Beschluss
1 B 787/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0318.1B787.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin auf Antrag des im Auswahlverfahren nicht berücksichtigten Antragstellers untersagt, die letzten drei noch zu besetzenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A13 VZ BBesO der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI_T“ mit den Beigeladenen oder anderen Beamten zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletze den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Sie sei jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 21. November 2018 (Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013) rechtswidrig sei. Diese verletze allgemeingültige Wertmaßstäbe. Die Beurteiler hätten hinsichtlich der Gesamtnote („gut“, Ausprägung „++“) nicht ausreichend begründet, wie sie die gemessen am Statusamt des Antragstellers (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) höherwertige Tätigkeit (Wertigkeit AT 1-2, entsprechend Besoldungsgruppe A 15 BBesO) berücksichtigt hätten. Zudem sei diese Gesamtnote mit Blick auf die unterschiedlichen Notenskalen für Einzelmerkmale und Gesamtnote nicht ausreichend begründet worden. Die Beurteilung lasse lediglich erkennen, dass den Beurteilern die höherwertige Beschäftigung des Antragstellers bewusst gewesen sei. Im Übrigen bestehe sie aus der Leerformel, das Gesamtergebnis sei „unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion“ festgesetzt worden. Auch die textlichen Begründungen der Einzelbewertungen bestünden aus Leerformeln, die nicht darlegten, warum die deutlich höherwertige Beschäftigung gerade in der konkret vorgenommenen Weise (Notensprung von (nur) jeweils einer Note) berücksichtigt worden sei. Auch genüge die Begründung der Einzelnote „Praktische Arbeitsweise“ nicht den Anforderungen. Der Antragsteller sei insoweit in der 2. und 3. Version der Beurteilung mit „sehr gut“ bewertet worden. In der streitgegenständlichen Beurteilung sei er hingegen mit einer der 3. Version wortgleichen Begründung nur mit „gut“ bewertet worden. Die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen Auswahlverfahren, das die festgestellten Beurteilungsfehler vermeide, ausgewählt zu werden, seien auch zumindest „offen“ in dem Sinne, dass seine Auswahl möglich erscheine. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller in einer neu erstellten dienstlichen Beurteilung die Noten der Beigeladenen übertreffe und diese damit überhole. Zum einen dürften auch die Beurteilungen der Beigeladenen zu 2. und 3. einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin sei die Beurteilung mit „sehr gut“ an Beamte vergeben worden, die im gleichen Maße höherwertig wie der Antragsteller eingesetzt und in den Stellungnahmen der Führungskräfte mindestens durchgehend „gut“ und mindestens zweimal „sehr gut“ bewertet worden seien, oder an Beamte, die nur leicht höherwertig oder amtsangemessen eingesetzt gewesen seien, und in den Stellungnahmen der Führungskräfte durchgängig mit „sehr gut“ bewertet worden seien. Die Beigeladenen zu 2. und 3. seien bei amtsangemessenem Einsatz nicht durchgängig mit „sehr gut“ bewertet worden und hätten daher die Note „sehr gut“ auch nicht mit dem niedrigsten Ausprägungsgrad „Basis“ erhalten dürfen. Zum anderen erscheine es möglich, dass der Antragsteller eine Beurteilung mit der Note „hervorragend“ erreiche und damit alle drei Beigeladenen überhole. Es sei mit dem Beurteilungssystem der Antragsgegnerin vereinbar, die Beurteilung eines Beamten, der auf einem im Vergleich zu seinem statusrechtlichen Amt deutlich höherwertigen Dienstposten eingesetzt werde, um mehr als eine ganze Notenstufe anzuheben. Hiergegen macht die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend: Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft. Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt. Der angefochtene Beschluss sei schon deshalb rechtswidrig, weil das Gericht mit seinen Erwägungen in den Kernbereich des ausschließlich dem Dienstherrn überlassenen Erkenntnisaktes eingreife. Zudem sei die Auswahlentscheidung auch der Sache nach nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des Antragstellers sei hinreichend begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus der Begründung sowohl der Einzelmerkmale als auch des Gesamturteils hinreichend nachvollziehbar und transparent, wie die höherwertige Beschäftigung des Antragstellers konkret berücksichtigt worden sei. Welche weiteren Feststellungen das Verwaltungsgericht für erforderlich halte, sei nicht ersichtlich. Es könne von der Antragsgegnerin nicht erwartet werden, sämtliche Umstände in der Begründung des Gesamturteils nochmals wiederzugeben. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, es sei nicht hinreichend plausibel dargelegt, wie die höherwertige Beschäftigung des Antragstellers im Rahmen des Gesamturteils konkret gegenüber dem Statusamt abgewogen worden sei. Es greife unzulässig in ihren Beurteilungsspielraum ein, insoweit ein zweischrittiges Verfahren zu verlangen, in dem die von der unmittelbaren Führungskraft bewerteten tatsächlichen Leistungen auf dem höherwertigen Dienstposten zunächst zu den abstrakten Anforderungen des maßgeblichen Statusamtes in Beziehung gesetzt und sodann den jeweiligen Bewertungsstufen zugeordnet werden müssten. Tatsächliche Grundlagen, zu denen auch die Differenz in der Wertigkeit von Status zu Funktion gehöre, müsse der Dienstherr nämlich nicht in die Beurteilung aufnehmen. Im Übrigen sei es schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der Deutschen Telekom AG zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der Tätigkeitsfelder kaum vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der erbrachten Leistung auf einem konkreten höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken. Die Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers sei ausweislich der jeweiligen Texte sowohl bei der Bewertung der Einzelkriterien als auch bei der Bildung des Gesamturteils berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen, die an eine Begründung des Gesamturteils zu stellen seien. Es genüge, wenn die Beurteiler sich in der Beurteilung auf das sich aus den Beurteilungsrichtlinien ergebende System bezögen und das auf Grundlage dieses Systems auszuwerfende Gesamtergebnis kurz darstellten. In der Begründung des Gesamturteils müsse lediglich erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhielten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet werde. Diesen Zweck erfülle die in Rede stehende Beurteilung des Antragstellers. Dessen ungeachtet sei der Antragsteller im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos. Im Rahmen der Prüfung der Beförderungschancen sei entscheidend, ob die vorgenommenen Beurteilungen vom Beurteilerermessen gedeckt gewesen seien. Es genüge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, dass eine bessere Bewertung als die der ausgewählten Beamten möglich sei. Vielmehr müsse eine derartige bessere Beurteilung geboten sein. Dies gelte umso mehr, als vorliegend bloße formale Fehler gerügt würden. Es spräche hier angesichts der Bewertungen des Antragstellers und der Beigeladenen in den Stellungnahmen der Führungskräfte alles dafür, die bisherigen Ergebnisse aufrecht zu erhalten. So enthielten die textlichen Ausführungen in den Stellungnahmen der Führungskräfte hinsichtlich des Antragstellers ein ungewöhnlich hohes Maß negativer Feststellungen, die Ausführungen in den Stellungnahmen hinsichtlich der Beigeladenen hingegen überwiegend positive Ausführungen. Diese vermittelten auch unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers ein besseres Leistungsniveau der Beigeladenen. Dieses Vorbringen stellt weder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage, der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) werde durch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt (dazu A.), noch ergibt sich daraus, dass die Auswahl des Antragstellers im Falle einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung nicht als (zumindest) möglich erscheint (dazu B.). A. Die Auswahlentscheidung, nach der die drei Beförderungsstellen mit den Beigeladenen besetzt werden sollen, verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die dieser Entscheidung zugrunde gelegte dienstliche Regelbeurteilung, die dem im Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013 um drei Stufen (A 15 gegenüber seinem Statusamt A 12) höherwertig eingesetzten Antragsteller unter dem 21. November 2018 (neu) erteilt worden ist, ist auch in Ansehung des Beschwerdevortrags fehlerhaft (dazu I.). Dasselbe gilt für die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten, den (weitgehend) gleichen Beurteilungszeitraum betreffenden Regelbeurteilungen der drei Beigeladenen (dazu II.). I. Die dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers vom 21. November 2018 ist gemessen an den Anforderungen, die an eine hinreichende Begründung solcher dienstlicher Beurteilungen zu stellen sind (dazu 1.), fehlerhaft (dazu 2.). 1. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Begründung dienstlicher Beurteilungen, vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42 bis 46, vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 bis 65, vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 30 bis 39, und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 12 bis 25, ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, ausführlich zuletzt Senatsbeschlüsse vom 14. August 2019 – 1 B 612/19 –, juris, Rn. 11 ff. und vom 28. August 2019 – 1 B 593/19 –, juris, Rn. 10 ff.; ferner Senatsbeschlüsse vom 5. September 2017– 1 B 498/17 –, juris, Rn. 37 ff.; vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 17 ff., vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 13 bis 21 , für dienstliche Beurteilungen, die nach den – hier einschlägigen – Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten "Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten" erstellt worden sind und – wie im vorliegenden Fall – einen im Beurteilungszeitraum höherwertig beschäftigten Beamten betreffen, mit Blick auf diese Umstände die nachfolgend zusammengefasst dargestellten Anforderungen an die Begründung des in der Beurteilung ausgeworfenen Gesamturteils. Schon das durch die zitierten Beurteilungsrichtlinien etablierte Beurteilungssystem macht in jedem Einzelfall eine substantielle textliche Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils erforderlich, weil es für die Benotung der Einzelkriterien einerseits und die Vergabe des Gesamturteils andererseits unterschiedliche Notensysteme vorsieht. Es gestaltet sich im Kern wie folgt: Die unmittelbare Führungskraft des Beamten fertigt eine vorbereitende Stellungnahme, die die auf dem (regelmäßig höherwertigen) Arbeitsposten gezeigten Leistungen des Beamten an den dortigen Anforderungen – nicht am Statusamt – misst und für sechs Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Praktische Arbeitsweise, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz, Soziale Kompetenzen und Wirtschaftliches Handeln; ggf. ergänzt durch das siebte Merkmal "Führungsverhalten") unter Beifügung von begründenden Kurztexten jeweils Noten aus einem fünfstufigen, nicht weiter ausdifferenzierten Notensystem ("In geringem Maße bewährt", "Teilweise bewährt", "Rundum zufriedenstellend", "Gut" und "Sehr gut") vergibt. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme erstellen die Beurteiler unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und der konkreten Tätigkeiten die dienstliche Beurteilung. Hierbei sind die sechs bzw. sieben Einzelkriterien mittels des geschilderten fünfstufigen Notensystems zu bewerten. Die Beurteilung hat sodann mit einem Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu schließen, für das ein abweichendes, nämlich um die Notenstufe "Hervorragend" nach oben erweitertes sechsstufiges Notensystem gilt, bei dem zudem jede Notenstufe in drei Ausprägungsgrade (in aufsteigender Reihenfolge: "Basis", "+" und "++") aufgefächert ist. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem auszuwerfenden Ausprägungsgrad zu bilden ist (Vorgang der "Übersetzung" der Einzelbewertungen in ein Gesamturteil), ist nicht abstrakt vorgegeben. Aus diesem Grund muss der angesprochene Übersetzungsvorgang einschließlich der Vergabe des (für Beförderungschancen relevanten) Ausprägungsgrades in jeder dienstlichen Beurteilung ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert werden. Ist der zu beurteilende Beamte im Beurteilungszeitraum zudem (deutlich) höherwertig eingesetzt gewesen, so macht die gebotene Berücksichtigung dieses ohne Weiteres beurteilungsrelevanten Umstands den angesprochenen