Beschluss
2 B 141/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:1128.2B141.23.00
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Leitsätze
1. Einzelfall, in dem der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegensteht. (Rn.6)
2. Das Asylgesetz unterscheidet zwischen dem "Nachsuchen um Asyl" und der förmlichen "Stellung des Asylantrags". Ein Asylantrag, der noch nicht förmlich gestellt worden ist, kann nicht zurückgenommen werden.(Rn.7)
3. Normen mit unechter Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie zur Vermeidung von Härtefällen durch Übergangsregelungen abgefedert wurden.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. September 2023 - 6 L 1095/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall, in dem der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegensteht. (Rn.6) 2. Das Asylgesetz unterscheidet zwischen dem "Nachsuchen um Asyl" und der förmlichen "Stellung des Asylantrags". Ein Asylantrag, der noch nicht förmlich gestellt worden ist, kann nicht zurückgenommen werden.(Rn.7) 3. Normen mit unechter Rückwirkung ("tatbestandliche Rückanknüpfung") sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie zur Vermeidung von Härtefällen durch Übergangsregelungen abgefedert wurden.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. September 2023 - 6 L 1095/23 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der am 17.2.2002 geborene Antragsteller ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18.7.2018 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Bundesrepublik Deutschland ein. Kurze Zeit später reiste auch der von der Mutter geschiedene Vater des Antragstellers in das Bundesgebiet ein. Nachdem der Mutter des Antragstellers nach der Geburt eines deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt worden war, wurde auch für den Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Dieser Antrag wurde vom Antragsgegner mit Bescheid vom 11.2.2022 abgelehnt und dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Nordmazedonien angedroht. Der gegen den Bescheid vom 11.2.2022 gerichtete Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 29.8.2022 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 6 K 1235/22 anhängig. Den Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5.4.2023 - 6 L 1234/22 - zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 30.6.2023 - 2 B 55/23 - zurückgewiesen. Am 17.7.2023 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner, ihm eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG zu erteilen. Daraufhin teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.7.2023 mit, dass er dem Beschäftigungsverbot des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unterliege. Am 19.7.2023 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, den Antragsgegner zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen, hierüber eine Duldung zu erteilen und diese mit der Erlaubnis zur Beschäftigung als Auszubildender bei dem Ausbildungsbetrieb „K…. GmbH“, K-Straße, K-Stadt, zu versehen. Mit Beschluss vom 26.9.2023 - 6 L 1095/23 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag, den es dahingehend ausgelegt hat, dass der Antragsteller eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG sowie einer Erlaubnis zur Beschäftigung zwecks Ausbildung als Friseur begehrt, zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der Antrag sei gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch stehe dem Antragsteller ein Anordnungsgrund zur Seite. Dieser müsse wegen der mit bestandskräftigem Bescheid des Antragsgegners vom 11.2.2022 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung nach Nordmazedonien sowie des zwischenzeitlichen Ablaufs der ihm zugleich gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen jederzeit mit einer Abschiebung in sein Herkunftsland rechnen. Damit werde dem Antragsteller zugleich die Möglichkeit genommen, die von ihm angestrebte Ausbildung zum Friseur zu absolvieren. Allerdings fehle es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG sowie einer Beschäftigungserlaubnis zusteht. Nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 AufenthG seien eine Duldung i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sowie eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis u.a. dann zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sei und eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufnehme und kein Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 AufenthG vorliege. Es könne dahinstehen, ob der Antragsteller die speziellen Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 AufenthG erfülle, er insbesondere im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sei. Denn jedenfalls stehe dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie einer Beschäftigungserlaubnis der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG entgegen. Danach dürfe einem Ausländer, der eine Duldung besitze, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG sei und sein nach dem 31.8.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen worden sei, es sei denn, die Rücknahme sei aufgrund einer Beratung nach § 24 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt, oder ein Asylantrag sei nicht gestellt worden. Der Antragsteller sei Staatsangehöriger Nordmazedoniens, das nach § 29a AsylG i.V.m. der Anlage II zur § 29a Asylgesetz als sicherer Herkunftsstaat gelte. Der Antragsteller habe auch keinen Asylantrag gestellt, so dass er von dem Beschäftigungsverbot des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfasst werde. Das von dem Antragsteller bzw. von dessen damals noch sorgeberechtigten Eltern gegenüber dem Antragsgegner am 18.11.2019 geäußerte Asylgesuch sowie die am 19.11.2019 erfolgte Registrierung als Asylsuchende durch den Antragsgegner genügten für die Annahme eines „gestellten“ Asylantrags i.S.v. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht. Gestellt werden könne der Asylantrag nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG nur beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. dessen Außenstellen. Das Asylgesetz unterscheide klar zwischen den Begriffen des „Nachsuchens um Asyl“ und der (förmlichen) Stellung des Asylantrags. Das Nachsuchen um Asyl sei, wie auch § 63a Abs. 1 AsylG bestätige, nicht gleichzusetzen mit der Asylantragstellung. Selbst wenn man das Asylgesuch des Antragstellers vom 18.11.2019 als gestellten Asylantrag i.S.v. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und die bereits am 20.11.2019 gegenüber dem Bundesamt abgegebene Erklärung, auf die Stellung eines förmlichen Asylantrags zu verzichten, als Rücknahme dieses Asylantrags werten wollte, rechtfertige dies keine andere Entscheidung. Zwar gelte das aus § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG folgende Beschäftigungsverbot nicht für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Rücknahme des Asylantrags aufgrund einer Beratung nach § 24 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt sei. Auf diese Ausnahme könne sich der Antragseller indes nicht berufen. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass eine solche individuelle Asylverfahrensberatung zumindest mit ursächlich für die am 20.11.2019 erklärte Rücknahme des Asylgesuchs gewesen sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Durchführung einer Beratung durch die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände des DRK und der Caritas in der Landesaufnahmestelle, aufgrund derer die Rücknahme des Asylgesuchs ausweislich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Eltern des Antragstellers vom 2.8.2023 angeblich erfolgt sein solle, dem Bundesamt zuzurechnen wäre. Denn ungeachtet dessen ergebe sich aus der von dem Antragsteller vorgelegten Bescheinigung der Caritaseinrichtungen in der Landesaufnahmestelle vom 21.8.2023, dass seine Eltern erst ab dem 21.11.2019, mithin erst nach der am 20.11.2019 erfolgten Rücknahme des Asylgesuchs, mehrfach in der Beratungsstelle vorgesprochen haben. Ebenfalls ohne Erfolg bleibe der Einwand des Antragstellers, dass nach der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG das Beschäftigungsverbot nur für Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates gegolten habe, deren nach dem Stichtag 31.8.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden sei. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sowie einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis gerichteten Antragsbegehrens sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dementsprechend sei auch für die Frage, ob ein Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorliege, entscheidungserheblich auf die seit dem 1.1.2020 geltende Fassung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG abzustellen, die eine Erweiterung auf zurückgenommene und nichtgestellte Asylanträge erfahren habe. Der Umstand, dass das Asylgesuch des Antragstellers bereits am 20.11.2019 und damit vor Inkrafttreten der geltenden Fassung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wieder zurückgenommen worden sei, ändere hieran nichts. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bis zum 31.12.2019 geltenden Rechtslage könne der Antragsteller, der die Erteilung einer Ausbildungsduldung erstmals am 17.7.2023 beantragt habe, nicht geltend machen. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 5.10.2023 zugestellt wurde, richtet sich die am 17.10.2023 erhobene und am 30.10.2023 begründete Beschwerde des Antragstellers. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.9.2023 - 6 L 1095/23 - hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG sowie eine Erlaubnis zur Beschäftigung zwecks Ausbildung als Friseur zu erteilen, zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 30.10.2023 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kann nicht vom Bestehen eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 VwGO) ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sowie einer Beschäftigungserlaubnis der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG entgegensteht. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in der seit dem 1.1.2020 geltenden Fassung darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG ist und sein nach dem 31.8.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme sei aufgrund einer Beratung nach § 24 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens, das nach § 29a AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a Asylgesetz als sicherer Herkunftsstaat gilt. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht liegen auch die übrigen Voraussetzungen des Ausschlussgrundes in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vor. Deshalb begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht nicht näher geprüft hat, ob die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 60c Abs. 1 AufenthG für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vorliegen. Darauf kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an. Inwieweit die Bejahung dieser Tatbestandsvoraussetzungen „einen besonderen Schutz des Beschwerdeführers“ mit sich bringen soll, ist angesichts fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht ersichtlich. Deshalb kann auch nicht davon gesprochen werden, die erstinstanzliche Entscheidung sei „unvollständig“. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Prüfungsumfang im vorläufigen Rechtsschutzverfahren werde überspannt, wenn von ihm ein sicherer Nachweis darüber verlangt werde, dass die Rücknahme des Asylgesuchs kausal auf eine entsprechende Beratung im Sinne der Vorschrift des § 24 Abs. 1 AsylG zurückzuführen sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG von einem Asylantrag spricht, der gestellt und nach einer Beratung nach § 24 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zurückgenommen wurde. Gestellt werden kann der Asylantrag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich nur beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. dessen Außenstelle. Das Asylgesetz unterscheidet zwischen den Begriffen des "Nachsuchens um Asyl" und der förmlichen „Stellung des Asylantrags". Das Nachsuchen um Asyl bei der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ist nicht gleichzusetzen mit der Asylantragstellung. Dies wird durch § 63a Abs. 1 Satz 1 AsylG ausdrücklich bestätigt.1Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18.8.2017 - 18 B 792/17 -, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2016 - 8 ME 183/16 -, jeweils bei jurisVgl. OVG Münster, Beschluss vom 18.8.2017 - 18 B 792/17 -, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2016 - 8 ME 183/16 -, jeweils bei juris Genügt folglich das von den damals noch sorgeberechtigten Eltern für den Antragsgegner am 18.11.2019 geäußerte Asylgesuch sowie die daraufhin am 19.11.2019 erfolgte Registrierung als Asylsuchende durch den Antragsgegner nicht, um einen „gestellten“ Asylantrag i.S.v. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG anzunehmen,2In dem Senatsbeschluss vom 30.6.2023 - 2 B 55/23 - ist insoweit irrtümlich und ohne dass es für die betreffende Entscheidung darauf ankam von einem „Asylantrag“ die RedeIn dem Senatsbeschluss vom 30.6.2023 - 2 B 55/23 - ist insoweit irrtümlich und ohne dass es für die betreffende Entscheidung darauf ankam von einem „Asylantrag“ die Rede so kommt es auf die weitere Frage, ob die am 20.11.2019 gegenüber dem Bundesamt abgegebene Erklärung, auf die Stellung eines förmlichen Asylantrags zu verzichten, nach einer Beratung i.S.v. § 24 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt erfolgt ist, nicht an. Ein Asylantrag, der überhaupt noch nicht förmlich gestellt worden ist, kann nicht zurückgenommen werden.3Vgl. Wittmann/Röder, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG, ZAR 2019, 412, 419Vgl. Wittmann/Röder, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG, ZAR 2019, 412, 419 Deshalb muss auch der in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Frage nicht weiter nachgegangen werden, inwieweit ein Asylsuchender in der Lage ist, zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Behörde auf der einen Seite und den auf demselben Gelände befindlichen Beratungsstellen wie beispielsweise der Caritas zu unterscheiden. Daraus, dass der Antragstellender als damals noch minderjährige Asylsuchender von seinen Eltern vertreten wurde, kann er nichts für sich herleiten. Die fehlende asylrechtliche Handlungsfähigkeit Minderjähriger ergibt sich aus § 12 Abs. 1 AsylG; die Vertretung durch die sorgeberechtigten Eltern mit der Folge einer Zurechnung der von diesen vorgenommenen Verfahrenshandlungen folgt aus § 1629 BGB. Ein Grund dafür, weshalb dies im vorliegenden Fall angesichts der „rechtlich negativen Folgen“ nicht gelten soll, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Die Berufung auf „allgemeine Rechtsgrundsätze“ reicht insoweit nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht den Einwand des Antragstellers zurückgewiesen, dass nach der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG das Beschäftigungsverbot nur für Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates gegolten hat, deren nach dem 31.8.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, es sei denn, aus dem anzuwendenden materiellen Recht, insbesondere aus dem Zweck der betreffenden Vorschrift, ergibt sich ausnahmsweise etwas Anderes.4Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.4.2013 - 10 C 9/12 -, BVerwGE 146, 189Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.4.2013 - 10 C 9/12 -, BVerwGE 146, 189 Von letzterem ist hier nicht auszugehen. Dagegen spricht bereits die vom Gesetzgeber getroffene Übergangsregelung in § 104 Abs. 16 AufenthG, wonach die erweiterte Ausschlussregelung nicht für Beschäftigungen gilt, deren Ausübung Inhabern einer Duldung bis zum 31.12.2019 erlaubt wurde. Deshalb ist im vorliegenden Fall auf die seit dem 1.1.2020 geltende Fassung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG abzustellen, die gegenüber der vorher geltenden Rechtslage eine Erweiterung des Ausschlussgrundes auf zurückgenommene und nichtgestellte Asylanträge erfahren hat. Inwieweit es sich bei der vorherigen Fassung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG „im Grundsatz um eine den Asylsuchenden schützende Vorschrift“ gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann der Antragsteller etwas aus der allgemeinen, nicht näher begründeten Behauptung für sich herleiten, dass solche „Verschärfungen“ grundsätzlich „eng auszulegen“ seien. Auch eine unzulässige Rückwirkung liegt nicht vor. Es handelt sich – wenn überhaupt – nur um einen Fall der unechten Rückwirkung. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine nach altem Recht erreichte Position entwertet. Das ist etwa dann der Fall, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"). Normen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig.5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.2.2022 - 3 B 11/21 -, juris (m.w.N.)Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.2.2022 - 3 B 11/21 -, juris (m.w.N.) Dies gilt insbesondere dann, wenn sie – wie hier – zur Vermeidung von Härtefällen durch Übergangsregelungen abgefedert werden.6Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 16 Rdnr. 30Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 16 Rdnr. 30 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bis zum 31.12.2019 geltenden Rechtslage nicht geltend machen kann. III. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung auf die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit den Nrn. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar.