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Urteil

7 A 1669/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0905.7A1669.16.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines noch nicht großflächigen Drogeriemarkts neben einem bestehenden großflächigen Aldi-Markt der Klägerin in L. -Q. . Die Klägerin betreibt auf ihrem Grundstück „Im Gewerbegebiet Q. 1“ in 50757 L. (Gemarkung F. Flur , Flurstück einen Aldi-Markt mit ca. 853 m² Verkaufsfläche. Die Klägerin ist ferner Eigentümerin des nördlich angrenzenden Grundstücks „Im Gewerbegebiet Q. 3“ (Flurstücke ). Dort befindet sich ein nicht mehr genutztes Bürogebäude. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. „E.------straße in L. -Q. “ der Beklagten in der Fassung der 1. Änderung vom 28.12.2011 und der in einem ergänzenden Verfahren erfolgten Änderung vom 7.7.2016. Das Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand von L. -Q. , westlich der Autobahn 57. Im Norden und Osten wird es durch die Straße Im Gewerbegebiet Q. und die E.------straße , im Süden durch die Wohngrundstücke an der Straße Am Q1. Holz und im Westen durch die F1. Straße begrenzt. Die E.------straße durchquert das Gebiet in Nord-Süd-Richtung. Nördlich und östlich des Plangebiets setzt sich das Gewerbegebiet Q. fort. Im Süden schließt sich der Wohnsiedlungsbereich des Stadtteils an, im Westen das Naherholungsgebiet F1. See. Im Plangebiet befinden sich auf einer Fläche von etwa 9 ha mehrere Gewerbebetriebe (u. a. auch mehrere Lebensmittel- und Getränkemärkte), aber auch Wohnnutzungen. Diese Wohnnutzungen im Plangebiet sind nur teilweise betriebsbezogen. Südlich des Plangebiets befindet sich das Nahversorgungszentrum Q. , M. . Nach dem im Dezember 2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten handelt es sich um einen zentralen Versorgungsbereich. Derzeit bestehen noch 14 Einzelhandelsbetriebe auf etwa 1400 m² Verkaufsfläche. Der Bebauungsplan Nr. weist das Plangebiet überwiegend als Gewerbegebiet aus. Nach Ziffer A. 1. der textlichen Festsetzungen sind im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Verkaufsräume, die im funktionalen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen und deren Fläche maximal 15 % der jeweils genehmigten Geschossfläche beträgt, jedoch nicht mehr als 100 m². Nach Ziffer A. 2. der textlichen Festsetzungen wird das Gewerbegebiet auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandserlass des Landes NRW vom 6.6.2007 in drei Zonen gegliedert. Im südlichen Bereich liegt die Zone 1, in der Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VII des Abstandserlasses unzulässig sind. Westlich und östlich der X.------------straße liegt die Zone 2, in der Betriebe der Abstandsklassen I bis VI des Abstandserlasses unzulässig sind. Im nördlichen Teil des Plangebiets liegt die Zone 3, in der Betriebe der Abstandsklassen I bis V des Abstandserlasses unzulässig sind. In dem westlichen Teil dieser Zone 3, westlich an der E.------straße , befindet sich mehrgeschossige geschlossene Bebauung mit mehreren überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Häusern. Ferner bestimmt Ziffer A. 3. der textlichen Festsetzungen, dass gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe November 1989) zu treffen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Planinhalts wird auf das Original der Planurkunde verwiesen. Das Planungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 22.9.2005 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Planaufstellung. Am 11.12.2007 wurde die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB - unter Hinweis auf das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB - beschlossen. Die Klägerin reichte während der Offenlage eine Einwendung bei der Beklagten ein und regte u. a. an, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO eine Erweiterung ihres Betriebs bis 1000 qm Verkaufsfläche zuzulassen, um die Schaffung eines Pfandraums und Backshops zu ermöglichen. Im Februar 2008 fand wegen Änderung der geplanten Lärmschutzmaßnahmen eine erneute Offenlage statt. Am 24.6.2008 fasste der Rat den Satzungsbeschluss. Am 9.7.2008 wurde der Beschluss bekannt gemacht. Am 12.12.2008 ging bei der Beklagten eine Rüge der Klägerin ein, in der sie Abwägungsfehler darlegte. Sie führte u. a. aus, Wohnnutzungen im Plangebiet würden auf den baurechtlichen Bestand gesetzt, so etwa auf den Grundstücken Im Gewerbegebiet Q. 9, 11, 13a, 23, 26 und im nordwestlichen Planbereich auf den Grundstücken E.------straße 115, 101-113. Der durch die Gewerbegebietsausweisungen hervorgerufene Nutzungskonflikt sei planerisch nicht bewältigt, es sei unklar, ob die wohl anzuwendenden Mischgebietswerte eingehalten werden könnten. Der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung wurde am 24.11.2011 gefasst und am 28.12.2011 öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Änderung wurden Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen, ferner wurde die textliche Festsetzung zur Unzulässigkeit von Einzelhandel im Gewerbegebiet wiederholt und die Ausnahmeregelung für Annexhandel neu gefasst. Die Klägerin stellte am 21.11.