Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. „C.-straße – H. “) ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. „C.--straße – H. “ (im Folgenden: Bebauungsplan), der auch von den Antragstellern in den Parallelverfahren 10 D 25/16.NE und 10 D 40/16.NE angegriffen wird. Er ist Eigentümer des unter anderem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H. 16 in W., auf dem er auch seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung führt. Die Beigeladene produziert an ihrem Standort am T. E. in W. (Werk 1) LKW-Auflieger. Sie beabsichtigt, diesen Standort südöstlich davon durch ein neues Werk (Werk 2) im Plangebiet zu erweitern. Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Nachdem es bereits im Jahr 2009 Bestrebungen gegeben hatte, eine planungsrechtliche Grundlage für die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen am Standort W. zu schaffen, beschloss der Rat am 13. Juni 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 6. Dezember 2013. Nach frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Planentwurf nebst Vorhaben- und Erschließungsplan im Zeitraum vom 16. Dezember 2013 bis zum 27. Januar 2014 und – nach Bekanntmachung am 20. März 2014 – in der Zeit vom 28. März 2014 bis zum 11. April 2014 erneut öffentlich ausgelegt. Am 12. Dezember 2014 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Aufgrund der Bekanntmachungsanordnung vom 13. Mai 2015 wurde der Satzungsbeschluss am 21. Mai 2015 bekannt gemacht. Ebenfalls am 12. Dezember 2014 beschloss der Rat die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Plangebiets. Der Durchführungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde am 2. Dezember 2014 von einem Vertreter der Beigeladenen und am 12. Dezember 2014 vom Bürgermeister unterschrieben. Mit Datum vom 26. März 2015 genehmigte die Bezirksregierung N. die Änderung des Flächennutzungsplans. Das circa 25 ha große Plangebiet liegt im Süden von W. . Es wird im Westen im Wesentlichen begrenzt durch die Bundesstraße B , im Norden reicht es bis an das Gewerbegebiet I. , wobei es die in der Gemarkung W. gelegenen Flurstücke 90 und 92 der Flur 121 südlich der Wendeanlage am Ende der inneren Erschließung des Gewerbegebiets sowie den ehemaligen Wirtschaftsweg von der C1.-straße bis zur B einbezieht. Im Süden grenzt das Plangebiet teils an den Wirtschaftsweg, an dem die frühere Schule H. und die Schützenhalle liegen, teils an die Flurstücke 4 und 7 der Flur 121. Im Osten wird es teils durch den Wirtschaftsweg, der früher von der C1.-straße zur Schützenhalle führte, sowie die Flurstücke 21 und 2 der Flur 121 begrenzt. In das Plangebiet einbezogen ist der Lärmschutzwall zwischen dem Gewerbegebiet I. und der Wohnbebauung an der C1.-straße . Im Westen, Süden und Osten des Plangebiets befinden sich landwirtschaftliche Hofstellen. Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Der zentrale Bereich des Plangebiets ist nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen als Sondergebiet „Lkw-Auflieger-Produktion“ festgesetzt, das der Unterbringung von Betrieben der Fahrzeug- und Fahrzeugkomponentenproduktion für Nutzfahrzeuge dient. Das Sondergebiet ist unterteilt in das im nordwestlichen Bereich des Plangebiets angrenzend an das Gewerbegebiet I. liegende kleinere SO 1 und das SO 2 südlich und östlich davon, das den größeren Teil des Plangebiets beansprucht. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen sind im SO 1 zulässig: - Büro- und Verwaltungsgebäude - Gastronomiebetriebe und Kioske, die der Versorgung der Beschäftigten und Kunden der im Plangebiet zulässigen Betriebe dienen - Stellplätze - Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO. Im SO 2 sind zulässig: - Betriebe der Fahrzeug- und Fahrzeugkomponentenproduktion - Betriebe der Fahrzeug- und Fahrzeugkomponentenmontage - Anlagen für die produktbezogene Material- und Komponentenlogistik - Anlagen für die Prüf- und Abnahmeläufe von Fahrzeugen und Fahrzeugkomponenten - Anlagen für die Auslieferung von Fahrzeugen und Fahrzeugkomponenten, dies beinhaltet auch Waschanlagen, Enteisungsplätze - Anlagen zum Abstellen und Lagern von Fahrzeugen und Fahrzeugkomponenten - Stellplätze - Betriebstankstellen - Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO. Nr. 2 der textlichen Festsetzungen schließt im Sondergebiet Anlagen aus, die einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereichs wären. Nr. 3 der textlichen Festsetzungen trifft Regelungen zur Zulässigkeit von Überschreitungen der im Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzten maximalen Höhe baulicher Anlagen durch untergeordnete technische Dachaufbauten und Treppen im SO 2 sowie zur Zulässigkeit von Werbeanlagen. Nach Nr. 4 der textlichen Festsetzungen sind in den im Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzten baulichen Anlagen Auslieferungscenter, Logistik Verteilcenter, Instandhaltung/Technik, Büro/Aufenthaltsraum/Technik, Fertigung I, Inbetriebnahme, Fertigung II, Technik, Entsorgung/Tanken Räume, in denen keine Fahrzeug- oder Fahrzeugkomponentenproduktion oder Fahrzeug- oder Fahrzeugkomponentenmontage, Fertigung oder produktbezogene Material- oder Komponentenlogistik erfolgt, einschließlich der dazugehörigen Werkstätten, und die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen (also zum Beispiel Büros, Besprechungsräume, Sozialräume, etc.) mit mechanischen Be- und Entlüftungsanlagen mit Reinigungsanlagen (beispielsweise Aktivkohlefilter) auszustatten. Nr. 5 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans, Blatt 2, nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB verpflichtet (§ 9 Abs. 2 BauGB). Der Bebauungsplan setzt eine Grundflächenzahl von 0,8 fest und enthält zeichnerische Festsetzungen von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, von öffentlichen und privaten Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sowie von Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB und legt überdies Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB fest. Aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan gehen unter anderem die Position und die Höhe der im Plangebiet vorgesehenen baulichen Anlagen sowie die Lage der Stellplätze für Besucher und Mitarbeiter, der Abstellflächen für Lkw und Auflieger und der internen Werkszufahrten hervor. Entlang der Werkszufahrt aus dem Gewerbegebiet I. ist östlich der Fahrbahn eine 2 m hohe Schallschutzwand vorgesehen, am östlichen Rand des Plangebiets soll ein 3 m hoher Sichtschutzwall und südlich der Stellplätze für Mitarbeiter eine 8 m hohe Schallschutzwand errichtet werden. Eine werksinterne Verbindungsstraße zwischen Werk 1 und Werk 2 ist parallel zu dem Schallschutzwall zwischen dem Gewerbegebiet I. und der C-siedlung geplant. Dazu soll der Schallschutzwall umgestaltet werden. Er soll eine Höhe von 4,5 m haben und auf der Krone mit einer 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet werden. Die Abstellfläche für Auflieger wird im Süden und Osten eingefasst durch einen Lichtschutzzaun von 3 m Höhe. Westlich der Schützenhalle sowie am westlichen Rand des Plangebiets südlich der Werkszufahrt von der B sollen Regenrückhaltebecken angelegt werden. Mit dem Bebauungsplan sollen ausweislich der Planbegründung der Betrieb der Beigeladenen am Standort W. gehalten und gestärkt und hierdurch Arbeitsplätze gesichert und geschaffen werden. Im mittleren Teil des Plangebiets würden die Produktionsanlagen errichtet. Hier entstünden ein Logistik Verteilcenter sowie daran angeschlossen eine Fertigungshalle. Östlich der Fertigungshalle werde in einem Abstand von circa 50 m eine Inbetriebnahmehalle errichtet, in der die fertigen Auflieger abschließenden Kontrollen unterzogen würden. Nördlich des Logistik Verteilcenters und der Fertigungshalle sei eine weitere Fertigungshalle geplant. Westlich der zuvor beschriebenen Gebäude seien das Auslieferungscenter sowie das Gebäude für den Pförtner und die Warenannahme vorgesehen. Südlich des Logistik Verteilcenters und der angeschlossenen Fertigungshalle werde ein zentraler Abstellplatz für fertige Auflieger angelegt. Im nördlichen Teil des Plangebiets solle ein Verwaltungsgebäude errichtet werden. Die verkehrliche Erschließung erfolge zum einen durch das Gewerbegebiet I. , zum anderen über eine neu anzulegende Zufahrt von der B . Die Mitarbeiter sowie die Besucher würden über das Gewerbegebiet I. und den vorhandenen Knotenpunkt B / L auf das Gelände des Werks 2 fahren. Die Zufahrt für den Zuliefer- und Abholverkehr liege unmittelbar an der B in einer Entfernung von circa 300 m zu dem besagten Knotenpunkt. Im Endausbauzustand würden im Werk 1 vor allem einzelne Komponenten gefertigt, die zum Werk 2 transportiert, hier zu Sets zusammengestellt oder zu fertigen Aufliegern montiert und ausgeliefert würden. Der innerbetriebliche Transport der Komponenten erfolge über die werksinterne Verbindungsstraße. In der Planbegründung heißt es zu den im Plangebiet auftretenden landwirtschaftlichen Gerüchen im Wesentlichen: Nach den Ergebnissen des Messberichts über die Durchführung der Rasterbegehung der Sachverständigen für Immissionsschutz V. und Partner vom 31. März 2014 (im Folgenden: Messbericht vom 31. März 2014) werde der Immissionsrichtwert der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) für Gewerbe- und Industriegebiete von 15 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,15) in Teilen des Plangebiets überschritten. Im Bereich der Beurteilungsfläche I liege die Gesamtbelastung durch landwirtschaftliche Gerüche bei 5 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,05) ohne und 8 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,08) bei Berücksichtigung des Korrekturfaktors nach Nr. 4.4.1 GIRL. Die durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzung auf der Beurteilungsfläche II sei gegenüber Geruchsimmissionen in geringerem Umfang störempfindlich. In diesem Bereich, in dem von einer Gesamtbelastung von 14 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,14) ohne und von 22 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,22) mit Korrekturfaktor auszugehen sei, sollten Nutzungen, die einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen erforderten, vornehmlich innerhalb von Gebäuden stattfinden. Lediglich während der Auslieferung der Auflieger seien kurzfristige Belästigungen der Kunden und Mitarbeiter durch landwirtschaftliche Gerüche zu erwarten. Diese Umstände rechtfertigten es, den Maßstab für die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen zu Lasten der auf der Beurteilungsfläche II geplanten Nutzungen und zugunsten der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe im konkreten Einzelfall auf einen Immissionszwischenwert von 20 Prozent (0,20) bis zu maximal 25 Prozent (0,25) Jahresgeruchsstunden zu verschieben. Im Bereich der Beurteilungsfläche III, für die von einer Gesamtbelastung von 22 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,22) ohne und von 35 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,35) mit Korrekturfaktor auszugehen sei, sollten vor allem Logistik- und Fertigungshallen errichtet werden. Die wesentlichen Betriebsabläufe fänden dort innerhalb der Gebäude statt. In den Hallen sei die Luft olfaktorisch gesehen überwiegend von produktionsbedingten Gerüchen bestimmt. In den Räumen, in denen dies nicht so sei, stelle Nr. 4 der textlichen Festsetzungen sicher, dass die sich dort aufhaltenden Menschen keinen unzumutbaren Geruchsbelastungen ausgesetzt würden. Im südlichen Teil des Plangebiets betrage die geruchsbedingte Gesamtbelastung auf den Beurteilungsflächen IV und V 25 Prozent (0,25) beziehungsweise 32 Prozent (0,32) Jahresgeruchsstunden ohne und 40 Prozent (0,40) beziehungsweise 51 Prozent (0,51) Jahresgeruchsstunden mit Korrekturfaktor. Dort seien vor allem Abstellflächen für fertige Auflieger vorgesehen, auf denen sich Menschen lediglich vorübergehend aufhalten würden, so dass sie keine Immissionsorte im Sinne der GIRL seien. Für das Auslieferungscenter an der Grenze der Beurteilungsflächen II und IV greife die in der textlichen Festsetzung Nr. 4 vorgeschriebene Schutzmaßnahme. Die in der näheren Umgebung des Plangebiets vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe hätten deshalb infolge der durch den Bebauungsplan ermöglichten heranrückenden baulichen Nutzungen keine Einschränkungen ihrer bisherigen betrieblichen Aktivitäten zu erwarten. Auch deren Entwicklungsmöglichkeiten würden durch den Bebauungsplan nicht eingeschränkt. Nach den Ergebnissen des Gutachtens des Ingenieurbüros S. & I1. vom 10. April 2014 (im Folgenden: Geruchsgutachten vom 10. April 2014) käme es im Plangebiet bei der Realisierung aller von den betroffenen Landwirten geäußerten Erweiterungsabsichten zu einer Verschlechterung der Gesamtbelastung um maximal 1 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,01). Unter Berücksichtigung des insoweit heranzuziehenden Korrekturfaktors würden sich damit Gesamtbelastungen auf der Beurteilungsfläche I von maximal 9 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,09) ergeben. Auf der Beurteilungsfläche II werde die Gesamtbelastung weiterhin maximal 22 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,22) betragen. Auf der Beurteilungsfläche III ergebe sich eine Gesamtbelastung von maximal 36 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,36). Die textliche Festsetzung Nr. 4 des Bebauungsplans stelle jedoch sicher, dass in dem dort gelegenen Auslieferungscenter unzumutbare Geruchsbelastungen nicht zu erwarten seien. Gleiches gelte für die Beurteilungsflächen IV und V. Sollten wider Erwarten die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe durch die Planung dennoch eingeschränkt werden, werde den öffentlichen Belangen der Wirtschaft und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen der Vorrang eingeräumt. Zur Überprüfung und Bestätigung der für den östlichen Teil des Plangebiets angenommenen Geruchsbelastung sei eine zweite Rasterbegehung durchgeführt worden. Deren Ergebnisse ergäben sich aus dem Messbericht der Sachverständigen für Immissionsschutz V. und Partner vom 19. September 2014 (im Folgenden: Messbericht vom 19. September 2014). Danach sei auf der Beurteilungsfläche III eine Gesamtbelastung von 20 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,20) ohne und von 32 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,32) mit Korrekturfaktor festgestellt worden. Auf die Planung wirkten sich die geänderten Ergebnisse nicht aus. Zu den planbedingten Geräuschimmissionen heißt es in der Planbegründung unter anderem: Auf der Grundlage des schalltechnischen Gutachtens – Immissionsprognose – des Ingenieurbüros S. & I1. vom 13. März 2014 (im Folgenden: schalltechnisches Gutachten vom 13. März 2014) sei davon auszugehen, dass bei der Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen baulicher und organisatorischer Art die definierten Immissionszielwerte an den nächstgelegenen Immissionspunkten eingehalten würden und somit keine unverträglichen Beeinträchtigungen der umgebenden Wohn- und Gewerbegrundstücke durch planbedingte Geräuschimmissionen entstünden. Mit Blick auf den An- und Abfahrtverkehr auf öffentlichen Straßen habe die Berechnung ergeben, dass durch den zusätzlichen