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Beschluss

19 B 678/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0721.19B678.17.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Mai 2017 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Mai 2017 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berichterstatter stellt das Verfahren durch Beschluss ein, weil die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (entsprechend §§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 92 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung der teilweisen Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Im Übrigen ist nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge dem Antragsgegner aufzuerlegen. Bis zum Eintritt der Erledigung ist zweifelhaft geblieben, ob die Schulleiterin bei ihrer Auswahlentscheidung das Aufnahmekriterium Schulwege nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS ermessensgerecht angewandt hat. Sie hat bei der Berechnung der maßgeblichen Schulweglängen sog. Knotenpunkte berücksichtigt, die den kürzesten zumutbaren Schulweg in einer Vielzahl von Fällen um mehr als 100 m verlängern. Diese Vorgehensweise hat hier zur Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers geführt. Nach der Senatsrechtsprechung erfordert der Zweck der Aufnahmekriterien hingegen eine Auslegung und Anwendung des Aufnahmekriteriums Schulwege, die sich an einfach handhabbaren und klar messbaren Umständen ausrichtet, was bei der regelmäßig eindeutigen quantitativen Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Schule der Fall ist. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 44. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die hier angewandte Knotenpunktberechnung diesem Maßstab gerecht wird. Diese Frage bedarf im Rahmen eines erledigten Verfahrens keiner Beantwortung. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).