfeger bei sich zu Hause hätte, außerdem erscheine er immer wieder bis hin zu 15 Minuten verspätet zum Unterricht oder sei für längere Zeit (bis hin zu 40 Minuten) während des Unterrichts nicht im Klassenraum. 39 22.02.2017: Beschwerde eines Kollegen darüber, dass der Antragsteller Vertretungsunterricht nicht adäquat wahrgenommen, sondern die lärmenden Schüler sich selbst überlassen und sich damit beschäftigte hätte, eine Wand im Klassenraum zu bekleben. 40 23.02.2017: Beschwerdebrief der Mutter einer Schülerin. Ihre Tochter fühle sich von dem Antragsteller nicht angemessen auf die ZAP und Abiturprüfung vorbereitet. Der Antragsteller erkläre oder bespreche die Unterrichtsinhalte in der Regel nicht, sondern überließe den Schülern die selbständige Erarbeitung. In den Unterrichtsstunden sei er oft abwesend, komme später oder verlasse den Kursraum immer wieder für längere Zeit. Es fielen immer wieder herablassende Kommentare wie „… deine Schwester und du, ihr seid doch die beiden Emanzen schlechthin …“. 41 42 Undatiertes Erinnerungsprotokoll einer Mutter zweier Schüler. Der Antragsteller hätte sich abfällig über die Körperfülle ihres Sohnes und eines weiteren Schülers, C. , geäußert (sie nähmen mehr Platz in der Kirchbank ein, als zwei andere Kinder). Beim Elternsprechtag darauf angesprochen hätte er in scharfem Tonfall erwidert, dass man das unter Männern so aussprechen dürfe. Ihr Sohn müsse überdies immer die Religionsbücher tragen, obwohl sich schon andere Schüler dazu bereiterklärt hätten. Beim Elternsprechtag darauf angesprochen hätte der Antragsteller erwidert, dass eben ihr Sohn und C. die zwei starken Männer in der Klasse seien. Wenn ihr Sohn die Bücher nicht ordentlich auf dem Pult staple, werde er von dem Antragsteller angebrüllt. Damit konfrontiert hätte der Antragsteller sehr laut reagiert und geäußert, dass es als Lehrer seine Aufgabe sei, ihrem Sohn Ordnung und Struktur beizubringen und solange ihr Sohn das nicht gelernt hätte müsse er auch den Bücherstapel tragen. Erst wenn er Ordnung gelernt hätte, sei ein anderes Kind dran. Bei diesen Worten hätte er mehrfach mit der Faust auf den Tisch geschlagen. 43 Undatierter Bericht zweier Schülerinnen: Der Antragsteller verlange, dass die Tische für seinen Unterricht umgestellt würden, was vor dem Unterricht erledigt werden solle. Nachdem einmal die ganze Klasse mit ihm vom Computerraum zurückgekehrt sei und die Stühle und Tische verschoben gewesen seien, hätte er leise geflüstert „Wir sind umgeben von Geistern.“. Außerdem hätte er geäußert „Der Satan brütet in mir.“. Er wühle in den Mülleimern herum und lese die Zettel, die sich darin befinden. Er gehe öfter aus der Klasse und komme erst nach einigen Minuten zurück. Er habe verlangt, dass ein Plakat im Klassenraum mit der Aufschrift „Wir möchten weiterleben!“ abgehängt und in den Mülleimer geworfen werde. 44 06.03.2017: Kollegin (Frau L1. ) beschwert sich bei der Schulleitung, dass der Antragsteller in ihrer Klasse 0x verlange, dass die im Geschichtsunterricht erstellten Plakate vor seinem Unterricht entfernt würden. Darauf angesprochen hätte er ihr gegenüber erwidert, dass die Plakate nicht gerade genug aufgehängt seien, was seine Lernatmosphäre störe. 45 13.03.2017: Bericht eines Kollegen (Herr V. ), wonach der Antragsteller u.a. sämtliche Räume der Schule nach „Zeichen“, „Hinweisen“ und „Codes“ absuche. Er hätte den in einem von der Hauptschule genutzten Raum befindlichen Schriftzug „AK 16“, der für „Abschlussklasse 2016“ stehe, als versteckten Hinweis für einen bevorstehenden Amoklauf interpretiert. 46 14.03.2017: Der Antragsteller verschickte in der Nacht vom 13. auf den 14. März 2017 E-Mails an den Schulleiter mit Hinweisen auf einzelne Klassenräume. Am 14 März 2017 hätte er dem Schulleiter mitgeteilt, die Wände seien rot. Bei der Inaugenscheinnahme durch den Schulleiter und den Hausmeister fiel auf, dass eine Wand aufgeraut und eine weitere mit weißer Farbe gestrichen war. Am Arbeitsplatz des Antragstellers bzw. an einer Pinnwand seien Bilder mit Motiven über die Apokalypse, mit Totenköpfen und mit Schwertern gefunden worden. 