Beschluss
19 B 1245/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0811.19B1245.21.00
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Leitsätze
Die Schulleiterin einer Grundschule kann bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS ihrer Aufnahmeentscheidung grundsätzlich die mit einem Geodatenprogramm oder Routenplaner errechneten Schulweglängen zugrunde legen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Schulleiterin einer Grundschule kann bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS ihrer Aufnahmeentscheidung grundsätzlich die mit einem Geodatenprogramm oder Routenplaner errechneten Schulweglängen zugrunde legen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in eine Eingangsklasse der städtischen Katholischen Grundschule L. (KGS) aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller stellt mit seiner Beschwerde nicht in Frage, dass die Schulleiterin der KGS aufgrund des Anmeldeüberhangs vorrangig Kinder katholischen Bekenntnisses und Geschwisterkinder aufnehmen und für die Aufnahme der verbleibenden Kinder, die ‑ wie er selbst ‑ zu keiner dieser Gruppen gehören, das Aufnahmekriterium „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS heranziehen durfte. Er macht geltend, dass er bei ordnungsgemäßer Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ aufzunehmen sei. Ausschlaggebend sei dabei der tatsächliche Fußweg nach § 7 SchfkVO NRW. Dieser belaufe sich bei ihm auf 999 m, wie seine Eltern mit einem Handmessgerät eigenständig ermittelt hätten. Die Schulleiterin habe aber einen Schüler mit einem längeren Schulweg von 1.014 m aufgenommen. Außerdem sei noch ein Platz frei, da ein tatsächlich abgelehntes Kind fälschlich als aufgenommen geführt werde. Mit diesem Beschwerdevorbringen stellt der Antragsteller die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, da er von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgeht und sich nicht mit der konkreten Anwendung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ durch die Schulleiterin der KGS und den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. 1. Der Antragsteller geht in seiner Beschwerdebegründung von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus, wenn er die Rechtsauffassung vertritt, für eine Schulleiterin, welche für ihre Aufnahmeentscheidung das Aufnahmekriterium „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS heranziehe, sei „nach § 7 Schülerfahrkostenverordnung der tatsächliche kürzeste Fußweg ausschlaggebend … und nicht irgendwelche Schulweglängenberechnungen von irgendwelchen Messprogramme[n], wie vorliegend Grappa bzw. GeoAS Web oder Google“. Die Schulleiterin der KGS ist nicht verpflichtet, bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS die Schulweglänge nach § 7 SchfkVO NRW zu bestimmen. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass die Schulleiterin, wenn sie die Schulwege der angemeldeten Kinder nach deren Länge bestimmt, hierfür die regelmäßig eindeutige und einfach zu ermittelnde Entfernung zwischen Wohnung und Schule zugrunde legen darf und insbesondere keine wertende Beurteilung der Zumutbarkeit des konkreten Schulwegs am Maßstab seiner Gefährlichkeit vornehmen muss, wie sie das Schülerfahrkostenrecht in § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW vorschreibt. Das ergibt sich aus dem Zweck der Aufnahmekriterien, der Schulleiterin bei einem Anmeldeüberhang eine zeitnahe und effektive Aufnahmeentscheidung zu ermöglichen. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2017 ‑ 19 B 678/17 ‑, juris, Rn. 2, und vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 44. In gleicher Weise muss die Schulleiterin für den Beginn des Schulwegs auch nicht entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW auf die Haustür des Wohngebäudes abstellen, sondern kann sich auch entscheiden, beispielsweise nur die Entfernung bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze zugrunde zu legen. Ebenso schließt der Zweck der Ermächtigung es nicht aus, bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS andere Faktoren wie z. B. die Dauer des Schulwegs oder die Erreichbarkeit anderer Schulen zu berücksichtigen. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, erlaubt der Ermessensspielraum der Schulleiterin es auch, die Entfernung zwischen Wohnung und Schule mit Hilfe von digitalen Geodatenprogrammen oder internetbasierten Routenplanern zu bestimmen. Damit wird nicht nur der Ermittlungsaufwand erheblich reduziert und die praktische Handhabung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ erleichtert. Der Umstand, dass die Ermittlungsergebnisse ohne besonderen Aufwand nachzuprüfen sind, erhöht auch die Transparenz der Aufnahmeentscheidung. Es ist daher grundsätzlich ermessensfehlerfrei, die damit verbundenen Pauschalierungen und Typisierungen hinzunehmen, die sich z. B. daraus ergeben können, dass ein geodatenbasierter Weg pauschal dem mittigen Straßenverlauf folgt, der je nach den Umständen erheblich von dem über den Bürgersteig verlaufenen Fußweg abweichen kann. Vgl. auch Hamb. OVG, Beschluss vom 9. August 2019 ‑ 1 Bs 177/19 -, juris, Rn. 17 ff. (zu § 42 Abs. 7 HmbSchulG); Sächs. OVG, Beschluss vom 25. August 2020 - 2 B 277/20 -, juris, Rn. 9 (zu § 4 Abs. 2 Schulordnung Grundschulen Sachsen). Hier hat die Schulleiterin ihr Ermessen bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS dahin ausgeübt, die Schulwege der angemeldeten Kinder nach ihrer Länge zugrunde zu legen, diese alternativ mit dem Geodatenanalysesystem GeoAS Web und dem Online-Kartendienst Google Maps berechnen zu lassen, und für jedes angemeldete Kind die kürzere der beiden so errechneten Schulweglängen zugrunde zu legen. Gegen diese Vorgehensweise und deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht hat der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen erhoben. Soweit er rügt, dass die ermittelten Entfernungsangaben nicht dem tatsächlichen Fußweg entsprechen, liegt der Einwand neben der Sache, weil es nach dem von der Schulleiterin der KGS zugrunde gelegten Maßstab gerade nicht auf den tatsächlichen Fußweg, sondern auf die pauschalierend berechneten Schulweglängen ankommt. Zudem entspricht der von ihm mit einem Handmessgerät ermittelte Wert von 999 m sogar praktisch dem von der Schulleiterin zugrunde gelegten Berechnungsergebnis von Google Maps von 1.000 m. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ein Schüler mit einem Schulweg von 1.014 m aufgenommen worden sei, setzt er sich nicht damit auseinander, dass die Schulleiterin für den von ihm genannten Schüler den mit Google Maps ermittelten kürzeren Schulweg von 900 m zugrunde gelegt hat. 2. Der weitere Einwand des Antragstellers, er müsse jedenfalls deshalb aufgenommen werden, weil ein tatsächlich abgelehntes Kind fälschlich als aufgenommen geführt werde, ist sachlich unzutreffend. Die Schülerin auf Nr. 10 der Liste „Übersicht Ablehnungen 2021/2022“ wird auf keiner Liste als aufgenommen geführt. Sie findet sich lediglich auf Platz 16 der Liste „verbleibende Schulanmeldungen 2021/2022 ohne kath. Kinder/ohne Geschwisterkinder, Anhang 4b sortiert nach Grappa“. Der Antragsteller übersieht hier, dass die Schulleiterin der Aufnahmeentscheidung nicht lediglich die mit dem Programm GeoAS Web (vormals Grappa) ermittelten Entfernungen zugrunde gelegt hat, sondern den mit Google Maps ermittelten, gerundeten Wert herangezogen hat, soweit dieser kürzer ist. Die Schülerin auf Listenplatz 16 mit einem ermittelten Schulweg von 962,36 m rutschte dadurch bei der Aufnahmeentscheidung hinter die auf den Listenplätzen 17 und 19 geführten Schüler auf Platz 18 und wurde nicht mehr aufgenommen, weil nur noch 17 Schulplätze zur Verfügung standen. Für die hilfsweise beantragte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).