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Beschluss

15 B 664/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0627.15B664.17.00
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Leitsätze

Weder aus § 8 Abs. 2 GO NRW noch aus § 8 Abs. 1 GO NRW kann ein Anspruch auf den Betrieb einer bestimmten öffentlichen Einrichtung (hier: einer von mehreren gemeindlichen Sportplätzen) abgeleitet werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder aus § 8 Abs. 2 GO NRW noch aus § 8 Abs. 1 GO NRW kann ein Anspruch auf den Betrieb einer bestimmten öffentlichen Einrichtung (hier: einer von mehreren gemeindlichen Sportplätzen) abgeleitet werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (4 K 1338/16) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2016 wiederherzustellen, soweit dem Antragsteller darin ab dem 1. Juli 2016 die Sportplatzanlage des SV Grün-Weiß C. T. an der P.--------straße zugewiesen wird, und gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2017 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zulasten des Antragstellers aus. Die konkludente Aufhebung der dem Antragsteller konkludent erteilten Nutzungsgenehmigung für die Sportplatzanlage an der C1. Straße finde ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Mit dem Beschluss des Rats der Antragsgegnerin über den Sportstättenentwicklungsplan 2015-2020 vom 15. Dezember 2015 sei nachträglich eine Tatsache eingetreten, welche die Antragsgegnerin dazu berechtigt habe, die Nutzungsgenehmigung nicht mehr zu erteilen. Der Rat habe beschlossen, die Sportplatzanlage an der C1. Straße zum 30. Juni 2016 aus der sportlichen Nutzung zu entlassen. Damit habe er sie als öffentliche Einrichtung förmlich entwidmet. Der Entwidmungsbeschluss sei rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Sportplatzanlage C1. Straße ihre Eigenschaft als öffentliche Einrichtung verloren habe, könne der Antragsteller nicht beanspruchen, dass sie ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werde. Die Antragsgegnerin habe ihr Widerrufsermessen fehlerfrei ausgeübt. Die dem Antragsteller nunmehr zugewiesene Sportplatzanlage P.--------straße sei für seinen Trainings- und Spielbetrieb geeignet bzw. nutzbar. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Nutzungsgenehmigung sei gegeben. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller seine Rechtsstellung mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO überhaupt noch verbessern kann, nachdem die Antragsgegnerin die Sportplatzanlage an der C1. Straße inzwischen förmlich entwidmet hat, oder ob er sein eigentliches Rechtsschutzziel, diese Sportplatzanlage einstweilen weiter nutzen zu können, hilfsweise eine andere Sportplatzanlage als diejenige an der P.--------straße zugewiesen zu bekommen, (auch) mit einem Antrag gemäߧ 123 VwGO verfolgen müsste. Jedenfalls rechtfertigen die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Gemeinde ist bei der Entscheidung über die Schaffung und Beibehaltung einer öffentlichen Einrichtung in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich frei, zumindest wenn es sich - wie hier beim Betrieb von Sportplatzanlagen - um eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe handelt. Sie unterliegt insoweit lediglich dem Willkürverbot. Vgl. insoweit Cronauge, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Band I, Loseblatt, Stand Juni 2015, § 8 Erl. I.1 ff.; Wansleben, in: Held/ Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Band I, Loseblatt, Stand: November 2016, § 8 GO Anm. 1. Weder aus § 8 Abs. 2 GO NRW, vgl. zu dessen Gehalt im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 15 ff., vom 18. Dezember 1992 - 15 B 4474/92 -, juris Rn. 4 ff., und vom 26. August 1986 - 15 B 1894/86 -, NVwZ 1987, 518, noch aus § 8 Abs. 1 GO NRW, vgl. insofern OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2013 - 13 A 2354/10 -, juris Rn. 25, und vom 30. April 2004 - 15 A 1130/04 -, juris Rn. 3 ff., kann ein Anspruch auf den Betrieb einer bestimmten öffentlichen Einrichtung abgeleitet werden. Ausgehend von diesen Maßstäben zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der streitgegenständliche Widerruf der Nutzungsgenehmigung für die Sportplatzanlage an der C1. Straße rechtswidrig ist, weil die Entwidmungsentscheidung der Antragsgegnerin willkürlich ist oder der Widerruf anderweitig an einem Rechtsfehler leidet. Auch die Zuweisung der Nutzung der Sportplatzanlage P.--------straße begegnet aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken. Im Sportstättenentwicklungsplan der Antragsgegnerin 2015-2020 heißt es aufS. 81/96, der Rasensportplatz und das Vereinsheim an der C1. Straße würden zum 30. Juni 2016 aus der sportlichen Nutzung entlassen. Mit Blick darauf konnte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, eine Nutzungsaufgabe werde erst innerhalb der nächsten Jahre bis spätestens 2020 erfolgen, sobald ihm eine aus seiner Sicht alle von ihm für erforderlich gehaltenen Rahmenbedingungen erfüllende andere Sportplatzanlage nebst Vereinsheim zur Verfügung gestellt werde. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch im sog. Planbereich A) verschiedene andere Sportanlagen ebenfalls zum 1. Juli 2016 außer Dienst gestellt (vgl. dazu S. 80/96 des Sportstättenentwicklungsplans). Daneben gilt, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, dass vom Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Sportstättenentwicklungskonzept am 15. Dezember 2015 bis zu dem für die Entwidmung der Anlage festgelegten Termin zum 30. Juni 2016 ausreichend Zeit vorhanden war, um den Umzug des Antragstellers auf die neue Sportplatzanlage an der P.--------straße zu realisieren. Aus dem Beschwerdevorbringen geht bei summarischer Prüfung nicht hervor, dass die Zuweisung des Sportplatzes P.--------straße ermessensfehlerhaft ist, weil dieser für den Trainings- und Spielbetrieb des Antragstellers ungeeignet ist. Dagegen spricht aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen, dass diese Anlage schon seit Jahren vom SV Grün-Weiß C. T. genutzt wird. Sie verfügt nach dem Inhalt der Akten (vgl. insoweit S. 41/96 des Sportstättenentwicklungsplans) über ein Fußballfeld mit einer Größe von 99,50 m x 63,00 m sowie über eine Trainingsbeleuchtungsanlage. Der SV Grün-Weiß C. T. nutzt den Platz ausweislich des Sportstättenentwicklungsplans mit sechs Mannschaften, davon vier Jugendmannschaften. Auch wenn der SV Grün-Weiß C. T. , wie die Beschwerde geltend macht, nicht so viele Mannschaften - und auch keine Jugendmannschaft - unterhielte, ist nicht erkennbar, warum der Sportplatz P.--------straße mit der geschilderten Ausstattung für den Antragsteller ausscheiden müsste. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nach dem mit der Beschwerdeerwiderung beigebrachten Vermerk der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2017 seinerseits beim Fußballkreis B. nur zwei Herrenmannschaften in Spielgemeinschaft mit dem SV I. gemeldet hat. Nach einer aktuellen Mitteilung des RegioSportbundes B. e.V. habe der Antragsteller - so die Antragsgegnerin - darüber hinaus gegenwärtig kein minderjähriges Mitglied, was die Frage nach dem Bestehen einer Jugendmannschaft des Antragstellers aufwerfe. Sollte der Sportplatz P.--------straße infolge der von der Beschwerde vorgetragenen Kirmes- oder Stadtteilfeste, die bisweilen auf ihm stattfänden, durch Glasscherben oder Abfälle verschmutzt sein, wäre es Aufgabe der Antragsgegnerin, für deren Beseitigung zu sorgen. Die Geeignetheit der Sportstätte für einen ordnungsgemäßen Spiel- und Trainingsbetrieb des Antragstellers als solche wird dadurch indes nicht in Frage gestellt. Eine Ungeeignetheit des Sportplatzes P.--------straße für den Antragsteller folgt auch nicht daraus, dass seine Seniorenmannschaft nach dem Vorbringen der Beschwerde den Sportplatz Am L. in der Zeit vom 26. Juni 2017 bis zum 8. September 2017 vorübergehend wegen Reparaturarbeiten für Trainings- und Spielbetriebszwecke nicht (uneingeschränkt) nutzen kann. Es deutet nichts darauf hin, dass der Antragsteller diesen überschaubaren Zeitraum nicht etwa auf der Sportplatzanlage P.--------straße überbrücken kann, so dass auch dieser Umstand nichts für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin hergibt. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin in ihrem Vermerk vom 13. Juni 2017 darauf aufmerksam gemacht, dass im genannten Zeitraum lediglich die Duschräume sowie die Turnhalle gesperrt seien, nicht aber die gesamte Sportplatzanlage Am L. . Seit dem 1. Juli 2016 ist die Sportplatzanlage P.--------straße darüber hinaus mit einer als Vereinsheim nutzbaren Baulichkeit versehen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs hätten die dafür vorgesehenen Fertiggaragen nach Abschluss der Installationsarbeiten einen Wasser- und Stromanschluss und würden mit einer Heizung versorgt. Der Zugang zum Vereinsheim für Rollstuhlfahrer könne im Bedarfsfall ohne Weiteres über eine noch anzubringende - ggf. provisorische Rampe - sichergestellt werden. Die Beschwerde legt demgegenüber nicht dar, dass eine Nutzung als Vereinsheim nicht möglich wäre. Den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern zufolge erscheinen die beiden Containerbauten als groß genug, um dort etwa Vereinsverwaltungsunterlagen zu lagern oder aus gegebenem Anlass Gäste zu bewirten. Die für eine derartige Bewirtung notwendigen Getränke könnte der Antragsteller ebenso wie das Mobiliar situationsbedingt beschaffen und aufstellen. Dass das dem Antragsteller danach zur Verfügung stehende Vereinsheim von seiner Ausstattung her als eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Vereinen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin anzusehen ist, ist damit derzeit nicht zu erkennen. Die von der Beschwerde angeführte Neujahrsrede 2015/2016 des Bürgermeisters der Antragsgegnerin hat jedenfalls nicht die Rechtsqualität einer Zusicherung, die jedem Verein einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Einrichtung oder Bezuschussung eines von ihm für angemessen erachteten Vereinsheims verleihen würde. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine andere Sportplatzanlage - etwa diejenige des VfL Eintracht X. - hätte zuweisen können, macht die in Rede stehende Zuweisung nicht willkürlich bzw. unverhältnismäßig. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin im Vermerk vom 13. Juni 2017 nachvollziehbar ausgeführt, eine Zuweisung des Antragstellers zur Sportstätte des VfL Eintracht X. sei deswegen nicht in Betracht gezogen worden, weil dieser Verein aktuell elf Mannschaften gemeldet habe und die dortige Sportstätte mithin ausgelastet sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).