Beschluss
1 B 186/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0607.1B186.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen einschließlich des im Laufe des Beschwerdeverfahrens ausgeschiedenen Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen einschließlich des im Laufe des Beschwerdeverfahrens ausgeschiedenen Beigeladenen, welche diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag des Antragstellers entsprochen und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, die in der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ nach A 9 vz BBesO im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 vz BBesO mit den Beigeladenen zu 1. bis 26. zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Kern ausgeführt, die der Auswahlentscheidung zugrundegelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei unter zwei Aspekten rechtwidrig. Der Antragsteller habe als beurlaubter Beamter entgegen der Rechtsprechung des beschließenden Senats schon nicht beurteilt werden dürfen; seine Laufbahn hätte vielmehr nachgezeichnet werden müssen. Jedenfalls aber sei die Beurteilung rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin– auch im gerichtlichen Verfahren – nicht nachvollziehbar und schlüssig aufgezeigt habe, welche Bewertungsmaßstäbe der Notenvergabe in den Einzelkriterien sowie im Gesamtergebnis zugrunde liegen. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschließen, dass der Antragsteller „bei einer rechtmäßig erstellten dienstlichen Beurteilung“ (bzw. Nachzeichnung) befördert würde. 1. Zwar greift das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen insoweit durch, als das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Beurlaubung des Antragstellers schon die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung für diesen für unzulässig hält (Punkt II. 1. b) aa)) der Begründungsschrift). Denn nach der ins einzelne gehend begründeten Rechtsprechung des beschließenden Senats sind Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder – wie hier – einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem Postnachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, nach den §§ 48 ff. BLV, 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen und erhalten nicht lediglich eine fiktive Fortschreibung ihrer letzten dienstlichen Beurteilung. Vgl. den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2015– 1 B 146/15 –, juris, Rn. 3 ff., m. w. N. (Vorinstanz: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Januar 2015– 12 L 1932/14 –). Diesen Ausführungen des Senats hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss keine neuen Argumente entgegengesetzt. 2. Die vorstehende erfolgreiche Rüge kann die Annahme der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung aber deshalb nicht erschüttern, weil es der Antragsgegnerin nicht gelungen ist, die weitere, den angefochtenen Beschluss selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts schlüssig und substantiiert in Frage zu stellen, nach welcher die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung einer nachvollziehbaren Begründung ermangelt. a) Die Beschwerde rügt insoweit zunächst (Begründungsschrift, Punkt II. 1. a)), das Verwaltungsgericht habe in die Einschätzungsprärogative und den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin eingegriffen. Denn es habe die von dem Antragsteller angegriffene dienstliche Beurteilung desselben einer vollen Rechtmäßigkeitsprüfung unterzogen, obwohl die gerichtliche Prüfung in Eilverfahren der vorliegenden Art insoweit auf offen zu Tage tretende Fehler der Beurteilung beschränkt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Es entspricht der (aktuellen) Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass effektiver Rechtsschutz i. S. v. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in beamtenrechtlichen Eilverfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt, mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nur durch Anlegen des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzuwendenden Prüfungsmaßstabes gewährt werden kann. Die Gerichte dürfen sich also in Eilverfahren der in Rede stehenden Art nicht mit einer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen. Das betrifft gerade auch die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen. Ob der Bewerbungsverfahrensanspruch des nicht zur Beförderung ausgewählten Beamten in der Sache verletzt ist, hängt nämlich – wie auch hier – häufig davon ab, ob die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen, anhand derer der Bewerbervergleich in erster Linie vorzunehmen ist, rechtmäßig oder fehlerhaft sind. Insofern erweist sich eine Inzidentprüfung dieser Beurteilungen in Verfahren der vorliegenden Art prinzipiell als unverzichtbar. Zum Ganzen vgl. schon den der Antragsgegnerin bekannten Senatsbeschluss vom 12. April 2017– 1 B 226/17 –, juris, Rn. 6 bis 13, m. w. N. Zwar sind auch nach dem für ein Hauptsacheverfahren geltenden Maßstab dienstliche Beurteilungen mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der Beurteiler gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Darauf und auf die hierfür geltenden Grundsätze stellt das Beschwerdevorbringen mit dem angeführten Merkmal der Offensichtlichkeit des Fehlers aber nicht ab. b) Die Beschwerde macht weiter geltend, die hier maßgebliche, dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das vergebene Gesamturteil „Gut ++“ stütze sich auf allgemein gültige Wertmaßstäbe und sei– ebenso wie die Einzelbewertungen – auch hinreichend begründet worden (Punkte II. 1. b) bb) bis dd) der Begründungsschrift). aa) Die Beschwerde befasst sich zunächst mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Nachvollziehbarkeit der vergebenen Einzelnoten. Dieses hat insoweit ausgeführt: Die im Vergleich zu der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft (Vergabe der in der fünfstufigen Notenskala höchsten Note „Sehr gut“ für alle sechs bewerteten Einzelkriterien) von den Beurteilern vorgenommene Absenkung von drei Einzelnoten von der Höchstnote „Sehr gut“ auf „Gut“ (betroffene Einzelkriterien: „Praktische Arbeitsweise“, „Soziale Kompetenz“ und „Wirtschaftliches Handeln“) werde weder durch den jeweils beigefügten Hinweis auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Richtwerte noch auf den einzelfallübergreifenden Quervergleich mit ansonsten auf der Beförderungsliste geführten Beamten nachvollziehbar gemacht. Der Verweis auf § 50 Abs. 2 BLV könne nicht plausibel machen, warum die Absenkung gerade bei den drei ausgewählten Merkmalen vorgenommen worden sei, da sich die dort aufgeführten Richtwerte auf die Gesamtbeurteilung bezögen. Nachvollziehbar werde die konkret erfolgte Absenkung auch nicht durch den nicht weiter erläuterten Hinweis auf den Quervergleich, der im Übrigen eine lineare Absenkung aller Einzelnoten nahelege. Schließlich könne auch der (nicht substantiierte) Hinweis auf die noch höherwertigere Tätigkeit anderer Konkurrenten die vorgenommene Absenkung nicht hinreichend begründen, weil es insoweit nur um die qualitative Einschätzung der Leistung im Einzelfall gehe, nicht aber um die Richtwerte. Hierzu macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe insoweit in die Einschätzungsprärogative und den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin eingegriffen, da der Antragsteller eine derartige Unschlüssigkeit seiner Beurteilung nicht gerügt habe und da ein solcher Fehler zudem auch nicht als offensichtlich zu betrachten wäre. Das greift nicht durch. Es wurde bereits weiter oben ausgeführt, dass die Gerichte in Eilverfahren der vorliegenden Art mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten sind, die rechtliche Prüfung einer der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung an den Prüfungsmaßstäben eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens auszurichten. Die rechtliche Prüfung einer solchen dienstlichen Beurteilung im Rahmen eines Eilverfahrens der gegebenen Art aber ist (jedenfalls) immer schon dann veranlasst, wenn die Beurteilung überhaupt als rechtswidrig gerügt wird oder wenn ihre Rechtswidrigkeit sich dem Gericht auch ohne eine Rüge aufdrängt. Danach war das Verwaltungsgericht hier ohne Weiteres befugt, die Nachvollziehbarkeit der Begründung der Beurteilung auch ohne entsprechende konkrete Rüge zu überprüfen. Denn der Antragsteller hatte schon in der Antragsschrift deutlich gemacht, die Auswahlentscheidung deshalb für fehlerhaft zu halten, weil die ihm erteilte Beurteilung rechtswidrig sei. Die Beschwerde meint ferner, der Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts greife auch sachlich zu kurz. Zum einen liege die Beurteilung der Einzelmerkmale im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Beurteiler. Zum anderen sei auch bei den zur Abwertung ausgewählten Einzelmerkmalen bereits in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft ein qualitativer Unterschied in der Begründung erkennbar. So fänden sich in diesen Merkmalen nicht die Superlative „exzellent“, „hervorragend“ und „herausragend“, die in den (in der Beurteilung) mit „Sehr gut“ beurteilten Einzelmerkmalen zu finden seien. Außerdem sei eine qualitative Unterscheidung zwischen den Einzelmerkmalen auch deshalb möglich gewesen, weil für deren Bewertung ausweislich des Formulars für die Stellungnahme auch verschiedene Aspekte relevant und gemeinsam zu bewerten seien. Auch diese Erwägungen der Beschwerde überzeugen nicht. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Absenkung gerade der Noten für die drei Einzelkriterien „Praktische Arbeitsweise“, „Soziale Kompetenz“ und „Wirtschaftliches Handeln“ bereits mit dem unterschiedlichen Inhalt der textlichen Erläuterungen der unmittelbaren Führungskraft zu den von ihr vergebenen sechs Einzelnoten plausibel begründet werden kann. Denn die behauptete Exegese in diese Richtung ist nicht tragfähig. So fällt etwa auf, dass die Erläuterung der unmittelbaren Führungskraft zu ihrer Notengebung in Bezug auf das – auch in der Beurteilung mit „Sehr gut“ bewertete – Einzelmerkmal „Allgemeine Befähigung“ ohne die von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Superlative oder vergleichbare Begriffe auskommt. Umgekehrt findet sich in der Erläuterung zu dem Einzelkriterium „Soziale Kompetenzen“, welches die Beurteiler nur noch mit der Note „Gut“ bewertet haben, etwa die kaum noch zu steigernde Bewertung, der Antragsteller zeichne sich durch „eine extrem ausgeprägte Teamfähigkeit“ aus. Das weitere Argument zur qualitativen Unterscheidbarkeit der Einzelmerkmale wegen der in ihre Bewertung eingehenden verschiedenen Aspekte ist zwar abstrakt richtig, gibt aber keine Gründe dafür an, weshalb die Antragsgegnerin gerade bei den drei ausgewählten Merkmalen eine Absenkung vorgenommen hat. Dass den Beurteilern bei der Beurteilung (u. a.) der Einzelmerkmale ein Beurteilungsspielraum zukommt, ist schließlich zwar richtig, berührt aber nicht die hier in Rede stehende Frage, ob die Beurteiler das gefundene Werturteil nachvollziehbar begründet haben. Weiter führt die Beschwerde aus: Nicht zu beanstanden sei, dass einige Einzelkriterien, die aufgrund des – von den Beurteilern erkannten – höherwertigen Einsatzes des Antragstellers im Beurteilungszeitraum (A 10 BBesO; Statusamt: A 8 BBesO) eigentlich mit „Sehr gut“ zu bewerten gewesen wären, in Anbetracht der Leistungen der Beamtinnen und Beamten der Beurteilungsliste angepasst und (nur) mit „Gut“ bewertet worden seien, um die Richtwerte nach § 50 Abs. 2 BLV einzuhalten. Zwar beziehe sich diese Vorschrift zunächst (nur) auf die Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung. Sie erstrecke sich aber dann auch auf die Einzelnoten bzw. die verbalen Einschätzungen, wenn sich die abgesenkte Gesamtnote nicht mehr schlüssig aus diesen ergebe, also eine