Beschluss
10 B 15/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0621.10B15.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Nach § 146 Abs. 4 VwGO ist – worauf das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat (§ 58 Abs. 1 VwGO) – die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft regelmäßig nur die dargelegten Gründe. Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss der Beschwerdeführer für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie seiner Auffassung nach die angefochtene Entscheidung nicht trägt. Geht die Beschwerdebegründung auch nur auf eine die angefochtene Entscheidung selbstständig tragende Erwägung nicht ein, kann sie schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2004 – 13 B 2677/03 –, juris, Rn. 7 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 – 1 CE 07.2747 –, juris, Rn. 25; Seibert, Änderungen der VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess, NVwZ 2002, 265 (269); Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO – Großkommentar, 4. Aufl., § 146 Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 77 m.w.N. Die innerhalb der am 23. Januar 2017 abgelaufenen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 20. Januar 2017 entspricht diesen Anforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen zu 1. unter dem 30. März 2016 erteilten Baugenehmigung (im Folgenden: Baugenehmigung) für den Betriebsbereich C. des Neubaus X. zur Fertigung und Montage von Kofferaufliegern nebst Nebengebäuden (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Grundstück Gemarkung W., Flur 121, Flurstücke 14, 11, 10, 18, 19, 52, 6, 9, 53, 8, 101 und 102 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) anzuordnen, weil weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht eine Rechtsverletzung des benachbarten Antragstellers zu erkennen sei. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht gelte dies unabhängig von der vom Verwaltungsgericht angenommenen Wirksamkeit des das Vorhabengrundstück erfassenden Bebauungsplanes, da im Rahmen der dann vorzunehmenden Beurteilung nach § 35 BauGB eine Verletzung des insoweit allein drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme nicht festzustellen sei. Denn es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die den maßgeblichen Immissionsrichtwert überschreitende Geruchsstundenhäufigkeit für das Vorhaben unter Würdigung der Einzelfallumstände unzumutbar wäre. Die Beigeladene zu 1. sei aufgrund ihrer Kenntnis von der situationsgeprägten Vorbelastung durch die zahlreichen emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe im unmittelbaren Umfeld und der von ihr beabsichtigten gewerblichen Nutzung nur eingeschränkt schutzwürdig. Schließlich trage die konkrete Ausgestaltung des geplanten Betriebs, nämlich die Anordnung der weniger schützenswerten Bereiche im durch Gerüche höher belasteten Süden des Plangebietes und die Ausstattung bestimmter Räume mit Luftreinigungsanlagen, den jeweils zu erwartenden Belästigungen hinreichend Rechnung, sodass ungesunde oder andere unzumutbare Arbeitsbedingungen nicht zu erwarten seien. Mit der Beschwerdebegründung, mit der er eine Verletzung drittschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften nicht geltend macht, wendet sich der Antragsteller gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Bebauungsplan nicht offensichtlich unwirksam ist. Hierzu beruft er sich insbesondere auf Unzulänglichkeiten sowohl bei der Erstellung des der Planung zu Grunde gelegten Geruchsgutachtens (fehlende Dokumentation des Messberichts zur Rasterbegehung, unzureichende Berücksichtigung des genehmigten Umfangs der Tierhaltung, unzutreffender Ansatz des spezifischen Immissionswertes für die Haltung von Masthähnchen und fehlende Ermittlung der Vorbelastung) als auch bei dessen Würdigung im Rahmen der Abwägung (unzureichende Berücksichtigung der um den Korrekturfaktor erhöhten Gesamtbelastung und Überschreitung des bereits gesteigerten Geruchsimmissionswertes