47 15.03.2017: Bericht einer Kollegin (Frau I. ) über Beschwerden der Schüler, dass der Antragsteller im Unterricht der Klasse 0x regelmäßig die Papierkörbe und die Fächer der Schüler durchwühlt hätte. Mindestens einmal hätte er zudem ohne erkennbaren Grund in die Sporttasche einer Schülerin geschaut und sie durchwühlt. Überdies hätte er sie am 1. März 2017 in einem Klassenraum eingesperrt, nachdem er festgestellt hätte, dass sie im Raum war. 48 20.03.2017: Beschwerde des Hausmeisters, der von dem Antragsteller beschimpft worden sei, als er mit einem Monteur dessen Klassenraum betrat um wegen eines Wasserrohrbruchs das Absperrventil zu schließen. 49 20.03.2017: Bericht über eine Begehung des Schulgebäudes durch das Gebäudemanagement der Stadt L2. , wonach Beschädigungen des Fußbodens, der Pinnwände sowie in einem Klassenraum Schäden am Oberputz (Wände mit doppelseitigem Klebeband und Papier an dafür nicht vorgesehenen Stellen, Hinweisschilder an WCs entfernt, Wandelemente abgeschliffen) festgestellt worden seien. Der Antragsteller soll beobachtet worden sein, wie er - überwiegend außerhalb der Unterrichtszeit und am Wochenende – diese Veränderungen vorgenommen hätte. Auf eine übermalte Pinnwand in einem Klassenraum angesprochen soll er angegeben haben, damit Beschmierungen überdeckt zu haben, die für Jugendliche nicht geeignet seien oder die Stadt L2. diffamiert hätten. 50 27.03.2017: Eine Kollegin (Frau Q. ) beschwert sich über den Antragsteller, dass dieser seit drei bis vier Wochen regelmäßig dienstags und freitags ca. 10 bis 15 Minuten nach Stundenbeginn ihren Kursraum betrete, reinschaue und wieder gehe. Sie und einige andere Kolleginnen hätten Angst, sich nach Unterrichtsschluss oder am Wochenende im Schulgebäude aufzuhalten. 51 03.04.2017: Bericht der Schulleitung, wonach morgens Veränderungen an der Projektwand sowie ein angemaltes Lehrerpult aufgefunden worden seien. Auf letzteres angesprochen hätte der Antragsteller entgegnet, ein „alter Ego“ hätte das Pult bemalt. Auf Nachfrage hätte er bestätigt, selbst der „alte Ego“ und von der Muse geküsst worden zu sein, da seine Triebe außer Kontrolle seien, was wohl am Frühling liege. Außerdem habe er vorgeschlagen, das Auto des Schulleiters mit gelber Farbe zu besprühen, da es so trüb aussehe. Zudem hätte er erklärt, ein Problem mit dem Hausmeister zu haben und, dass man einen Notarztwagen bereithalten solle. 45 Minuten nach dem Gespräch sei eine Kollegin aufgebracht in das Schulleiterbüro gekommen und hätte berichtet, dass der Antragsteller in ihre geplante Klausuraufsicht geplatzt sei und sie gegen ihren Willen habe ablösen wollen. Dabei hätte er vorgegeben, dass dies von der Schulleitung bestimmt worden sei. 52 09.05.2017: Beschwerde einer Kollegin (Frau T. ), darüber, dass er ihr ohne ihr Einverständnis die Aufsicht über seine Schüler übertragen hätte, die gemeinsam mit ihrer Klasse im Computerraum gewesen seien. Bis Ende der Stunde sei er nicht mehr wieder gekommen. Die Schüler hätten um 13:00 Uhr Anstalten gemacht, zu gehen und angegeben, der Antragsteller hätte dies gestattet. Auf die Sache angesprochen hätte er herablassend reagiert und ihr nachgerufen, sie könne die 000 (Durchwahl der Schulleitung) oder vielleicht besser einen Arzt, der vielleicht nötiger wäre, anrufen. 