Leitsatz: 1. Mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS belässt der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber der Schulleiterin Ermessen, unter welchem Gesichtspunkt sie dieses Aufnahmekriterium heranzieht: In der Regel wird es dessen Länge sein, sie kann die Schulwege der angemeldeten Kinder aber auch nach ihrer Dauer oder auch nach anderen Gesichtspunkten bestimmen; es besteht keine Verpflichtung, bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ die Schulweglänge nach § 7 SchfkVO NRW zu bestimmen. 2. Der Zweck der Aufnahmekriterien in § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS erfordert nur eine Auslegung und Anwendung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“, die sich an einfach handhabbaren und klar messbaren Umständen ausrichtet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in eine Eingangsklasse der Q. schule N. – Städtische Gemeinschaftsgrundschule – aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Die Antragsteller dringen weder mit ihrer Rüge durch, die Schulleiterin der Q. schule habe das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ fehlerhaft herangezogen (dazu 1.), noch mit ihrer Beanstandung der im Widerspruchsverfahren für die Antragstellerin zu 1. durchgeführten Neuberechnung der Schulweglänge (dazu 2.). 1. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die seitens der Schulleiterin für ihre Aufnahmeentscheidung herangezogenen Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ und „Schulwege“ wendet. Die Schulleiterin hat das ihr nach § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SchulG NRW i. V. m. § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Abs. 3 Satz 4 AO-GS zustehende Ermessen, vorrangig das Kriterium „Geschwisterkinder“ und nachrangig das Kriterium „Schulwege“ heranzuziehen, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsteller greifen nicht durch. Soweit sie geltend machen, es bestehe der „begründete Verdacht“, dass „das Kriterium der Geschwisterkinder (…) pauschal auf alle Anmeldungen angewandt“ worden sei und nicht nur auf diejenigen der insgesamt 71 Anmeldungen, für die die Q. schule die im Sinn von § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS die der Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart sei, ist damit ein Fehler der Schulleiterin nicht glaubhaft gemacht. Schon der Widerspruchsbescheid des Schulamts für die Stadt N. vom 4. Mai 2021 hat klargestellt, dass für alle 71 Anmeldungen die Grundschule die nächstgelegene Gemeinschaftsgrundschule sei. Anhaltspunkte dafür, dass diese Annahme oder die sonstige Zuordnung der Schulweglängen unzutreffend sein könnten, werden von den Antragstellern nicht genannt und auch nicht mit ihrer abschließenden Stellungnahme vom 16. August 2021 geltend gemacht. Mit ihrem zentralen Einwand, die Ermessensentscheidung der Schulleiterin zur Heranziehung der genannten Aufnahmekriterien widerspreche dem „klaren Wortsinn“ und der Konzeption des Schulplatzvergabeverfahrens für Grundschulen, weil das Verordnungsrecht mit dem Begriff „seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS „implizit auch dem Kriterium der Schulweglänge eine primäre Ordnungsfunktion“ zuweise und die „Sekundärkriterien nach § 1 Abs. 3 AO-GS“ erst heranzuziehen seien, „wenn nach der Wohnortnähe bzw. der Länge der Schulwege die freien Schulplätze vergeben sind und ein Anmeldeüberhang verbleibt“ (S. 5 der Beschwerde), versucht die Beschwerde den verordnungsrechtlichen Vorgaben in Fällen eines „verbleibenden Anmeldüberhangs“ im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS einen normativ ungerechtfertigten Inhalt zu geben. Die Schulleiterin konnte bei dem gegebenen Anmeldeüberhang bei ihrer Aufnahmeentscheidung ermessensgerecht das in den Vorschriften genannte Kriterium „Geschwisterkinder“ vorrangig und das Kriterium „Schulwege“ – hier konkret in Form „Länge der Schulwege“ – nachrangig heranziehen. Die rechtlichen Vorgaben für die Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin ergeben sich im Wesentlichen aus § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SchulG NRW i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3 AO-GS. Danach hat jedes Kind grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde und sind bei einem Anmeldeüberhang die in § 1 Abs. 3 AO-GS genannten Aufnahmekriterien heranzuziehen. In diesem Fall entscheidet die Schulleiterin einer Grundschule nach Ermessen über die Schulaufnahme, insbesondere darüber, welche und wie viele der in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 bis 5 AO-GS abschließend aufgezählten Aufnahmekriterien sie heranzieht. Zwingend verpflichtet ist sie nach dem klaren Wortlaut von § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS lediglich, Härtefälle zu berücksichtigen und bevorzugt aufzunehmen sowie zumindest eines der genannten Aufnahmekriterien heranzuziehen. