Beschluss
12 B 704/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0713.12B704.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beigeladenen wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde des Beigeladenen hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. Auch unter Berücksichtigung des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr weiterhin "Leistungen auf Eingliederungshilfe gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX" bzw. Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu bewilligen. Ein entsprechender Anspruch der Antragstellerin scheidet aus, weil die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 1 SGB IX für die Entscheidung nicht mehr zuständig ist. Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX unverzüglich dem nach seiner Ansicht zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Wird der Antrag weitergeleitet, gilt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX entsprechend, so dass der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und die Leistungserbringung zuständig wird. Die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in der betroffenen Bedarfssituation in Betracht kommen, auch wenn die angegangene Behörde für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger gemäß § 6 SGB IX ist. Damit wird die eigentlich spezialgesetzlich geregelte Zuständigkeit durch die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX begründete Leistungspflicht verdrängt. Vgl. Ulrich, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 14 SGB IX Rn. 39 f. Diese Vorschrift ist im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin anwendbar. Die Antragsgegnerin ist als erstangegangener örtlicher Träger der Jugendhilfe für die mit dem Antrag auf Bewilligung einer Hilfe für junge Volljährige der Sache nach (auch) begehrte(n) Leistung(en) zur Teilhabe im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 5 Nr. 1, 4 und 5 SGB IX Rehabilitationsträger im Sinne der Vorschrift. Vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2019 - 12 B 244/19 -, vom 7. November 2018 - 12 B 615/18 -, und vom 10. August 2017 - 12 B 754/17 -, juris Rn. 12 f.; vgl. ferner BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 12. In ihrem unter dem 9. November 2019 verfassten Antrag auf "Hilfe für junge Volljährige" macht die Antragstellerin geltend, sie benötige Hilfe beim Haushalt, Unterstützung "bei dem Thema Schule", bei der Tabletteneinnahme und in Phasen, in denen es ihr nicht gut gehe, und sie wünsche einen Verbleib in der bisherigen Maßnahme, also eine Fortsetzung der Unterbringung in einer Einrichtung der H. -S. -T. , die ihr bis zum Eintritt der Volljährigkeit auf Grundlage von § 35a SGB VIII als Hilfe gewährt wurde. Als Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung (hier: OEG) für Teilhabeleistungen i. S. v. § 5 Nr. 1 bis 5 SGB IX ist auch der Beigeladene Rehabilitationsträger im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IX (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX). Denn im Falle der Antragstellerin kommen Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 OEG i. V. m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 27 d Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 BVG i. V. m. §§ 90 ff. SGB IX in Betracht. Soweit der Beigeladene darauf verweist, dass es sich bei dem am 2. Dezember 2019 gestellten Antrag der Antragstellerin nicht um einen Erstantrag, sondern um einen Antrag auf Verlängerung der Gewährung der unter dem 22. März 2018 beantragten und mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2018 bewilligten Leistung nach § 35a SGB VIII handele, dringt er nicht durch. Ob - wie der Beigeladene meint - Anträge auf bloße Verlängerung einer bestimmten Maßnahme, über die mit Blick auf ein noch nicht erreichtes Teilhabeziel von Amts wegen zu entscheiden ist, grundsätzlich nicht als Antrag im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX anzusehen sind, wenn es sich um einen einheitlichen Leistungsfall handelt, vgl. Ulrich, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 14 SGB IX Rn. 58, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Ein solcher bloßer Verlängerungsantrag ist vorliegend jedenfalls bei überschlägiger Prüfung nicht anzunehmen. Bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung dürfte der streitbefangene Antrag auf neue Leistungen zur Teilhabe im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gerichtet sein, auch wenn die Antragstellerin primär eine Fortsetzung der Hilfe in der Einrichtung der H. -S. -T. begehrt, die ihr zuvor als Jugendliche auf der Basis von § 35a SGB VIII gewährt worden ist. Zum einen geht die Antragstellerin in ihrem Antrag selbst davon aus, dass die Leistung nach § 35a SGB VIII endet, und formuliert ihr Begehren dementsprechend dahingehend offen, dass sie allgemein einen Hilfebedarf bezüglich Haushaltsführung, Schule und medizinischer Unterstützung geltend macht. Zum anderen ist die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII gesetzlich auf den Zeitraum bis zur Vollendung der Volljährigkeit beschränkt. Demnach erledigt sich der die Hilfe bewilligende Verwaltungsakt durch Zeitablauf (§ 39 Abs. 2 SGB X), ohne dass es einer formellen Beendigung der Hilfen durch das Jugendamt bedarf. Soll die Hilfe über die Volljährigkeit hinaus fortgeführt werden, wird ein neues Leistungsverhältnis begründet. Vgl. Schmid-Oberkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 41 Rn. 16. Es handelt sich bei der Volljährigenhilfe um eine eigenständige Hilfe, die als integrierten Bestandteil Leistungen gemäß § 35a Abs. 2 SGB VIII beinhalten kann. Vgl. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 41 Rn. 13; Stähr, in: Hauck/ Noftz/Stähr, SGB VIII, § 41 (Stand: 01/18) Rn. 17b. Dem entspricht, dass für eine Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII andere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ungeachtet der Voraussetzungen, denen die gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII bei der Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige entsprechend heranzuziehenden Leistungen an Kinder und Jugendliche unterliegen, wird in Bezug auf ein jugendhilferechtliches Tätigwerden für einen jungen Volljährigen verlangt, dass ein Bedarf an Förderung seiner Persönlichkeitsentwicklung und der eigenverantwortlichen Lebensführung die Hilfe notwendig macht und dass die Hilfeleistung dergestalt geeignet ist, dass sie im Hinblick auf die Entwicklung ein Mindestmaß an Erfolg verspricht, wobei es auch auf die Mitwirkungsbereitschaft des betroffenen jungen Menschen ankommt. Vgl. Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 35a Rn. 7; von Koppenfels-Spies, in: jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, § 41 (Stand: 02.06.2020), Rn. 9 ff.; Stähr, in: Hauck/Noftz/ Stähr, SGB VIII, § 41 (Stand: 01/18) Rn. 5 ff. Zur Frage, inwieweit neben den Voraussetzungen nach § 41 SGB VIII weiterhin auch die Voraussetzungen der entsprechend herangezogenen Hilfeart erfüllt sein müssen vgl. ferner: ablehnend OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 - 12 B 1613/17 -, juris Rn. 5 und 10, und vom 11. März 2014 - 12 A 2751/13 - juris Rn. 4 ff.; a. A. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2019, § 41 Rn. 13. Dementsprechend unterscheiden sich die Hilfeformen gemäß § 35a und § 41 SGB VIII auch hinsichtlich ihrer Zielrichtung. Dass der Teilhabebedarf sich bei beiden Hilfeformen regelmäßig - wie auch im Fall der Antragstellerin, worauf der Beigeladene unter Bezugnahme auf die Hilfeplanfortschreibung vom 10. Oktober 2019 verweist - in weiten Teilen überschneidet, schließt die Einordnung als neue Leistung im Sinne von § 14 SGB IX nicht aus. Ebenso ist es für die Frage, ob es sich um einen Neuantrag oder eine bloße Verlängerung handelt, ohne Belang, inwieweit eine zunächst gemäß § 35a SGB VIII gewährte Hilfe und eine diese Leistung nach Eintritt der Volljährigkeit unverändert fortsetzende Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII im Hinblick auf die jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsnormen der §§ 86 ff. SGB VIII als einheitliche Leistung anzusehen sein können. Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. April 2019 - 12 S 1899/18 -, juris Rn. 17. Handelt es sich bei dem Antrag auf Hilfe für junge Volljährige demnach voraussichtlich um einen der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX unterfallenden Antrag, so kommt es hinsichtlich der Wahrung der in dieser Vorschrift für die Zuständigkeitsprüfung vorgesehenen Frist entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht darauf an, ob der frühere Antrag vom 22. März 2018 auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII fristgerecht weitergeleitet worden ist. Ausgehend von dem Eingang des maßgeblichen Antrags auf Hilfe für junge Volljährige hat die Antragsgegnerin ihre Zuständigkeit innerhalb der in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgesehenen Frist von zwei Wochen geprüft. Die Antragstellerin hat den auf den 9. November 2019 datierten Antrag bei der Antragsgegnerin am 2. Dezember 2019 gestellt, da der Briefumschlag mit den Antragsschreiben ausweislich des darauf angebrachten Poststempels der Amtspoststelle an diesem Tag bei der Antragsgegnerin eingegangenen ist. Im Zeitpunkt der Zuleitung dieses Antrags an den Beigeladenen mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2019 war die Zweiwochenfrist nicht abgelaufen. Aus welchen sonstigen Gründen das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Beginn der Zweiwochenfrist am 2. Dezember 2019 angenommen haben könnte, legt der Beigeladene nicht dar. Die Antragsgegnerin hat diese Zuleitung auch unverzüglich aufgrund einer eigenen Zuständigkeitsprüfung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX), die sie bereits im Vorfeld der Antragstellung begonnen hatte, vorgenommen. Das Vorgehen der Antragsgegnerin (Zuständigkeitsprüfung und Abgabe) kann jedenfalls nicht als offensichtlich unzutreffend oder als bewusste Falschbehandlung angesehen werden. Hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin kamen neben Leistungen gemäß § 41 SGB VIII, deren Voraussetzungen die Antragsgegnerin ausweislich ihres Schreibens an den Beigeladenen vom 3. Dezember 2019 und ihrer Antragserwiderung vom 14. April 2020 als nicht gegeben ansah, auch Teilhabeleistungen auf Grundlage des OEG in Betracht, hinsichtlich derer der Beigeladene in seinem Schreiben vom 26. August 2019 eine Zuständigkeit - offenbar unter Einbeziehung einer Prüfung der nach § 25a BVG erforderlichen wirtschaftlichen Kausalität - grundsätzlich anerkannt hat. § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist auch bei Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger und bei Regelung eines Vorrang-/Nachrangverhältnisses anwendbar. Vgl. zu § 10 Abs. 4 SGB VIII: BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2019 - 12 B 244/19 -, und vom 10. August 2017 - 12 B 754/17 -, juris Rn. 15. Einer Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX stand auch nicht entgegen, dass das gemeinsame Rundschreiben der für das Kinder- und Jugendhilfe- sowie das Opferentschädigungsrecht zuständigen Bundesministerien vom 14. November 2007 für die betroffenen Leistungsträger vorsieht, dass der grundsätzliche Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe erst auf der Kostenebene bewirkt werden soll, weil die Jugendhilfeträger, nicht aber die Träger der Kriegsopferfürsorge strukturell und personell zur Steuerung eines Hilfeprozesses in der Lage sind. Ein eventueller Verstoß gegen eine verwaltungsinterne Weisungslage hindert nicht das Eintreten der gesetzlichen Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 1 SGB IX. Ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 41 SGB VIII vorliegen, wozu sich das Beschwerdevorbringen nicht verhält, bedarf nach alledem keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.