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Beschluss

12 B 745/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0810.12B745.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für das laufende Schuljahr 2016/17 sowie für das Schuljahr 2017/18 Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer/Schulbegleiter (im Folgenden jeweils nur "Schulbegleiter") zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlichen Antrag als unbegründet abgelehnt, weil der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht habe. Es fehle an einer Beeinträchtigung der Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen führt nicht zur Erfolg des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Soweit der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das Schuljahr 2016/17 begehrt, ist der Antrag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits unzulässig. Da das Schuljahr 2016/17 am 14. Juli 2017 endete, fehlt dem Antragsteller insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen wäre er aus den nachfolgenden Gründen, die auch hinsichtlich des Schuljahres 2016/17 greifen, unbegründet. Betreffend das Schuljahr 2017/18 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verneint. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, sämtlich juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2015- 12 B 136/15 -, juris, m. w. N. Die zuletzt genannte Voraussetzung, auf die es hier ankommt, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache in Rede steht, ist nicht erfüllt. Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter hat, lässt sich nicht feststellen. Die Gewährung von Eingliederungshilfe setzt nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraus, dass die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer "seelischen Behinderung" aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei es ausreicht, wenn der Betreffende von einer solchen Behinderung bedroht ist. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die seelische Gesundheit des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 das Ergänzungsattest des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten S. vom selben Datum zur Akte gereicht hat, nach dem auch eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) vorliege, ist dies für das vorliegende Eilverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bereits unbeachtlich, da am 24. Juli 2017 die Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO abgelaufen war, nachdem der angefochtene Beschluss dem Antragsteller vor dem 21. Juni 2017, dem Tage der Beschwerdeeinlegung, zugestellt worden sein muss. Im Übrigen erscheint das Ergänzungsattest vom 24. Juli 2017 im Hinblick auf die erstmalige Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als zu unsubstantiiert, zumal diese Krankheit von den übrigen, den Antragsteller zuvor behandelnden Ärzten nicht diagnostiziert worden war. Auch aus dem weiteren Attest des Herrn S. vom 10. Juni 2017 folgt keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Abweichung von der seelischen Gesundheit. Attestiert werden dem Antragsteller eine Artikulationsstörung (F 80.0 G), eine umschriebene Entwicklungsstörung der Fein- und Graphomotorik (F 82.1 G), andere Entwicklungsstörungen (F 88 G) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F 90.0 G). Ob diese Störungen eine Abweichung von der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII zu begründen vermögen, erscheint derzeit offen. Jedenfalls bei der letzten Diagnose handelt es sich zwar um eine Verhaltensstörung mit Krankheitswert. Ob sie den Grad einer seelischen Störung erreicht hat oder ihre Symptomatik kurzfristig durch eine medizinisch-psychologische Intervention beeinflusst werden kann, ist offen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats liegt bei Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen nach ICD-10 F 90.0 eine Abweichung von der seelischen Gesundheit nur dann vor, wenn es als Sekundärfolge einer solchen Störung zu einer seelischen Störung kommt, so dass deshalb die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand abweicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010 - 12 B 105/10, juris Rn. 10, m. w. N., vom 21. Januar 2014 - 12 E 1193/13 - und vom 19. September 2011 - 12 B 1040/11 -, juris Rn. 9. Darüber hinaus ist nicht mit hohem Maße wahrscheinlich, dass durch eine - unterstellte - Abweichung von der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Eine solche (drohende) Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005- 5 C 18.04 -, juris Rn. 31, vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, juris Rn. 19; vom 26. November 1998- 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; OVG Rh. -Pf., Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, juris, m. w. N. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, vom 19. Februar 2010- 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010 - 12 A 1237/09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, juris. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Vgl. etwa Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 35a Rn. 33, m. w. N. Nach diesem Maßstab ist nicht im für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Maß hochgradig wahrscheinlich, dass der Antragsteller in seiner Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder dass ihm eine solche Beeinträchtigung droht. Insoweit ist zu beachten, dass der Antragsteller ausweislich der Schulauskunft vom 9. September 2016 von seinen Mitschülern durchaus akzeptiert wird. Er finde auch Anschluss an seine Sitznachbarn. Der undatierte Kurzbericht der Schule, der Antragsgegnerin zugefaxt am 16. Februar 2017, belegt keine soziale Isolation des Antragstellers in seiner Klasse. Ferner führen auch die Berichte über Hospitationen aus, dass der Antragsteller in seiner Klasse sozialen Anschluss findet. So wird im Bericht über die Hospitation vom 13. September 2016 dargelegt, dass der Antragsteller sich problemlos im Sportunterricht in das Spiel seiner Mitspieler habe integrieren können. Auch in der Pause habe er Spielpartner gefunden. Auch bei der Hospitation am 1. März 2017 fand der Antragsteller während des Sportunterrichts, an dem er mangels Sportbekleidung nicht teilnehmen konnte, unschwer Anschluss an einen anderen Jungen. Zwar schildern sowohl der Bericht über die Hospitation am 13. Sep-tember 2016 als auch die Schulauskunft vom 9. September 2016, der Antragsteller versuche zum Teil über Schlagen, Treten oder Kneifen Kontakt zu seinen Mitschülern aufzubauen. Ähnliche Bemerkungen finden sich im Vermerk zur Hospitation am 1. März 2017 indes nicht mehr. Stattdessen wird ausgeführt, dass der Antragsteller immer wieder auch Körperkontakt zu seinen Mitschülern suche, indem er diesen freundschaftlich auf den Rücken klopfe und dies teilweise mit den Worten "Mein guter Freund" kommentiere. Dies kann als Zeichen eines fortschreitenden sozialen Reifungsprozesses des Antragstellers gewertet werden, zumal der Antragsteller im Schulbericht vom 9. September 2016 als noch "sehr kindlich" und "nicht schulreif" dargestellt wird. Der Senat verkennt nicht, dass auch in der Hospitation vom 1. März 2017 Konzentrationsdefizite des Antragstellers festgestellt wurden, die Eingang in das Zeugnis des Antragstellers für das Schuljahr 2016/17 gefunden haben. Ob diese indes so gravierend sind, dass sie auch angesichts der im Übrigen bestehenden sozialen Integration des Antragstellers zu einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII führen, erscheint nicht mit einem eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Grad an Gewissheit geklärt. Ferner ist nach dem derzeitigen Sachstand nicht hochgradig wahrscheinlich, dass eine mögliche Teilhabebeeinträchtigung - beispielsweise aufgrund der Konzentrationsstörungen - kausal auf eine Abweichung der seelischen Gesundheit des Antragstellers von dem für sein Lebensalter typischen Zustand zurückzuführen ist. So erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Konzentrationsstörungen auf fehlende Schulreife zurückzuführen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.