Beschluss
12 B 754/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0810.12B754.17.00
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Tenor
1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin N. aus I. zu den Bedingungen eines in Nordrhein-Westfalen ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
2. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zum Ergehen einer Entscheidung im beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren 19 K 1194/17 weiterhin auf seine Kosten in der bisherigen Pflegestelle unterzubringen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin N. aus I. zu den Bedingungen eines in Nordrhein-Westfalen ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. 2. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zum Ergehen einer Entscheidung im beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren 19 K 1194/17 weiterhin auf seine Kosten in der bisherigen Pflegestelle unterzubringen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gründe 1. Der Prozesskostenhilfeantrag hat Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde der Antragstellerin. Auch liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 ZPO vor, nachdem die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren belegt hat, die Kosten des Verfahrens auch nicht teilweise aufgrund ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihre Mutter decken zu können. Die Beschränkung der Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 121 Abs. 3 ZPO. 2. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Aufgrund der von der Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), war der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu ändern. Den erstinstanzlichen sinngemäßen Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin auf seine Kosten bis zur Entscheidung in der Hauptsache Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII zu bewilligen, hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich nicht aus § 41 Abs. 1, 2 i. V. m. § 33, § 39 Abs. 4 SGB VIII, da im Fall der Antragstellerin keine weitere positive Entwicklung ihrer Persönlichkeit absehbar sei, sondern die Antragstellerin mit der begehrten Maßnahme lediglich die Sicherung der bisher bereits vollzogenen Entwicklung bezwecke. Ein Anspruch folge auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1 SGB IX, da Hilfen für junge Volljährige keine Eingliederungshilfe darstellten, so dass die Jugendhilfeträger insoweit auch nicht Rehabilitationsträger im Sinne des Sozialgesetzbuchs IX sein könnten. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I, da bislang noch kein negativer Kompetenzkonflikt bestehe. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch aus § 41 Abs. 1, 2 i. V. m. §§ 33, 39 Abs. 4 SGB VIII zu Recht abgelehnt. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, juris Rn. 9, eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII nicht voraussetzt, dass der junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres seine Verselbstständigung erreicht hat, sondern dass es genügt, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung erwarten lässt. Erforderlich ist somit, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 12 A 2117/14 -, juris Rn. 9. Diese Entwicklungsmöglichkeit hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint. Dabei hat es darauf abgestellt, dass die Antragstellerin mit einem Gesamt-IQ von 40 geistig behindert ist. Sie benötige in allen Bereichen des täglichen Lebens Unterstützung durch Dritte und könne keine Verantwortung für sich selbst übernehmen. Ihr Entwicklungsstand entspreche in Teilbereichen dem eines Grundschulkindes. Ihre sprachlichen Fähigkeiten seien auf Drei-Wort-Sätze bzw. Vier-Wort-Sätze beschränkt. Mangels erkennbarer Fortschritte seien auch eine Physiotherapie und Logopädie sowie eine Behandlung im T. A. (T. ) in X. beendet worden. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin nicht in hinreichendem Maß auseinander, wenn sie in der Beschwerdebegründung ausführt, die Verneinung einer weiteren positiven Entwicklung sei eine haltlose Behauptung. Das Verwaltungsgericht hat seine Prognose insbesondere mit Blick auf die abgebrochene Physiotherapie und Logopädie sowie die Behandlung im T1. konkret begründet. Demgegenüber führt die Antragstellerin keine Umstände an, die auf eine mögliche weitere Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin schließen lassen. Die Antragstellerin hat jedoch mit einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch aus § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1 SGB IX, für dessen Prüfung der Antragsgegner gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch zuständig geworden ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, ist der Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, den Rehabilitationsbedarf unverzüglich selbst festzustellen. Die Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB IX liegen vor. Der Antrag vom 15. März 2017 stellte zumindest auch einen solchen auf Leistungen zur Teilhabe im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX dar. Zwar hat die Antragstellerin wörtlich nur einen Antrag "auf Leistungen nach § 41 SGB VIII" gestellt. Bereits aus dem ersten Satz des zweiten Absatzes des Antrages wird jedoch deutlich, dass es der Antragstellerin primär um den Verbleib in ihrer Pflegefamilie geht. Dementsprechend wird in der die Antragstellung begleitenden E-Mail der Pflegerin der Antragstellerin auch ein „bei der Eingliederungshilfe o. ä.“ zu stellender Antrag erwähnt. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit neben § 41 SGB VIII auch § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1 SGB IX in Betracht. Diese Vorschriften regeln Leistungen zur Teilhabe im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX, da § 55 Abs. 1 SGB IX ausdrücklich auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft abstellt. Angesichts dessen ist der Antragsgegner auch Rehabilitationsträger im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4 SGB IX Rehabilitationsträger sein. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei den hier in Betracht kommenden Leistungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1 SGB IX um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 5 Nr. 4 SGB IX. Vergleiche zur Stellung eines Jugendhilfeträgers als Rehabilitationsträger im Sinne von § 14 SGB IX: OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 12 A 2170/10 -, juris Rn. 4 ff., und LSG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2015 - L 9 SO 427/14 B -, juris Rn. 13. Darauf, ob es im Rahmen von § 41 SGB VIII um Leistungen der Eingliederungshilfe und damit um Teilhabeleistungen geht und ob der Jugendhilfeträger in solchen Fällen Rehabilitationsträger ist, kommt es noch dem Vorstehenden nicht an. Der Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB IX steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch für junge Menschen, die geistig behindert sind, den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch vorgehen. Vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 12, ausdrücklich für einen Fall der Konkurrenz zwischen Sozialleistungsträger und Jugendhilfeträger im Hinblick auf Leistungen, die sowohl nach § 41 Abs. 1, 2 i. V. m. § 35a SGB VIII als auch nach den Vorschriften der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe erbracht werden können. Es besteht auch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Abs. 4, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1 SGB IX hat. Hiernach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach dem derzeitigen Sachstand ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfüllt. Bei ihr liegt eine wesentliche geistige Behinderung vor. Wann eine geistige Behinderung wesentlich ist, ergibt sich aus § 2 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Eingliederungshilfe-Verordnung -. Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Die Prüfung der Wesentlichkeit einer Behinderung ist wertend an deren Auswirkungen für die Eingliederung in der Gesellschaft auszurichten. Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 2 SO 4518/12 -, juris Rn. 29. Ab einer mittelgradigen Intelligenzminderung, die bei einem Intelligenzquotienten von 35-49 vorliegt, ist die geistige Behinderung wesentlich im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB XII. Vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 35a Rn. 24. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist angesichts eines Gesamtintelligenzquotienten der Antragstellerin von 40 und des Umstandes, dass sie Unterstützung in allen Bereichen des täglichen Lebens benötigt, da sie für sich selbst keine Verantwortung übernehmen kann (vgl. Bericht zur Zielüberprüfung im Hilfeplanverfahren gemäß § 36 SGB VIII vom 2. Dezember 2016), nicht zweifelhaft. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin diese gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII aus dem Kreis der Leistungsberechtigten ausschließen. Leistungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1 SGB IX können auch die Unterbringung eines Erwachsenen in einer Pflegefamilie umfassen. Zwar ist die Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie weder im Leistungskatalog des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII noch in demjenigen des § 55 Abs. 2 SGB IX enthalten. Beide Leistungskataloge sind jedoch nicht abschließend, wie sich aus ihrem Wortlaut ("insbesondere") ergibt. Unter Rückgriff auf die über § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anwendbare Generalklausel des § 55 Abs. 1 SGB IX gehört somit auch die Unterbringung in einer Pflegefamilie zum möglichen Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe. Vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 308/14 -, juris Rn. 40. Die nähere inhaltliche Ausgestaltung der Eingliederungshilfe steht im Ermessen der Antragsgegnerin, da gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII über Art und Maß der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. Dieses Ermessen hat die Antragsgegnerin bislang nicht ausgeübt. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sich seit ihrem achten Lebensjahr in ihrer Pflegefamilie aufhält, so dass sie eine intensive Beziehung zu ihren Pflegeeltern entwickelt hat. Dementsprechend wird im Bericht zur Zielüberprüfung im Hilfeplanverfahren gemäß § 36 SGB VIII vom 1. März 2017 ausgeführt, dass die Antragstellerin sich als ältestes Kind und fester Bestandteil des Familiensystems begreife. Eine verlässliche und vertrauensvolle Beziehung der Antragstellerin zu ihren Pflegeeltern vermittele ihr Sicherheit. In Anbetracht dieser Umstände erschiene es auf jeden Fall ermessensfehlerhaft, die Antragstellerin ohne eingehende Vorbereitung aus dem ihr gewohnten Umfeld herauszulösen. Aus diesem Grund hält es der Senat für angezeigt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO), die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren in ihrer Pflegefamilie zu belassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.