Beschluss
8 A 2351/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1027.8A2351.14.00
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Tenor
Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Oktober 2014 werden abgelehnt.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Zulassungsverfahren jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts für das Verfahren beider Instanzen auf 148.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Oktober 2014 werden abgelehnt. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Zulassungsverfahren jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts für das Verfahren beider Instanzen auf 148.750,- Euro festgesetzt.