Fahrzeugverkehr die Immissionspegel an den untersuchten Immissionspunkten zur Tagzeit um 0,3 bis 0,9 dB(A) und zur Nachtzeit um 0,5 bis 1,7 dB(A) erhöht würden. Organisatorische Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuschimmissionen des An- und Abfahrtverkehrs seien gemäß der TA Lärm erst ab einer Erhöhung des Immissionspegels von 3 dB(A) erforderlich. Die Planbegründung enthält darüber hinaus Ausführungen zu den mit der Planung aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Fragen, zu den zur Vermeidung der Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) sowie zu den zum Ausgleich des mit der Planung verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft durchzuführenden internen und externen Maßnahmen. Der Antragsteller hatte mit Schreiben seiner seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 7. und 27. Januar 2014 sowie mit eigenem Schreiben vom 24. Januar 2014 Einwendungen erhoben. Die Planung führe im Hinblick auf die durch die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe verursachten Geruchsimmissionen zu einem städtebaulichen Missstand im Plangebiet. Dass die besagten landwirtschaftlichen Betriebe, wie in der Planbegründung ausgeführt, schon jetzt durch die in der Nähe vorhandene Wohnbebauung in ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt seien und sie durch die Planung keine weitergehenden Einschränkungen befürchten müssten, sei nicht richtig. Auch das schalltechnische Gutachten vom 13. März 2014 sei in verschiedener Hinsicht fehlerhaft. Der Antragsteller hat am 27. April 2016 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er mit Schriftsatz vom 3. März 2017 im Wesentlichen vor, der Bebauungsplan beruhe auf beachtlichen Fehlern bei der Abwägung. Der Rat habe das jeweilige private Interesse an der Fortführung der in der Umgebung des Plangebiets vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe im rechtmäßigen Umfang zwar erkannt, jedoch die Relevanz der Planung für diese Interessen falsch gewichtet. Er habe insbesondere den Anspruch der künftigen Nutzer der im Plangebiet liegenden Grundstücke auf Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen als zu gering bewertet. Damit habe er die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven Gewichtung außer Verhältnis stehe. Der Rat sei davon ausgegangen, dass die durch den Bebauungsplan ermöglichte industrielle Nutzung die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe allenfalls geringfügigen Einschränkungen aussetzen werde, weil von den künftigen Nutzern im Plangebiet Geruchsimmissionen hinzunehmen seien, die deutlich über den in der GIRL für Gewerbe- und Industriegebiete vorgesehenen Immissionswert von 15 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,15) hinausgingen. Er habe dabei verkannt, dass eine durch den Bebauungsplan ermöglichte Ansiedlung eines Gewerbe- beziehungsweise Industriebetriebs auf Flächen, auf denen der Immissionswert von 0,20 überschritten werde, auch am Rand zum Außenbereich, der durch bestehende, emittierende landwirtschaftliche Betriebe geprägt sei, in aller Regel abwägungsfehlerhaft sei, weil dadurch die Nutzer des Gewerbe- beziehungsweise Industriegebiets entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einer erheblichen Belästigung ausgesetzt würden. Ungeachtet dessen fehle es dem Geruchsgutachten vom 10. April 2014 bereits an einer zutreffenden Prognosebasis, denn der ihm zugrunde gelegte Sachverhalt erfasse das tatsächlich zu berücksichtigende Immissionspotenzial nur unvollkommen. Das Ingenieurbüro Prof. Dr. P. habe die Messberichte vom 31. März 2014 und 19. September 2014 sowie das Geruchsgutachten vom 10. April 2014 einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und in mehrfacher Hinsicht beanstandet. Auch das schalltechnische Gutachten 13. März 2014 sei mangelhaft. Der Antragsteller beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. „C.-straße – H. “ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag und nimmt Bezug auf die Ausführungen der Beigeladenen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Es gebe keine normativen Vorgaben für die Bewertung der von landwirtschaftlichen Betrieben hervorgerufenen Geruchsimmissionen. Die GIRL sowie die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 könnten bei der Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. Diese Regelwerke enthielten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhten und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten Sachverständigengutachten hätten. Die bei der Bauleitplanung zu berücksichtigende Schutzbedürftigkeit der überplanten Flächen sei nach ihrer Lage und der dort zugelassenen Nutzungen zu beurteilen. Flächen, auf denen sich Menschen nur vorübergehend aufhielten, seien nicht schutzwürdig. Die planende Gemeinde sei an die GIRL nicht zwingend gebunden. Vielmehr habe sie alle Umstände zu würdigen und dabei insbesondere in den Blick zu nehmen, ob die Regelfallprüfung nach der GIRL den Besonderheiten der jeweiligen Situation hinreichend Rechnung trage. Eine schematische Anwendung der Immissionswerte der GIRL verbiete sich. Habe die Gemeinde die für das festgesetzte Baugebiet geltende Zumutbarkeitsgrenze fehlerfrei abweichend von den einschlägigen Regelwerken bestimmt, sei diese Zumutbarkeitsgrenze auch für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren maßgeblich, wenn es darum gehe, ob und welche Einschränkungen für einen benachbarten emittierenden Betrieb in Betracht kämen und ob Erweiterungen dieses Betriebs mit Blick auf die Nutzungen im Plangebiet genehmigungsfähig seien. So habe beispielsweise das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Januar 2009 – 1 KN 69/07 –, juris, entschieden, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn die Gemeinde für den nicht bebaubaren Teil eines Gewerbegebiets eine deutliche Überschreitung der Richtwerte der GIRL zulasse. Sie sei nicht daran gehindert, bei der Festlegung von Schutzwürdigkeitszonen auch sich aufdrängende Unterschiede in der voraussichtlichen Nutzungsintensität differenziert beplanter Flächen zu berücksichtigen. Eine mindere Schutzwürdigkeit von Gewerbegebietsflächen könne sich aus der konkreten Situation ergeben. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW sei zwar eine durch einen Bebauungsplan ermöglichte Ansiedlung von Gewerbebetrieben auf Flächen, auf denen der Immissionswert von 20 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,20) überschritten werde, in aller Regel abwägungsfehlerhaft, doch könnte bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise eine Überschreitung eines bereits lagebedingt gesteigerten Immissionswertes von 20 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,20) gerechtfertigt sein. Solche besonderen Umstände seien hier gegeben. In Kenntnis der konkret geplanten Nutzungen ordne der Vorhaben- und Erschließungsplan die vorgesehenen baulichen Anlagen so im Plangebiet an, dass ihrer jeweils unterschiedlichen Schutzwürdigkeit Rechnung getragen werde. Der Bebauungsplan setze zudem die Ausstattung derjenigen Gebäude, die störungsempfindlichen Nutzungen dienen sollten, mit Luftreinigungsanlagen fest. Die vom Rat als zumutbar angesehene Überschreitung der Immissionswerte der GIRL auf bestimmten Teilflächen des Plangebiets sei daher gerechtfertigt. Die Beschäftigten im Werk 2 würden ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geschützt. Etwaige Einschränkungen der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe infolge der heranrückenden gewerblichen Nutzungen habe der Rat ebenso berücksichtigt wie realistische Erweiterungsoptionen für diese Betriebe. Bedenken gegen die Belastbarkeit der eingeholten Gutachten seien nicht angezeigt. Aus der Stellungnahme der Sachverständigen für Immissionsschutz V. und Partner vom 18. Oktober 2018 ergebe sich, dass die in der Plausibilitätsprüfung durch das Ingenieurbüro Prof. Dr. P. erhobene Kritik gegen die Messberichte vom 31. März 2014 und 19. September 2014 nicht durchgreife. In der Plausibilitätsprüfung werde auch zu Unrecht Kritik an dem Geruchsgutachten vom 10. April 2014 geübt, wie sich aus einer weiteren Stellungnahme des Ingenieurbüros S. & I1. vom 17. Oktober 2018 ergebe. Die Einwendungen des Antragstellers gegen das schalltechnische Gutachten 13. März 2014 gingen gleichermaßen fehl. In der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 sei das Ingenieurbüro S. & I1. diesen überzeugend entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 10 B 871/17.NE und 10 B 15/17 sowie der Parallelverfahren 10 D 25/16.NE und 10 D 40/16.NE einschließlich der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Seine Antragsbefugnis ergibt sich aus seinem Interesse an der Nutzung und Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebs (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b). Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 2000 – 4 B 56.00 –, juris, Rn. 6, und vom 10. November 1998 – 4 BN 44/98 –, juris, Rn. 3. Die Festsetzung des Sondergebiets „Lkw-Auflieger-Produktion“ in unmittelbarer Nähe seiner landwirtschaftlichen Hofstelle kann nach dem Vortrag des Antragstellers möglicherweise Nutzungseinschränkungen zur Folge haben. Betriebliche Erweiterungsabsichten hat er gegenüber der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren konkret geäußert. Diese sind in das Geruchsgutachten vom 10. April 2014 eingeflossen. Die Belange des Antragstellers waren danach abwägungserheblich und sind auch vom Rat der Antragsgegnerin in die Abwägung eingestellt worden. Der Antragsteller kann sich zudem auf eine mögliche Verletzung in subjektiven Rechten infolge der von ihm befürchteten Auswirkungen der Planung auf sein auch zu Wohnzwecken genutztes Grundstück infolge der durch den Betrieb des geplanten Werks 2 zu erwartenden Geräuschimmissionen berufen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Buchstabe c BauGB). Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehr verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 4 BN 59.00 –, juris, Rn. 7. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam, denn er beruht auf beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2015 – 10 D 82/13.NE –, juris, Rn. 30. Hiervon ausgehend hat der Rat die Belange des Geruchsimmissionsschutzes in der konkreten Planungssituation nicht fehlerfrei abgewogen. Es kann offenbleiben, ob die Ergebnisse der Messberichte vom 31. März 2014 und 19. September 2014 sowie das Geruchsgutachten vom 10. April 2014 den dagegen jeweils erhobenen Einwänden des Antragstellers standhalten und eine taugliche tatsächliche Grundlage für die Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Belastungen des Plangebiets durch Geruchsimmissionen bilden. Der Rat hat jedenfalls den Anspruch der zukünftigen Nutzer der im Plangebiet liegenden Grundstücke auf Schutz vor erheblichen Belästigungen durch die von den landwirtschaftlichen Betrieben in der Umgebung ausgehenden Geruchsimmissionen als zu gering bewertet. Damit hat er zugleich die schützenswerten Nutzungs- und Erweiterungsinteressen der Eigentümer beziehungsweise Betreiber dieser landwirtschaftlichen Betriebe fehlerhaft gewichtet. Nach ständiger Rechtsprechung kann zur Bewertung von Geruchsbelästigungen in der Bauleitplanung die GIRL herangezogen werden, obwohl es sich dabei um ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk handelt. Die GIRL enthält technische Normen, die auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 4 B 5.07 –, juris, Rn. 4. Sie soll die Anforderungen konkretisieren, die sich aus der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG im Hinblick auf Gerüche ergeben, dient der Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen und soll die Bewertung solcher Geruchsimmission als erheblich oder unerheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. Nr. 1 GIRL) erleichtern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 – 7 B 3/14 –, juris, Rn. 9. Dabei sind die Immissionswerte in Nr. 3.1 GIRL auch bei der Bauleitplanung nicht im Sinne von Grenzwerten absolut einzuhalten. Es handelt sich vielmehr um Orientierungswerte, die im Rahmen der Abwägung in begründeten Einzelfällen – etwa im Übergangsbereich zum Außenbereich oder bei einer Planung in der Nähe emittierender Betriebe – überschritten werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 – 4 BN 44.13 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 26. April 2007 – 7 D 4/07.NE –, juris, Rn. 35, vom 25. März 2009 – 7 D 129/07 –, juris, Rn. 119 ff., vom 31. August 2012 – 10 D 114/10.NE –, juris, Rn. 47, und vom 29. Mai 2013 – 10 D 55/11.NE –, n.v. Davon gehen auch die Begründung zu Nr. 3.1 GIRL sowie die Auslegungshinweise zu Nr. 1 GIRL aus. Danach reicht ein Vergleich der im konkreten Fall festgestellten Geruchsbelästigung mit den Immissionswerten der GIRL nicht immer aus, um bewerten zu können, ob diese erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist. Regelmäßig ist bei der Bewertung auch zu prüfen, ob Anhaltspunkte für einen Einzelfall nach Nr. 5 GIRL bestehen. So kann es, soweit ein Wohngebiet direkt an den Außenbereich angrenzt, nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 und zu Nr. 1 GIRL sachgerecht sein, einen Zwischenwert festzulegen, der aber den Immissionswert für Dorfgebiete von 15 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,15) nicht überschreitet. Weiter heißt es zu Nr. 3.1 GIRL, dass in einem Dorfgebiet auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen sei. In begründeten Einzelfällen seien Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und dem Außenbereich möglich, was zu Immissionswerten von bis zu 20 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,20) am Rand eines Dorfgebiets führen könne. Ein im Außenbereich stattfindendes Wohnen ist regelmäßig mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden. Unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles ist es daher möglich, bei der Genehmigung von Wohnbauvorhaben im Außenbereich eine Immissionsbelastung des Vorhabengrundstücks durch landwirtschaftliche Gerüche von bis zu 25 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,25) zu akzeptieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 – 4 BN 44.13 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 – 10 D 55/11.NE –, n.v. Danach sind die Ausgangsüberlegungen des Rates, unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls die Bewertung und Abwägung der Immissionssituation im Plangebiet nicht abschließend an dem Immissionswert der Nr. 3.1 GIRL für Gewerbe- und Industriegebiete von 15 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,15) festzumachen, nicht grundsätzlich zu beanstanden. Ob der Rat bei der Frage des Schutzanspruchs des festgesetzten Sondergebiets auf die Ergebnisse der Rasterbegehung ohne Anwendung des Korrekturfaktors nach Nr. 4.4.1 GIRL abstellen konnte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Vgl. hierzu auch Zweifelsfragen zur Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL). Zusammenstellung des länderübergreifenden GIRL-Expertengremiums, Stand 08/2017, S. 31; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2007 – 7 D 83/06.NE –, juris, Rn. 98. Denn auch wenn es so wäre, hat er das Schutzniveau, das