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2021 ‑ 19 B 584/21 ‑, juris, Rn. 8, und vom 21. März 2016 ‑ 19 B 996/15 -, juris, Rn. 8; siehe auch Beschluss vom 13. Dezember 2013 ‑ 19 E 1086/13 -, juris, Rn. 6, 14 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I). Entgegen der Auffassung der Antragsteller steht die Entscheidung im Ermessen der Schulleiterin, bei einem Anmeldeüberhang von Kindern, für die die Grundschule die ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart ist, eines oder mehrere der Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 bis 5 AO-GS heranzuziehen. Davon erfasst sind die Heranziehung dieses Kriteriums oder dieser Kriterien sowie ggfs. die Festlegung von deren Rangverhältnis untereinander. Weder aus bundesrechtlichen noch aus höherrangigen nordrhein-westfälischen Vorschriften ergibt sich hingegen eine zwingende Verpflichtung zur Heranziehung eines bestimmten Aufnahmekriteriums. Erst recht lässt sich daraus kein Anspruch auf eine bevorzugte, d. h. vorrangig vor einer Heranziehung eines der übrigen Aufnahmekriterien erfolgende Berücksichtigung der „Schulwege“ gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS ableiten. Eine Ordnungsfunktion kommt dem Kriterium „Schulwege“ nur nach Maßgabe einer diesbezüglichen Ermessensentscheidung der Schulleiterin zu, aber nicht aufgrund gesetzes- oder verordnungsrechtlicher Vorgaben. Dass § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS einen Aufnahmeanspruch für Aufnahme begehrende Kinder statuiert, für die die gewünschte Grundschule die der Wohnung nächstgelegene Grundschule ist, ändert hieran nichts. Wie aus § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS folgt, bewirkt ein Anmeldeüberhang ausschließlich aus angemeldeten Kindern, für welche die Grundschule nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart ist, für alle diese Kinder, dass an die Stelle des kapazitätsabhängigen gesetzlichen Aufnahmeanspruchs aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS nur noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung tritt und die Schulleiterin unter Heranziehung der Aufnahmekriterien über die Anmeldungen zu entscheiden hat. Eine darüberhinausgehende Ordnungsfunktion kommt der „Schulweglänge“ damit auch nicht „implizit“ zu. 2. Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass bezogen auf das seitens der Schulleiterin nachrangig herangezogene Aufnahmekriterium „Schulwege“ im Ergebnis kein Rechtsfehler vorliege, weil sich die Neuberechnung des Schulwegs auf den Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1. im Ergebnis nicht auswirke, bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die seitens des Schulamts auf den Widerspruch der Antragsteller hin vorgenommene „Nachmessung“ der Schulweglänge jeweils von der Wohnungstür der angemeldeten Kinder bis zum Eingang der mit der Q. schule ein Schulzentrum bildenden F. -Schule N. an der E.----straße gegenüber der im Aufnahmeverfahren zunächst vorgenommenen Berechnung der Schulweglänge bis zum Eingang der Q. schule an der Straße Q. nur eine hypothetische Hilfsberechnung darstellt, die nicht zu einer erneuten Durchführung des Aufnahmeverfahrens geführt hat. Das Aufnahmeverfahren war mit den Entscheidungen der Schulleiterin über die Platzvergabe abgeschlossen. Dies hat das Schulamt im erstinstanzlichen Anordnungs- und Klageverfahren mit Schriftsatz vom 21. Juli 2021 ausdrücklich klargestellt und deckt sich mit der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahme des Leiters des Rechts- und Ausländeramts der Stadt N. gegenüber Vertretern des Schulamts, wonach eine behördliche Pflicht zur Aufhebung als falsch erkannter Versagungen hier nicht bestehe. Dass die Aufnahmeliste „aufgrund der Neuberechnung neu geordnet“ wurde (S. 3 des Widerspruchsbescheids), diente der Überprüfung nur des Aufnahmeverfahrens der Antragstellerin zu 1. und führte auch insoweit nur dazu, dass diese statt wie bisher auf dem erfolglosen Listenplatz 64 auf dem noch schlechteren Platz 65 landete. Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass eine erneute Entscheidung über die Aufnahme der Antragstellerin zu 1. zu einem für sie günstigeren Ergebnis führt. Auf die Bestandskraft der übrigen Ablehnungsbescheide kommt es dabei nicht an, weil keines der nach der früheren Berechnung vor der Antragstellerin zu 1. platzierten Kinder bei der Neuberechnung auf einen ihr gegenüber nachrangigen Platz rückte, also alle nach dem Aufnahmekriterium „Schulwege“ aufgenommenen Kinder auch nach der Neuberechnung einen kürzeren Schulweg als die Antragstellerin zu 1. haben. Auch unabhängig davon greifen die Einwendungen der Beschwerde nicht durch, denn die Ermessensausübung der Schulleiterin hinsichtlich der Ausgestaltung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ durch Zugrundelegung einer Bemessung des Schulwegs als Entfernung zwischen Wohnung und Eingang der Q. schule über die Straße Q. ist nach § 114 VwGO, § 40 VwVfG NRW rechtsfehlerfrei. Mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS belässt der Verordnungsgeber der Schulleiterin Ermessen, unter welchem Gesichtspunkt sie dieses Aufnahmekriterium heranzieht. In der Regel wird es dessen Länge sein, sie kann die Schulwege der angemeldeten Kinder aber auch nach ihrer Dauer oder auch nach anderen Gesichtspunkten bestimmen. Die Schulleiterin der Q. schule ist – auch entgegen der Rechtsauffassung des Schulamts im Widerspruchsverfahren – nicht verpflichtet, bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ die Schulweglänge nach § 7 SchfkVO NRW zu bestimmen. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass die Schulleiterin, wenn sie die Schulwege der angemeldeten Kinder nach deren Länge bestimmt, hierfür die regelmäßig eindeutige und einfach zu ermittelnde Entfernung zwischen Wohnung und Schule zugrunde legen darf und insbesondere keine wertende Beurteilung der Zumutbarkeit des konkreten Schulwegs am Maßstab seiner Gefährlichkeit vornehmen muss, wie sie das Schülerfahrkostenrecht in § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW vorschreibt. Das ergibt sich aus dem Zweck der Aufnahmekriterien, der Schulleiterin bei einem Anmeldeüberhang eine zeitnahe und effektive Aufnahmeentscheidung zu ermöglichen. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2021 ‑ 19 B 1245/21 ‑, demnächst in juris, vom 21. Juli 2017 ‑ 19 B 678/17 ‑, juris, Rn. 2, und vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 44. In gleicher Weise muss die Schulleiterin für den Beginn des Schulwegs auch nicht entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW auf die Haustür des Wohngebäudes abstellen, sondern kann sich auch entscheiden, beispielsweise nur die Entfernung bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze zugrunde zu legen. Ebenso schließt der Zweck der Ermächtigung es nicht aus, bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS andere Faktoren wie z. B. die Dauer des Schulwegs oder die Erreichbarkeit anderer Schulen zu berücksichtigen. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2021, a. a. O. Nichts anderes gilt für die – zu verneinende – Frage, ob die Schulleiterin als Berechnungspunkt auf den nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks im Sinn von § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO abstellen muss. Sie darf ihr Ermessen entsprechend ausüben, ist dazu aber von Rechts wegen nicht verpflichtet. Nach der Senatsrechtsprechung erfordert der Zweck der Aufnahmekriterien nur eine Auslegung und Anwendung des Aufnahmekriteriums Schulwege, die sich an einfach handhabbaren und klar messbaren Umständen ausrichtet, was bei der regelmäßig eindeutigen quantitativen Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Schule der Fall ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2017, a. a. O., Rn. 2 ff. Diese Zweckbestimmung steht einer – wie hier – im Aufnahmeverfahren erfolgten Ermessensausübung der Schulleiterin, die Schulweglänge durch die quantitative Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Zuwegung zur Q. schule selbst ermitteln zu lassen, nicht entgegen, zumal diese für alle angemeldeten Kinder in gleicher Weise angelegt wurde. Eine solche Pauschalierung und Typisierung ist grundsätzlich – wie auch die Heranziehung von digitalen Geodatenprogrammen oder internetbasierten Routenplanern – hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2021, a. a. O. Gegen diese Vorgehensweise haben die Antragsteller keine substantiierten Einwendungen erhoben. Soweit sie rügen, die einzelnen Schulweglängen müssten durch eine mechanische Distanzmessung mittels eines Messrads nachgehalten oder überprüft werden, liegt der Einwand neben der Sache, weil es nach dem von der Schulleiterin der Q. schule zugrunde gelegten Maßstab gerade nicht auf den tatsächlichen Fußweg, sondern – sowohl bei der Erst- als auch bei der Neuberechnung – auf pauschalierend berechnete Schulweglängen anhand des Kartenservers der Stadt N. ankommt. Soweit die Antragsteller geltend machen, verfahrensfehlerhaft nicht aufgenommene Schulbewerber müssten bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit einer Schule nachträglich aufgenommen werden, kommt es hierauf mangels Fehlerhaftigkeit des Aufnahmeverfahrens nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).