53 09.06.2017: Beschwerde eines Kollegen (Herr J. ) darüber, dass der Antragsteller den Unterricht der Klasse 0x zu früh beendet, vorher mehrfach den Raum verlassen und die Schüler zum Schreien auf dem Flur animiert hätte, damit sie die anderen stören. Bei einem anschließenden Gespräch hätte der Antragsteller erklärt, dass seine Anweisung ironisch gemeint gewesen sei. 54 7.06.2017: Dienstaufsichtsbeschwerde des Vertreters der Klassenpflegschaft der Klasse 0x darüber, dass der Antragsteller den Großteil seines Unterrichts derart gestalte, dass er die Schüler selbständig Aufgaben durchrechnen lasse und die Musterlösungen an eine Wand hänge. Klassenarbeiten würden schlecht vorbereitet, teilweise falsch gestellt, kurzfristig verschoben und erst spät - bis hin zu fast 10 Wochen – zurückgegeben. Er komme häufig zu spät zum Unterricht und verlasse während des Unterrichts den Raum. Einige Schüler und auch Eltern hätten Angst vor ihm. 55 Juli 2017: Beschwerde darüber, dass der Antragsteller die zwei ihm während ihres Praktikums zur Betreuung zugeteilten Schüler entgegen seiner Verpflichtung weder besucht noch ihre Praktikumsmappen bewertet hätte. Auf Nachfrage hätte er angegeben, die Mappen verloren zu haben. 56 13.07.2017: Aufgrund von Hinweisen aus der Schülerschaft, dass der Antragsteller Endzeitgedanken geäußert haben soll, erfolgte eine Gefährderansprache durch die Polizei. 57 Seinen Dienst an der Gesamtschule B1. G. L2. , an die er abgeordnet worden war, trat er nicht ordnungsgemäß zum 1. August 2018 sondern erst zum 5. Oktober 2018 an. Im Dezember 2018 kam es auch an dieser Schule zu Beschwerden von Seiten der Schüler- und Elternschaft. Er hätte einen Schüler aufgefordert, sein Kaugummi auszuspucken und als dieser dies verweigerte, gesagt: „Dann schluck das mal runter. Schlucken kannst du ja gut.“. Zudem hätte er gegenüber einem Kurs geäußert, dass andere Lehrer an der Schule nur Kaffee trinken und nicht sauber ticken würden. Auf Verständnisfragen von Schülern hätte er geantwortet, dass sie alle in dem Kurs nichts könnten. Er hätte Schüler/-innen angeschrien und danach gesagt, dass es ihm besser ginge. Er hätte einem Schüler gedroht, ihn aus dem Fenster zu werfen. Er hätte sich über die Klangstabmethode als Ruhesignal lustig gemacht, indem er während eines Wutanfalls mehrfach heftig auf den Klangstab eingeschlagen und die Schüler dabei angeschrien hätte. Im Februar 2019 beschwerten sich drei Schüler/-innen der Klasse 00x darüber, dass ihre Klassenkameraden während der von dem Antragsteller unterrichteten Lernzeit über „Tische und Bänke“ gingen. Die Bitte darum, für Ruhe zu sorgen, sei von dem Antragsteller mit den Worten „Das ist nicht meine Aufgabe.“ quittiert worden. 58 Die dargestellten Erkenntnisse begründen den hinreichenden Verdacht einer Gefahrenlage. Die große Anzahl der über mehrere Jahre von verschiedensten Seiten erhobenen Vorwürfe führen zu dem schwerwiegenden Verdacht, dass das dienstliche Verhalten des Antragstellers seinen Dienstpflichten zuwider läuft und zu massiven Beeinträchtigungen des Schulbetriebs führt. Die Verdachtslage verdichtet sich umso mehr, als der Antragsteller sich zu den Vorwürfen weder außerhalb noch innerhalb des gerichtlichen Verfahrens substantiiert oder gar plausibel entkräftend eingelassen hat. Dabei ist dem Antragsgegner zuzustimmen, dass die Verhaltensweisen des Antragstellers zum Teil derart neben der Norm liegen, dass die Annahme einer Erkrankung aus dem psychologischen, psychiatrischen oder neurologischen Formenkreis nicht abwegig erscheint. Die oben aufgezeigten Verhaltensweisen gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern, die sich zum Teil als diskriminierend, beleidigend, ausfallend, unbeherrscht und übergriffig darstellen, sind mit dem Beruf eines Lehrers schlechthin nicht zu vereinbaren. Sein Verhalten erscheint in Bezug auf bestimmte Schüler geeignet, nachhaltige Schäden in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu verursachen. Hinzu kommt, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller seiner Lehrverpflichtung nicht hinreichend gerecht wird. Nicht nur liegen hierzu die oben aufgezeigten Schülerberichte und Elternbeschwerden vor, auch schließt die am 2. Juni 2017 durchgeführte fachaufsichtliche Hospitation im katholischen Religionsunterricht mit dem zusammenfassenden Urteil: „Es wird deutlich, dass die gezeigten Unterrichtsstunden kaum auf tragfähigen fachlichen Konzepten und fachdidaktischen Modellen im Kontext eines kompetenzorientierten Religionsunterrichts basieren. Herr I1. hat in diesen Unterrichtsstunden durch die Gestaltung von Lernsituationen das Lernen von Schülerinnen und Schülern nicht ertragreich unterstützt.