OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 213/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1114.1A213.16.00
10Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 40.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 40.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen der Beklagten die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. a) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017– 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere, die Entscheidung jeweils selbständig tragende Begründungen (Mehrfachbegründung) gestützt, kann die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nur erfolgen, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, sämtliche tragende Begründungselemente schlüssig in Frage zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom21. September 2017 – 1 A 1943/16 –, juris, Rn. 5; Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 100 sowie § 124a, Rn. 196 m. w. N. Diese Maßgaben zugrunde gelegt, rechtfertigt das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. b) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die Auswahlentscheidung der Beklagten verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. Nach den auf soldatenrechtliche Umwandlungsentscheidungen anwendbaren Maßstab für beamten- und soldatenrechtliche Beförderungen sei die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft. Die Beklagte sei gemessen hieran schon ihrer Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren, nicht hinreichend nachgekommen. Die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten Vorsortierlisten seien zudem nicht entsprechend der aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG abgeleiteten Maßstäbe zustande gekommen. So sei bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen der Auswahlentscheidung überhaupt der nach den maßgeblichen Richtlinien erforderlichen ganzheitlichen Betrachtung unterzogen worden sei. Jedenfalls aber genügten die Kriterien, anhand derer der Punktsummenwert in den Vorsortierlisten ermittelt werde, nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, weil der letzten dienstlichen Beurteilung ein zu geringes Gewicht zukomme. Auch die Berücksichtigung der Ergebnisse der Potenzialfeststellung begegne aus verschiedenen Gründen Bedenken. Unabhängig davon genüge jedoch auch die Anwendung der Kriterien nicht den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG. Zum einen habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass die bei der Ermittlung des Punktsummenwertes herangezogenen Beurteilungen der Bewerber zum Teil aus unterschiedlichen Statusämtern stammten. Zum anderen beträfen die Beurteilungen nicht im Wesentlichen gleiche Beurteilungszeiträume und Beurteilungsstichtage. Schließlich erscheine eine Auswahl des Klägers, d. h. dessen Platzierung bei einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren auf einer übernahmefähigen Rangstelle, möglich. Die Beklagte macht hiergegen zunächst geltend, die vom Verwaltungsgericht angewandten Maßstäbe seien auf Verfahren, in denen es wie hier um die Auswahl der für die Umwandlung eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit in das eines Berufssoldaten am besten geeigneten Bewerber gehe, nicht übertragbar. Dem Dienstherrn komme insoweit ein weites Ermessen zu. Es obliege grundsätzlich dem Dienstherrn, wie er das Prüfungsverfahren ausgestalte, in dem festgestellt werde, ob sich die jeweiligen Bewerber als Berufssoldat eigneten. Hierbei stehe es dem Dienstherrn grundsätzlich frei, welche Kriterien er zugrunde lege und in welchem Verhältnis er diese gewichte, um somit im Rahmen eines Auswahlverfahrens den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zu verwirklichen. Keinesfalls sei es zwingend erforderlich, dienstliche Beurteilungen schematisch gegeneinander abzuwiegen, auch andere Auswahlkriterien könnten – auch mit besonderer Gewichtung – einbezogen werden. c) Es kann offen bleiben, ob diese Rüge durchgreift. Die Fragen, ob der Dienstherr Auswahlentscheidungen der hier in Rede stehenden Art allein anhand dienstlicher Beurteilungen zu treffen hat, oder ob er daneben auch weitere Kriterien (Prüfungs- oder Testergebnisse und Bewerbungsgespräche) einstellen darf, vgl. insoweit zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn der Bundespolizei, OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2018 – 1 B 715/18 –, juris, Rn. 15 ff., und vom 11. Dezember 2017 – 1 B 1394/17 –, juris, Rn. 11 ff., jeweils m. w. N., müssen ebenso wenig abschließend entschieden werden wie die Frage, wie diese Kriterien ggf. im Verhältnis zu den dienstlichen Beurteilungen konkret zu gewichten sind. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nämlich ungeachtet dessen aus folgenden Gründen keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis)Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 20 und 21 des Urteilsabdrucks in der Sache ausgeführt, die Auswahlentscheidung sei auch unabhängig von dem von der Beklagten angewandten Prüfungsmaßstab fehlerhaft, weil die bei der Bildung des Punktsummenwertes herangezogenen letzten Beurteilungen inhaltlich nicht miteinander vergleichbar seien. Zum einen habe die Beklagte den unterschiedlichen Dienstgrad der Bewerber zum Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht berücksichtigt, sondern unterschiedslos den Durchschnittswert der „Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten“ sowie die „Entwicklungsprognose“ aus der jeweiligen Beurteilung sowohl von Feldwebeln als auch von Ober- und Hauptfeldwebeln (bzw. Ober- und Hauptbootsleuten) eingestellt. Zum anderen hätten sich die Beurteilungen nicht auf im Wesentlichen gleiche Beurteilungszeiträume und Beurteilungsstichtage erstreckt. So hätten die Beurteilungsstichtage zum Teil eineinhalb Jahre auseinandergelegen. Mit diesen selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. Die Beklagte hat auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger nach einer erneuten, diese Fehler meidende Auswahlentscheidung für eine Umwandlung seines Dienstverhältnisses einen Punktsummenwert erzielt, mit dem er zu dem Kreis der erfolgreichen Bewerber zählen würde. Der Zulassungsvortrag, der Kläger sei bei einer erneuten Auswahlentscheidung aufgrund des von ihm erzielten Punktsummenwertes chancenlos, bezieht sich ausdrücklich nur auf die vom Verwaltungsgericht angenommene mangelhafte Dokumentation der tatsächlichen Auswahlerwägungen. Nach alledem kommt es auf die weiteren Rügen der Beklagten (hinreichende Dokumentation der Auswahlerwägungen, Vereinbarkeit der Auswahllisten mit Art. 33 Abs. 2 GG und Rechtmäßigkeit der berücksichtigten Potenzialfeststellung) nicht mehr an. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die von der Beklagten (sinngemäß) aufgeworfene Frage nach dem für soldatenrechtliche Umwandlungsentscheidungen maßgeblichen Prüfungsmaßstab ist – wie sich aus den oben unter Punkt 1. gemachten Ausführungen ergibt – schon nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Da der Kläger die Umwandlung seines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit begehrt, ist die Summe der Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile) anzusetzen, die dem Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrages durch die Beklagte (21. Januar 2016) fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 8 bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 6 im Kalenderjahr 2016 zu zahlen waren. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).