gewerblich genutzte Flächen mit Blick auf Geruchsimmissionen beanspruchen können, für Teile des festgesetzten SO 2 im Ergebnis als zu niedrig angesetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine durch Bebauungsplan ermöglichte Ansiedlung von Gewerbebetrieben auf Flächen, auf denen der Immissionswert von 20 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,20) überschritten wird, wie dies nach den Ergebnissen von Rasterbegehungen ausweislich des Messberichts vom 31. März 2014, aktualisiert durch den Messbericht vom 19. September 2014 hier jedenfalls für die Beurteilungsflächen IV und V der Fall ist, in aller Regel abwägungsfehlerhaft, weil dadurch die Nutzer des Gewerbe- beziehungsweise Industriegebiets erheblichen Geruchsbelastungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 – 10 D 44/12.NE –, juris, Rn. 50; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 16. November 2017 – 1 KN 54/16 –, juris, Rn. 43. Nichts anderes gilt für ein Sondergebiet mit entsprechenden zugelassenen Nutzungen. Gemäß Nr. 1 GIRL ist der Immissionswert nach Nr. 3.1 der regelmäßige Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission. Bei der Festsetzung von Gewerbe- und Industriegebieten auf Flächen im Übergang zum Außenbereich kann zu dem Immissionswert von 15 Prozent der Jahresgeruchsstunden (0,15) im Einzelfall ein Zuschlag von bis zu 5 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,05) wegen der Nähe zu im Außenbereich bereits bestehenden Anlagen, die zulässigerweise Emissionen verursachen, welche zu einer höheren Immissionsbelastung im Plangebiet führen, gerechtfertigt sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 – 10 D 44/12.NE –, juris, Rn. 50 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 10 B 1176/16.NE –, juris, Rn. 25 f. Danach kommt hier ein solcher Zuschlag in Betracht: Das Plangebiet grenzt in weiten Teilen in westlicher, südlicher und östlicher Richtung an den Außenbereich. In unmittelbarer Nähe befinden sich mehrere landwirtschaftliche Hofstellen, die ausweislich der Planbegründung dort seit langer Zeit ansässig sind. Landwirtschaftliche Hofstellen mit Tierhaltung prägen hier den Außenbereich und stellen sich als in hohem Maße ortsüblich dar. Eine weitere Absenkung des Schutzniveaus auf 25 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,25), wie der Rat dies für die südlichen und östlichen Teile des Plangebiets für zumutbar gehalten hat, lässt sich jedoch nicht begründen. In der Planbegründung wird insoweit im Ansatz unzutreffend Bezug genommen auf die nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL eröffnete Möglichkeit, für Wohnbauvorhaben im Außenbereich eine Geruchsbelastung durch landwirtschaftliche Gerüche von bis zu 25 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,25) zuzulassen, sowie die Möglichkeit, bei städtebaulichen Konflikten in Gemengelagen im Rahmen des Gebotes gegenseitiger Rücksichtnahme auch bei den Geruchsimmissionswerten eine Art Zwischenwert zu bilden. Denn bei der Bauleitplanung hat der Rat den Schutzstandard zu berücksichtigen, der der Gebietsart, die er festsetzen will, zukommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 – 10 D 44/12.NE –, juris, Rn. 54. Siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 16. November 2017 – 1 KN 54/16 –, juris, Rn. 42; anders aber wohl OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 – 2 D 95/11.NE –, juris, Rn. 43. Baugebieten mit überwiegend gewerblicher Nutzung kommt ein Schutzstandard zu, der einen Immissionswert von mehr als 20 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,20) in aller Regel nicht zulässt. Ob dies anders sein kann, wenn eine Fläche im Außenbereich, die bereits zuvor zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wurde, nach Aufgabe der bisherigen Nutzung überplant und dort eine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13. Januar 2009 – 1 KN 69/07 –, juris, Rn. 83 (Überplanung einer im Außenbereich liegenden Fläche nach Aufgabe eines Bundeswehrdepots), bedarf keiner Entscheidung, denn um einen solchen Fall geht es hier nicht. Nach den Ausführungen des länderübergreifenden GIRL-Expertengremiums unter dem Titel „Zweifelfragen zur Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)“ liegen den Immissionswerten der GIRL Untersuchungen zum Expositions-Wirkungs-Zusammenhang zwischen Geruchsbelastung und Geruchsbelästigung von Menschen zugrunde, die in der Nähe geruchsemittierender Anlagen wohnen. Die Geruchsbelästigungen von Beschäftigten in Betrieben, die sich in der Nachbarschaft solcher Anlagen befänden, seien in diesen Untersuchungen nicht erfasst worden, sodass sich der Immissionswert von 15 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,15) für Gewerbe- und Industriegebiete im Ausgangspunkt auf die in solchen Baugebieten möglichen Wohnnutzungen beziehe. Vgl. Zweifelsfragen zur Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL). Zusammenstellung des länderübergreifenden GIRL-Expertengremiums, Stand 08/2017, S. 30. Dessen ungeachtet gehören zur Nachbarschaft einer emittierenden Anlage im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aber all diejenigen, die sich den Einwirkungen dieser Anlage nicht entziehen können, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte gekennzeichnet sein können, den von der Anlage ausgehenden schädlichen Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt sind. Beschäftigte eines einer emittierenden Anlage benachbarten Betriebs fallen damit unter den immissionsschutzrechtlichen Nachbarschaftsbegriff. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2004 – 9 A 6.03 –, juris, Rn. 18, und vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50.78 –, juris, Rn. 13. Nach Auffassung des GIRL-Expertengremiums sollen gleichwohl für Beschäftigte benachbarter Betriebe in der Regel höhere Immissionswerte zumutbar sein als in Nr. 3.1 GIRL für Gewerbe- und Industriegebiete vorgesehen, weil sie sich nur circa acht Stunden an ihrem Arbeitsplatz aufhielten. Die Höhe der den Beschäftigten zumutbaren Geruchsimmissionen sei abhängig vom Einzelfall und werde maßgeblich von der Art des Gewerbegebiets bestimmt, in dem sie arbeiteten. Der dort zulässige Immissionswert solle jedoch nicht formal dadurch bestimmt werden, dass die Zahl der Stunden, die die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz im Gewerbegebiet verbrächten zur Zahl der Tagesstunden ins Verhältnis gesetzt werde. Man könne zum Beispiel bei einer Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag nicht etwa von einem zulässigen Immissionswert von 45 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,45) ausgehen. Vgl. Zweifelsfragen zur Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL). Zusammenstellung des länderübergreifenden GIRL-Expertengremiums, Stand 08/2017, S. 30. Auch vor dem Hintergrund dieser wenig überzeugenden Ausführungen geht der Senat davon aus, dass in einem Gewerbe- beziehungsweise Industriegebiet oder in einem für entsprechende gewerbliche Nutzungen vorgesehenen Sondergebiet, auch wenn dort eine Wohnnutzung nicht zugelassen ist, ein lagebedingt bereits um 5 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,05) abgesenktes Schutzniveau im Regelfall nicht noch weiter auf 25 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,25) herabgesetzt werden kann. Eine Arbeitszeit von circa acht Stunden pro Tag bedingt eine Aufenthaltsdauer der Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz, bei der sich eine häufige Belastung durch Gerüche für den Einzelnen zweifellos als erheblich darstellt, zumal Immissionsbelastungen durch umliegende landwirtschaftliche Hofstellen mit Tierhaltung – abgesehen von den Immissionen durch eine permanente Entlüftung der Ställe – eher während der üblichen Arbeitszeiten zu erwarten sind, als in den Zeiten, zu denen sich die Menschen überwiegend in ihren Wohnungen aufhalten. Viele emissionsintensive Tätigkeiten, wie das Öffnen der Ställe zur Fütterung und Reinigung, das Verbringen von Tieren ins Freie, das Aufdecken von Silage-Anlagen oder die Freisetzung von Gülle oder Festmist, finden typischerweise am Tage statt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 – 10 D 44/12.NE –, juris, Rn. 55, 58. Den in die betrieblichen Arbeitsabläufe eingebundenen Beschäftigten stehen überdies kaum Möglichkeiten zur Verfügung, Geruchsimmissionen individuell situativ auszuweichen. Nach Auffassung des Senats lässt sich der Schutzanspruch der Beschäftigten der Beigeladenen auch nicht mit der Begründung absenken, die nach der Planung zugelassenen Nutzungen fänden überwiegend in geschlossenen Räumen statt. Der Rat geht nach der Planbegründung davon aus, dass jedenfalls innerhalb der Gebäude im Plangebiet, in denen keine produktionsbedingten Gerüche vorherrschen, die von den umliegenden landwirtschaftlichen Nutzungen ausgehenden Gerüche grundsätzlich wahrzunehmen sind. Nur vor diesem Hintergrund macht die in der textlichen Festsetzung Nr. 4 des Bebauungsplans getroffene Regelung Sinn. Vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 16. November 2017 – 1 KN 54/16 –, juris, Rn. 43. Der bei der Bauleitplanung für eine bestimmte bauliche Nutzung zugrunde zu legende Schutzstandard ist auch keiner Abwägung zugänglich. Soweit in der Planbegründung auf die große wirtschaftliche Bedeutung der Beigeladenen für die Stadt W. und die Region des N. sowie auf die Notwendigkeit der Betriebserweiterung zur Aufrechterhaltung der Konkurrenzfähigkeit verwiesen wird, vermag dies keine allgemeine Absenkung des Schutzniveaus auf 25 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,25) zu rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 – 10 D 44/12.NE –, juris, Rn. 59. Sind auf den Flächen im Plangebiet unterschiedlich hohe Geruchsimmissionen zu erwarten, mag der Plangeber dem durch die konkrete Zuweisung von Flächen für die jeweiligen empfindlichen oder weniger empfindlichen Nutzungen des zugelassenen Nutzungsspektrums Rechnung tragen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13. Januar 2009 – 1 KN 69/07 –, juris, Rn. 83. Eine Unterschreitung des einer konkreten Nutzung zustehenden Schutzanspruchs in einem bestimmten Teil des Plangebiets kann eine solche Gliederung, auch wenn die besagte Nutzung weniger empfindlich sein sollte als andere zugelassene Nutzungen, jedoch nicht rechtfertigen. Dass von einer solchen Unterschreitung des Schutzanspruchs nur wenige Beschäftigte betroffen sind, weil die fragliche Nutzung – wie möglicherweise hier – den Einsatz nur weniger Arbeitskräfte erfordert, ändert daran nichts. Jedenfalls nach den Ergebnissen einer zweiten Rasterbegehung nach dem Messbericht vom 19. September 2014 wird auf der Beurteilungsfläche III ein Immissionswert von 20 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,20) erreicht. Insoweit wirkt es sich im Ergebnis nicht aus, dass der Rat für die auf der Beurteilungsfläche III geplanten Nutzungen eine Geruchsbelastung von 25 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,25) für zumutbar gehalten hat. Anderes gilt für die Nutzungen auf den Beurteilungsflächen IV und V mit festgestellten Geruchsbelastungen von 25 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,25) beziehungsweise 32 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,32). Entgegen der Annahme in der Planbegründung stellt die textliche Festsetzung Nr. 4 des Bebauungsplans nicht sicher, dass innerhalb des im Bereich der Beurteilungsfläche IV vorgesehenen Auslieferungscenters die sich dort aufhaltenden Menschen keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt sein werden. Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht zu ermitteln, ob und bis zu welchem Grad es technisch möglich und praktikabel ist, durch den Einsatz von Anlagen zur Reinigung der Luft die Geruchsbelastung durch landwirtschaftliche Gerüche in Innenräumen der hier in Rede stehenden Art zu reduzieren. Gutachterliche Untersuchungen beziehungsweise Stellungnahmen hierzu – dies gilt im Übrigen auch für die Behauptung eines vorherrschenden produktionsbedingten Geruchs in einem Großteil der Betriebsgebäude – lagen dem Rat nicht vor. Vgl. in diesem Zusammenhang Nds. OVG, Urteil vom 16. November 2017 – 1 KN 54/16 –, juris, Rn. 43. Die textliche Festsetzung Nr. 4 enthält jedenfalls keine wie auch immer geartete Zielvorgabe für die Reduzierung der Geruchsbelastung. In ihrem Wortlaut findet sich hierfür kein Anknüpfungspunkt. Soweit die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung behauptet haben, der Rat sei davon ausgegangen, dass beim Einsatz der in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen genannten Be- und Entlüftungsanlagen landwirtschaftliche Gerüche in den so ausgestatteten Räumen überhaupt nicht mehr wahrzunehmen seien, findet diese Behauptung weder in der Planbegründung noch in den sonstigen Aufstellungsvorgänge eine Stütze. Vielmehr heißte es in der Planbegründung lediglich, dass die textliche Festsetzung Nr. 4 sicherstelle, dass Menschen keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt würden. Ohne eine entsprechende Festlegung des mit der Luftreinigung angestrebten Ziels ist die textliche Festsetzung Nr. 4 von vornherein kein taugliches Mittel zur Lösung des mit der Überschreitung der Geruchsimmissionswerte auf der Beurteilungsfläche IV verbundenen Konflikts. Auf die Beantwortung der von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand eines Beweisantrags gemachten Frage, ob es Be‑ und Entlüftungsanlagen gibt, die zwangsläufig zu einer 100‑prozentigen Minderung von landwirtschaftlichen Gerüchen innerhalb der in Rede stehenden Gebäude führen, kommt es danach nicht an. Denn selbst wenn es solche Be- und Entlüftungsanlagen geben sollte, hat der Rat ihren Einsatz in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen nicht vorgesehen. Die mit dem Beweisantrag erhobene Behauptung, dass es solche Be- und Entlüftungsanlagen gibt, haben die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen überdies in keiner Weise substanziiert. Ungeachtet des Vorstehenden ist darüber hinaus die Annahme in der Planbegründung, dass die Beurteilungsflächen IV – mit Ausnahme des Auslieferungscenters – und V keine maßgeblichen Immissionsorte nach der GIRL seien, weil dort lediglich Abstellflächen für fertige Auflieger angelegt würden, auf denen sich Menschen lediglich vorübergehend aufhielten, unzutreffend. Tatsächlich gehören ausweislich des schalltechnischen Gutachtens vom 13. März 2014 die Beurteilungsflächen IV und V zu denjenigen Betriebsflächen, auf denen sich in fortwährender Wiederholung notwendige und wesentliche Phasen der täglichen Betriebsabläufe abspielen. Diese Prozesse laufen nicht etwa ferngesteuert ab, sondern werden von Mitarbeitern der Beigeladenen ausgeführt. Es ist davon auszugehen, dass sich im Bereich der Beurteilungsflächen IV und V immer wieder Beschäftigte der Beigeladenen im Freien aufhalten und damit während ihrer Arbeitszeit den dort auftretenden Geruchsimmissionen nach den vorstehenden Maßstäben ausgesetzt sind. Nach Durchführung der Probeläufe für die Kühlanlagen der Auflieger in der Inbetriebnahmehalle werden die Auflieger auf die südlich im Bereich der Beurteilungsflächen IV und V gelegenen Stellplatzflächen gezogen. Von hier aus werden sie am Tage der Auslieferung zum Auslieferungscenter gebracht, wo eine abschließe Kontrolle erfolgt. Anschließend werden sie auf der Auslieferungsfläche 2 abgestellt. Von dort holen die Kunden die Auflieger mit ihren eigenen Zugmaschinen ab. In den schalltechnischen Berechnungen sind unter anderem folgende Fahrbewegungen mit einem als Truckwiesel bezeichneten Zugfahrzeug auf dem Betriebsgelände angesetzt: Teilstrecke von der Inbetriebnahmehalle zur Abstellfläche: 224 in der Tagzeit (112 Hin- und Rückfahrten), 14 in der Nachtzeit (7 Hin- und Rückfahrten); Teilstrecke von der Abstellfläche zum Auslieferungscenter: 300 in der Tagzeit (150 Hin- und Rückfahrten); Teilstrecke von dem Auslieferungscenter zur Auslieferung 1 südlich des Auslieferungscenters im Bereich der Beurteilungsfläche IV und zurück zum Auslieferungscenter: 300 in der Tagzeit (150 Hin- und Rückfahrten); Teilstrecke von dem Auslieferungscenter zur Auslieferung 2 nördlich des Auslieferungscenters im Bereich der Beurteilungsfläche III: 300 in der Tagzeit (150 Hin- und Rückfahrten). Selbst wenn der Schutzanspruch, der den in diesem Bereich Beschäftigten zuzubilligen ist, wegen der konkreten Bedingungen ihrer Tätigkeit auf einen Immissionswert von mehr als 20 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,20) gemindert werden könnte, hat der Rat hierzu jedoch keinerlei Erwägungen angestellt. Allein mit der nach dem Vorstehenden so nicht zutreffenden Annahme, auf den Beurteilungsflächen IV und V würden sich Menschen nur vorübergehend aufhalten, lässt sich eine Minderung des Schutzanspruchs der dort Beschäftigten jedenfalls nicht rechtfertigen. Die aufgezeigten Abwägungsfehler sind, auch wenn sie nur den Abwägungsvorgang betreffen, beachtlich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er – wie hier – auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, Rn. 16, m.w.N. Dies ist hier der Fall. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Rat in Kenntnis des Umstands, dass – wie hier geschehen – eine Verminderung des Schutzanspruchs der Beschäftigten der Beigeladenen mit Blick auf die im Plangebiet zu erwartenden Geruchsimmissionen auf bis zu 25 Prozent Jahresgeruchsstunden (0,25) nicht in Betracht kommt, anders geplant oder von der Planung Abstand genommen hätte. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinreichend substanziiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden, so dass es auf die Beantwortung der Frage, ob die Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall europarechtskonform wäre, nicht ankommt. Nach dieser Vorschrift werden nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Offenbleiben kann, ob der Antragsteller selbst diesen Fehler fristgerecht gegenüber der Antragsgegnerin gerügt hat. Die Jahresfrist ist jedenfalls durch die von dem Antragsteller im Verfahren 10 D 25/16.NE mit der Antragsschrift vom 18. März 2016 erhobene diesbezügliche Rüge, die allgemein und absolut für jedermann („inter omnes“) gilt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 – 4 BN 13.00 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 – 2 D 137/09.NE –, juris, Rn. 53; Bay. VGH, Urteil vom 25. Mai 2011 – 15 N 10.1568 –, juris, Rn. 29, gewahrt worden. Der Satzungsbeschluss wurde am 21. Mai 2015 öffentlich bekannt gemacht. Der Antragsteller im Verfahren 10 D 25/16.NE hat mit seiner unter dem 18. März 2016 verfassten Antragsschrift im Normenkontrollverfahren, der Antragsgegnerin zugegangen am 23. März 2016, zur Begründung seines Antrags Bezug genommen auf das beigefügte, von ihm seinerzeit verfasste Einwendungsschreiben vom 9. April 2014, in dem es – wiederum unter Bezugnahme auf die von ihm im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Schreiben vom 23. Januar 2015 erhobenen Einwendungen, denen durch die Änderung des Planentwurfs nicht Rechnung getragen worden sei – unter anderem heißt: „Wir halten ferner daran fest, dass sich auch unter Berücksichtigung der weiteren gutachterlichen Stellungnahmen zur immissionsschutzrechtlichen Situation (Geruchsbelästigung) die planerische Entscheidung als abwägungsfehlerhaft erweist.“ In seinem Einwendungsschreiben vom 23. Januar 2014 hatte der Antragsteller die Mittelwertbildung im Hinblick auf die Geruchsbelastung des Plangebiets durch die in der näheren Umgebung vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe gerügt. Das Abweichen von den Richtwerten der GIRL wegen einer vermeintlichen Gemengelage überzeuge nicht. Da eine solche erst durch die Planung geschaffen werde, könne sie nicht gleichzeitig ein Abweichen von den Vorgaben der GIRL rechtfertigen. Auch insoweit sei die Planung abwägungsfehlerhaft. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Rügen auch durch Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren vorgebracht werden können. Es genügt dann, dass die Rüge – wie hier der Schriftsatz vom 18. März 2016 – innerhalb der Frist bei der Gemeinde eingeht. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Juli 2008 – 3 S 2772/06 –, juris, Rn. 55. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt eine Substanziierung und Konkretisierung der Rüge. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglicht werden, auf seiner Grundlage gegebenenfalls ein Verfahren zur Fehlerbehebung einzuleiten. Dazu reicht eine nur pauschale Rüge nicht aus, denn sie hätte für die Gemeinde keinen fördernden Erkenntniswert. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2012 – 4 BN 35.11 –, juris, Rn. 4, und vom 8. Mai 1995 – 4 NB 16.95 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 18. März 2014 – 10 D 62/12.NE –, n. v., und vom 7. Juli 2011 – 2 D 137/09.NE –, juris, Rn. 56. Siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Juli 2008 – 3 S 2772/06 –, juris, Rn. 58. Ob die bloße Bezugnahme auf ein im Rahmen der öffentlichen Auslegung übersandtes Einwendungsschreiben diesen Anforderungen genügt, lässt sich nicht allgemein beantworten. Vgl. Sennenkamp, in: Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 60 (Stand der Kommentierung: Februar 2016); siehe hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4. April 2012 – 8 S 1300/09 –, juris, Rn. 36, und vom 30. November 2011 – 3 S 895/10 –, juris, Rn. 44; Nds. OVG, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 12 KN 208/09 –, juris, Rn. 34. Wird – wie hier – in der Antragsschrift zur Begründung des Normenkontrollantrags auf ein beigefügtes Einwendungsschreiben des Antragstellers Bezug genommen, das den gerügten Abwägungsmangel, zu dem bereits in einem der Gemeinde vorliegenden weiteren Einwendungsschreiben des Antragstellers nähere Ausführungen gemacht worden sind, konkret bezeichnet, ist die von § 215 BauGB bezweckte Anstoßwirkung zur Einleitung eines Verfahrens zur Fehlerbehebung jedenfalls dann erreicht wenn sich im Aufstellungsverfahren nach Eingang der Einwendungsschreiben die Planung im Hinblick auf den gerügten Abwägungsmangel nicht wesentlich geändert hat und die Gemeinde auch in der Planbegründung und in den dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägungsvorschlägen keine wesentlich neue Begründung für das Festhalten an dem als abwägungsfehlerhaft gerügten Planinhalt gegeben hat. Davon ist hier auszugehen. Zwar wurde die textliche Festsetzung Nr. 4 in den zum Gegenstand der erneuten öffentlichen Auslegung gemachten Planentwurf aufgenommen und wurden ergänzende Stellungnahmen zum Thema Geruchsimmissionen präsentiert. Letztlich hat die Gemeinde jedoch daran festgehalten, dass die ermittelten beziehungsweise zu erwartenden Geruchsbelastungen in der konkreten Planungssituation auch mit Blick auf bekundete Erweiterungsinteressen der landwirtschaftlichen Betriebe in der Umgebung des Plangebiets in dem festgesetzten Sondergebiet hingenommen werden könnten. Diese abwägende Bewertung hatte der Antragsteller im Verfahren 10 D 25/16.NE bereits im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung bemängelt. Zu verlangen, dass in einem solchen Fall die Rüge mit nahezu gleichen Worten noch einmal erhoben werden muss, wäre bloße Förmelei. Es genügt, wenn für die Gemeinde erkennbar ist, dass der Abwägungsmangel weiterhin für gegeben angesehen wird. Dies war hier der Fall. Der Rat hat auch die Belange des Lärmschutzes in der konkreten Planungssituation nicht fehlerfrei abgewogen. Es ist mit einer planbedingten Zunahme des Verkehrs auf der B und infolgedessen mit einer Zunahme der auf in unmittelbarer Nähe des Plangebiets an der B liegende Wohnhäuser einwirkenden verkehrsbedingten Lärmimmissionen zu rechnen. Der Rat hat die damit in Rede stehenden Lärmschutzbelange der Bewohner der Wohnhäuser an der B , die vom Straßenverkehrslärm in besonderem Ausmaß betroffen sind, nicht rechtsfehlerfrei bewertet und sie nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Nach den Ergebnissen des schalltechnischen Gutachtens vom 13. März 2014 – dessen Richtigkeit unterstellt – erreicht die Vorbelastung durch Straßenverkehrslärm an dem Immissionspunkt IP 05 (H. 23) einen Immissionspegel von 67,4 dB(A) tags und 60,1 dB(A) nachts und am IP 06 (H. 21) einen Immissionspegel von 70,9 dB(A) tags und 63,6 dB(A) nachts. Infolge der planbedingten Verkehrszunahme werden nach dem schalltechnischen Gutachten vom 13. März 2014 am IP 05 Immissionspegel von 68 dB(A) tags und 60,6 dB(A) nachts und am IP 06 Immissionspegel von 71,5 dB(A) tags und 64,2 dB(A) nachts erreicht. Der Rat hat sich in der Planbegründung unter Rückgriff auf das schalltechnische Gutachten vom 13. März 2014 und die dortigen Ausführungen zu Nr. 7.4 TA Lärm darauf beschränkt festzustellen, dass sich durch den mit der Werkserweiterung verbundenen zusätzlichen Fahrzeugverkehr auf der B die Immissionspegel an den untersuchten Immissionspunkten IP 05 bis IP 11 und IP 13 zur Tagzeit um 0,3 bis 0,9 dB(A) und zur Nachtzeit um 0,5 bis 1,7 dB(A) erhöhten. Organisatorische Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuschimmissionen des betriebsbedingten An- und Abfahrtverkehrs seien gemäß TA Lärm erst ab einer Erhöhung des jeweiligen Immissionspegels um 3 dB(A) erforderlich. Auch die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägungsvorschläge enthalten insoweit keine weitergehenden Begründungen. Die hier in Rede stehenden Erhöhungen der Immissionspegel liegen unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 2014 – 2 D 104/12.NE –, juris, Rn. 44, und vom 13. März 2008 – 7 D 34/07 –, juris, Rn. 126, jeweils m.w.N. Auch wenn derart geringe Erhöhungen der Immissionspegel von den Lärmbetroffenen regelmäßig hinzunehmen sind, hängt die Zumutbarkeit von zusätzlichen Lärmimmissionen letztlich maßgeblich von der jeweiligen Vorbelastung ab. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 – 4 BN 16.07 –, juris, Rn. 5, und vom 19. August 2003 – 4 BN 51/03 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 – 7 D 34/07.NE –, juris, Rn. 128 f. Es ist anerkannt, dass es den Anwohnern öffentlicher Straßen, die bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden verkehrsbedingten Immissionspegeln ausgesetzt sind, grundsätzlich zuzumuten ist, marginale Erhöhungen dieser Immissionspegel hinzunehmen, die weit unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit liegen. Auch hohe Vorbelastungen schließen es grundsätzlich nicht aus, den Betroffenen zusätzliche Lasten aufzuerlegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 – 7 D 34/07.NE –, juris, Rn. 132. Auch geringe Immissionspegelerhöhungen können allerdings dann unzumutbar sein, wenn die Lärmvorbelastung bereits so hoch ist, dass sie sich der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nähert oder diese gar überschreitet, wenn sie sich mithin der Grenze nähert, jenseits derer grundrechtliche Schutzanforderungen greifen. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass er die Gesundheit des Einzelnen nicht durch staatliche Maßnahmen verletzt, was in diesem Zusammenhang bedeutet, dass zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen, die auf hoheitlichen Planungen beruhen, nicht zu einer Gesamtbelastung führen dürfen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2001 – 4 A 13.99 –, juris, Rn. 88, und vom 21. März 1996 – 4 C 9/95 –, juris, Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 – 7 D 34/07.NE –, juris, Rn. 136. Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird allerdings uneinheitlich bestimmt. Für Wohngebiete wird sie regelmäßig bei Immissionspegeln von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts gesehen. Vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 A 28.12 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 – 7 D 34/07.NE –, juris, Rn. 142. Für Kern-, Dorf- und Mischgebiete werden zum Teil von der Rechtsprechung etwas höhere Immissionspegel, nämlich 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts für zulässig gehalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 – 3 A 5.15 –, juris, Rn. 36. Der Senat teilt die Bedenken gegenüber einer solchen, an den Baugebieten der Baunutzungsverordnung orientierten Differenzierung, weil die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht nur vor dem Hintergrund des Eigentumsschutzes, sondern gerade auch mit Blick auf den vorbeugenden Gesundheitsschutz entwickelt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16/16 –, juris, Rn. 86; siehe auch BVerwG Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 –, juris, Rn. 377; Bay. VGH, Beschluss vom 18. August 2016 – 15 B 14.1623 –, juris, Rn. 17, jeweils m.w.N. Hier braucht nicht entschieden zu werden, ob die dargestellte Differenzierung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nach Baugebieten geboten ist und ob nicht vielmehr Anlass besteht, sie ausgehend von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts noch weiter abzusenken. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16/16 –, juris, Rn. 87. Denn jedenfalls am IP 06 wird hier mit Immissionspegeln von 63,6 dB(A) nachts im Istzustand und 64,2 dB(A) nachts im Planzustand auch der von Teilen der Rechtsprechung für die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle in Kern-, Dorf- und Mischgebieten angenommene Schwellenwert von 62 dB(A) überschritten. Dass der IP 06 einem Wohnhaus im Außenbereich zugeordnet ist, rechtfertigt in der konkreten Situation keine Erhöhung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle für diesen Immissionspunkt. Auch das schalltechnische Gutachten vom 13. März 2014, dessen Ergebnisse der Rat seiner Abwägung zugrunde gelegt hat, geht für den IP 06 vom Schutzanspruch eines Mischgebiets aus. Weil die bestehende Lärmbelastung am IP 06 bereits im Ist-Zustand im grundrechtskritischen Bereich liegt, hätte der Rat abwägend prüfen müssen, ob zusätzliche planbedingte Erhöhungen des dortigen für die Nachtstunden berechneten Immissionspegels im Hinblick auf den gebotenen Schutz der Bewohner vor Gesundheitsgefahren überhaupt noch hingenommen werden können. Vgl. hierzu erneut OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 – 7 D 34/07.NE –, juris, Rn. 148. Dies hat der Rat nicht getan. Weder in der Planbegründung noch in den dem Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägungsvorschlägen findet sich irgendein Anhaltspunkt dafür, dass der Rat die besondere Abwägungsrelevanz der wenn auch nur marginalen planbedingten Zunahme des Verkehrslärms wegen des Überschreitens der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle erkannt hat. So haben die Antragsteller zu 3. und 4. im Verfahren 10 D 40/16.NE in ihrem im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung übermittelten persönlichen Einwendungsschreiben im Zusammenhang mit dem planbedingten Verkehrslärm ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie es für fehlerhaft hielten, den Menschen, die in den Wohnhäusern an der B lebten, weitere Erhöhungen der bereits jetzt schon deutlich überschrittenen Grenzwerte zur Tag- und Nachtzeit zuzumuten. Der Abwägungsvorschlag zu diesem Punkt, den sich der Rat zu eigen gemacht hat, erschöpft sich in einer Bezugnahme auf das schalltechnische Gutachten vom 13. März 2014, dem jedoch zur Grundrechtsrelevanz der ermittelten Verkehrslärmvorbelastungen nichts zu entnehmen ist. Dieser Abwägungsmangel ist auch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich. Er ist offensichtlich, weil er auf objektiv feststellbaren Umständen, die sich aus den Planungsunterlagen ergeben, beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planvorstellungen erkennbar ist. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung – sei es in ihrer Dimension, sei es mit Blick auf etwaige Lärmminderungsmaßnahmen irgendwelcher Art – anders ausgefallen wäre, wenn der Rat die in Rede stehenden Lärmschutzbelange der Anwohner an der B mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hätte. Das heißt nicht, dass die Lärmschutzbelange der Anwohner an der B bei hinreichender Gewichtung nicht auch fehlerfrei hinter die mit der Planung verfolgten Ziele hätten zurückgestellt werden können. Dass der Rat dies hier mit demselben Planungsergebnis getan hätte, kann aber nicht einfach unterstellt werden. Auch dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinreichend substanziiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden. Die Jahresfrist ist jedenfalls durch die von den Antragstellern im Verfahren 10 D 40/16.NE mit Schreiben vom 19. Mai 2016 erhobene diesbezügliche Rüge mit Wirkung auch für den Antragsteller gewahrt worden. In dem Schreiben vom 19. Mai 2015 heißt es ausdrücklich, dass weiterhin sämtliche Einwendungen zur Lärmschutzproblematik aufrechterhalten würden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde auf die diesbezüglichen Einwendungen in den Einwendungsschreiben vom 27. Januar 2014 und 11. April 2014 Bezug genommen. Die Rüge, dass die diesbezüglichen Einwendungen nicht beziehungsweise nicht mit der gebotenen Abwägungserheblichkeit, die diesen Belangen zukomme, im Rahmen der Abwägungsentscheidung beachtet worden und damit die Schutzinteressen der Antragsteller zur Wahrung ihrer Wohnsituation unberücksichtigt geblieben seien, werde ausdrücklich erhoben. In dem Einwendungsschreiben vom 27. Januar 2014 hatten die Antragsteller gerügt, dass das zu erwartende insgesamt höhere Verkehrsaufkommen auf der B gerade die Anlieger der C2. in der Nähe zur B spürbar erhöhten Lärmbeeinträchtigungen aussetzen werde, was in dem schalltechnischen Gutachten vom 13. März 2014 nicht berechnet worden sei. Die so formulierte Rüge genügte, um die Antragsgegnerin gegebenenfalls zu veranlassen, die Abwägungsentscheidung zur planbedingten Zunahme des Verkehrslärms noch einmal mit Blick auf die Lärmschutzbelange gerade auch der Wohnhäuser unmittelbar an der B einer Fehlerkontrolle zu unterziehen. Für die nach den vorstehend genannten Maßstäben erforderliche Substanziierung und Konkretisierung bedurfte es nicht etwa rechtlicher Ausführungen zur Abwägungserheblichkeit auch marginaler Erhöhungen der Verkehrslärmbelastung wegen etwaiger Grundrechtsrelevanz. Für den Fall, dass sich der Rat entschließen sollte, die aufgezeigten Mängel zu heilen, weist der Senat unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf Folgendes hin: Der Bebauungsplan leidet nicht unter den gerügten Verfahrensfehlern. Ein solcher Verfahrensfehler ergibt sich nicht daraus, dass hier die ortsübliche Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs nicht gemäß den §§ 4a Abs. 3 Satz 1, 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens eine Woche vorher erfolgt wäre. Die erneute Auslegung wurde am 20. März 2014 bekannt gemacht. Nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, vgl. zur Berechnung der Frist Ley, BauR 2000, 654; Johlen, BauR 1994, 561, begann die Wochenfrist am Dienstag, den 21. März 2014, und endete mit Ablauf des 27. März 2014, also rechtzeitig vor Beginn der erneuten Auslegung am 28. März 2014. Die Auslegungsfrist für den geänderten Planentwurf ist auch nicht etwa unter Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt worden. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB grundsätzlich einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Ob die verkürzte Frist angemessen war, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, denn der Begriff der Angemessenheit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Bestimmung der Frist ist eine Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs und keine Ermessensausübung. Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht. Es bestimmt, anders als die Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998, auch keine Untergrenze von zwei Wochen für die Verkürzung. Den Gesetzgebungsmaterialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen eine solche Mindestfrist entschieden hat (vgl. BT-Drs. 15/2250, Seite 13, 45, und BT-Drs. 15/2996, Seite 21, 64). Der Senat ist aber bereits in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass die Zwei-Wochen-Frist gleichwohl als Anhaltspunkt für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „angemessen“ herangezogen werden kann. Bestimmt die Gemeinde eine Frist von jedenfalls zwei Wochen, ist die Frist nur dann nicht angemessen im Sinne der Vorschrift, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht innerhalb eines solchen Zeitraums erfüllt werden kann. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 – 10 D 107/11.NE –, juris, Rn. 62 ff. Besondere Umstände, die eine Auslegung über einen längeren Zeitraum erfordern, können sich aus dem besonderen Umfang und der besonderen Komplexität der Änderungen und Ergänzungen, die die erneute Auslegung des Planentwurfs notwendig gemacht haben, ergeben. Aber auch die Bedeutung der Änderungen und Ergänzungen für die Planungskonzeption insgesamt ist für die Bestimmung der Angemessenheit der Auslegungsfrist in den Blick zu nehmen. Bedeutsam kann dabei sein, wie weit die vorangegangene Auslegung bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat. Hat die Gemeinde, wie hier – ohne dass dies zu beanstanden wäre –, vgl. hierzu: Hmb. OVG, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 2 E 11/11.N –, juris, Rn. 30; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1989 – 4 NB 7/89 –, juris, Rn. 21, von der Beschleunigungsmöglichkeit des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht und vorgesehen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, kann neues Abwägungsmaterial ohnehin nur hinsichtlich der Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfs zusammengetragen werden. Eine ausreichende Möglichkeit zur Information und Stellungnahme setzt voraussetzt, dass dem Bürger genügend Zeit bleibt, sich nicht nur mit dem Planentwurf selbst, sondern auch mit seiner Begründung und den nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu befassen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – 15 N 16.2381 –, juris, Rn. 28; Hess. VGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – 4 C 1440/14.N –, juris, Rn. 62; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. November 2012 – 3 S 2313/10 –, juris, Rn. 48. Danach erweist sich hier die Verkürzung der Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs auf zwei Wochen noch als angemessen. Der Planentwurf, der Gegenstand der erneuten öffentlichen Auslegung war, enthielt erstmals die textlichen Festsetzungen Nr. 3 und Nr. 4. Änderungen in der Planzeichnung betrafen die als private Verkehrsfläche westlich des Lärmschutzwalls festgesetzte interne Verbindungstraße zwischen den Werken 1 und 2, deren Breite von 7,2 m auf 6,2 m den diesbezüglichen Angaben im aktualisierten Vorhaben- und Erschließungsplan angepasst wurde. Der Bereich des an der B gelegenen Regenrückhaltebeckens wurde erstmals als Fläche mit wasserrechtlichen Festsetzungen und gleichzeitig als Fläche für Maßnahmen für die Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Aus dem aktualisierten Vorhaben- und Erschließungsplan ergaben sich im Wesentlichen zusätzlich folgende Änderungen: Die Höhe des Tanks der Sprinkleranlage wurde von 6 m auf 9 m geändert und seine Grundfläche vergrößert. Die Lage und Höhe von Werbeanlagen wurden festgelegt. Die Bezeichnungen der im Plangebiet vorgesehenen Betriebsgebäude wurden entsprechend der ihnen zugedachten Funktionen konkretisiert. Höhenfestsetzungen wurden spezifiziert. Weitere Änderungen erfolgten in der Anlage 1 zum Vorhaben- und Erschließungsplan, die eine zeichnerische Darstellung der Gestaltung des geplanten Gewässers mit Baumheckenstruktur jenseits des Sichtschutzzauns darstellt, sowie in der Anlage 3, die eine zeichnerische Darstellung der internen Verbindungsstraße nebst Lärmschutzwall enthält. Die als weitere Anlagen dem Vorhaben- und Erschließungsplan beigefügten Visualisierungen der künftigen Betriebsgebäude wurden teilweise unter anderem im Hinblick auf die eingefügte Nr. 3 der textlichen Festsetzungen geändert. Erstmals wurde zudem die Anlage 11 eingefügt, in der die internen Kompensationsmaßnahmen festgelegt sind. Die vorgenommenen Änderungen, die in der Planurkunde jeweils farblich hervorgehobenen und in den ebenfalls farblich hervorgehoben Änderungen in der Planbegründung erläutert wurden, waren, gemessen an dem Planinhalt insgesamt, nicht besonders umfangreich. Zwar sollte mit der Einfügung der textlichen Festsetzung Nr. 4 der für die Planungskonzeption besonders bedeutsame und komplexe Konflikt im Zusammenhang mit der Geruchsbelastung des Plangebiets gelöst werden, doch war dieser Konflikt bereits vor der Änderung des Planentwurfs ein wesentlicher Gegenstand der Planbegründung und der ersten öffentlichen Auslegung. Damals lag bereits der Messbericht über die Durchführung einer Rasterbegehung der Sachverständigen für Immissionsschutz V. und Partner vom 15. Oktober 2013 vor. Bei der erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs wurden lediglich zwei neue ergänzende Stellungnahmen der Gutachter vom 23. Januar 2014 und 27. Februar 2014 mit jeweils überschaubarem Umfang präsentiert. Zwar beruht die Änderung der Bezeichnungen der vorgesehenen Betriebsgebäude im Vorhaben- und Erschließungsplan offenbar auf einer Umplanung oder jedenfalls auf einer Konkretisierung der späteren betrieblichen Abläufe, die Grundlage des neuen schalltechnischen Gutachtens vom 13. März 2014 waren, doch war die für die Plankonzeption bedeutsame Frage nach der Lösung etwaiger Lärmimmissionskonflikte bereits ebenfalls von Beginn der Planung an aufgeworfen. Auch wenn die Änderungen des schalltechnischen Gutachtens vom 13. März 2014 im Vergleich zu der Immissionsprognose vom 18. November 2013, die bei der ersten öffentlichen Auslegung präsentiert worden war, nicht gekennzeichnet waren, ist das neue schalltechnische Gutachten vom 13. März 2014 nicht derart umfangreich oder komplex, dass sich der interessierte Bürger mit ihm nicht in überschaubarer Zeit hätte ausreichend befassen können. Die Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung eines geänderten Planentwurfs muss nicht etwa so lang bemessen sein, dass der Bürger noch während des Auslegungszeitraums gegebenenfalls eigene gutachterliche Stellungnahmen zu bestimmten Grundlagen der Planung einholen kann. Die erstmals als Anlage 11 dem Vorhaben- und Erschließungsplan beigefügte zeichnerische und textliche Darstellung der Kompensationsmaßnahmen ist Bestandteil des Umweltberichts der P GmbH vom 9. Dezember 2013 (im Folgenden: Umweltbericht), der bereits bei der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs zugänglich war. Auch unter Berücksichtigung der weiteren untergeordneten Änderungen geht der Senat im Ergebnis davon aus, dass hier bei der gewählten Dauer der Auslegung von zwei Wochen die Bürger die Möglichkeit hatten, sich sowohl ausreichend zu informieren als auch angemessen Stellung zu nehmen, so dass der Zweck der erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs erreicht war. Die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs genügte auch hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB. Bestimmt – wie hier – die Gemeinde, dass bei einer erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, gelten § 4a Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB mit der Einschränkung, dass in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung nur auf umweltbezogene Informationen hinzuweisen ist, die zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs verfügbar sind. § 4a Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verlangen nicht, dass sich die Gemeinde widersprüchlich verhält, indem sie den Bürger mit den Angaben zu verfügbaren umweltbezogenen Informationen zu Stellungnahmen animiert, die sie über die Beschränkung des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB zulässigerweise ausgeschlossen hat. Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 – 4 CN 5/13 –, juris, Rn. 11 ff. Die Anforderungen, denen die Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen genügen müssen, hat das Bundesverwaltungsgericht dahin konkretisiert, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB vor seinem europarechtlichen Hintergrund erfordere, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen habe, lasse sich nicht allgemein beantworten, sondern hänge wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend sei stets, ob die bekanntgemachten Umweltinformationen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Anstoßfunktion gerecht würden. Das könne im Einzelfall bereits bei einer schlagwortartigen Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichten aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren ließen. In diesem Fall bedürfe es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Das Bekanntmachungserfordernis erstrecke sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten seien, welche die Gemeinde für unwesentlich halte und deshalb nicht auszulegen beabsichtige. Für Ausnahmen, etwa ein Verzicht auf die Angabe einzelner Arten umweltbezogener Informationen wegen offensichtlicher Irrelevanz, sei kein Raum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, juris, Rn. 23, siehe zuletzt Urteil vom 17. Mai 2018 – 4 CN 9.17 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2017 – 10 D 70/15.NE –, juris, Rn. 26. Nach diesen Maßstäben begegnet hier die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen keinen Bedenken. Sie beinhaltete eine Auflistung der zu Umweltthemen vorliegenden Gutachten beziehungsweise Stellungnahmen zuzüglich einer entweder schlagwortartigen Zusammenfassung oder kurzen schriftlichen Erläuterung der darin behandelten Themen. Aus dieser Auflistung ergab sich, dass umweltbezogene Stellungnahmen zu den Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Mensch, Tiere – insbesondere auf verschiedene genannte Fledermausarten sowie auf die Vogelarten Rauchschwalbe und Gartenrotschwanz –, Pflanzen, Boden, Wasser – auch durch eine Gewässerverlegung –, Klima, Luft, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter verfügbar sind. Bezüglich der Auswirkungen auf den Menschen ging aus der Auflistung hervor, dass Informationen zu den Auswirkungen durch Geräuschimmissionen aufgrund der beabsichtigten Werkserweiterung und wegen des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie zu den Auswirkungen durch Gerüche von landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen vorliegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs verfügbar sind, unvollständig gewesen wären. Selbst wenn man verlangen wollte, dass die in den verfügbaren umweltbezogenen Informationen behandelten Umweltbelange nicht nur in Themenblöcken zusammengefasst, sondern auch die Arten der Informationen beispielsweise als Sachverständigengutachten oder als sonstige Untersuchung näher bezeichnet werden müssen, vom BVerwG zuletzt offengelassen, vgl. Urteil vom 17. Mai 2018 – 4 CN 9.17 –, juris, Rn. 23, unter Bezugnahme auf Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, § 3 Rn. 64a (Stand der Kommentierung: September 2017), wäre die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs hier nicht zu beanstanden, denn mit den Bezeichnungen der vorliegenden Informationen als Umweltbericht beziehungsweise Umweltverträglichkeitsstudie, faunistische beziehungsweise avifaunistische Untersuchungen, schalltechnisches Gutachten – Immissionsprognose, Messbericht zur Ermittlung der vorhandenen Geruchsbelastung nebst ergänzenden Stellungnahmen, Verkehrsgutachten, landschaftspflegerische Begleitpläne, Baugrunduntersuchungen, Stellungnahmen des Kreises C3. und Ermittlung von Beleuchtungsergebnissen hat die Antragsgegnerin ausreichend Auskunft gegeben. Dass hier weitere Detailangaben erforderlich gewesen wären, um die mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB bezweckte Anstoßwirkung hinsichtlich der geänderten und ergänzten Teile des Planentwurfs auszulösen, ist nicht erkennbar. In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst, wenn er nicht dem wahren Willen der Gemeinde entspricht, weil zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren positiven Planungskonzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn der Plan auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris, Rn. 10. Dem Bebauungsplan liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Der Rat will mit dem Bebauungsplan den Belangen der Wirtschaft Rechnung (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB) tragen und verfolgt damit zugleich das Ziel der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe c BauGB). Es liegt auch kein unüberwindlicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vor, der die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans zur Folge hätte. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 – 10 D 21/12.NE –, juris, Rn. 165 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 –, juris, Rn. 56 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 18. Januar 2017 – 15 N 14.2033 –, juris, Rn. 32; Nds. OVG, Urteil vom 9. Juni 2016 – 12 KN 187/15 –, juris, Rn. 71. Der Rat hat hier das Erforderliche getan, um sich einen ausreichenden Überblick über den Bestand der im Plangebiet vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume zu verschaffen. Bereits anlässlich des im Jahr 2009 begonnenen, später nicht weiterverfolgten Planvorhabens wurde die Tierwelt im Plangebiet erfasst. Es liegen aktualisierte Untersuchungen zum Vogel- sowie Fledermausvorkommen durch die P GmbH beziehungsweise F. GbR vor. Nach dem artenschutzrechtlichen Beitrag der P GmbH vom 31. März 2014 erfolgte eine ornithologische Bestandaufnahme bereits im Jahr 2008 durch eine viermalige Begehung des Untersuchungsgebiets. Die gewonnenen Daten wurden durch Erhebungen im Jahr 2009 ergänzt. Dabei wurden 51 verschiedene Vogelarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen, darunter die beiden planungsrelevanten Arten Gartenrotschwanz und Rauchschwalbe. Nach dem aktualisierten faunistischen Beitrag der F. GbR aus März 2013 erfolgten Untersuchungen zum Fledermausvorkommen im Untersuchungsgebiet in den Jahren 2008 bis 2010. Dort konnte eine Reihe von Fledermausarten nachgewiesen werden. Insbesondere befindet sich unmittelbar südlich des Plangebiets in der ehemaligen Schule H. ein Koloniequartier des Braunen Langohrs. Das Plangebiet, über das Flugstraßen von Fledermäusen verlaufen, wird von ihnen zudem als Nahrungshabitat genutzt. Angesichts der beschriebenen Untersuchungen und Feststellungen sind relevante Defizite in Bezug auf die Erfassung des Bestands der im Plangebiet vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume weder erkennbar noch wurden solche Defizite im Aufstellungsverfahren konkret bemängelt. Die vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse lassen nicht darauf schließen, dass hier unüberwindliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zum Nachteil geschützter Vogel- und Fledermausarten durch die Umsetzung der Planung verwirklicht werden. In dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag der P GmbH wird im Einzelnen begründet, dass alle drei im Untersuchungsgebiet festgestellten Reviere des Gartenrotschwanzes durch die vorgesehenen Maßnahmen zur Reviererhaltung und Strukturergänzung gestärkt würden und eine Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zum Nachteil des Gartenrotschwanzes daher nicht zu erwarten sei. Mit Blick auf die im Plangebiet vorkommende Rauchschwalbe wird in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag erläutert, dass insbesondere der Verlust von vier Brutplätzen durch die Beseitigung der im Plangebiet vorhandenen früheren Hofstellen kompensiert werden müsse, um den günstigen Erhaltungszustand der Art zu gewährleisten. Zu diesem Zweck seien bereits im Jahr 2011 künstliche Nisthilfen, und zwar 5 je Brutplatz, auf dem Hof F1. aufgehängt worden. Der Hof sei wegen der dort gehaltenen Rinder und dem mit der Rinderhaltung zusammenhängenden Vorkommen von Insekten auch in Schlechtwetterperioden als Standort für die Nisthilfen besonders geeignet. Der Erfolg der Einrichtung von künstlichen Nisthilfen für Rauchschwalben an geeigneter Stelle sei im Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ des MKULNV NRW aus dem Jahr 2013 als „hoch plausibel“ eingestuft. Im Weiteren heißt es in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, dass eine Verletzung von naturschutzrechtlichen Verboten zum Nachteil der nicht planungsrelevanten Arten wegen deren Anpassungsfähigkeit und ihres landesweit günstigen Erhaltungszustands nicht zu erwarten sei. In dem faunistischen Beitrag der F. GbR aus März 2013 sowie in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 wird zwar hervorgehoben, dass durch die Planung Teile hochwertiger Fledermaushabitate verloren gehen oder beeinträchtigt werden könnten, sich aber die Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften durch eine Reihe von Maßnahmen, darunter auch vorgezogene Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), verhindern lasse. Die Maßnahmen zur Vermeidung des Tötungstatbestandes beschreibt der Umweltbericht zusammenfassend wie folgt: Der bereits erfolgte Abriss der ehemaligen Hofstellen im Plangebiet sei unter ökologischer Baubegleitung erfolgt. Das Fällen von im Plangebiet stehenden Altbäumen dürfe nur in den Wintermonaten und ebenfalls nur unter ökologischer Begleitung erfolgen. Zur Minderung des Risikos einer möglichen Kollision von Fledermäusen mit Fahrzeugen auf der B würden dort vorgesehene Lampen um mindestens 5 m von der Straßenbegrenzung abgerückt und ihre Strahlung von der Straße abgewandt auf das Plangebiet ausgerichtet. In den Lampen sollten Leuchtmittel eingesetzt werden, die eine geringe Lockwirkung auf Insekten ausübten. Das Wochenstubenquartier des Braunen Langohrs in der früheren Schule H. werde durch verschiedene Maßnahmen vor Störungen geschützt. Hierzu gehörten insbesondere lichtmindernde Maßnahmen wie die Errichtung eines Lichtschutzzauns an der südlichen Plangebietsgrenze, der Erhalt von Altbäumen im Plangebiet, die Verlegung und Bepflanzung des Gewässers Nr. 408 und die Herstellung eines unbeleuchteten Regenrückhaltebeckens im südlichen Bereich des Plangebiets. Der nördlich vor der früheren Schule gelegene Schwärmplatz, wo die Fledermäuse auch aus- und einflögen, werde durch die Anpflanzung von drei Einzelbäumen nördlich der früheren Schule zusätzlich abgeschirmt. Ergänzend würden zusätzliche Öffnungen zum Aus- und Einfliegen an der dunkleren Gebäuderückseite geschaffen. Das insekten- und fledermausverträgliche Lichtkonzept für das künftige Betriebsgelände (eine CEF-Maßnahme) gewährleiste, dass für die Fledermäuse keine lichtbedingten Barrieren für das Überfliegen dieser Flächen entstünden. Der Verlust der zentralen Flugstraße, die derzeit von Nord nach Süd über das Plangebiet führe, werde durch eine alternative unbeleuchtete Leitlinie östlich des Plangebiets (ebenfalls eine CEF-Maßnahme) ausgeglichen. Das Verschwinden lokaler Fledermaushabitate bedinge kompensatorische Maßnahmen. Verloren gehende Jagd- und Nahrungshabitate würden durch eine Reihe von im Einzelnen aufgelisteten internen und externen Maßnahmen in räumlicher Nähe der bisherigen Habitate (überwiegend CEF-Maßnahmen) ersetzt. Es seien Monitoringkonzepte für die Artengruppen Vögel und Fledermäuse erarbeitet worden. Soweit im Aufstellungsverfahren die Verwirklichung verschiedener artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände befürchtet sowie die Geeignetheit der festgelegten CEF-Maßnahmen bezweifelt worden ist, bedürfen diese Einwände keiner abschließenden Prüfung, denn sie stellen die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans nicht durchgreifend in Frage. Mit den CEF-Maßnahmen, zu deren Durchführung sich die Beigeladene im Durchführungsvertrag verpflichtet hat, sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht abschließend abgearbeitet. Wie bereits dargelegt, hat die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für das vorliegende Verfahren nur mittelbare Bedeutung. Sofern sich in nachfolgenden Genehmigungsverfahren beziehungsweise bei Realisierung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben herausstellen sollte, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände trotz der – möglicherweise nicht ausreichenden – CEF-Maßnahmen verwirklicht werden, sind die zuständigen Behörden gehalten, die für die Bauvorhaben benötigten Genehmigungen zu versagen oder muss die Beigeladene die erforderlichen Maßnahmen zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Vorschriften ergreifen. Anhaltspunkte dafür, dass, falls erforderlich, andere oder zusätzliche Maßnahmen zur Abwendung der Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nicht möglich wären, sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Solche ergeben sich nicht aus der gänzlich pauschalen Kritik an der Geeignetheit der CEF-Maßnahmen, mit denen die Fledermäuse gezielt auf andere Flugrouten umgeleitet werden sollen. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Verlagerung von Flugrouten entgegen der fachlichen Einschätzung auch durch gegebenenfalls nachzubessernde Maßnahmen nicht erreicht werden kann, sieht der Senat nicht. Für die Annahme einer Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans reicht die aufgezeigte Problematik jedenfalls nicht aus. Ob der Bebauungsplan möglicherweise vollzugsunfähig sein könnte, weil die nach dem schalltechnischen Gutachten vom 13. März 2014 für den betriebsinternen Einsatz vorgesehenen, mit Elektromotoren ausgestatteten Zugmaschinen mit einem maximalen Schallleistungspegel von 78 dB(A) nicht innerhalb der im Durchführungsvertrag vorgesehenen Durchführungsfrist angeschafft werden können, mag offenbleiben. Da der Bebauungsplan bereits wegen der vorstehend aufgezeigten beachtlichen Abwägungsfehler unwirksam ist, muss der Senat diese Frage nicht beantworten und war daher auch nicht gehalten, dem in der mündlichen Verhandlung von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen gestellten Beweisantrag zu 2. nachzugehen. Der Bebauungsplan ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst. Der im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 27. Juni 2014 (GVBl. NRW, S. 334) bekannt gemachte und damit bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 12. Dezember 2014 geltende fortgeschriebene Regionalplan N. sieht ausweislich der zeichnerischen Darstellung für das Plangebiet einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen – GIB – vor (Kapitel III.3 der textlichen Darstellung des Regionalplans). Vgl. zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2016 – 10 D 42/09.NE –, juris, Rn. 38 ff., und vom 1. September 2015 – 10 D 44/13.NE –, juris, Rn. 64; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 – 10 D 44/12.NE –, juris, Rn. 90. Der Bebauungsplan genügt ebenso den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Gleichzeitigkeit bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 3. Oktober 1984 – 4 N 4.84 –, juris, Rn. 19 ff., dass beide Aufstellungsverfahren zeitlich und in ihrem jeweiligen Fortgang derart aufeinander bezogen sein müssen, dass eine inhaltliche Abstimmung zwischen den Bauleitplänen möglich ist. Das erfordert nicht, dass der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan und der Beschluss über den Flächennutzungsplan zeitgleich erfolgen müssen. Es kommt darauf an, dass der Bebauungsplan und der Flächennutzungsplan in einem zeitlichen Zusammenhang und in gezielter inhaltlicher Abstimmung aufeinander aufgestellt worden sind. Danach bestehen hier was die Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan angeht insbesondere im Hinblick auf die Gleichzeitigkeit der Änderung des Flächennutzungsplans keine Bedenken. Die Genehmigung dieser Änderung durch die Bezirksregierung N1. lag zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vor. Einen das Vorhaben betreffenden Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan, dem Vorhaben- und Erschließungsplan und/oder dem Durchführungsvertrag, der nach § 12 Abs. 1 BauGB unzulässig wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 3.02 –, juris, Rn. 23 f., vermag der Senat nicht festzustellen. Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE rügen einen solchen Widerspruch im Zusammenhang mit den Festsetzungen von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen im Bebauungsplan, die nach ihrer Auffassung von den Darstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan unzulässig abweichen. Im Bebauungsplan sei lediglich die Verbindungsstraße zwischen dem Werk 1 und dem Werk 2 als Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt, nicht aber die im Vorhaben- und Erschließungsplan so bezeichnete „eingeschränkte Werkszufahrt“ sowie die südlich an die Parkplatzflächen angrenzende Werkszufahrt über die B . Der Bebauungsplan enthalte für beide Werkszufahrten überhaupt keine näheren Festsetzungen. Die beschriebenen Unterschiede zwischen den zeichnerischen Darstellungen im Bebauungsplan und im Vorhaben- und Erschließungsplan bewirken keinen unzulässigen Widerspruch zwischen den beiden Plänen. Dass der Bebauungsplan die genannten Werkszufahrten nicht als private Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festsetzt, bedeutet nicht, dass dort – anders als im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehen – keine werksinternen Zufahrten angelegt werden können, denn die Festsetzung der fraglichen Flächen als Sondergebiet „Lkw-Auflieger-Produktion“ schließt ihre Nutzung als Zufahrt für entsprechende betriebliche Zwecke nicht aus. Dass im Bebauungsplan die vom Vorhabenträger geplanten internen Werkszufahrten mit Blick auf die von der Bauleitplanung zu verlangende Regelungsdichte zwingend als private Verkehrsflächen festzusetzen wären, ist jedenfalls in der konkreten Planungssituation zu verneinen. Ebenso wenig gibt es einen Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan im Hinblick auf die Festsetzung von privaten beziehungsweise öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich der vorgesehenen Unterführung, mittels derer die Verbindungsstraße zwischen den Werken 1 und 2 die B unterqueren soll. Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE meinen, der Bebauungsplan setze einen Teil dieser Unterführung durch den Buchstaben „ö“ als öffentliche Verkehrsfläche fest, während sie im Vorhaben- und Erschließungsplan als private Unterführung bezeichnet sei. Die Antragsteller irren. Der Buchstabe „ö“ kennzeichnet lediglich die unverändert bleibende Verkehrsfläche der B als öffentliche Verkehrsfläche. Dieser Bereich liegt zudem zwar innerhalb des Plangebiets aber außerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans. Ohne Erfolg beklagen die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE, dass der Rat die zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen des Plangebiets als Sondergebiet „Lkw-Auflieger-Produktion“ festgesetzt und damit gegen den Typenzwang, dem Baugebietsfestsetzungen unterlägen, verstoßen habe. Der Rat habe vielmehr ein Industriegebiet festsetzen müssen. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO könnten in Bebauungsplänen nur solche Gebiete als sonstige Sondergebiete festgesetzt werden, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterschieden. Der Betrieb der Beigeladenen, der im Plangebiet verwirklicht werden solle, sei ein Industriebetrieb, der zweifellos in einem Industriegebiet angesiedelt werden könne. Dass der Rat mit der Festsetzung des Sondergebiets „Lkw-Auflieger-Produktion“ tatsächlich den angesprochenen Typenzwang missachtet haben könnte, ergibt sich aus dieser Argumentation nicht. Denn die Gemeinde ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB bei der Bestimmung der Inhalte eines Vorhaben- und Erschließungsplans nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der auf Grund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 – 4 CN 4/01 –, juris, Rn. 13 ff. zu § 7 BauGB-MaßnahmenG; OVG NRW, Urteile vom 11. März 2004 – 7a D 51/02.NE –, juris, Rn. 66, und vom 3. Dezember 2003 – 7a D 42/01.NE –, juris, Rn. 51. Das bedeutet, dass die Gemeinde sich in Abstimmung mit dem Vorhabenträger grundsätzlich frei entscheiden kann, ob sie die nach § 30 Abs. 2 BauGB für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans maßgeblichen normativen Regelungen konkret-individuell umschreiben oder ob sie insgesamt oder teilweise auf die für die Angebotsplanung maßgebliche Plansprache zurückgreifen will. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 7a D 42/01.NE –, juris, Rn. 51. Die fehlende Bindung an den Typenzwang der Baunutzungsverordnung bedeutet allerdings nicht, dass die Gemeinde bei der Bestimmung der Planinhalte völlig frei wäre. Sie ist, wie bei jeder Aufstellung eines Bebauungsplans, an die normativen Vorgaben etwa der §§ 1, 1a und 2 BauGB gebunden und hat dabei insbesondere auch die Leitlinien- und Orientierungsfunktion der Baunutzungsverordnung bei der Konkretisierung der Maßstäbe für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu beachten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 – 4 CN 4/01 –, juris, Rn. 16, zu § 7 BauGB-MaßnahmenG; OVG NRW, Urteile vom 11. März 2004 – 7a D 51/02.NE –, juris, Rn. 66, und vom 3. Dezember 2003 – 7a D 42/01.NE –, juris, Rn. 51. Der Differenzierung der Baugebiete in der Baunutzungsverordnung nach der Art der dort jeweils zulässigen baulichen Nutzung kommt eine solche Leitlinien- und Orientierungsfunktion unter anderem insoweit zu, als regelmäßig eine Trennung von Wohnen und gewerblicher Nutzung anzustreben ist, die insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ausreichend Rechnung trägt. Vgl. hierzu Bank, in: Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 153 (Stand der Kommentierung: Juli 2012), unter Bezugnahme auf Nds. OVG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 LA 150/06 –, juris, Rn. 27. Damit sind jedoch Fragen der Abwägung aufgeworfen. Soweit die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE rügen, dass einige Festsetzungen des Bebauungsplans unbestimmt seien, trifft dies nicht zu. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn eine Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 – 4 N 2.95 –, juris, Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 – 2 D 13/14.NE –, juris, Rn. 89. Gemessen daran ist die Bezeichnung der an das Gewerbegebiet I. angeschlossenen internen Werkszufahrt im Vorhaben- und Erschließungsplan als „eingeschränkte Werkszufahrt“ nicht unbestimmt. Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE meinen, es sei nicht feststellbar, was unter der Bezeichnung „eingeschränkte Werkszufahrt“ zu verstehen sei, ob etwa eine Beschränkung der Menge oder der Art des einfahrenden Verkehrs oder der Dauer der Einfahrtsmöglichkeit gemeint sein solle. Entgegen dieser Beanstandung ist der Inhalt der besagten Bezeichnung anhand des Kontextes weiterer Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans zusammen mit der Planbegründung und dem schalltechnischen Gutachten vom 13. März 2014 hinreichend eindeutig zu bestimmen. Im Vorhaben- und Erschließungsplan sind die Flächen für die Werkszufahrt über das Gewerbegebiet I. und die für die Werkszufahrt über die B nicht miteinander verbunden. Aus der Planbegründung geht hervor, dass die Werkszufahrt über die B im Wesentlichen von Zulieferern und Abholern mit Lkw, die Werkszufahrt über das Gewerbegebiet I. im Wesentlichen von Mitarbeitern und Besuchern mit Pkw genutzt werden soll, die von dort aus die Mitarbeiter- und Besucherstellplätze erreichen könnten. Die Werkszufahrt über die B ist im Vorhaben- und Erschließungsplan mit Fahrtrichtungspfeilen versehen, die den Weg der Zulieferer und Abholer vorbei am Pförtnerhaus beziehungsweise vorbei an der Warenannahme kennzeichnen. Von der Werkszufahrt über das Gewerbegebiet I. ist ein Vorbeifahren am Pförtnerhaus beziehungsweise an der Warenannahme auf dem dafür vorbestimmten Weg nicht möglich. Dementsprechend legt auch das schalltechnische Gutachten vom 13. März 2014 für die interne Werkszufahrt über das Gewerbegebiet I. lediglich Pkw-Fahrten von Mitarbeitern in der Produktion und der Verwaltung sowie von Besuchern zugrunde. „Eingeschränkt“ bedeutet danach, dass die Werkszufahrt über das Gewerbegebiet I. nicht für Zulieferer und Abholer mit Lkw zur Verfügung stehen soll, was die Beigeladene durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen sicherstellen kann, die im Bebauungsplan selbst nicht geregelt werden müssen. Die im Vorhaben- und Erschließungsplan im Bereich der internen Verbindungsstraße an zwei Stellen eingetragene Zahlenreihe „1.61, 3.75, 85 und 50“ bezeichnet, wie sich aus der Querschnittszeichnung der internen Verbindungsstraße mit dem Lärmschutzwall in der Anlage 3 zum Vorhaben- und Erschließungsplan ergibt, das jeweilige Maß der Abstände und Bauteile und ist mithin nicht unbestimmt. Ebenso wenig unbestimmt ist die Festsetzung zur internen Maßnahme 6 (IM 6) in der Anlage 11 zum Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE beanstanden, dass die Regelung, wonach „beidseitig des zu verlegenden Gewässers Nr. 408 im Süden des Plangebiets drei- bis fünfreihige Baumhecken zu pflanzen sind (insgesamt acht Reihen)“, zusammen mit der Vorgabe „dass im Südwesten breitere Flächen für die Heckenanpflanzung zur Verfügung stehen, sodass hier entsprechend mehr Reihen zu pflanzen sind“, vollkommen unklar sei. Dem ist nicht so. Die von den Antragstellern aus der Beschreibung der internen Maßnahme IM 6 (Anpflanzung von Baumhecken in Kombination mit Grünlandaussaat) ohne Rücksicht auf den Kontext herausgegriffenen Erläuterungen mögen für sich genommen nicht verständlich sein. Verständlich wird die Maßnahme jedoch durch die detaillierte Beschreibung im Umweltbericht (ab Seite 64) unter Rückgriff auf die Karten, die zu dem landschaftspflegerischen Begleitplan gehören, der zum Antrag gemäß § 68 WHG (Gewässerverlegung Nr. 408; Nr. 412) erstellt worden ist. Die Flächen für die Anpflanzung von Sträuchern in Kombination mit Grünlandaussaat und die Flächen ohne Gehölzanpflanzungen, auf denen ausschließlich Grünlandaussaat erfolgen soll, sind auf der Karte 2-1 dargestellt. Die Beschreibung der Maßnahme im Umweltbericht beinhaltet nicht nur eine Pflanzliste, sondern auch ein Pflanzschema mit Angaben zum Pflanzabstand sowie der Pflanzengröße. Damit ist hinreichend bestimmt vorgegeben, wie die interne Maßnahme IM 6 vor Ort umzusetzen ist. Die weitere Rüge der Antragsteller, es bleibe unklar, was unter der Regelung zu verstehen sei, dass die anzulegenden Regenrückhaltebecken „zumindest teilweise naturnah gestaltet werden sollten“, geht ebenfalls fehl. Auch diese Maßnahme ist im Umweltbericht (ab Seite 67) näher beschrieben. Aus dieser Beschreibung ergibt sich, dass „teilweise“ nichts anderes bedeutet, als dass auf den Böschungen der Regenrückhaltebecken (jedenfalls) eine geeignete Grünlandsaatmischung ausgesät werden soll, deren Zusammensetzung weitergehend konkretisiert ist. Die Auffassung der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE, Standortvarianten seien abwägungsfehlerhaft nicht hinreichend geprüft worden, trifft nicht zu. Die Verpflichtung des Plangebers, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsvarianten erforderlich machen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Varianten ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann der Plangeber stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Varianten, die ihm auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden. Der Verzicht auf eine eingehendere Ermittlung von Varianten ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn er Varianten außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus seiner Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 1.86 –, juris, Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Dezember 2014 – 3 S 1227/12 –, juris, Rn. 82. Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen des Rates nicht zu beanstanden. Er hat sich, dokumentiert in der Planbegründung, im Aufstellungsverfahren intensiv mit möglichen Standortvarianten befasst und sich letztlich aus sachlichen Gründen für die Standortvariante C, die Fläche an der B südlich des Gewerbegebiets I. , entschieden. Auch auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller ist nicht erkennbar, dass der Rat von einer Ansiedlung der von der Beigeladenen beabsichtigten Werkserweiterung an einem Standort im Industriegebiet H1. fehlerhaft Abstand genommen hätte. Aus der Planbegründung geht hervor, welche Voraussetzungen eine potenzielle Erweiterungsfläche nach den Vorstellungen des Rates erfüllen muss, um dem Betrieb der Beigeladenen langfristig eine Perspektive bieten zu können: eine Größe von circa 20 ha, ein unmittelbarer Anschluss an das übergeordnete Straßennetz über die B und die L und die Nähe zum Werk 1. Zu den Flächenanforderungen heißt es, dass wegen der Erschöpfung der räumlichen Kapazitäten des Werks 1 mehrere bereits erschlossene Gewerbeflächen zwischen 10 ha und 13 ha in W. und der gesamten Region von der Beigeladenen als Stellplätze für fertige Auflieger genutzt würden, was für die Beigeladene einen hohen logistischen Aufwand bedeute und zugleich die Entwicklung anderer Betriebe mit Blick auf fehlende freie Gewerbeflächen beeinträchtige. Dass ein Standort im Industriegebiet H1. wegen dessen Lage fern vom Werk 1 und wegen der Größe der für die Betriebserweiterung benötigten Fläche von vornherein keine ernsthaft zu erwägende Alternative darstellte, weil dort die beabsichtigte Werkserweiterung schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht hätte realisiert werden können, ist nachvollziehbar. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller, wonach ausweislich der Begründung des Bebauungsplans Nr. „I. , Teil 1“ aus dem Jahr 1996 in dem Gewerbegebiet I. gerade kein Raum für industrielle beziehungsweise produzierende Betriebe vorgesehen gewesen sei, die stattdessen im Industriegebiet H1. angesiedelt werden sollten. Abgesehen davon, dass das Plangebiet ganz überwiegend nicht im Bereich des Gewerbegebiets I. liegt, stellt die seinerzeitige, vor mehr als 20 Jahren getroffene planerische Entscheidung die Abwägungsgerechtigkeit der an der aktuellen Planungssituation orientierten Standortwahl für die beabsichtigte Betriebserweiterung der Beigeladenen nicht in Frage. Ebenso wenig fehlerhaft hat der Rat die Standortvarianten A (eine Fläche im Kreuzungsbereich der L und der B ) und B (eine Fläche an der K ) ausgeschlossen. In der Planbegründung ist insoweit unter anderem ausgeführt, dass für den Fall der Betriebserweiterung am Standort A der Werksverkehr zwischen dem Werk 1 und dem Werk 2 etwa 1,5 km auf öffentlichen Straßen stattfinden müsste. Solle dies vermieden werden, müsste eine Trasse parallel zur B angelegt werden, die zur Überquerung der C4. zum Teil in Hochlage geführt werden müsste. Darüber hinaus müsste für eine Über- oder Unterquerung der B zuerst eine geeignete Stelle gefunden werden. Die Belastbarkeit der Annahme, dass der wirtschaftliche und technische Aufwand für eine solche Lösung unangemessen hoch sei, stellen die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE mit ihrem Hinweis darauf, dass auch der Bebauungsplan eine Untertunnelung der B vorsehe, nicht in Frage, denn die Annahme eines unangemessen hohen Aufwandes bezog sich nicht allein auf das Erfordernis einer Untertunnelung der B , sondern beispielsweise auch auf die Überquerung der C4. Eine Ermittlung und Gegenüberstellung der Kosten für die Herstellung einer nur für betriebliche Zwecke zu nutzenden Wegeverbindung zwischen den Werken 1 und 2 auf der Grundlage der Standortvarianten A und C war nach den konkreten Umständen nicht erforderlich, um die Standortalternative A abwägungsfehlerfrei ausscheiden zu können. In der Gesamtschau der gegen die Standortalternative B sprechenden Gründe, hat der Rat auch diese abwägungsfehlerfrei ausgeschlossen. In der Planbegründung ist die Entfernung des Standorts zum Werk 1 und zum übergeordneten Straßennetz angesprochen. Außerdem grenze er zum Teil unmittelbar an das nördlich der K gelegene Naturschutz- und FFH-Gebiet C4. Weshalb die vom Rat für den Fall einer Werkserweiterung am Standort B