von 0,20 [20 % Geruchsstunden im Jahr]). Zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass selbst für den Fall der offensichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nicht festzustellen sei, verweist er – abgesehen von der Behauptung einer für die Feststellung einer Nachbarrechtsverletzung irrelevanten Beeinträchtigung der Belange des § 35 Abs. 3 Nrn. 1 und 7 BauGB – lediglich auf seine Ausführungen zum Abwägungsvorgang des Rates und stellt ergänzend fest, dass die für das Vorhabengrundstück zu erwartenden Geruchsbelästigungen den künftigen Nutzern nicht zumutbar seien, sodass er vorhabenbedingt Einschränkungen für seinen Betrieb befürchten müsse. Von den vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung einbezogenen Umständen des Einzelfalles greift der Antragsteller, auch soweit er sich zum Abwägungsvorgang verhält, lediglich die geringere Schutzwürdigkeit gewerblicher Nutzungen auf und macht geltend, dass die Minderung des Schutzstandards eines Gewerbegebiets im Hinblick auf die regelmäßige Dauer des Aufenthalts der dort Beschäftigten von täglich etwa acht Stunden gerade auch während der besonders geruchsintensiven Zeiten nicht gerechtfertigt sei. Mit den weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gesichtspunkten, also der herabgesetzten Schutzwürdigkeit der Beigeladenen zu 1. wegen deren Kenntnis von der Vorbelastung und der konkreten Ausgestaltung ihres Betriebs, setzt sich der Antragsteller inhaltlich nicht auseinander. Hierzu reicht die bloße Feststellung, dass hier keine besonderen Umstände zu erkennen seien, die eine Überschreitung des Immissionswertes von 0,20 rechtfertigen könnten, nicht aus. Die Beschwerde wäre auch unbegründet. Denn aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen ergibt sich nicht, dass die Baugenehmigung subjektive öffentliche Rechte des Antragstellers verletzt. Selbst wenn das Gebot der Rücksichtnahme noch nicht von der Abwägung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „aufgezehrt“ worden sein sollte oder der Bebauungsplan (offensichtlich) unwirksam wäre, könnte sich eine Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten des Antragstellers unter den gegebenen Umständen nur aus einem zu seinen Lasten gehenden Verstoß des Vorhabens gegen das unter anderem in den §§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, 15 Abs. 1 BauNVO zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot ergeben. Dass das Vorhaben dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos sein könnte, ist nicht ersichtlich. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was dem Begünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, juris, Rn. 22. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt das nicht nur zu einer Verpflichtung desjenigen, der die auf das Grundstück einwirkenden Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich diesen Immissionen aussetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris, Rn. 16 und vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, juris, Rn. 20. Daraus können sich sowohl Obliegenheiten des Emittenten zur Minderung der Emissionen ergeben als auch solche des Bauherrn, bei der Verwirklichung des Vorhabens Vorkehrungen zu treffen, die die Störung der beabsichtigten Nutzung durch die besagten Immissionen spürbar mindern. Vgl. Bayerischer VGH, Urteile vom 10. Mai 2016 – 2 B 16.231 –, juris, Rn. 32 und vom 23. November 2004 – 25 B 00.366 –, juris, Rn. 21. Wehrt sich der Betreiber einer emittierenden Anlage gegen die Genehmigung heranrückender sensibler Nutzungen ist für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Anlagenbetreibers letztlich maßgeblich, ob er bei Verwirklichung des Vorhabens Einschränkungen für seinen Betrieb etwa in Form von immissionsschutzrechtlichen Auflagen oder der Ablehnung der Genehmigung einer Erweiterung befürchten muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1985 – 4 B 202.85 –, juris, Rn. 2; OVG NRW Beschluss vom 13. Januar 2014 – 10 B 1323/13 –, juris, Rn. 