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids. In ihrem Antrag führte die Klägerin aus, es solle nach Abbruch einer bestehenden Lagerhalle mit Bürogebäude ein Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von 799,90 m² in Form eines eingeschossigen Gebäudes auf der Parzelle 1774 errichtet werden; neben Drogerieprodukten sollten zudem auf 10 % der Verkaufsflächen Waren aller Art vertrieben werden. Durch Bescheid vom 28.7.2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus: Die geplante Erweiterung widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. in der Fassung der 1. Änderung, wonach Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet unzulässig seien. Der Bebauungsplan mache auch keinen Unterschied zwischen Einzelhandelsgeschäften unter 800 m² Verkaufsfläche und großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Die Klägerin hat am 13.8.2015 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens richte sich nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. in der Fassung der 1. Änderung, da sowohl der Ursprungsplan als auch die 1. Änderung unwirksam seien. Der Ursprungsplan leide an einem Abwägungsdefizit. Im Plangebiet gebe es eine Vielzahl von Wohnhäusern. Es sei städtebaulich nicht zu rechtfertigen, diese Wohngebäude alle auf den Bestandsschutz zu setzen. Ebenso sei es fehlerhaft, die im Plangebiet existenten verschiedenen Einzelhandelsbetriebe durch den vorgenommenen Einzelhan-delsausschluss auf den Bestandsschutz zu setzen. Mit der Möglichkeit einer Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO habe sich der Plangeber nicht auseinander gesetzt. Auch sei der durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmkonflikt zu Lasten der zahlreich vorhandenen Wohnhäuser nicht auf der Ebene der Bauleitplanung gelöst worden. Alle diese Abwägungsfehler könnten in dem anhängigen Klageverfahren noch geltend gemacht werden, da sie von ihr schon am 12.12.2008 gegenüber der Beklagten schriftlich gerügt worden seien. Ferner fehle es dem vorgenommenen Einzelhandelsausschluss auch an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung. Hierfür mangele es nämlich an einem widerspruchsfreien Plankonzept. Außerdem sei Ziffer A. 4. der textlichen Festsetzungen zu unbestimmt. Unwirksam sei schließlich auch die 1. Änderung des Bebauungsplans, da es sich insoweit um eine unselbstständige Änderung handele. Ihr Vorhaben sei nach allem bauplanungsrechtlich auf der Grundlage von § 34 BauGB zu beurteilen und nach dieser Vorschrift zulässig. In der näheren Umgebung gebe es mehrere klein- und großflächige Einzelhandelsbetriebe, so dass sich das Vorhaben einfüge. Auch stehe § 34 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen, da es keinen in einem zentralen Versorgungsbereich gelegenen Konkurrenzbetrieb gebe, der erhebliche Umsatzverluste durch das geplante Vorhaben befürchten müsse. Mit Blick auf Einwendungen der Beklagten gegen die eingereichten Bauvorlagen hat die Klägerin am 7.4.2016 einen amtlichen Lageplan und eine Übereinstimmungserklärung nach § 7 BauPrüfVO eingereicht. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.7.2015 (Az.: 63/V26/0140/2015) zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 21.11.2014 für die Errichtung eines Drogeriemarkts auf dem Grundstück „Im Gewerbegebiet Q. 1“ in L. (Gemarkung F. , Flur , Flurstücke ) positiv zu bescheiden, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 28.7.2015 (Az.: 63/V26/0140/2015) zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 21.11.2014 für die Errichtung eines Drogeriemarkts auf dem Grundstück „Im Gewerbegebiet Q. 1“ in L. (Gemarkung F. , Flur , Flurstücke ) unter Ausklammerung der Frage nach dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung positiv zu bescheiden, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 28.7.2015 (Az.: 63/V26/0140/2015) zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 21.11.2014 für die Errichtung eines Drogeriemarkts auf dem Grundstück „Im Gewerbegebiet Q. 1“ in L. (Gemarkung F. , Flur , Flurstücke ) beschränkt auf die zulässige Nutzungsart positiv zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Der Bebauungsplan Nr. in der Fassung der 1. Änderung sei entgegen der Ansicht der Klägerin rechtswirksam. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss sei aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Ein Abwägungsfehler sei der Plangeberin ebenfalls nicht unterlaufen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28.6.2016 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bebauungsplan sei wegen eines Verkündungsmangels unwirksam. In der Planurkunde werde auf die DIN 4109 Bezug genommen, die Beklagte habe allerdings nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könnten. Das Vorhaben der Klägerin sei deshalb gemäß § 34 BauGB zu beurteilen und danach in dem zu beurteilenden Umfang planungsrechtlich zulässig. Die Beklagte hat den Bebauungsplan in einem ergänzenden Verfahren am 7.7.2016 erneut ausgefertigt und am 20.7.2016 erneut öffentlich bekannt gemacht. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass alle DIN-Normen, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, bei einer näher bezeichneten Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch auf der Planurkunde. Die Beklagte trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen folgendes vor: Der vom Verwaltungsgericht beanstandete Verkündungsmangel sei zwischenzeitlich geheilt. Der Bebauungsplan leide auch nicht an den anderen im erstinstanzlichen Verfahren von der Klägerin geltend gemachten Mängeln. Trotz eines gewissen Anteils an Wohnbebauung - eine vollständige Bestandsaufnahme finde sich auf Bl. 28 der Aufstellungsakte - würden die Grundstücksflächen im Plangebiet bereits weitgehend von nicht erheblich störenden Gewerbebetrieben im Sinne von § 8 BauNVO genutzt. Die Erwägungen für die Überplanung der Wohnnutzung bzw. Beschränkung auf den genehmigten Bestand mit Ausnahme von Betriebswohnungen seien in der Planbegründung dargelegt. Das Gebiet solle sich im Interesse der gewerblichen Standortsicherung und Fortentwicklung zu einem reinen Gewerbestandort mit nicht erheblich belästigenden Betrieben entwickeln. Die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Wohnnutzung werde einer solchen Zielsetzung nicht gerecht, deshalb sei die Ausweisung eines Mischgebiets im nordwestlichen Teil des Plangebiets zur Festschreibung des dortigen Wohnungsbestands nicht in Betracht gekommen. Unbegründet sei auch der Einwand, der Konflikt zulasten der vorhandenen Wohnhäuser sei nicht gelöst worden. Eine Ermittlung und Abwägung der Lärmbelastung der vorhandenen Wohnnutzung durch die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe sei angesichts des Planungsziels, das Wohnen an diesem Standort mittelfristig zu Gunsten gewerblicher Nutzung aufzugeben, nicht erforderlich gewesen. Dies gelte insbesondere, weil es sich bei dem Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen um eine bereits vorhandene gewachsene Gemengelage gehandelt habe, die nun städtebaulich durch die Gewerbegebietsfestsetzung geregelt werden solle. Darüber hinaus werde die Lärmbelastung der vorhandenen Wohnnutzung im Plangebiet durch die Bebauungsplanfestsetzung nicht verschärft, da dieser von der Art der gewerblichen Nutzung her nur solche Betriebe zulasse, die bereits vor der Planaufstellung nach § 34 BauGB zulässig gewesen seien. Es fehle dem Plan auch nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Das zugrundeliegende Plankonzept ziele darauf, das Gebiet für Handwerk und produzierendes Gewerbe zu sichern, dem dienten die getroffenen Festsetzungen. Ohne Erfolg rüge die Klägerin auch eine angebliche Unbestimmtheit der Nr. 4. der textlichen Festsetzungen. Der Begriff des vorübergehenden Aufenthalts sei hinreichend bestimmt. Im Gegensatz zu den Aufenthaltsräumen seien Aufenthaltsflächen Bereiche außerhalb von Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt seien. Es sei auch gerechtfertigt gewesen, die Einzelhandelsbetriebe auf den passiven Bestandsschutz zu setzen. Ein Mangel des Plans ergebe sich ferner nicht daraus, dass die Fundstelle des mit dem Datum und der erlassenden Stelle bezeichneten Abstandserlasses im Plan nicht angegeben sei. Der mithin wirksame Bebauungsplan stehe dem Vorhaben der Klägerin entgegen. Sollte - entgegen ihrer Überzeugung - der Plan unwirksam sein, stehe jedenfalls § 34 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben entgegen. Grundlage für die Beurteilung sei das am 17.12.2013 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Der Sonderstandort, in dem sich das Vorhaben befinde, liege innerhalb des 700 Meter-Radius des Nahversorgungszentrums Q. , M. Straße. Nach dem Steuerungsschema des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts sei großflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den Sonderstandorten nicht zulässig und kleinflächige Betriebe mit nahversorgungrelevanten Sortimenten zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten nicht erwünscht und daher tatsächlich auszuschließen. Für den Sonderstandort Q. enthalte das Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2013 daher die Aussage, dass ein Ausbau von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel durch Bebauungsplanfestsetzungen ausgeschlossen werden solle, um so negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit und Entwicklungsmöglichkeiten der Nahversorgungsbereiche zu vermeiden. Außerdem sei nach den Steuerungs- und Ansiedlungsregelungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts großflächiger Einzelhandel mit nahversorgungrelevanten Sortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche nur