befürchteten Beeinträchtigungen der Schutzziele der Schutzgebiete vorgeschoben sein sollen, erschließt sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht. Zwar weist der Standort B, wie sie hervorheben, einen größeren Abstand zu der Wohnbebauung in der C2. auf, doch ist die Überlegung des Rates, dass dieser Vorteil dadurch aufgezehrt werde, dass im Gegenzug eine den heutigen Grundsätzen zur Vermeidung der Zersiedelung widersprechende bauliche Nutzung jenseits des Siedlungszusammenhangs quasi als „Insel“ im Freiraum in Kauf genommen werden müsste, unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ein Abwägungsmangel ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE, der Rat habe sich nicht ausreichend mit der Problematik planbedingter Erschütterungen befasst. Dass mit der Herstellung der Spundwand im Bereich des Lärmschutzwalls im Zuge der Bauarbeiten zeitweise Erschütterungen auftreten können, hat der Rat erkannt, aber zu Recht als für die Anwohner zumutbar erachtet. Die Annahme des Rates, dass auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungswerte eine Beschädigung intakter Gebäude auch in der Nähe der die Erschütterungen auslösenden Bauarbeiten nicht zu erwarten sei, stellen die Antragsteller durch ihr insoweit pauschales Vorbringen nicht durchgreifend in Frage. Überdies hat sich die Beigeladene in § 4 Abs. 10 des Durchführungsvertrages verpflichtet, vor Beginn der Bauarbeiten an dem Lärmschutzwall ein Beweissicherungsverfahren an den auf den angrenzenden Grundstücken aufstehenden Gebäuden durchzuführen. Damit hat der Rat den Interessen der Anwohner, etwaige, infolge der Herstellung der Spundwand auftretende Schäden ersetzt zu bekommen, ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen bedurfte es in dem Bebauungsplan unter dem Aspekt der für die Bauleitplanung erforderlichen Regelungsdichte keiner weitergehenden Festsetzungen dahingehend, dass bei der Ausführung der Bauarbeiten zum Umbau des Lärmschutzwalls sämtliche für derartige Bautätigkeiten geltenden Bestimmungen eingehalten werden. Ein Abwägungsmangel ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, der Rat hätte auch die beim Befahren der Verbindungsstraße mit beladenen Fahrzeugen auftretenden Erschütterungen näher ermitteln müssen. Es sei abwägungsfehlerhaft, den Blick insoweit nur auf das Thema Lärm zu richten. Die der Abwägungsentscheidung des Rates zugrunde liegende Annahme, das maßgebliche Störpotenzial des Betriebs der Beigeladenen werde durch den mit den Betriebsvorgängen verursachten Lärm bestimmt, vermögen die Antragsteller mit ihrem Vorbringen zu den von ihnen beobachteten bisherigen Transportpraktiken auf dem Freigelände des Werks 1 nicht zu widerlegen. Der Rat ist davon ausgegangen, dass angesichts der vergleichsweise geringen Anzahl von insgesamt 250 Fahrzeugbewegungen pro Tag sowie der geringen Geschwindigkeit der Transportfahrzeuge keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass beim Befahren der Verbindungsstraße mit solchen Fahrzeugen für die benachbarte Wohnnutzung unverträgliche Erschütterungen entstünden. Diese Einschätzung ist plausibel. Eine geringe Geschwindigkeit der Transportfahrzeuge beim Befahren der Verbindungsstraße ist schon durch deren geringe Breite vorgegeben. Überdies haben die Antragsteller das Auftreten von Schwingungen auf ihren Grundstücken allein als Folge des Bewegens und Ausleerens von Schrottcontainern auf dem Gelände des Werks 1 konkret beschrieben. In den Abwägungsvorschlägen heißt es dazu, dass die Entsorgungscontainer des Werks 2 nach der Planung auf einer dreiseitig umschlossenen Fläche im Abstand von circa 80 m zum nächstgelegenen Wohnhaus H. 17 und von circa 250 m zu den Wohnhäusern an der Nelkenstraße aufgestellt würden. Dass der Rat mit Blick auf die geplante Abschirmung und den Abstand zu den lärmempfindlichen Wohnhäusern ohne weitere Ermittlungen angenommen hat, dass es auch insoweit nicht zu unzumutbaren Erschütterungen auf den umliegenden Wohngrundstücken kommen werde, ist unter dem Gesichtspunkt der Abwägung nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich möglicherweise zu erwartender Lichtimmissionen ist die Abwägung nicht fehlerhaft. Die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE rügen insoweit, dass der Rat das Interesse der Anwohner, keinen von der Verbindungsstraße ausgehenden unzumutbaren Lichtimmissionen ausgesetzt zu sein, bei der Abwägung nicht fehlerfrei behandelt habe, denn er sei in nicht überzeugender Weise davon ausgegangen, dass von der Beleuchtung der Verbindungsstraße keine nennenswerten Lichtimmissionen auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken verursacht würden. Die Befürchtung der Antragsteller, unzumutbaren Lichtimmissionen ausgesetzt zu sein, wird durch die Erläuterung der agn O. & Partner GmbH vom 21. März 2014 zur Lichtberechnung der Firma T1. vom 17. März 2014 zerstreut. Darin ist im Einzelnen ausgeführt, dass es nach den Ergebnissen von Simulationen in zwei Beleuchtungsvarianten entlang der Verbindungsstraße keine Lichtimmissionen in Richtung der C1.-straße geben werde. Der Senat hat keine Veranlassung an der Richtigkeit dieses Ergebnisses zu zweifeln. Entgegen der Auffassung der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE hat der Rat die Interessen der Bewohner der C2. , von unzumutbaren Belastungen im Zusammenhang mit dem Anschluss des Plangebiets an die Trinkwasser- und Stromversorgung sowie an das Telekommunikationsnetz verschont zu bleiben, fehlerfrei abgewogen. Die Antragsteller haben im Aufstellungsverfahren insoweit gerügt, dass die Anforderungen an eine gesicherte Regelung der Versorgungssituation des Plangebiets mit Trinkwasser, Strom und Telekommunikation nicht im notwendigen Umfang geklärt worden sei. Diesen Vorwurf vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Im Aufstellungsverfahren sind die für die Versorgung und Entsorgung zuständigen Stellen ordnungsgemäß beteiligt worden. Die T2. Versorgungsbetriebe GmbH hat mitgeteilt, dass im Plangebiet Versorgungsleitungen für Trinkwasser, Strom und Erdgas verlegt seien, so dass aus ihrer Sicht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung bestünden. Mit dem Vorhabenträger werde abgestimmt, ob Teilabschnitte dieser Leitungen umgelegt werden müssten. Dass von einer solchen Umlegung die Anwohner der C2. betroffen seien könnten, stand nicht in Rede, so dass der Rat bei der Abwägung davon ausgehen konnte, dass mit einer unzumutbaren Belastung der Grundstücke in der C2. in diesem Zusammenhang nicht zu rechnen sei. Dass für den Anschluss des Plangebiets an das Telekommunikationsnetz etwas anderes gelten könnte und der Rat diesbezüglich weitergehende Erwägungen hätte anstellen müssen, ist auch vor dem Hintergrund der Äußerungen der Telefondienstleister im Aufstellungsverfahren nicht zu erkennen. Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE vortragen, der Rat eine Alternative zu der Verbindungsstraße nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte, denn der Rat hat sich mit den von den Antragtellern im Aufstellungsverfahren vorgeschlagenen Verbindungsvarianten und den dafür anfallenden Kosten, die er grob beziffert hat, ausreichend befasst. Er ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass sowohl der technische Aufwand als auch die Kosten für die angedachten alternativen Trassen angesichts der dadurch zu erreichenden möglichen Verbesserung der Immissionssituation in der C2. unverhältnismäßig seien und daher ausschieden. Die gegen diese Überlegungen des Rates erhobenen Einwände der Antragsteller, mit denen sie einen Mehraufwand gegenüber der festgesetzten Verbindungsstraße bezweifeln, liefern keine Tatsachen, die Zweifel an der angegriffenen Bewertung wecken könnten. Der Rat hat den geschätzten erhöhten Kostenaufwand für die vorgeschlagenen Trassenführungen insbesondere an dem technischen Aufwand festgemacht, der im Hinblick auf die Bewältigung der Grundwassersituation bei der Unterquerung der B zu leisten wäre. Dass die Antragsgegnerin in einem weiter südlich gelegenen Straßenabschnitt eine Fahrrad- und Fußgängerunterführung errichtet, stellt die Richtigkeit dieser Annahme nicht in Frage, denn sie besagt nicht, dass dort eine Unterquerung der B – wenn auch mit hohem Aufwand – nicht möglich wäre. Auch mit der von den Antragstellern vorgeschlagenen Einhausung der Verbindungsstraße hat sich der Rat befasst. Hierzu heißt es in den Abwägungsvorschlägen, dass, wolle man die Verbindungsstraße einhausen, ihre Trasse verlegt werden müsse, da das Bauwerk die Einhaltung von Abstandflächen erfordern würde. Außerdem müssten Fluchtwege angelegt und Fluchttüren, Anlagen zur Be- und Entlüftung sowie zur Entrauchung eingebaut werden. Die Lüftungsanlagen würden zusätzlichen Lärm verursachen. Diese Erwägungen reichen entgegen der Auffassung der Antragsteller aus, um die Entscheidung, auf eine Einhausung zu verzichten, zu rechtfertigen. Einer näheren Qualifizierung oder Quantifizierung des von den Lüftungsanlagen ausgehenden Lärms bedurfte es nicht. Der Rat war nicht gehalten, das Gewerbegebiet I. in den Planbereich einzubeziehen, um – wie die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE meinen – mögliche planbedingte Konflikte, hervorgerufen durch den dort zu erwartenden zusätzlichen Verkehr, der durch die Mitarbeiter und Kunden der Beigeladenen verursacht werde, ordnungsgemäß abwägen zu können. Er konnte sich bei seiner Einschätzung, es werde insoweit zu keinen Konflikten kommen, die auf der Ebene des Bebauungsplans zu lösen seien, auf das Verkehrsgutachten der B. T3. GbR aus Mai 2013 berufen. Allerdings ergibt die Gegenüberstellung des Prognose-Nullfalls und des Planfalls für den Knotenpunkt B / L / I. eine Verschlechterung der Verkehrsqualität für die Linkseinbieger vom Gewerbegebiet I. in die südliche B (von C auf D) für die Spitzenstunde morgens (7.00 bis 8.00 Uhr), während sich für die Spitzenstunde nachmittags (16.00 bis 17.00 Uhr) keine Veränderung der Verkehrsqualität (C) zeigt. Aus der Verschlechterung der Verkehrsqualität zur morgendlichen Spitzenstunde folgt jedoch nicht, dass das Gewerbegebiet I. den zusätzlichen Pkw-Verkehr der Mitarbeiter und Kunden der Beigeladenen nicht bewältigen könnte, zumal in dem Verkehrsgutachten in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen wird, dass der Großteil des Mitarbeiterverkehrs wegen des geplanten Schichtbetriebs nicht während der Hauptverkehrszeit auftreten werde. Der Rat konnte den für den Bebauungsplan sprechenden Zielsetzungen, ohne dass ihm ein Abwägungsfehler unterlaufen wäre, den Vorrang vor den mit seiner Verwirklichung verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft einräumen. Begründet ein Bebauungsplan die bauplanerische Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft, ist ein durch § 1a BauGB gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. In erster Linie ist zu prüfen, ob das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft einschließlich der besonders geschützten Arten aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Dabei ist insbesondere das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot zu beachten. Ist der Eingriff nach Art und Ausmaß unvermeidbar, ist darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Ausgleich beziehungsweise Ersatz zu leisten und damit dem Vermeidungsgebot beziehungsweise dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Ist die landesrechtliche Eingriffsregelung einschlägig, so ist regelmäßig ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs gefordert. Der Ausgleich ist angemessen zu sichern. Ist ein vollständiger Ausgleich nicht möglich, bedarf es einer weitergehenden Abwägung nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 2015 – 10 D 21/12.NE –, juris, Rn. 189, vom 20. Januar 2012 – 2 D 141/09.NE –, juris, Rn. 135, und vom 18. Dezember 2009 – 7 D 124/07.NE –, juris, Rn. 176. Der Rat hat die Belange der Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB, nämlich die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen im Rahmen der Abwägung unter Rückgriff auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen im Umweltbericht und die dort vorgenommene Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung behandelt. Die verschiedenen internen Kompensationsmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt. Sie sind im Einzelnen in der Anlage 11 zum Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnet. Für die externen Kompensationsmaßnahmen stellt die Antragsgegnerin eigene Grundstücksflächen zur Verfügung. Diese externen Kompensationsmaßnahmen waren zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bis auf die noch anzulegenden Blühstreifen bereits umgesetzt. Das verbleibende Defizit von 444.275 Ökopunkten wird ausweislich der Planbegründung über eine vertragliche Regelung mit dem Dezernat 33 der Bezirksregierung N1. im Rahmen der Flurbereinigung der C4. II kompensiert. Alle diesbezüglichen Maßnahmen seien Ökokonten zugeordnet, die die Untere Landschaftsbehörde anerkannt habe, und grundbuchlich gesichert (vgl. die entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Bezirksregierung N1. vom 25. November 2014). Die Beigeladene hat sich im Durchführungsvertrag zur Umsetzung der internen Kompensationsmaßnahmen sowie zur Tragung der Kosten für die externen Kompensationsmaßnahmen einschließlich des Ausgleichs über das Dezernat 33 der Bezirksregierung N1. verpflichtet (vgl. §§ 6 und 7 des Durchführungsvertrages). Der Senat lässt offen, ob der Rat die Belange des Lärmschutzes in der konkreten Planungssituation insoweit fehlerfrei abgewogen hat, als er davon ausgegangen ist, dass die durch den Betrieb des geplanten Werks 2 zu erwartenden Geräuschimmissionen den hiervon betroffenen Anwohnern zumutbar seien. Insbesondere die Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE haben gerügt, dass die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens vom 13. März 2014 keine taugliche tatsächliche Grundlage für die Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Belastungen der dem Plangebiet benachbarten Grundstücke durch betriebsbedingte Geräuschimmissionen seien. Der auch in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage nach der methodisch fehlerfreien Berücksichtigung der Geräuschimmissionen, die von den als betriebsinterne Zugmaschinen vorgesehenen Elektrofahrzeugen ausgehen, brauchte der Senat demnach ebenso wenig nachzugehen wie dem darauf bezogenen Beweisantrag zu 2. Nach alldem hatte der Senat auch keine Veranlassung, dem von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vertagung stattzugeben, um ihnen Gelegenheit zu geben, zu dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE vom 20. November 2018 Stellung zu nehmen. Für sie bestand im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ausreichend Möglichkeit, zu den entscheidungserheblichen Fragen, nämlich ob der Rat die privaten Belange der Planbetroffenen, keinen unzumutbaren planbedingten Geruchs- und Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt zu werden, fehlerfrei abgewogen hat, vorzutragen. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im Verfahren 10 D 40/16.NE vom 20. Oktober 2018 befasst sich mit diesen Fragen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.