Übersetzungsvorgang noch deutlich komplexer: Die Beurteiler müssen in diesem Fall nämlich die auf dem höherwertigen Arbeitsposten erbrachten und an dessen Anforderungen gemessenen Leistungen des Beamten erst zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung setzen und sodann den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zuordnen. Die entsprechenden Überlegungen der Beurteiler müssen in der Beurteilung nachvollziehbar gemacht werden. Hierzu gehört insbesondere auch schon die Erläuterung, weshalb die Höherwertigkeit der Tätigkeit bei den Einzelnoten gerade wie geschehen in Ansatz gebracht worden ist. Näher zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 49 bis 52 und 58, m. w. N. Diesen Begründungsanforderungen, die auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie griffen, soweit es um die Berücksichtigung des höherwertigen Einsatzes gehe, unzulässig in den Kernbereich des Beurteilungsspielraums bzw. „Erkenntnisakts“ des Dienstherrn ein, weil die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhten, nicht notwendig in die Beurteilung aufzunehmen seien. Zu diesen tatsächlichen Grundlagen gehöre aber auch die Feststellung einer Differenz in der Wertigkeit von Status zu Funktion. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der geschützte Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn ist nicht betroffen. Es ist, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme der einschlägigen Senatsrechtsprechung (BA Seite 4 f.) ausgeführt hat, viel mehr geboten, zu erläutern, wie sich eine höherwertige Tätigkeit eines Beamten bei der Bildung der Gesamtnote ausgewirkt hat, um die Notenfindung, also den gedanklichen Weg des Dienstherrn zu der vergebenen Note, für den Beamten und ggf. das Gericht nachvollzieh- und überprüfbar zu machen. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 16 f. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ferner erhobene Rüge, mit Blick auf die Vielzahl der bei der Deutschen Telekom AG zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder erscheine es schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken. Weder das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss noch die einschlägige Senatsrechtsprechung verlangen solche allgemeinen Vorgaben. Erforderlich ist vielmehr allein eine Plausibilisierung der Notenfindung in jedem Einzelfall. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 18 f. Darüber hinaus hat der Senat bereits wiederholt ausgeführt, dass ihm die Schwierigkeiten der Deutschen Telekom AG bei der Beurteilung ihrer Beamten durchaus bewusst sind, die aus deren Vielzahl, aus ihrem häufig höherwertigen Einsatz und aus der Inkongruenz der gewählten Notenskalen resultieren. Diese – zum Teil "hausgemachten" – Schwierigkeiten rechtfertigen es, wie erneut auszuführen ist, aber nicht, die oben dargelegten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung – insbesondere des Gesamturteils – abzusenken oder sogar der Sache nach auf eine solche Begründung zu verzichten. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 B 741/18 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N. 2. Die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 21. November 2018 ist gemessen hieran unzureichend begründet. Dies gilt zunächst, soweit es um die Berücksichtigung des höherwertigen Einsatzes bei den Einzelmerkmalen geht (dazu a). Darüber hinaus ist die gegebene Begründung nicht geeignet, hinreichend transparent und nachvollziehbar zu machen, wie das ausgeworfene Gesamturteil ("Gut ++") – insbesondere seine gewichtende Ableitung aus den Einzelbewertungen – unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Beschäftigung gebildet wurde (dazu b). a) Auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb die Höherwertigkeit der Tätigkeit bei den Einzelnoten wie jeweils geschehen in Ansatz gebracht worden ist. Bei der Benotung der Einzelkriterien ist zunächst zu beachten, dass die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben grundsätzlich in Bezug auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem zu benotenden Einzelkriterien (hier: sechs oder sieben Einzelkriterien) die Schlussfolgerung rechtfertigt, der Beamte erfülle im Grundsatz