außerhalb eines 700 m-Radius zugelassen. Das Vorhaben widerspreche daher zwei Ansiedlungsregelungen. Deshalb sei der vorhandene Bebauungsplan dahin geändert worden, dass Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet unzulässig seien; betroffen sei das Nahversorgungszentrums Q. , das trotz des Rückgangs auf 14 Betriebe mit 1400 m² Verkaufsfläche den Orientierungswerten eines Nahversorgungszentrums im Sinne der Definition auf Seite 1039 des Konzepts entspreche. Rückgrat des Nahversorgungszentrums sei auch heute noch ein Edeka-Lebensmittelmarkt mit 620 m² Verkaufsfläche. Es handele sich um einen kleinen, aber noch funktionstüchtigen zentralen Versorgungsbereich, dessen Hauptfrequenzbringer mit drei besonderen Rahmenbedingungen konfrontiert sei. Er liege in dem kleineren Teil des zweigeteilten Geschäftszentrums; es handele sich dabei um einen in dem Konzept gut begründeten Sonderfall. Es handele sich bei dem Markt nicht um einen weiteren Einzelstandort innerhalb des 700m-Radius, sondern wegen der vorhandenen weiteren Einzelhandelsnutzungen und der ergänzenden Komplementärnutzungen tatsächlich um ein Teilzentrum. Mit seiner geringen Verkaufsfläche stehe er in einer kleinräumigen Wettbewerbssituation gegenüber den zwei großflächigen Discountern im Sonderstandort Q. , dem Aldi mit über 800 m² und dem Lidl mit rund 1000 m² Verkaufsfläche. Diese Situation dürfe nicht aufgrund des Vorhabens weiter verschärft werden. Auch durch das großzügige Angebot von geplanten 144 Stellplätzen am Standort der Klägerin ergebe sich ein Standortvorteil im Gewerbegebiet zum Nachteil des schützenswerten Nahversorgungsbereichs. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, nach den erstinstanzlich gestellten Hilfsanträgen zu erkennen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Es könne dahin stehen, ob es sich bei dem Nahversorgungszentrum an der M. Straße überhaupt um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB handele. Jedenfalls befinde sich der Edeka-Markt, auf den die Beklagte abstelle, außerhalb dieses Bereichs. Schon deshalb fehle es in dem Nahversorgungszentrum an einem Betrieb, zu dem sich das streitgegenständliche Vorhaben in Konkurrenz setzen könne. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 18.5.2017 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte auch zu den Verfahren 7 A 1667/16, 7 A 1668/16 und 7 A 1670/16 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan Nr. 61520/02 und dessen 1. Änderung verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 28.7.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 21.11.2014, weil diesem Bauvorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). A. Der Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids entspricht zunächst entgegen der Auffassung der Beklagten den formellen Anforderungen nach § 71 Abs. 2 i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und § 16 BauPrüfVO. Nach § 16 Satz 1 BauPrüfVO sind dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Die zur Beantwortung der Voranfrage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zur Art der baulichen Nutzung (hier: Einzelhandelsnutzung mit Angabe der Verkaufsflächenerweiterung und der Betriebszeiten), zum Maß der baulichen Nutzung (eingeschossige Erweiterung mit rechnerischem Nachweis, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl eingehalten ist), zur (hier: offenen) Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche (hier dem unter Einhaltung der festgeschriebenen Baugrenzen am genauen Standort der Erweiterung) und zur Frage, ob die Erschließung, d. h. insbesondere die Zu- und Abfahrt gesichert sind, ergeben sich vollständig aus den von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen. Die Klägerin hat ihrer Voranfrage auch die für die baurechtliche Vollständigkeit notwendigen Angaben zur Kostenermittlung beigefügt. § 16 Satz 2 BauPrüfVO bestimmt insoweit, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO sinngemäß gilt. Nach dieser Bestimmung sind einem Bauantrag die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in zweifacher Ausfertigung beizufügen. § 6 Nr. 1 1. Alternative BauPrüfVO verlangt dazu für Gebäude, für die - wie hier - landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze je m³ Brutto-Rauminhalt festgelegt sind, eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe 2005). Für die übrigen baulichen Anlagen sind nach § 6 Nr. 2 BauPrüfVO Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten erforderlich. Diesen normativen Vorgaben genügt der Vorbescheidsantrag der Klägerin vom 21.11.2014. Die Klägerin hat eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts vorgelegt. Die auch zeichnerische Nachprüfbarkeit des Brutto-Rauminhalts zu verlangen, wie die Beklagte im Klageverfahren forderte, übersteigert die Anforderungen von § 16 Satz 2 BauPrüfVO, der nur eine „entsprechende Anwendung“ von § 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO regelt. Ebenfalls hat die Klägerin die erforderlichen Angaben über die Herstellungskosten der zu errichtenden weiteren Stellplätze vorgelegt. B. Das Vorhaben der Klägerin ist im Sinne des Hauptantrags planungsrechtlich zulässig. Der Bebauungsplan der Beklagten steht dem Vorhaben nicht entgegen, weil er unwirksam ist (dazu I.); das mithin allein nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben fügt sich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB im maßgeblichen Umfang ein (dazu II.) und wird auch nicht durch § 34 Abs. 3 BauGB ausgeschlossen (dazu III.). I. Der Bebauungsplan Nr. „E.