“ Überdies beeinträchtigt der Antragsteller mit seinem Verhalten die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der übrigen an seiner Schule beschäftigten Lehrer, die in der Vergangenheit nach eigenen Berichten nicht selten mit ihm in Konflikt geraten oder auch während des Unterrichtens von ihm gestört worden sind. Die zu befürchtenden Nachteile für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und das Wohl der dem Antragsteller anvertrauten Schülerinnen und Schüler stellen sich als so gewichtig dar, dass dem Antragsgegner die Führung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Zu Recht hat der Antragsgegner daher das Bedürfnis gesehen, den Antragsteller vorläufig von seiner Schule und seinen Schülerinnen und Schülern fernzuhalten, bis er eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen gewonnen hat. Hinzu tritt, dass im Falle des Bekanntwerdens der dem Antragsteller vorgeworfenen Verfehlungen eine erhebliche Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft und des Vertrauens in den Lehrerberuf zu befürchten wären, wenn er ungeachtet der geschilderten Vorfälle weiterhin seiner Tätigkeit als Lehrer nachgehen würde. Nicht zuletzt erscheint es aus Fürsorgegesichtspunkten geboten, den Antragsteller, für den der Schulalltag allem Anschein nach mit erheblichen Belastungen verbunden ist, bis zu einer abschließenden Klärung aus dem Schulbetrieb herauszunehmen. 59 Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass die zuletzt gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung über ein halbes Jahr zurücklägen. Denn selbst für den Fall, dass sich in dem letzten halben Jahr vor Erlass des Amtsführungsverbotes keine weiteren Vorfälle ereignet haben, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass deshalb eine – erforderliche – nachhaltige Verhaltensänderung zu erwarten wäre. Weder diverse (Schlichtungs-)Gespräche mit den Schulleitungen (am 2. und 16. März 2017, am 7. April 2017, am 11. und 19. Mai 2017 und am 22. Februar 2019) noch die am 4. April 2017 und am 28. September 2018 durchgeführten Dienstgespräche bei der Bezirksregierung E . , vermochten eine Einsicht oder gar eine Verhaltensänderung des Antragstellers herbeizuführen. Noch hat er nach der zuletzt bekannt gewordenen Beschwerde ausdrücklich oder sonst erkennbar Einsicht gezeigt oder die Absicht der Besserung bekundet. Überdies hat er auch nicht den begründeten Verdacht ausgeräumt, dass ursächlich für seinem Verhalten eine ernstzunehmende ‑ möglicherweise auch rezidivierende – Erkrankung ist, die ihm eine Verhaltensänderung selbst bei bester Absicht schwerlich möglich macht. 60 Anders als der Antragsteller annimmt, kommt es für die Frage, ob „zwingende dienstliche Gründe“ im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG gegeben sind, auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der gegen ihn erlassenen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung an. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Amtsführungsverbot eine gesicherte Erkenntnis zu seiner Dienstfähigkeit erforderte und die Dienstunfähigkeit auf der Grundlage der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung angenommen würde. Wie oben dargestellt ist jedoch im Rahmen des § 39 Satz 1 BeamtStG gerade nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die – hier bestehende – Besorgnis der Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. 