die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter, wenn nicht besserer Weise wie die Anforderungen des innegehabten Postens. Die mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Postens einhergehenden gesteigerten Anforderungen werden sich in aller Regel nicht nur bei bestimmten Einzelmerkmalen bemerkbar machen, sondern diese in ihrer Gesamtheit betreffen. So leuchtet es etwa nicht ein, weshalb die Bewertung einer bestimmten, im Beurteilungszeitraum dokumentierten Fachkompetenz unabhängig davon sein soll, ob der Beamte diese Kompetenz auf einem Dienst- oder Arbeitsposten gezeigt hat, der der Bewertung nach seinem Statusamt entspricht, oder ob er insoweit solchen Anforderungen ausgesetzt gewesen ist, die wegen der Höherwertigkeit des Postens über diejenigen seines Statusamtes hinausgehen. Es bedarf daher zunächst dann einer nachvollziehbaren Begründung, wenn die Beurteiler nicht alle, sondern nur bestimmte Einzelkriterien höher bewertet haben, um der höherwertigen Tätigkeit Rechnung zu tragen. Die Begründung muss insoweit erkennen lassen, warum gerade diese Einzelkriterien (und andere nicht) höher bewertet worden sind. Aber auch dann, wenn – wie vorliegend – die Beurteiler mit Blick auf die höherwertige Beschäftigung sämtliche Einzelmerkmale mit im Vergleich zu den Bewertungen der unmittelbaren Führungskraft besseren Noten versehen haben, ist eine Begründung dafür erforderlich, warum die Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben gerade in der konkret vorgenommenen Weise berücksichtigt wurde. Es ist also zu begründen, warum gerade welcher Notensprung (eine Note höher, zwei Noten höher etc.) erfolgt ist. Das kann – abhängig von den Umständen des Einzelfalles – gerade bei einem geringfügigen Notensprung um nur eine Notenstufe auch abgrenzende (und nicht als hypothetisch qualifizierbare) Erwägungen zu einer höheren, von dem Beurteilten im Ergebnis zwar nicht erreichten, aber mit in Betracht zu ziehenden Note notwendig machen, um die Benotung nachvollziehbar zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 47 bis 52, m. w. N. Die Antragsgegnerin hat weder in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers noch im gerichtlichen Verfahren auch nur ansatzweise erläutert, aus welchem Grund die Beurteiler bei den Einzelkriterien die von der unmittelbaren Führungskraft jeweils vergebene Note um (nur) eine Note angehoben haben. Dies wäre nach dem oben Gesagten und insbesondere – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist –, deshalb erforderlich gewesen, weil die Einzelnote „Praktische Arbeitsweise“ in den Beurteilungsversionen vom 30. Mai 2015 und vom 8. November 2017 gegenüber der von der Führungskraft vergebenen Note „Rundum Zufriedenstellend“ um zwei Noten auf „sehr gut“ angehoben worden ist, in der streitgegenständlichen Beurteilung bei gleichbleibender Begründung jedoch nur um eine Note angehoben und mit „gut“ bewertet ist. b) Des Weiteren fehlt es an der – zum einen wegen der Inkongruenz der Bewertungsskalen und zum anderen wegen des (nicht unerheblich) höherwertigen Einsatzes des Antragstellers – erforderlichen hinreichenden Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung vom 21. November 2018, ohne dass dies unbeachtlich oder der Mangel nachfolgend heilbar wäre. Die Beurteiler haben zur Begründung des Gesamturteils im Kern ausgeführt: Das Gesamturteil werde im Vergleich zu der Bewertung der fünfstufigen Notenskala in den Einzelmerkmalen in einer sechsstufigen Notenskala gebildet. Die Bewertung „Rundum Zufriedenstellend“ bilde dabei ein 100%iges Leistungs- und Befähigungsbild ab. Darüber hinaus werde das Gesamturteil mit den Ausprägungsgraden „Basis“, „+“ und „++“ gebildet. Der Ausprägungsgrad „Basis“ zeige eine Tendenz zur nächstniedrigeren Notenstufe auf. Der Ausprägungsgrad „+“ sei der Mittelwert. Der Ausprägungsgrad „++“ signalisiere eine Tendenz zur nächsthöheren Note. Die fünf Notenstufen unterhalb „Hervorragend“ hätten in den Stellungnahmen und der Beurteilung den gleichen Stellenwert. Der Zweck der aufgesetzten Spitzennote "Hervorragend" bestehe darin, eine sachgerechte Beurteilung insbesondere jener Beamten zu ermöglichen, die bereits nach der Stellungnahme ihrer Führungskraft nur Höchstnoten erzielt hätten und höherwertig eingesetzt gewesen seien. Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion des Antragstellers sowohl in allen Einzelkriterien als auch im Gesamturteil werde das Gesamtergebnis festgesetzt. Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses seien alle Einzelmerkmale gleich gewichtet worden. Die Gesamtnote "Gut" werde vergeben, wenn in den Einzelmerkmalen zweimal "Sehr gut" und viermal "Gut" vergeben worden sei. Daher werde nach Würdigung aller Erkenntnisse das Gesamtergebnis „Gut“ festgesetzt. Aufgrund der Tendenz in den Bewertungen der Einzelkriterien werde die Ausprägung „++“ vergeben. Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, wie es unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit des Einsatzes des Antragstellers gerade zu der Gesamtnote "Gut“ mit der Ausprägung „++" gekommen ist. Sie zeigen nicht auf, anhand welches konkreten Maßstabs die Beurteiler des Antragstellers gerade die ausgeworfene Gesamtnote und nicht beispielsweise die Gesamtnote "Sehr gut" mit dem Ausprägungsgrad "Basis" zuerkannt haben. Sie erschöpfen sich vielmehr weitgehend darin, in abstrakter Weise die Grundzüge des anzuwendenden Notensystems zu schildern und lassen keine Rückschlüsse auf die konkrete Bewertung des Antragstellers zu. Die Aussage, dass nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion des Antragstellers sowohl in allen Einzelkriterien als auch im Gesamturteil das Gesamtergebnis festgesetzt werde, stellt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, eine Leerformel dar, die nicht im Ansatz erläutert, worauf die behauptete Gesamtwürdigung beruht und in welcher Weise die angebliche Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit stattgefunden hat. Aus demselben Grund ist auch die Erwägung, die Gesamtnote "Gut ++" werde "festgesetzt, wenn in den Einzelmerkmalen zweimal „Sehr gut“ und viermal „Gut“ vergeben worden" sei, für die gebotene Plausibilisierung ungeeignet. Der nach alledem zu konstatierende Begründungsmangel ist nicht entsprechend § 46 VwVfG unbeachtlich, vgl. insoweit näher OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 bis 78, m. w. N. und im gerichtlichen Verfahren auch nicht geheilt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist die Behörde aus Rechtsgründen gehindert, eine defizitäre Begründung des Gesamturteils nach Eröffnung der dienstlichen Beurteilung noch zu plausibilisieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 73 bis 78, m. w. N. Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48. Vorliegend kann dahinstehen, ob der aufgezeigte Begründungsmangel überhaupt durch eine nur ergänzende Anreicherung beseitigt werden könnte. Eine solche ist im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens weder mit der Antragserwiderung noch mit der Beschwerdebegründung substantiiert erfolgt. II. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Regelbeurteilungen der Beigeladenen sind ebenfalls fehlerhaft. Dabei kann, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, dahinstehen, ob der Auswahlentscheidung die im März 2015 erstellten und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Beurteilungen, die für die Beigeladenen zu 1. und 2. jeweils das Gesamturteil „Sehr Gut ++“ und für den Beigeladenen zu 3. das Gesamturteil „Sehr Gut +“ ausweisen oder anderweitige (nicht vorgelegte) Beurteilungen zugrunde lagen, die das in der Beförderungsliste für alle drei Beigeladenen aufgeführte Gesamturteil „Sehr Gut Basis“, das nach der Beschwerdebegründung auch die Antragsgegnerin zugrunde legt, aufweisen. Die vorgelegten Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. und 3. sind bereits unter dem Aspekt hinreichender Plausibilisierung und Begründung zu beanstanden. In keiner der vorgelegten Beurteilungen wird dargelegt, inwieweit nach den dargelegten Maßstäben das fünfstufige Notensystem der Einzelkriterien in die sechsstufige Notenskala des Gesamturteils „übersetzt“ worden und die Gesamtnote festgesetzt worden ist. Die Ausführungen zur Festsetzung des Gesamturteils greifen hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. und 2. den Aspekt der Inkongruenz der Notensysteme nicht einmal ansatzweise auf (Beigeladener zu 1.: „…hat „stets sehr gute Leistungen erbracht und die textliche Fassung der Stellungnahme seines Vorgesetzten bringen mich zu einer Einschätzung bei der Beurteilung zu sehr gut (++)“; Beigeladener zu 2.: „Nach Würdigung aller Erkenntnisse wird das Ergebnis auf „Sehr gut“ mit Ausprägung „++“ festgesetzt.