------straße in L. -Q. “ in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.7.2016 ist unwirksam und steht dem Vorhaben deshalb nicht entgegen. Er leidet an einem beachtlichen Mangel der Abwägung mit Blick auf die Überplanung von Wohnnutzungen durch die Gewerbegebietsfestsetzungen (dazu 1.); der Senat lässt offen, ob der Plan auch an anderen beachtlichen Mängeln leidet (dazu 2.). 1. Es liegt ein Abwägungsmangel wegen der Überplanung von Wohnnutzungen im Plangebiet vor (dazu a.), der beachtlich ist (dazu b.) und insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans führt (dazu c.), danach ist auch die nachfolgende 1. Änderung des Plans und die spätere Ergänzung vom 7.7.2016 unwirksam (dazu d.). a. Es liegt ein Abwägungsmangel im Sinne von §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB vor, weil die Belange der Eigentümer der Grundstücke im nordwestlichen Plangebiet, die zu Wohnzwecken genutzt werden, im Rahmen der dort vorgesehenen Gewerbegebietsfestsetzung der Zone 3 nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620 m. w. N. Gemessen daran liegt zunächst ein Ermittlungsmangel (§ 2 Abs. 3 BauGB) vor. Die Beklagte hat zwar ausweislich der Planbegründung gesehen, dass im Plangebiet im Bereich der Gewerbegebietsfestsetzung Wohnnutzungen vorhanden sind, die nicht betriebsbezogen sind. Es fehlt aber an der für die sachgerechte Abwägung erforderlichen Ermittlung der Zahl und Lage dieser nicht betriebsbezogenen Wohnnutzungen. Diese Angaben ergeben sich nicht etwa aus der 2005 erstellten Bestandsaufnahme, auf die die Beklagte im Berufungsverfahren verwiesen hat. Daraus ist lediglich erkennbar, dass auf verschiedenen Grundstücken neben gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss oder Hinterland in dem 1.- 3. Obergeschoss auch gewohnt wird. Hierzu fehlt es aber - ungeachtet der fraglichen Aktualität dieser Feststellungen - an erforderlichen Angaben zum Anteil der in der Bestandsaufnahme enthaltenen nicht betriebsbezogenen Wohnungen und ihrer jeweiligen Lage. Dieses Defizit ist unter dem Aspekt der unzureichenden Ermittlung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB relevant. Ferner fehlt es auch deshalb an einer zureichenden Ermittlung maßgeblicher Belange, weil es der Aufklärung bedurft hätte, ob die vorhandenen Wohnnutzungen als solche genehmigt oder jedenfalls aktiv geduldet waren. Dies ist für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit im Rahmen einer sachgerechten Abwägung von Bedeutung und deshalb ein Umstand, der für die Bewertung der Belange der Eigentümer der zu Wohnzwecken genutzten Häuser zu klären gewesen wäre. Des Weiteren erscheint auch der gebotene Ausgleich der Belange als Teil des Abwägungsvorgangs bzw. des Abwägungsergebnisses nicht sachgerecht. Ein solcher Ausgleich wird verfehlt, wenn ein städtebaulicher Missstand festgeschrieben wird. Vgl. dazu allg. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 808. Dies ist hier geschehen. Durch die Gewerbegebietsfestsetzung werden in der Zone 3 unter anderem im Bereich der festgestellten Wohnnutzungen nach § 8 Abs. 2 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme der Gewerbebetriebe im Sinne der Abstandklassen I bis V im Sinne des Abstandserlasses NRW vom 6.6.2007 (MBl. NRW S. 659) zugelassen, die sich etwa in unmittelbarer Nachbarschaft der Wohnnutzungen ansiedeln dürfen. Gemäß den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) müssten die benachbarten Wohnnutzer dann Lärmimmissionsrichtwerte nach dem Niveau der Gewerbegebietswerte hinnehmen, weil für die Schutzbedürftigkeit grundsätzlich die Ausweisungen der Bebauungspläne maßgeblich sind (vgl. Nr. 6.6 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b) TA Lärm). Im Plan ist die gewerbliche Nutzung im Übrigen nicht etwa - wie die Beklagte im Berufungsverfahren vorträgt - auf nicht wesentlich störende Betriebe (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) beschränkt. Der Plan schließt für den genannten Bereich lediglich Betriebe der Abstandsklassen I bis V des Abstandserlasses aus. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass z. B. Betriebe der Abstandsklassen VI oder VII, die nicht ausgeschlossen sind, für die unmittelbar benachbarte Wohnnutzung wesentliche Störungswirkung entfalten. Vgl. dazu allg. Wahlhäuser, in Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, Kommentar, § 6, Rn. 31 ff. m. w. N. Der Mangel ist entgegen der Meinung der Beklagten nicht etwa deshalb unerheblich, weil nur die Zulässigkeit von Betrieben begründet worden wäre, die schon bisher in der vorhandenen städtebaulichen Gemengelage zulässig gewesen sind. Denn die planerische Festsetzung führt jedenfalls dazu, dass z. B. die Betriebe der Klassen VI und VII des Abstandserlasses, selbst wenn sie ohnehin zulässig gewesen wären, lediglich Gewerbegebietswerte (tags 65, nachts 50 dB (A)) einhalten müssen; in einer vorhandenen städtebaulichen Gemengelage wären sie hingegen entsprechend Nr. 6.7 TA Lärm grundsätzlich auf die strengeren Mischgebietswerte (tags 60, nachts 45 dB (A)) begrenzt gewesen. Der vorgesehene passive Lärmschutz nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Bezugnahme auf die DIN 4109 ist zur Lösung dieses Lärmkonflikts nicht geeignet. Dies ergibt sich schon daraus, dass solche Maßnahmen des passiven Lärmschutzes erst bei baulichen Änderungen oder sonstigen genehmigungspflichtigen Vorhaben erforderlich wären. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Erwägung, sie habe sich an der Festsetzung eines Mischgebiets in dem in Rede stehenden Bereich deshalb gehindert gesehen, weil sich dort auch bereits mischgebietsunverträgliche Gewerbebetriebe befunden hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass zu erwägen war, in dem Rahmen einer Mischgebietsfestsetzung die angesprochenen, möglicherweise mischgebietsunverträglichen Gewerbebetriebe auf den Bestand zu setzen, hätte die Beklagte in dem genannten Bereich an der westlichen Seite der E.------straße auch überhaupt von einer Überplanung absehen und es bei einer bestehenden Gemengelage belassen können, um etwaige künftige Vorhaben im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots auch mit Blick auf die Wohnnutzungen in Baugenehmigungsverfahren steuern zu können. b. Der aufgezeigte Mangel ist einerseits als Ermittlungsmangel (dazu aa.) andererseits hinsichtlich der Festschreibung eines städtebaulichen Missstands auch als Abwägungsmangel außerhalb des Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 3 BauGB (dazu bb.) ein beachtlicher Mangel im Sinne des Gesetzes; der Mangel ist auch nicht nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden (dazu cc.). aa. Eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift ist für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB u. a. beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Der aufgezeigte Mangel betrifft als Mangel der Ermittlung in wesentlicher Hinsicht maßgebliche Belange im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Er ist auch im Sinne des Gesetzes offensichtlich, denn sein Vorliegen ergibt sich aus den beigezogenen Aufstellungsvorgängen. Er ist auch von Einfluss auf das Verfahren gewesen; es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Planung bei zutreffender Ermittlung in anderer Weise vorgenommen worden wäre. bb. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang, die nicht unter die vorgenannte Regelung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 fallen, ebenfalls nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Diese Voraussetzungen sind ebenso in Bezug auf den hier auch in Rede stehenden Mangel des unzureichenden Ausgleichs der genannten Belange schutzbedürftiger Wohnnutzungen bzw. der planerischen Zielsetzung der Stärkung des Gewerbestandorts erfüllt. cc. Schließlich ist der Mangel der Ermittlung bzw. des Ausgleichs maßgeblicher Belange nicht nachträglich gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Die Klägerin hat den Mangel der Sache nach bereits im Schreiben vom 10.12.2008 mit zutreffender Stoßrichtung und rechtzeitig im Sinne von § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt. c. Der beachtliche Mangel der Festsetzung des Gewerbegebiets der Zone 3 führt auch insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplanes anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 C 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620. Daran gemessen ist hier nicht lediglich von einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass auch ohne die mangelhafte Gewerbegebietsausweisung in dem genannten Bereich die Planung in der gleichen Weise für den restlichen Teil des Plangebiets erfolgt wäre. Hierzu fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten in der Planbegründung oder den sonstigen im Zusammenhang mit der abschließenden Beschlussfassung dokumentierten Vorgängen. Dagegen spricht zudem, dass ohne diese Festsetzung im Bereich der Zone 3 das - ausweislich der Planbegründung - zentrale Ziel des Plans, das Plangebiet langfristig zu einem reinen Gewerbestandort zu entwickeln, nicht zu erreichen gewesen wäre. d. Die Unwirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans hat zur Folge, dass auch dessen 1. Änderung und die nachfolgende Ergänzung unwirksam ist. Die am 24.11.2011 beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. stellt ebenso wie die am 20.7.2016 bekannt gemachte Ergänzung eine unselbstständige Planänderung dar. Unselbständig sind solche Änderungen, die ohne den zugrunde liegenden Ursprungsplan nicht „lebensfähig“ wären. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 28.8.2006 - 7 D 112/05.NE -, BRS 70 Nr. 10 = BauR 2007, 69. Dies trifft hier zu, denn die Änderungen können ohne den Fortbestand des Ursprungsplans nicht aus sich heraus Grundlage der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sein. 2. Der Senat lässt offen, ob der Plan an weiteren Mängeln leidet. Allerdings spricht aus den von der Beklagten aufgezeigten Gründen wenig dafür, dass der Plan an dem von der Klägerin gesehenen Mangel der Bestimmtheit in Bezug auf die Verwendung des Ausdrucks „Aufenthaltsflächen“ in der textlichen Festsetzung Nr. 4 leidet. Dem Bebauungsplan fehlt wohl entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht die städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Es dürfte auch kein Abwägungsmangel bzgl. des Eigentums der Klägerin vorliegen, weil sie mit ihrem Einzelhandelsbetrieb auf dem Vorhabengrundstück auf den baurechtlichen Bestand gesetzt wird. Aus den von der Beklagten aufgezeigten Gründen dürfte das Ziel der Planung, die Vorhaltung von Flächen für Gewerbe, die produzieren und für Handwerksbetriebe, den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen grundsätzlich rechtfertigen. Vgl. zur Abwägung der Belange von Einzelhandelsbetrieben im Rahmen einer Planung nach § 9 Abs. 2a BauGB OVG NRW, Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 1397/15 -, juris, m. w. N. Es kann offenbleiben, ob ein durchgreifender Mangel der Bekanntmachung des Plans vorliegt, weil der Abstandserlass in der Planurkunde ohne die maßgebliche Fundstelle im Ministerialblatt des Landes NRW angegeben ist. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 23.6.2016 - 10 D 86/14. NE -, juris; bzw. Urteil vom 2.6.2014 - 10 A 1343/12 -, juris, sowie auch: BVerwG, Beschluss vom 29.7.2010 - 4 BN 21.10 -, BRS 76 Nr. 48 = BauR 2010, 1889 und die vorhergehende Entscheidung des Senats vom 25.1.2010 - 7 D 110/09.NE -, BauR 2010, 1038. Es kann ferner offenbleiben, ob im Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Umweltbericht und ohne Bekanntmachung unter Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen beachtliche Mängel vorlagen. Schließlich bedarf es auch keiner abschließenden Beurteilung, ob der vom Verwaltungsgericht festgestellte Mangel der Bekanntmachung durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB hätte geheilt werden können, was deshalb zweifelhaft sein könnte, weil in Betracht zu ziehen ist, dass sich die Grundlagen der Abwägungsentscheidung zwischenzeitlich in maßgeblicher Hinsicht geändert haben könnten, da das Plangebiet in dem 2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Seite 636) als Sonderstandort des großflächigen, - nicht zentrenrelevanten - Einzelhandels festgelegt worden ist. II. Das Bauvorhaben der Klägerin ist auf der Grundlage von § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zu beurteilen, weil es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten und nicht beplanten Bereichs des Ortsteils Q. der Beklagten realisiert werden soll. Es fügt sich insbesondere der Art der Nutzung nach ein. Maßgeblich ist insoweit allein § 34 Abs. 1 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind. Die maßgebliche nähere Umgebung ist, wie die vorliegenden Verwaltungsvorgänge, Karten und Pläne belegen und die Augenscheinseinnahme der Örtlichkeit durch den Berichterstatter des Senats, deren Ergebnis er den anderen Mitgliedern des Senats in der Beratung vermittelt hat, bestätigt hat, geprägt durch den großflächigen Einzelhandelsbetrieb der Klägerin auf dem Baugrundstück „Im Gewerbegebiet Q. 1“ selbst, den nahe gelegenen großflächigen OBI-Markt auf dem Grundstück „Im Gewerbegebiet Q. 4 a“, durch verschiedene gewerbliche Nutzungen in der Umgebung sowie durch die Wohnbebauung auf den Grundstücken „Im Gewerbegebiet Q. 11, 9 und 13 b“. Es handelt sich städtebaulich um eine Gemengelage, die nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Ein Mischgebiet kann deshalb nicht angenommen werden, weil es einerseits an der erforderlichen Durchmischung von Wohnen und Gewerbe fehlt und andererseits die bestehenden Gewerbebetriebe, wie etwa der OBI-Markt mit umfangreichen Stellplätzen, das Wohnen wesentlich stören. In die Eigenart der so beschriebenen näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fügt sich das Vorhaben der Klägerin nach der Art der beabsichtigten baulichen Nutzung, dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ohne Weiteres ein. Insbesondere ist als Vorbild der existente Markt vorhanden. In einer vorhandenen städtebaulichen Gemengelage fügt sich ein Vorhaben, das einen Einzelhandelsbetrieb betrifft, grundsätzlich