61 b. Auf Rechtsfolgenseite räumt die Vorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG der Behörde Ermessen ein. Bei der dabei vorzunehmenden Ermessensprüfung hat der Dienstherr den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gegenstand dieser Prüfung ist, ob sich das Verbot mit dem damit verbundenen Eingriff in das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung im Verhältnis zum erstrebten Zweck, nämlich der Abwehr von Gefahren für den Dienstbetrieb, als angemessen erweist. 62 Vgl. Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2014 - 2 K 6786/14 -, juris, Rdnr. 32. 63 Allerdings wird, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, Ermessen in aller Regel nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots. 64 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 6 B 265/17 -, juris, Rdn. 7; Beschluss der Kammer vom 3. Januar 2018 - 2 L 3301/17 -, juris, Rdn. 14. 65 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Im Fall des Antragstellers war hinsichtlich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte eine Reduzierung etwa eröffneten Ermessens auf null eingetreten. Mit Blick auf die fortwährenden massiven Beeinträchtigungen des Schulbetriebs, den Schutz der Schülerschaft und des Antragstellers sowie den Erhalt des Ansehens des Berufs eines Lehrers in der Öffentlichkeit, wäre jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft gewesen. Eine weniger einschneidende Maßnahme kam, wie der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend feststellt und der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen hat, nicht in Betracht. 66 Das Verbot ist auch nicht gemäß § 39 Satz 2 BeamtStG erloschen. Der Antragsgegner hat ein Verfahren im Sinne von § 39 Satz 2 BeamtStG eingeleitet, indem er gegen den Antragsteller unter dem 29. Mai 2019 die amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers zum Zwecke der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit angeordnet hat. Überdies hat er den Antragsteller mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 zur beabsichtigten Zurruhesetzung angehört. Eine missbräuchliche Verzögerung des Abschlusses des Zurruhesetzungsverfahren ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zu besorgen, da die Zustellung der Zurrhuesetzungsverfügung nach Mitteilung der Antragsgegnerseite in Kürze erfolgen wird. 67 Hat mithin die gegen die Verbotsverfügung vom 29. August 2019 gerichtete Klage aus den vorstehenden Gründen wenig Aussicht auf Erfolg, spricht bereits aus diesem Grunde die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Auf dieses Ergebnis weist auch die Abwägung der sonstigen widerstreitenden Interessen der Beteiligten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte schützt nach derzeitigem Stand das überragende Interesse an einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Schulbetrieb. Den Antragsteller weiterhin dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu unterwerfen, erscheint auch deshalb zumutbar, weil ihm infolge dieser Maßnahme besoldungs- oder versorgungsrechtliche Nachteile nicht entstehen. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 69 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Der danach anzunehmende Streitwert von 5.000,00 Euro ist in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das hier zu entscheidende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren. 70 Rechtsmittelbelehrung: 71 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 72 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 73 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 74 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 75 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 76 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 77 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 78 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 79 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 80 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 81 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 82 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.