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand: 1. Februar 2017 –, § 35, Rn. 185. Ergibt sich die Immissionsbelastung des Vorhabengrundstücks aus den Emissionen mehrerer Betriebe, muss, um eine subjektive Rechtsverletzung des jeweiligen Betriebsinhabers annehmen zu können, gerade für diesen Betriebsinhaber die Gefahr von vorhabenbedingten Betriebseinschränkungen bestehen. Hierfür fehlt es hinsichtlich des Antragstellers an hinreichenden Anhaltspunkten. Das Vorhabengrundstück ist ausweislich des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Messberichts der Sachverständigen für Immissionsschutz V. und partner vom 31. März 2014 zur Geruchsimmissionsmessung durch Rasterbegehung (im Folgenden: Messbericht) durchaus bedenklichen Geruchsbelastungen durch die umliegenden Betriebe mit Tierhaltungen ausgesetzt. Im südöstlichen Bereich des Vorhabengrundstücks erreichen diese Geruchsbelastungen selbst ohne Berücksichtigung des Korrekturfaktors einen Wert von 0,32 (32 % Geruchsstunden im Jahr), der nach der Rechtsprechung des Senats die Festsetzung eines Gewerbe- oder Industriegebiets auch im Übergang zum Außenbereich in der Regel abwägungsfehlerhaft macht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 – 10 D 44/12.NE –, juris, Rn. 41 ff. Dass der Betrieb des Antragstellers zu der Gesamtbelastung des Vorhabengrundstücks einen wesentlichen Beitrag leistet, der Anlass zu der Befürchtung geben könnte, der Betrieb werde infolge der Realisierung des Vorhabens Einschränkungen in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht ausgesetzt oder die Genehmigung einer beabsichtigten Betriebserweiterung werde versagt, lässt sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen. Hiergegen spricht bereits die im Vergleich zu anderen ebenfalls in der Nähe des Vorhabengrundstücks liegenden Betrieben mit Tierhaltungen (S. mit 894 Mastschweinen und 204 Jungsauen sowie weiteren 6.128 Mastschweinen, C. mit 108 Sauen, 426 Mastschweinen und 400 Ferkeln und T. mit 480 Mastschweinen) deutlich geringere Größe des genehmigten Viehbestandes, der sich nach eigenen Angaben des Antragstellers derzeit auf 110 Mastschweine, 60 Kühe, 13 Stück Jungvieh und 12 Kälber beläuft. Hinzu kommt, dass das Vorhaben westlich und südwestlich des Betriebs des Antragstellers verwirklicht werden soll, die Hauptwindrichtung im fraglichen Gebiet ausweislich des Messberichts aber ebenfalls Südwest ist, sodass die vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden Gerüche das Vorhabengrundstück über weite Strecken gar nicht belasten. Ein entsprechend geringerer Anteil des Betriebs des Antragstellers an der gesamten Geruchsbelastung des Vorhabengrundstücks ergibt sich auch aus den Feststellungen des ebenfalls im Aufstellungsverfahren eingeholten Geruchsgutachtens des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz S1. & I. vom 10. April 2014 zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. – C1-straße -H. (im Folgenden: Geruchsgutachten). So sind die vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden Geruchsemissionen im Geruchsgutachten mit einem Emissionsmassenstrom von lediglich 6,566 MGE/h angegeben, während die Emissionsmassenströme der oben genannten Vergleichsbetriebe erheblich stärker sind (S. 41,359 MGE/h und 58,86 MGE/h, C., 17,507 MGE/h und T. 16,839 MGE/h). Dementsprechend beläuft sich der Anteil des Betriebs des Antragstellers an der gesondert vom Messbericht nach den Vorgaben der TA Luft errechneten Gesamtbelastung auf dem Vorhabengrundstück zwischen 0,21 und 0,44 lediglich auf Werte zwischen 0,01 und 0,04, das heißt auf durchschnittlich weniger als 10 %. Muss der Antragsteller somit nach summarischer Prüfung bei Verwirklichung des Vorhabens nicht mit Einschränkungen seines Betriebs im genehmigten Zustand rechnen, so gilt hinsichtlich der von ihm beabsichtigten Betriebserweiterung nichts anderes. Dabei sind von vornherein nur solche Erweiterungsinteressen zu berücksichtigen, die nicht nur vage oder sogar unrealistisch sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 – 4 B 56.00 –, juris, Rn. 6 ff. Ausweislich des Geruchsgutachtens ergäbe sich bei Umsetzung der vom Antragsteller ursprünglich gegenüber der Beigeladenen zu 2. alternativ geäußerten Absichten, seinen Betrieb um die Haltung von 60 Kühen, 50 Färsen, 12 Stück Jungvieh und 23 Kälbern (Variante A) beziehungsweise 180 Bullen (Variante B) zu erweitern, keine Zusatzbelastung des Vorhabengrundstücks, die befürchten ließe, dass ihm eine entsprechende Betriebserweiterung bau- oder immissionsschutzrechtlich verweigert werden könnte. Denn die durch eine entsprechende Betriebserweiterung auf dem Vorhabengrundstück zu erwartende Zusatzbelastung beliefe sich in beiden Varianten auf maximal 0,01 und läge damit unterhalb des so genannten Irrelevanzkriteriums nach Nr. 3.3 GIRL, der zufolge die Genehmigung für eine entsprechende Erweiterung auch bei Überschreitung der Immissionswerte unter diesen Umständen nicht versagt werden soll. Nichts anderes würde gelten, wenn der Antragsteller stattdessen seinen Betrieb, wie er offenbar nunmehr beabsichtigt, durch Errichtung eines gewerblichen Boxenlaufstalls für 124 Tiere mit zwei Melkrobotern entsprechend dem ihm erteilten Vorbescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2015 umstellt, denn die beiden im Geruchsgutachten behandelten Erweiterungsvarianten umfassen eine noch weitergehende Vergrößerung des Rinderbestandes im Betrieb des Antragstellers. Auch das in der grün gestempelten Betriebsbeschreibung zur Bauvoranfrage angegebene Ziel, insgesamt 140 Milchkühe und 80 weitere Rinder halten zu wollen, liegt noch unterhalb des in beiden Erweiterungsvarianten zugrunde gelegten gesamten Rinderbestandes. Dementsprechend hat auch die Fachabteilung „Anlagenbezogener Immissionsschutz“ der Antragsgegnerin unter dem 11. März 2015 festgestellt, dass die von dem Antragsteller zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachte Betriebsumstellung zu einer im Vergleich mit den beiden genannten Erweiterungsvarianten geringeren Geruchsbeaufschlagung der Umgebung führen werde und daher aus immissionsschutzrechtlicher Sicht gegen die Erteilung einer diesbezüglichen Baugenehmigung keine Bedenken bestünden. Diese positive Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde zu der geplanten Erweiterung des Betriebs des Antragstellers unterstreicht die Einschätzung des Senats, dass der Betrieb in seinem Bestand erst recht nicht mit immissionsschutzrechtlichen Einschränkungen infolge der Verwirklichung des Vorhabens rechnen muss. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich im Zusammenhang mit der genannten Bauvoranfrage unter dem 4. Februar 2015 für den Fall der Errichtung des Boxenlaustalls für 124 Tiere verpflichtet hat, die genehmigten Plätze für 100 Mastschweine aufzugeben. Schließlich ergeben sich aus den Einwänden des Antragstellers gegen die Vollständigkeit, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Geruchsgutachtens, jedenfalls soweit sich der Senat darauf stützt, keine Bedenken. Dass dem Geruchsgutachten hinsichtlich der oben genannten Betriebe von der Genehmigungslage abweichende Tierbestände zugrunde gelegt worden sind, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sollte bei der Ermittlung der auf das Vorhabengrundstück einwirkenden Geruchsimmissionen in Bezug auf die in der Umgebung gehaltenen Masthähnchen gegebenenfalls ein zu niedriger Emissionsfaktor angesetzt worden sein, wirkt sich dies im vorliegenden Zusammenhang nicht aus, da weder im Betrieb des Antragstellers noch in den oben genannten Vergleichsbetrieben Geflügel gehalten wird. Schließlich trifft der Einwand, dass im Geruchsgutachten keine Vorbelastung, sondern lediglich die Gesamtbelastung ermittelt worden sei, nicht zu. Vielmehr geht das Geruchsgutachten hinsichtlich der Vorbelastung von der aktuellen Geruchsbelastung aus, die im Messbericht nach Rasterbegehung des Vorhabengrundstücks festgestellt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).