im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein, wenn dafür ein entsprechendes Vorbild vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.3.2012 - 7 A 40/10 -. Die Erschließung ist ebenfalls gesichert. Ferner bleiben die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt und das Ortsbild von L. -Q. wird nicht beeinträchtigt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). III. Dem Bauvorhaben der Klägerin steht schließlich auch § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Von dem Vorhaben sind keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten. Schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn ein Vorhaben die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs so nachhaltig stört, dass er seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BRS 74 Nr. 97 = BauR 2010, 736, m. w. N. Gemessen daran sind vorhabenbedingte schädliche Auswirkungen auf das allein in Betracht zu ziehende Nahversorgungszentrum Q. , M. Straße - auch unter vorsorglicher Einbeziehung der Wirkungen einer Verlängerung der Öffnungszeiten des angrenzenden Aldi-Markts der Klägerin - hier nicht zu erwarten. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei überhaupt um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des Gesetzes handelt. Zweifel könnten sich insoweit aus der Besonderheit ergeben, dass es an einem räumlichen Zusammenhang zwischen dem westlichen Teil mit dem Edeka Markt und dem östlichen Teil mit verschiedenen anderen Nutzungen fehlen könnte. Dies mag allerdings offenbleiben und zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden. Die Klägerin betreibt mit Genehmigung der Beklagten schon jetzt einen großflächigen Aldi-Markt mit ca. 854 m² Verkaufsfläche. Ein auf den angrenzenden Flurstücken hinzukommender Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von 799,90 m² stünde nicht zu einem in dem in Betracht kommenden Bereich gelegenen Betrieb in Bezug auf Sortimente drogerietypischer Waren in Konkurrenz, der im vorliegenden Zusammenhang relevante Umsatzverluste durch das geplante Vorhaben befürchten müsse. Im Nahversorgungszentrum Q. , M. Straße ist derzeit kein Drogeriemarkt angesiedelt. Es ist auch mit Blick auf andere prägende Sortimente nicht zu befürchten, dass schädliche Auswirkungen im Sinne des Gesetzes durch das Vorhaben herbeigeführt werden. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass gemäß der Baubeschreibung (Beiakte 1, Bl. 2.14) auf 10 % der Verkaufsfläche (= 79,9 m²) Waren aller Art vertrieben werden sollen, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass durch die Errichtung und den Betrieb des angefragten Vorhabens ein Magnetbetrieb im Nahversorgungszentrum Q. , M. Straße gefährdet oder gar zur Aufgabe gezwungen wird. Allerdings sind schädliche Auswirkungen im Sinne des Gesetzes nicht nur dann anzunehmen, wenn zentrale Versorgungsbereiche ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substanzieller Weise wahrnehmen können, oder wenn geschädigte Versorgungsbereiche durch die Zulassung weiterer, bei isolierter Betrachtung jeweils unbedenklicher Vorhaben einen vollständigen Funktionsverlust erleiden können; auch dann, wenn kein vollständiger Funktionsverlust droht, wird ein schon geschädigter zentraler Versorgungsbereich von § 34 Abs. 3 BauGB geschützt, nämlich insoweit, als ihm eine Erholung nicht durch die Zulassung von Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht werden soll, welche die Schädigung verstärken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.1.2017 - 4 B 43/16 -, BauR 2017, 869. Soweit die Beklagte in diesem Sinne erreichen möchte, dass sich ein Drogeriemarkt ansiedelt und befürchtet, dass die Chancen dafür durch das Vorhaben der Klägerin wesentlich beeinträchtigt werden, sind auch damit die Voraussetzungen durch das Vorhaben bedingter schädlicher Auswirkungen gemäß § 34 Abs. 3 BauGB nicht aufgezeigt. Als Ansatzpunkt für ein schützenswertes Interesse an einer solchen Erholung bzw. Rehabilitation reicht nicht der Umstand, dass - wie hier mit dem ursprünglich vorhandenen Schleckermarkt - in der Vergangenheit ein Einzelhandelsbetrieb vorhanden war, dessen Wiederansiedlung durch das in Rede stehende Vorhaben erschwert würde. Erforderlich ist ferner, dass für eine solche Wiederansiedlung eine konkrete Perspektive besteht. Ohne eine solche konkrete Perspektive erschiene es unverhältnismäßig, einem Vorhaben § 34 Abs. 3 BauGB auf unabsehbare Zeit entgegen zu halten. Entsprechende Anhaltspunkte für eine konkrete Wiederansiedlungsperspektive hat die Beklagte indes nicht aufgezeigt. Weder hat sie einen für einen Drogeriemarkt aktuell geeigneten Standort im Nahversorgungszentrum benannt noch hat sie auf den Nahversorgungsbereich bezogene Ansiedlungswünsche von Investoren aufgezeigt. Anhaltspunkte dieser Art sind im Übrigen auch nicht anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des Gesetzes (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) nicht ersichtlich sind.