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Beschluss

15 A 1108/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0726.15A1108.16.00
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Leitsätze

Der Kostenersatzanspruch aus § 10 Abs. 1 KAG NRW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Er ist auf diejenigen Aufwendun-gen beschränkt, die die Gemeinde für erforderlich halten darf.

Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands einen wei-ten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertret-baren Mitteleinsatz liegt.

Personalkosten rechtlich verselbständigter Stadtwerke, denen die Durchführung ei-ner Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW übertragen wurde, sind grund-sätzlich ersatzfähig.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.380,60 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kostenersatzanspruch aus § 10 Abs. 1 KAG NRW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Er ist auf diejenigen Aufwendun-gen beschränkt, die die Gemeinde für erforderlich halten darf. Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands einen wei-ten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertret-baren Mitteleinsatz liegt. Personalkosten rechtlich verselbständigter Stadtwerke, denen die Durchführung ei-ner Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW übertragen wurde, sind grund-sätzlich ersatzfähig. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.380,60 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016- 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Kostenbescheid vom 2. Dezember 2014 aufzuheben, soweit er einen Betrag von 8.225,32 € übersteigt, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid sei § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt B. vom 17. Januar 1995 in der Fassung des 16. Nachtrags vom 18. Dezember 2013 (im Folgenden: GbS). Die Voraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz seien dem Grunde und der Höhe nach gegeben. Die dagegen von der Klägerin erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg. 1. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die streitgegenständlichen Arbeitskosten nicht ersatzfähig sind. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW können der Aufwand und die Kosten in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. § 8 Abs. 2 GebS bestimmt im Weiteren, dass der Aufwand nach den tatsächlichen Kosten ermittelt wird. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Kostenersatzanspruch seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Der Anspruch ist mit Blick auf den Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die die Gemeinde für erforderlich halten darf. Bei der Beauftragung von Privatfirmen bedeutet dies vor allem, dass die Gemeinde nur solche angebotenen Preise für erforderlich halten darf, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VOB/A angemessen sind. Zusatzkosten, die durch ein unsachgemäßes Ausführen der Arbeit entstanden sind, können eine Kostenersatzpflicht hingegen nicht begründen. Die Gemeinde kann auch keinen Kostenersatz für solche Maßnahmen verlangen, die ohne triftigen Grund besonders aufwendig sind, obwohl eine kostengünstigere Maßnahme in Betracht gekommen wäre. Allerdings hat die Gemeinde bei der Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mitteleinsatz liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2017 ‑ 15 A 638/16 -, juris Rn. 13; Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 1996 - 23 B 90.776 -, juris Rn. 18 ff.; Queitsch, in: Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch/Rohde/ Rudersdorf/Schneider/Stein/Thomas, KAG NRW, Band 2, Loseblatt, Stand Februar 2014, § 10 Rn. 27; Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 3. Ordner, Loseblatt, Stand März 2010, § 10 KAG NRW Rn. 41 und 43. An diesem Maßstab gemessen geht aus dem Zulassungsvorbringen nicht hervor, dass die in Rede stehenden Arbeitskosten nicht ersatzfähig sind. Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten für die Kanalanschlussarbeiten folgt nicht daraus, dass sie laut der Rechnung der STAWAG vom 27. November 2014 mit ca. 2.500,- € brutto je laufendem Meter Anschlussleitung höher ausgefallen sind, als im Schreiben vom 2. August 2010 angegeben worden war. Dieses Schreiben, das von einem Kostenrahmen von etwa 600,- € bis 1.200,- € pro Meter ausging, beinhaltete lediglich eine rein informatorische, rechtlich unverbindliche Kostenschätzung. Einen rechtlich relevanten Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin im Hinblick auf die zu erwartende Kostenhöhe vermochte es nicht zu begründen. Mithin ist es unerheblich, worauf die unrichtige Auswertung des Leistungsverzeichnisses aus der Ausschreibung beruhte. Der besagte Kostenrahmen war zudem nicht Grundlage des Vergabeverfahrens, weil die Ausschreibung und Vergabe im Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens vom 2. August 2010 bereits abgeschlossen war. Die Klägerin legt im Weiteren nicht dar, dass die Beklagte bei der Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands für die Kanalanschlussarbeiten den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auch nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen. Zwar unterliegt die Stichhaltigkeit sämtlicher Rechnungsposten, die dem geltend gemachten Kostenersatz zugrunde liegen, im Ausgangspunkt in vollem Umfang der gerichtlichen Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2016- 15 A 2871/15 -; Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 1996 - 23 B 90.776 -, juris Rn. 24 f. Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit weitergehender gerichtlicher Aufklärungsmaßnahmen bei einem Bestreiten der Erforderlichkeit des Aufwands nicht ohne Weiteres, sondern erst dann, wenn dem Gericht aus den Akten, aus tatsächlichen Behauptungen, insbesondere der Beteiligten, aus Hinweisen, Informationen usw., sonst aus dem Stoff der mündlichen Verhandlung, aus dem Streitverfahren insgesamt oder auf andere Weise ein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen geliefert wird. Durch die gesetzliche Anordnung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, wonach das Gericht die Beteiligten bei der Sachverhaltserforschung heranzuziehen hat, wird die gerichtliche Amtsermittlungspflicht ausgestaltet. Das Gericht hat auch auf etwaige Kenntnisse, Erfahrungen und Einschätzungen der Beteiligten zurückzugreifen und, sofern vorhanden, zu nutzen. Die in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO angeordnete Einbeziehung der Parteien ist ein Aufklärungs- und Beweismittel, dessen sich das Gericht bedient, um seine eigene gerichtliche Ermittlungspflicht zu erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2016- 15 A 2871/15 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. August 2003 ‑ 2 S 2468/02 -, juris Rn. 27. Im Anschluss daran muss der Rechtsmittelführer zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der von der Klägerin vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigenbüros I. vom 18. Februar 2015 sowie dessen ergänzender Erklärung vom 17. Juli 2015 ist nicht substantiiert zu entnehmen, dass die streitigen Kosten für die Kanalanschlussarbeiten nicht ortsüblich und unangemessen sind. Es wird nicht konkret erläutert, worauf sich diese Annahme des Sachverständigenbüros stützt. 2. Die Klägerin stellt auch die Ersatzfähigkeit der Ingenieur- bzw. Planungskosten der T. nicht mit dem Vorbringen durchgreifend in Frage, deren Erforderlichkeit sei nicht erkennbar. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Beklagte die Erforderlichkeit dieser Kosten im Rahmen ihres weiten Ermessensspielraums hinreichend dargelegt hat. Dass die Kanalanschlussarbeiten einer Entwurfs- und Ausführungsplanung bedurften, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Diese Leistungen hat nach Lage der Dinge die T. durch eigenes Personal, vgl. zur Erstattungsfähigkeit der Personalkosten rechtlich verselbständigter Stadtwerke, denen die Durchführung der Maßnahme übertragen wurde: Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 3. Ordner, Loseblatt, Stand März 2010, § 10 KAG NRW Rn. 40, sowie durch Hinzuziehung eines beratenden Ingenieurbüros - also nicht durch das bauausführende Unternehmen - erbracht. Aus diesem Grund kann von einer doppelten Kostenbelastung der Klägerin keine Rede sein. Da die Planungsleistungen angefallen sind, handelt es sich bei ihnen auch um ersatzfähigen tatsächlichen - d. h. nicht nur fiktiven - Aufwand im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW, § 8 Abs. 2 GebS. Auch im Übrigen begegnet die Abrechnung der Ingenieur- bzw. Planungskosten keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte und die T. haben hinsichtlich der Abrechnung von Ingenieurleistungen bei der Herstellung und Erneuerung von Kanalanschlüssen eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, die sich an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) anlehnt. Wie insbesondere aus den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 überreichten Erläuterungen zur Ermittlung des Ingenieurhonorars hervorgeht, haben die Beklagte und die T. dabei in den Blick genommen, dass die für die Herstellung und Erneuerung von Kanalanschlüssen ersatzfähigen Kosten erfahrungsgemäß - wie hier - in der Regel unterhalb des Mindestwerts gemäß § 44 Abs. 1 HOAI von 25.000,- € liegen. In diesen Fällen ist das Honorar nach § 7 Abs. 2 HOAI frei vereinbar, wobei die Beklagte und die T. übereingekommen sind, zur Bestimmung der anrechenbaren Kosten dann eine Extrapolation der Tabellenwerte unterhalb des Mindestwerts vorzunehmen. Auf dieser Basis ordnet die T. das jeweilige Vorhaben einer der in § 5 Abs. 1 HOAI genannten Honorarzonen sowie einer der Leistungsphasen des § 43 Abs. 1 HOAI zu. So ist die T. auch im vorliegenden Fall verfahren, wie die Anlage 3 zu ihrem Schriftsatz vom 23. März 2015 zeigt. Diese Abrechnungsweise ist ihrerseits nicht fiktiv, weil sie sich an dem konkret durchzuführenden Vorhaben und dem für dessen Realisierung zu erbringenden Planungsaufwand orientiert. Sie stellt auch keine die Klägerin unzulässig benachteiligende „doppelte Analogie“ zur HOAI dar. Wie ausgeführt, bildet die HOAI nach der Vergütungsvereinbarung zwischen der Beklagten und der T. die Berechnungsgrundlage und den Berechnungsrahmen für die abzurechnenden Planungskosten, der sodann auf das jeweilige Vorhaben angewendet wird. Dies ist eine nachvollziehbare, sich nach dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall im Sinne der § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW, § 8 Abs. 2 GebS richtende Kostenermittlungsmethode, die dem Ersatzpflichtigen keine von vornherein nicht ersatzfähigen Kosten auferlegt. Dass die Beklagte möglicherweise auch einen anderen Abrechnungsmodus - etwa eine Leistungserfassung nach Stunden – hätte wählen können, macht den gegebenen nicht ermessensfehlerhaft, zumal fraglich erscheint, ob sich eine Stundensatzvereinbarung ohne Weiteres als die kostengünstigere Variante erwiese. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).