Anpassung der Einzelnoten erforderlich werde. Das ist zwar zutreffend, erklärt aber ebenfalls nicht, aus welchen Gründen die Beurteiler gerade die fraglichen drei Einzelnoten zur Absenkung ausgewählt haben. Ferner richtet sich die Beschwerde gegen „die vom Verwaltungsgericht geäußerte Rechtsansicht, ein Quervergleich zu den anderen Beförderungsbewerbern stütze nur eine lineare Absenkung keine Absenkung einzelner Merkmale“. Diese Rüge geht ins Leere, weil das Verwaltungsgericht eine solche Aussage nicht getroffen hat. Es hat nämlich eine lineare Absenkung der Einzelnoten zum Zwecke der Anpassung an eine aufgrund von Richtwertvorgaben zu senkende Gesamtnote nicht für zwingend, sondern nur für naheliegend erklärt. bb) Die Antragsgegnerin wendet sich ferner gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, auch die streitige Absenkung der Gesamtnote auf „Gut ++“ werde in der Beurteilung nur unzureichend erklärt. Sie führt insoweit aus: Die Erläuterung des Gesamturteils werde nach Umfang und Begründungstiefe den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht. Die Beurteiler hätten nämlich erkannt, dass der Antragsteller in einer für ihn deutlich höherwertigen Funktion beschäftigt gewesen sei, und weiter ausgeführt, dass ein besseres Gesamturteil trotz der Stellungnahme und der Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit wegen der Einhaltung der Richtwerte nicht möglich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe nicht den konkreten Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 14. September 2016 zur Kenntnis genommen, nach welchem gerade bei der hier in Rede stehenden Organisationseinheit T‑Systems International GmbH eine hohe Leistungs- und Performancedichte bestehe, wobei der Antragsteller zwar laufbahnübergreifend höherwertig eingesetzt sei, dieser Einsatz aber nur im unteren Spektrum der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes erfolge, während die Beförderungskandidaten sämtlich drei bis sechs Statusämter höherwertig eingesetzt seien. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, dass die Beurteiler dem Antragsteller im Rahmen ihrer – durch die Leistungen anderer Beamter und die gesetzlich vorgegebenen Richtwerte – eingeschränkten Möglichkeiten die verbliebene Höchstnote erteilt hätten, und könne eine weitergehende Begründung als die in der Beurteilung gegebene nicht verlangt werden. Soweit diese Ausführungen auf den Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren abstellen, verkennen sie, dass die Plausibilisierung der erforderlichen Begründung des Gesamturteils nicht nach der Eröffnung der Beurteilung nachgeholt werden kann, sondern bereits von vorneherein in der Beurteilung selbst niedergelegt sein muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016– 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 41 f., und OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 – 1 B 226/17 –, juris, Rn. 25 f. Dass die Begründung des Gesamturteils hier ausnahmsweise nicht erforderlich bzw. entbehrlich sein könnte, weil sich die vergebene Gesamtnote – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die damit für die gerichtliche Prüfung verbleibende Begründung in der Beurteilung „Nach Würdigung aller vorliegenden Erkenntnisse, unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Statusamt und die konkrete Funktion ergibt sich das Gesamtergebnis „Gut“ mit der Ausprägung „++“. Das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung war in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamtinnen und Beamten der Beförderungsliste TSI A8 technisch anzupassen, um den nach § 50 Abs. 2 BLV einzuhaltenden Richtwert umsetzen zu können. Die Begründung ist, dass viele Beamte noch höherwertiger eingesetzt sind.“ entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinreichend nachvollziehbar ist, legt die Beschwerde schon nicht dar. Unabhängig davon trifft die Erwägung des Verwaltungsgerichts zu, der Hinweis auf die noch höherwertigere Beschäftigung der auf der Beförderungsliste (deutlich vor dem Antragsteller) geführten Beamten betreffe nicht die Richtwerte, sondern die qualitative Einschätzung der Leistung – gemessen an der höherwertigen Tätigkeit – im Einzelfall. Daraus aber ergibt sich ohne Weiteres, dass dieser Hinweis nicht geeignet ist, die im Falle der Beurteilung des Antragstellers angeblich erforderliche „technische Anpassung“ des Gesamturteils zu begründen. Ebenso ist es richtig, dass der angesprochene Hinweis in der – nach dem oben stehenden allein maßgeblichen – Beurteilung für sich genommen substanzlos und nicht nachvollziehbar ist. Vor diesem Hintergrund bedarf vorliegend keiner Erörterung mehr, ob die – erst im gerichtlichen Verfahren nachgereichten, hier nicht berücksichtigungsfähigen – weiteren Erklärungen der Antragsgegnerin zur Frage der Richtwerte die erfolgte Herabstufung der Gesamtnote der Sache nach rechtfertigen könnten. Fraglich ist insoweit, ob § 50 Abs. 2 BLV auf Fälle der vorliegenden Art überhaupt Anwendung finden kann, die – wie die Antragsgegnerin selbst hervorhebt („heterogene Konkurrenz“, Blatt 12 der Beschwerdebegründung) – maßgeblich dadurch geprägt sind, dass die zu beurteilenden Beamten in sehr unterschiedlicher Weise eingesetzt sind, wobei die Bandbreite hier von einem amtsangemessenen Einsatz bis zu einer (jedenfalls im Prinzip rechtswidrigen) um bis zu sechs Besoldungsstufen höherwertigen Tätigkeit reicht. Denn § 50 Abs. 2 BLV setzt seinem Wortlaut nach eine Beurteilung von Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene voraus. Die Norm verlangt damit aber erkennbar eine Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeiten. Denn mit dem Begriff der Funktionsebene ist gerade eine Gruppe von gleichartigen Dienstposten mit derselben Bewertung gemeint, auch wenn die Bewertung mehrere Besoldungsgruppen umfasst. Vgl. Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: Oktober 2016, BLV 2009 § 50 Rn. 9; ferner OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 1 A 1684/10 –, juris, Rn. 15. Das von der Antragsgegnerin hier praktizierte System könnte, wenn in der Praxis die Höchstnoten nur für Beamte zur Verfügung stehen, die sehr gute oder hervorragende Leistungen auf deutlich höherwertigen Posten gezeigt haben, außerdem dazu führen, dass die nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese gesteuerte Vergabe von höherwertigen Arbeitsposten faktisch die Chancen eines Beamten auf Beförderung determiniert, da der nicht oder nur geringfügig höherwertig eingesetzte Beamte danach keine reale Chance auf eine Spitzenbewertung hat, mögen seine Leistungen auch noch so gut sein. cc) Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass Zweifel am Vorliegen einer hinreichend individuellen und konkreten Begründung in der Beurteilung bestehen könnten, macht die Beschwerde weiter geltend: Solche Zweifel ließen sich durch einen Hinweis auf die den beurteilten Beamten nach § 50 Abs. 3 BLV einzuräumende Möglichkeit einer mündlichen Besprechung der Beurteilung mit dem Beurteiler entkräften. Denn diese Besprechung habe eine mitgestaltende, jedenfalls aber mitbegründende Funktion. Die Besprechung habe auch vorliegend stattgefunden und neben einer allgemeinen Erörterung des Beurteilungsprozesses auch die Richtwertanpassung nach § 50 Abs. 2 BLV zum Thema gehabt. Das überzeugt weder in Bezug auf das Gesamturteil noch auf die Einzelnoten. Eine Plausibilisierung der – hier nicht entbehrlichen (s. o.) – Begründung des Gesamturteils im Rahmen einer Besprechung der Beurteilung nach deren Eröffnung scheidet aus, weil die Begründung, wie bereits ausgeführt, bereits von vorneherein in der dienstlichen Beurteilung selbst niederzulegen ist und nicht nachträglich erfolgen kann. Die Begründung der vergebenen Einzelnoten kann zwar auch noch nach Eröffnung der Beurteilung plausibilisiert werden. In einem – wie hier – vorliegenden gerichtlichen Verfahren, in welchem die Beurteilung Gegenstand einer (inzidenten) Überprüfung ist, setzt eine solche Plausibilisierung, um auch gerichtlich überprüfbar zu sein, aber voraus, dass sie in dokumentierter und damit überprüfbarer Form vorliegt, also hinreichend verschriftlicht ist, z. B. durch schriftsätzlichen Vortrag oder durch eine in einem gerichtlichen Termin protokollierte Erklärung. Allgemein zur Bedeutung von Eröffnung und Besprechung: Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: Oktober 2016, BLV 2009 § 50 Rn. 12 und 16 f., sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2014– 1 B 856/14 –, juris, Rn. 10 f., und 19 f. Zwar liegt hier mit der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen (Beiakte Heft 1, Blatt 15) „Dokumentation Erörterungsgespräch“ ein Schriftstück vor; dessen Inhalt aber bleibt, was eine Plausibilisierung der vergebenen Einzelnoten betrifft, sogar noch hinter dem Inhalt der dienstlichen Beurteilung zurück. Denn dort ist neben der Angabe der Teilnehmer und des Datums des Gesprächs unter Bemerkungen allein festgehalten: „allgemeine Erörterung des Beurteilungsprozess, speziell § 50 Abs. 2 BLV“. 3. Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, eine Beförderung des Antragstellers erscheine bei rechtmäßiger Beurteilung desselben nicht als von vornherein ausgeschlossen (Punkt II. 1. b) ee) der Begründungsschrift). Sie führt aus: Der Antragsteller sei trotz seines höherwertigen Einsatzes bei der Beförderungsauswahl chancenlos. Eine Verbesserung der Gesamtnote auf „Hervorragend ++“ erscheine nicht möglich bzw. begründbar, weil die ausgewählten Beförderungskandidaten im Vergleich zum Antragsteller vergleichbare oder bessere Leistungen erbracht hätten und zudem auch noch deutlich höherwertig eingesetzt gewesen wären (A 13 bis A 16). Um die genannte Note vergeben zu können, müssten sich aus der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft besondere Leistungen ergeben, die besonders deutlich über das Leistungsniveau der bereits mit „Sehr gut“ bewerteten Beamten hinausragten. Das könne z. B. wegen dargelegter hervorragender, durch die Spitzennote „Sehr gut“ noch nicht hinreichend erfasster Leistungen der Fall sein oder auch deshalb, weil der Beamte sehr gute oder hervorragende Leistungen in einer (besonders) höherwertigen Tätigkeit erbracht hat. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Denn in Anbetracht der nach dem oben Gesagten bei der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers bestehenden Begründungsdefizite, des immerhin schon laufbahnübergreifenden, um zwei Besoldungsstufen höherwertigen Einsatzes und der in der Stellungnahme unter häufiger Verwendung von Superlativen durchweg vergebenen Spitzennoten lässt sich die bei einer ordnungsgemäßen Neubeurteilung für den Antragsteller zu vergebende Gesamtnote hier nicht sicher vorhersehen und deswegen auch nicht von vorneherein in bestimmter Weise nach oben „deckeln“. Dies gilt umso mehr, als die Anwendung des § 50 Abs. 2 BLV, die hier zur Absenkung der Gesamt- und in deren Folge auch der Einzelnoten geführt hat, den oben dargestellten rechtlichen Zweifeln unterliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sowie des im Laufe des Beschwerdeverfahrens ausgeschiedenen Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese im Beschwerdeverfahren mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten vorläufigen Sicherungszwecks) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung für Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO angesichts der maßgeblichen Erfahrungsstufe 8 im Kalenderjahr 2017 zu zahlen sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. Februar 2017 erhöht hat. Daraus ergibt sich ein in die festgesetzte Wertstufe fallender Betrag (3.255,86 Euro zuzüglich 11 x 3.332,37 Euro = 39.911,93 Euro; dieser Betrag dividiert durch den Faktor 4 = 9.977,98 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.