“). Hinsichtlich des Beigeladenen zu 3. fehlt eine abschließende Begründung des Gesamturteils gänzlich. Die vorgelegten Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. und 3. sind darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft, weil deren (nach Angaben der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung) gegenüber ihrem Statusamt zumindest zeitweise unterwertiger Einsatz (A 10 und A 11 gegenüber A 12 im Statusamt) keine Berücksichtigung findet. Im Umkehrschluss zu den dargelegten Maßstäben zur Berücksichtigung einer höherwertigen Verwendung in der Begründung der Beurteilung ist auch eine solche Berücksichtigung eines unterwertigen Einsatzes notwendig. Auch dass Beamte – wie die Beigeladenen – gegenüber ihrem Statusamt geringere Anforderungen zu erfüllen hatten, muss sich in den an den Anforderungen des Statusamtes orientierten Beurteilungen niederschlagen. Soweit der Auswahlentscheidung anderweitige (nicht vorgelegte) Beurteilungen zugrunde lagen, die das in der Beförderungsliste für alle drei Beigeladenen aufgeführte Gesamturteil „Sehr Gut Basis“ (jedoch unter Zugrundelegung der auch für die vorgelegten Beurteilungen maßgebenden Stellungnahmen der Führungskräfte aus dem Jahr 2014 für den Beigeladenen zu 1., aus dem Jahr 2013 für den Beigeladenen zu 2. und aus dem Jahr 2014 für den Beigeladenen zu 3.) enthielten, weisen diese ebenfalls Fehler auf. Die Beigeladenen hätten weder die in der Beförderungsliste enthaltene Gesamtnote „Sehr Gut Basis“ noch die aus den vorgelegten Beurteilungen ersichtlichen Gesamtnoten „Sehr Gut +“ bzw. „Sehr Gut ++“ erhalten dürfen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wurde nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 22. Januar 2019 die Gesamtnote „Sehr Gut“ nur an Beamte vergeben, die in den Stellungnahmen ihrer Führungskräfte bei amtsangemessenem oder nur leicht höherwertigem Einsatz durchgängig mit „Sehr Gut“ oder an Beamte, die ähnlich höherwertig wie der Antragsteller und in den Stellungnahmen mit mindestens zweimal „Sehr Gut“ und im Übrigen mit „Gut“ bewertet worden waren. Diese Voraussetzungen erfüllt keiner der Beigeladenen. Keiner der Beigeladenen ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung höherwertig beschäftigt worden, so dass diese die Gesamtnote „Sehr Gut“ nur bei einer durchgängigen Bewertung durch die unmittelbaren Führungskräfte mit „Sehr Gut“ hätten erlangen dürfen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Beigeladenen zu 2. und 3. mit Bewertungen durch die Führungskräfte von viermal „Sehr Gut“ und zweimal „Gut“ (Beigeladener zu 2.) bzw. fünfmal „Sehr Gut“ und einmal „Gut“ (Beigeladener zu 3.) nicht. Der Beigeladene zu 1. wiederum hat zwar durchgängig die Bewertung „Sehr Gut“ erhalten, war aber nach dem Vortrag der Antragsgegnerin auf einem A 10 entsprechenden Dienstposten tätig und damit nicht amtsangemessen beschäftigt. Im Übrigen rechtfertigen die Erkenntnisse, die der Senat in Verfahren vergleichbarer Art gewonnen hat und die hier mit Blick auf die Beurteilung des Antragstellers sowie die vorgelegten Beurteilungen der Beigeladenen bestätigt werden, ohne Weiteres die Annahme, dass auch die nicht vorgelegten Beurteilungen an den ausgeführten vergleichbaren Begründungsmängeln leiden. B. Schließlich dringt die Antragsgegnerin auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, der Antragsteller sei auch im Falle einer neuen Beurteilung, die die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Mängel meide, bei einer neuen Auswahlentscheidung chancenlos, weil eine bessere Beurteilung des Antragstellers nicht geboten sei. Die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte vermittelten insofern auch unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Tätigkeit des Antragstellers ein besseres Leistungsniveau der Beigeladenen. Dieses Vorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Auswahl des Antragstellers anstelle der Beigeladenen erscheine auf der Grundlage rechtmäßig erstellter dienstlicher Beurteilungen zumindest möglich, nicht schlüssig und substantiiert in Frage. Die Annahme der Antragsgegnerin, eine bessere Beurteilung des Antragstellers müsse geboten sein, trifft nicht zu. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –,juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13 und vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f. Der Antragsteller ist im Verhältnis zu den Beigeladenen nicht chancenlos im vorstehenden Sinne. Eine Auswahl des Antragstellers erscheint vielmehr aus folgenden Gründen zumindest möglich: Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er bei einer Neubeurteilung anstelle des ihm bislang zuerkannten Gesamturteils "Gut ++" mindestens ein Gesamturteil erreicht, das dem den Beigeladenen bislang zuerkannten Gesamturteil – sei es „Sehr Gut Basis“, „Sehr Gut +“ oder „Sehr Gut ++“ – entspricht oder es übertrifft. Zwar ergibt sich, was die Einschätzung durch die jeweiligen unmittelbaren Führungskräfte betrifft, ein Vorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller. Der Antragsteller ist durch seine unmittelbare Führungskraft in den sechs Einzelkriterien viermal mit der Note „Rundum Zufriedenstellend“ und zweimal mit „Gut“ bewertet worden. Demgegenüber hat der Beigeladene zu 1. in den Stellungnahmen seiner beiden Führungskräfte jeweils in allen Einzelkriterien die Bewertung „Sehr Gut“, der Beigeladene zu 2. in der Stellungnahme seiner Führungskraft fünfmal „Sehr Gut“ und einmal „Gut“ sowie der Beigeladene zu 3. fünfmal „Sehr gut“ und einmal „gut“ erreicht. Diesem Vorsprung der Beigeladenen, die wie der Antragsteller ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 innehaben, steht aber der Umstand gegenüber, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum seinem Statusamt gegenüber erheblich höherwertiger eingesetzt worden ist, wohingegen die Beigeladenen amtsangemessen oder zeitweise sogar unter ihrem Statusamt beschäftigt worden sind. Deren Einsatz erfolgte nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zeitweise auf einem der Besoldungsgruppe A 10 (der Beigeladene zu 1.), A 12 (Beigeladener zu 2.) und A 11 (Beigeladener zu 3.) entsprechenden Dienstposten. Der Antragsteller ist demgegenüber während des gesamten Beurteilungszeitraums auf einem der Besoldungsgruppe A 15 entsprechenden Dienstposten und damit seinem Statusamt und dem Beigeladenen zu 2.) um drei Stufen sowie den Beigeladenen zu 1.) und 3.) um fünf bzw. vier Stufen höherwertigen Dienstposten eingesetzt worden. In Anbetracht der aufgezeigten Begründungsdefizite und des laufbahnübergreifenden, um drei Besoldungsstufen höherwertigen Einsatzes des Antragstellers ist nicht sicher vorherzusehen, welche Gesamtnote mit welchem Ausprägungsgrad dieser bei einer ordnungsgemäßen Neubeurteilung erreichen wird. In einem solchen Fall lässt sich die zu vergebene Gesamtnote nicht von vornherein in bestimmter Weise nach oben „deckeln“. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 – 1 B 186/17 –, juris Rn. 36, und vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 36. Des Weiteren sind, wie aufgezeigt, für die Beigeladenen ebenfalls neue Beurteilungen zu erstellen. Auch für diese lässt sich angesichts der festgestellten Begründungsmängel und insbesondere der fehlenden Berücksichtigung der nicht amtsangemessenen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. und 3. nicht sicher vorhersagen, welche Gesamtnote mit welchem Ausprägungsgrad diese bei einer Neubeurteilung erreichen werden. Angesichts dessen kann hier dahinstehen, ob die Beigeladenen – wie der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung rügt – überhaupt die notwendigen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren jeweils keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen stehen diese auf der Seite der unterlegenen Antragsgegnerin Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 12. Juni 2019) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 13 VZ und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 64.328,01 Euro (Januar, Februar und März 2019 jeweils 5.239,25 Euro, für die übrigen Monate jeweils 5.401,14 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 (16.082,01 Euro) führt auf die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.