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Beschluss

18 B 792/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0818.18B792.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG darf eine Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nicht erteilt werden, wenn der Ausländer Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Die Regelung entspricht dem § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG, der ein Beschäftigungsverbot während des laufenden Asylverfahrens vorsieht für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a AsylG, die ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben. Der Senat lässt offen, ob - wofür einiges spricht - § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in Abgrenzung zu § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG erst zur Anwendung kommt, wenn eine bestands- bzw. rechtskräftige Ablehnung des Asylantrags vorliegt. So Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 6 - Verbot Erwerbstätigkeit 04/2017 Nr. 4. Hieran fehlt es, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 den am 15. Juni 2016 gestellten Asylantrag des Antragstellers zwar als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und der hiergegen gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht erfolglos geblieben, das Asylklageverfahren 17 K 9232/16. A aber noch anhängig ist. In jedem Fall wäre dem Antragsteller die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt: Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Das Kosovo gilt nach § 29a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit der Anlage II als sicherer Herkunftsstaat. Der Antragsteller hat seinen förmlichen Asylantrag auch nach dem 31. August 2015 gestellt. Dass er vor dem 31. August 2015 um Asyl nachgesucht hat, lässt den Versagungstatbestand nicht entfallen. Nach dem klaren Wortlaut der § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG muss der Asylantrag „gestellt“ worden sein. Gestellt werden kann der Asylantrag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich aber nur beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. dessen Außenstelle. Das Asylgesetz unterscheidet klar zwischen den Begriffen des „Nachsuchens um Asyl“ und der (förmlichen) „Stellung des Asylantrags“ (vgl. zum „Nachsuchen um Asyl z.B. die §§ 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 18 Abs. 1 AsylG, § 18a Abs. 1 AsylG, § 19 Abs. 1 AsylG und zur „Asylantragstellung“ die §§ 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Das Nachsuchen um Asyl ist, wie auch § 63a Abs. 1 AsylG bestätigt, nicht gleichzusetzen mit der Asylantragstellung. In diesem Sinne auch Nds. OVG, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 8 ME 183/16 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 7 K 8819/17 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 6. Juli 2017 - 8 L 800/17 -; Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG - Teil IV Nr. 2 -vom 30. Mai 2017; a.A: Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 6 - Verbot Erwerbstätigkeit 04/2017 Nr. 4. Wegen der allein für das laufende Jahr 2015 erwarteten 800.000 Asylsuchenden, vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 1, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, musste dem Gesetzgeber bei Einführung der Regelungen durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) zudem bekannt gewesen sein, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht sämtliche Asylanträge zeitnah entgegen nehmen konnte. Gleichwohl hat er weder damals noch in der Folgezeit eine Veranlassung für eine nicht an die förmliche Asylantragstellung anknüpfende Regelung gesehen. Soweit die Erlasse des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2017 - 122-39.10.00-2-17-095 und vom 21. Dezember 2016 - 122-39.06.13-2-16-230 vorsehen, dass die begünstigende Wirkung der Stichtagsregelung im Regelfall auch dann greift, wenn bis zum 31. August 2015 ein nichtförmliches Asylgesuch gestellt wurde, ist dem nicht zu folgen. Die Erlasslage entspricht nicht der gesetzlichen Regelung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.