Beschluss
4 A 2105/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0915.4A2105.17A.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Gebot rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht den Inhalt der Akten nicht vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.6.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gebot rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht den Inhalt der Akten nicht vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.6.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zugelassen. G r ü n d e: Die Berufung ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 ‒ 4 C 35.13 ‒, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42. Ein Gehörsverstoß ist unter diesem Gesichtspunkt aber etwa dann festzustellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht den Inhalt der Akten nicht vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.8.1987 ‒ 2 BvR 235/87 ‒, NJW 1988, 1715 = juris, Rn. 5. Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht ist von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen. Es hat weder zur Kenntnis genommen noch gewürdigt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 10.3.2017 als unzulässig abgelehnt hat. Es ist vielmehr unzutreffend davon ausgegangen, dass das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt habe, weil der Kläger kein Flüchtling sei. Demzufolge hat es nicht einmal erwogen, ob entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung allein die Anfechtungsklage statthafte Klageart ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1.6.2017 ‒ 1 C 9.17 ‒, juris, Rn. 15, und vom 14.12.2016 ‒ 1 C 4.16 ‒, DÖV 2017, 391 = juris, Rn. 12 ff., 19.